Urteil des LG Stuttgart vom 08.04.2013

serbien, oberstes gericht, schmerzensgeld, begründung des urteils

LG Stuttgart Urteil vom 8.4.2013, 27 O 218/09
Bemessung eines Schmerzensgeldes bei einem Verkehrsunfall in Serbien
Leitsätze
Ein deutsches Gericht hat für die Bemessung von Schmerzensgeld nach serbischem
Recht die dortige Bemessungspraxis zugrunde zu legen; im Sinne abschließender
Bewertung kann es freilich, wenn der Heilungs- und Rehabilitationsprozess nach dem
Unfall sich insgesamt im Inland vollzogen hat und Dauerfolgen mit Unbillcharakter hier
den Verletzten belasten, eine gewisse vorsichtige Anpassung an inländische
Bemessungsgrößen vornehmen. In Serbien zugesprochenen Ersatzbeträge liegen
bei etwa einem Zehntel der für entsprechende Inlandsfälle in Betracht gezogenen
immateriellen Entschädigungen.
Berufung eingelegt (OLG Stuttgart 5 U 111/13).
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 1 ein Schmerzensgeld in Höhe von
6.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 03.09.2010 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 1 weitere 7.170,02 Euro nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2009
zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Ziff. 1 den
materiellen und immateriellen Schaden für die Zukunft zu ersetzen, der ihm durch den
Unfall am …2007 in Serbien entstehen wird, sofern dieser nicht auf die
Sozialversicherungsträger übergegangen ist.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 1 vorgerichtliche Anwaltskosten in
Höhe von 712,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 03.09.2010 zu bezahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage des Klägers Ziff. 1 abgewiesen.
6. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen
der Kläger Ziff. 1 einen Anteil von 5/6 und die Beklagte einen Anteil von 1/6. Von den
außergerichtlichen Kosten des Klägers Ziff. 1 trägt die Beklagte 1/6, von den
außergerichtlichen Kosten der Kläger Ziff. 2 bis 5 trägt die Beklagte 1/3. Im Übrigen
trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst.
7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrags vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 100.310,07 Euro.
Tatbestand
1 Der Kläger Ziff. 1 verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines
Verkehrsunfalls in Serbien. Die Beklagte ist der Pkw-Haftpflichtversicherer des
Unfallgegners, Herrn B.
2 Der Kläger Ziff. 1 hat seinen Wohnsitz in Deutschland, die Beklagte hat ihren Sitz in
Österreich, wo auch der versicherte Unfallgegner, Herr B, wohnhaft ist.
3 Am ….2007 ereignete sich in Serbien folgender Verkehrsunfall: Der Kläger Ziff. 1
befuhr mit seinem Pkw … die Autobahn in … auf der rechten Fahrbahn. Der
Unfallgegner befand sich mit seinem Pkw auf der linken Überholspur. Er wollte
einem auf der Fahrbahn liegenden Reifenteil ausweichen, verlor bei diesem
Ausweichmanöver die Kontrolle über sein Fahrzeug und prallte infolgedessen auf
die linke Seite des Pkw des Klägers Ziff. 1 auf. Das Fahrzeug des Klägers Ziff. 1
wurde von der Autobahn abgedrängt und überschlug sich danach im rechts von
der Fahrbahn befindlichen Gelände mehrfach. Der Kläger Ziff. 1 wurde bei dem
Unfall verletzt und stationär behandelt. An seinem Fahrzeug entstand ein
Totalschaden.
4 Der Kläger Ziff. 1 beantragt nach einer Klageerweiterung:
5
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 1 ein angemessenes
Schmerzensgeld, mindestens jedoch 50.000 Euro nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, 42.610,07 Euro an den Kläger Ziff. 1 nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinsen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Ziff. 1 den
materiellen und immateriellen Schaden für die Vergangenheit, die Gegenwart und
die Zukunft zu ersetzen, der ihm durch den Unfall am ….2007 in Serbien
entstanden ist und noch entstehen wird, sofern dieser nicht auf die
Sozialversicherungsträger übergegangen ist.
4. (betrifft Schmerzensgeldansprüche der Klägerin Ziff. 2)
5. (betrifft Schmerzensgeldansprüche der Klägerin Ziff. 3)
6. (betrifft Schmerzensgeldansprüche der Klägerin Ziff. 4)
7. (betrifft Schmerzensgeldansprüche des Klägers Ziff. 5)
8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 1 vorgerichtliche Anwaltskosten
in Höhe von 1.695,39 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu
bezahlen.
6 Die Beklagte beantragt Klagabweisung.
7
Die Beklagte behauptet streitig im Hinblick auf den Haftungsgrund,
der Fahrer des bei ihr versicherten Fahrzeuges habe nach dem Bemerken des
Reifenteils seine Fahrzeuggeschwindigkeit verringert und sei dann von einem
hinten heranfahrenden PKW angefahren worden. Deshalb sei sein Fahrzeug auf
dasjenige des Klägers Ziff. 1 gestoßen. Aufgrund dessen sei ein Verschulden
nicht feststellbar, weshalb die Haftung nach serbischem Recht entfalle.
8 Mit dem Klageantrag Ziff. 1 verlangt der Kläger Ziff. 1 Schmerzensgeld, wobei
zwischen den Parteien die Höhe des Schmerzensgeldes streitig ist. Des weiteren
macht der Kläger Ziff. 1 im Antrag Ziff. 2 verschiedene Schadensersatzpositionen
geltend. In diesem Zusammenhang dreht sich der Rechtsstreit insbesondere um
die Frage, ob der Kläger Ziff. 1 seit dem Unfall arbeitsunfähig ist und deshalb
Verdienstausfall verlangen kann. Des weiteren streiten sich die Parteien darum, ob
einzelne Aufwendungen des Klägers Ziff. 1 im Zusammenhang mit seiner
Heilbehandlung und der Abwicklung des Fahrzeugschadens ersatzfähig sind.
9 Über die Ansprüche der Kläger Ziff. 2 bis 5 wurde ein Vergleich geschlossen, so
dass sie nicht mehr Gegenstand dieses Urteils sind.
10 Zur Geltung des serbischen Rechts hat das Gericht ein Rechtsgutachten von
Herrn H eingeholt, dessen Ausführungen das Gericht mit diesem Urteil übernimmt.
Zu den medizinischen Fragen wurden Gutachten von Dr. T und Dr. M eingeholt.
Herr Dipl.-Ing. A hat in der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2010 vor der
Kammer in anderer Besetzung ein mündliches Gutachten als Kfz-
Sachverständiger erstattet, das im Wege des Urkundsbeweises verwertet wird.
Entscheidungsgründe
11 A. Zulässigkeit der Klage.
12 Die Klage ist - mit Einschränkungen betreffend den Feststellungsantrag
(Klageantrag Ziff. 3) - zulässig.
13 Die örtliche und internationale Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart ergibt sich
aus Artikel 11 Abs. 2 und Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.
44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen (EuGVO). Nach diesen Rechtsvorschriften kann der
Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, vor dem Gericht
seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben,
sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen
Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates hat (EuGH, Urteil vom
13.12.2007 - C-463/06; BGH, Urteil vom 06.05.2008 - IV ZR 200/05).
14 Allerdings ist der Klageantrag Ziffer 3 insoweit unzulässig, als die Feststellung
begehrt wird, dass die Beklagte verpflichtet sei, den materiellen und immateriellen
Schaden zu ersetzen, der in der Vergangenheit entstanden ist. Wegen
Schadensersatzansprüchen, die bereits entstanden sind, ist eine Klage auf
Leistung möglich und zumutbar. Insoweit fehlt das Rechtsschutzbedürfnis des
Klägers Ziff. 1 auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten (vgl.
Greger in Zöller, Kommentar zur ZPO, § 256 ZPO Rn. 7a).
15 B. Begründetheit der Klage
16 Die Klage ist nur teilweise begründet. Zwar ist die Beklagte dem Grunde nach
verpflichtet, Schmerzensgeld und Schadensersatz zu leisten. Das
Schmerzensgeld liegt jedoch mit 6.000,00 Euro unter dem Antrag des Klägers
Ziff. 1. Im Hinblick auf den materiellen Schadensersatz kann dem Kläger Ziff. 1
nur im Umfang von 4.292,05 Euro Verdienstausfall zugesprochen werden. Von
den übrigen materiellen Schadensersatzpositionen sind 2.877,97 Euro
erstattungsfähig.
17 Im Einzelnen:
18
I. Anwendbarkeit des serbischen Rechts
19 Auf den vorliegenden Fall ist das serbische Recht anzuwenden.
20 Das anzuwendende Recht bestimmt sich nach den Regelungen des
Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB), denn Regelungen in völkerrechtlichen
Vereinbarungen sind wegen des Zeitpunktes des Verkehrsunfalls nicht
maßgeblich (Artikel 3 Nr. 2 EGBGB). Das Haager Übereinkommen über das auf
Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht vom 4.5.1971 ist für Deutschland
nicht in Kraft. Die Verordnung Rom II (Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des
europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 11.7.2007 (ABl. EU 2007 Nr. L
199, S. 40) ist zwar seit dem 11.01.2009 in Anwendung, gemäß ihren Art. 31 und
32 kommt sie aber auf den vorliegenden Unfall, der sich am ….2007 ereignet hat,
zeitlich nicht zur Anwendung (Erman/Hohlloch, Kommentar zum BGB, Rn. 7 ff. vor
Art. 38 EGBGB).
21 Aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB folgt angesichts des in Serbien
stattgefundenen Unfallgeschehens die Maßgeblichkeit des serbischen
„Tatortrechts“. Einen besonderen Bezug zu einem anderen Recht als dem für
beide Unfallparteien neutral und gleichmäßig geltenden serbischen Recht hat das
in Serbien abgelaufene Unfallgeschehen nicht. Die Heilbehandlung des Klägers
Ziff. 1 nach dem Unfall im Inland bleibt für die Deliktsanknüpfung außer Betracht
(zur Unerheblichkeit von Folgeschäden für die Anknüpfung gemäß Art. 40 Abs. 1
EGBGB: Erman/Hohloch, Kommentar zum BGB, Art. 40 EGBGB Rdnr. 25
m.w.N.). Art. 40 Abs. 2 EGBGB ist mangels Vorliegens seiner Voraussetzungen
nicht anwendbar, da die Unfallbeteiligten keinen gemeinsamen gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland haben.
22 Die Verweisung auf das serbische Recht betrifft auch den Anspruch des Klägers
Ziff. 1 gegen die Beklagte als Haftpflicht Versicherer des Unfallverursachers,
Artikel 40 Abs. 4 EGBGB. Nach dieser Vorschrift kann der Verletzte seinen
Anspruch unmittelbar gegen einen Versicherer des Ersatzpflichtigen geltend
machen, wenn das auf die unerlaubte Handlung anzuwendende Recht oder das
Recht, dem der Versicherungsvertrag unterliegt, dies vorsieht.
23 Die aus Artikel 40 EGBGB folgende Gesamtverweisung (Artikel 4 Abs. 1 EGBGB)
wird durch das serbische Recht angenommen. Dies ergibt sich aus Artikel 1, 3
und 9 des Haager Straßenverkehrsübereinkommen; seine Regeln über die
Annahme der Verweisung gelten auch im Verhältnis zu Deutschland, auch wenn
Deutschland seinerseits nicht Vertragsstaat des Abkommens ist. Für das
serbische Recht ergibt sich dies aus Artikel 86 des Versicherungsgesetzes Nr.
55/2004 (Neidhart, DAR 2008, 568 (576)), für das österreichische Recht ergibt
sich der Direktanspruch aus § 26 des Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherungsgesetzes.
24 Das als Deliktsstatut über Art. 40 Abs. 1 EGBGB hier berufene serbische Recht
gilt somit grundsätzlich für die gesamte Regulierung des Unfalls, es bestimmt
über die Haftungsgründe und ihre Voraussetzungen, und es bestimmt auch über
die Haftungsfolgen einschließlich insbesondere die Bemessung des Schadens,
die ersatzfähigen Schadensposten und ihre Berechnung und Vergütung. Es gilt
auch für den immateriellen Schaden und seinen Ersatz (Ermann/Hohloch,
Kommentar zum BGB, Art. 40 EGBGB Rdnr. 63).
25
II. Haftung dem Grunde nach
26 Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ergibt sich aus Artikel 86 des
Versicherungsgesetzes Nr. 55/2004 in Verbindung mit den Regelungen des
serbischen Obligationsgesetzes. Artikel 178 des serbischen Obligationsgesetzes
lautet in deutscher Übersetzung:
27
„(1) Wenn ein Motorfahrzeug in Bewegung einen Unfall hervorruft, der
ausschließlich durch das Verschulden seines Inhabers entstanden ist, sind die
Regeln über die Verschuldenshaftung anzuwenden.
(2) Besteht beiderseitiges Verschulden, so haftet der Inhaber nach dem Grad
eigenen Verschuldens für den gesamten erlittenen Schaden.
(3) Trifft ein Verschulden keinen der Inhaber, haften sie zu gleichen Teilen,
sofern Billigkeitsgründe nichts anderes erfordern.
(4) Für den Schaden, den dritte Personen erleiden, haften die Inhaber der
Motorfahrzeuge solidarisch.“
28 Artikel 178 des serbischen Obligationsgesetzes verweist auf die Regelungen
über die Verschuldenshaftung. Maßgeblich ist im vorliegenden Fall Artikel 174
des serbischen Obligationsgesetzes, der in deutscher Übersetzung lautet:
29
„(1) Für Schäden aufgrund einer gefährlichen Sache haftet deren Inhaber, für
Schäden aufgrund einer gefährlichen Tätigkeit haftet die Person, die die Tätigkeit
ausführt.
(2) Als Inhaber gilt der Eigentümer der Sache wie auch die gesellschaftliche
juristische Person, die die Verfügungsgewalt besitzt bzw. der die Sache zur
vorübergehenden Benutzung übergeben wurde.“
30 Nachrangig gelten die allgemeinen Grundsätze des serbischen Deliktsrechts. Die
Grundnorm des Artikels 154 des serbischen Obligationsgesetzes lautet in
deutscher Übersetzung:
31
„(1) Wer einem anderen einen Schaden zufügt, schuldet dem anderen ihn zu
ersetzen, sofern er nicht beweist, dass der Schaden ohne sein Verschulden
entstanden ist.
(2) Für den Schaden, den jemand durch seine Sache oder durch Tätigkeiten, die
eine vergrößerte Gefahr für die Umgebung hervorrufen, verursacht, haftet er
ohne Rücksicht auf ein Verschulden.
(3) Ohne Rücksicht auf Verschulden wird auch in anderen vom Gesetz
bestimmten Fällen gehaftet.“
32 Das Verschulden wird in Artikel 158 des serbischen Obligationsgesetzes definiert:
33
„Verschulden liegt vor, wenn der Schädiger den Schaden vorsätzlich oder
fahrlässig verursacht hat.“
34 In Straßenverkehrsfällen folgt aus Artikel 174 des serbischen
Obligationsgesetzes die Haftung des „Inhabers“ des die Schädigung
verursachenden Kraftfahrzeugs, aus Artikel 178 Abs. 1 SerbOG folgt die alleinige
Haftung desjenigen Fahrzeughalters (Inhabers), der durch sein Verschulden mit
seinem Fahrzeug den Unfall und den Schaden herbeigeführt hat. Als Inhaber im
Sinne dieser Vorschrift gilt auch der Fahrer, weil er die Verfügungsgewalt des
Fahrzeugs ausübt (Radišić „Jugoslawien“, in: v. Bar, Deliktsrecht in Europa
(1993) S. 19).
35 Im vorliegenden Fall kann ein Verschulden des bei der Beklagten
haftpflichtversicherten Fahrers im Sinne von Artikel 157 des serbischen
Obligationsgesetzes festgestellt werden. Er hat verkehrswidrig gehandelt, weil er
das auf der Fahrbahn befindliche Reifenteil nicht rechtzeitig erkannt hat und
deshalb seine Fahrweise nicht rechtzeitig darauf eingestellt. Insoweit verstieß der
Fahrer gegen das auch im serbischen Recht verankerte Gebot, sich im Verkehr
so zu verhalten, dass weder Leben noch Gesundheit anderer gefährdet werden
(Artikel 3 des Grundgesetzes über die Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen
Wegen), ferner gegen das Verbot des Kraftfahrers zu überholen und ausweichen,
wenn er damit, mit Rücksicht auf den Straßenzustand, Verkehrszustand und den
technischen Zustand seines Fahrzeugs andere Verkehrsteilnehmer gefährdet
(Artikel 51 Abs. 2 des Gesetzes).
36 Damit ist der bei der Beklagten versicherte Fahrer die haftpflichtige Person. Er
haftet jedenfalls dem Grunde nach für den entstandenen Schaden (Personen-
wie Sachschaden), so dass auch die Voraussetzungen für das Vorgehen des
Klägers Ziff. 1 mit dem Direktanspruch gegen die Beklagte grundsätzlich gegeben
sind.
37 Die Haftung der Beklagten ist auch nicht im Hinblick auf ihre streitige Behauptung
ausgeschlossen, dass das Fahrzeug ihres Versicherungsnehmers von hinten
heranfahrenden PKW angefahren worden sei.
38 Nach der für Serbien beachtlichen Rechtsprechung aus der früheren
jugoslawischen Teilrepublik Bosnien und Herzegowina ist eine solche
Haftungsbefreiung nur dann anzunehmen, wenn der Dritte identifiziert war und
damit die Haftung bei ihm erfolgreich durchzusetzen war. Grund hierfür ist die
Argumentation, der Geschädigte könne nicht der Leidtragende sein, wenn der
Unfallhergang, für den kausales Verhalten des kollidierenden Schädigers
gegeben ist, in dem Punkt der zusätzlichen Einwirkung eines Dritten nicht voll
aufgeklärt werden kann (OGH Bosnien und Herzegowina v. 194.1973 Gz
2001/72, berichtet unter Zustimmung von Radišić, aaO S. 23 Fn. 45).
39 Eine Beweisaufnahme zu der diesbezüglich streitigen Behauptung der Beklagten
war deshalb nicht geboten.
40 Ein Mitverschulden des Klägers Ziff. 1 im Sinne von Artikels 192 des serbischen
Obligationsgesetzes ist im Hinblick auf den Haftungsgrund nicht ersichtlich. Er hat
nicht zur Entstehung des Schadens beigetragen.
41
III. Materielle Schadenspositionen
42 1. Verdienstausfall
43 Der Kläger Ziff. 1 hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz seines
Verdienstausfalls.
44 a) Rechtliche Grundlagen
45 Der Anspruch auf den Ersatz des Verdienstausfalls ergibt sich aus Artikel 195
des serbischen Obligationsgesetzes, der in deutscher Übersetzung wie folgt
lautet:
46
„(1) Wer einem anderen eine Körperverletzung zufügt oder dessen Gesundheit
zerstört, ist verpflichtet, ihm die ärztlichen Behandlungskosten und die anderen
im Zusammenhang damit stehenden Kosten sowie den infolge
Arbeitsunfähigkeit während der Heilbehandlung verlorenen Verdienst zu
ersetzen.
(2) Verliert der Verletzte wegen völliger oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit seinen
Verdienst, sind seine Bedürfnisse dauernd gestiegen, oder sind die
Möglichkeiten seiner Entwicklung und Beförderung zerstört oder geschmälert, so
ist die verantwortliche Person verpflichtet, dem Verletzten eine bestimmte
Geldrente als Ersatz für diesen Schaden zu bezahlen.“
47 Der Anspruch richtet sich der Höhe nach auf den Ersatz des vollständigen
Verdienstausfalls in Form einer Geldrente. Dies ergibt sich aus der allgemeinen
Regelungen in Artikel 185 des serbischen Obligationsgesetzes, wonach der
Schaden insgesamt zu ersetzen ist, bei Verdienstausfall und Erwerbsminderung
durch Körperschaden im Wege des vollen Geldersatzes. Artikel 185 des
serbischen Obligationsgesetzes lautet übersetzt:
48
„(1) Die haftende Person ist verpflichtet, den Zustand wiederherzustellen, der vor
der Entstehung des Schadens bestand.
(2) Sofern die Wiederherstellung des früheren Zustandes den Schaden nicht
ganz beseitigt, ist die haftende Person verpflichtet, den Ersatz des
verbleibenden Schadens in Geld zu leisten.
(3) Wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich ist oder
wenn das Gericht annimmt, dass dies für die haftende Person nicht notwendig
ist, so wird das Gericht bestimmen, die entsprechende Geldsumme dem
Geschädigten als Schadensersatz zu leisten.
(4) Das Gericht wird dem Geschädigten den Ersatz in Geld zusprechen, sofern
er es verlangt, es sei denn, die Umstände des gegebenen Falles rechtfertigten
die Herstellung des früheren Zustandes.“
49 Die zu leistende Form des Schadensersatzes in Form einer Geldrente ergibt sich
aus Artikel 188 des serbischen Obligationsgesetzes:
50
„(1) Im Falle des Todes, der Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung
wird Ersatz in der Regel in der Form einer Geldrente, lebenslang oder für eine
gewisse Zeit, festgelegt.
(2) Die als Schadensersatz zugesprochene Geldrente wird monatlich im voraus
bezahlt, wenn das Gericht nichts anderes bestimmt.
(3) Der Gläubiger hat das Recht, die nötige Sicherheitsleistung für die
Rentenauszahlung zu verlangen, sofern dies nicht den Umständen des Falles
nach ungerechtfertigt wäre.
(4) Erbringt der Schuldner die durch das Gericht bestimmte Sicherheitsleistung
nicht, hat der gläubiger das Recht, anstelle der Rente die Auszahlung einer
Gesamtsumme zu verlangen, deren Betrag sich nach der Höhe der Rente und
der wahrscheinlichen Lebensdauer des Gläubigers nach Abzug der
entsprechenden Zinsen bemisst.
(5) Wegen ernstlicher Gründe kann der Gläubiger auch in anderen Fällen, gleich
oder später, verlangen, dass ihm statt der Rente eine Gesamtsumme ausgezahlt
wird.“
51 Bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit wird auf der Grundlage der vorgenannten
Bestimmungen der Verdienstausfall ersetzt. Der Anspruch besteht für die Dauer
der Heilbehandlung und der insoweit festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Die
serbische Praxis folgt bei unselbstständig Beschäftigten der Nettolohnmethode,
d.h. bei Arbeitsunfähigkeit wird der Nettoverdienstentgang ersetzt (Handbuch von
Gordana Stanojčić, Naknada štete kroz sudsku praksu (Schadensersatz nach
der gerichtlichen Praxis) Belgrad 2006, S. 143 ff, 203 ff. mit Darstellung der
einschlägigen Gerichtsentscheidungen).
52 Sind wie im vorliegenden Fall während der Zeitdauer der Heilbehandlung des
Klägers Ziff. 1 keine Zahlungen der Beklagten für Verdienstausfall erfolgt, ist dem
Kläger Ziff. 1 die Zahlung der Gesamtsumme des Verdienstausfalls durch die
Beklagte geschuldet. Was der Kläger Ziff. 1 in dieser Zeit als Lohnfortzahlung und
Krankengeld von den dazu nach deutschem Recht verpflichteten Arbeitgebern
und Versicherungsträgern erhalten hat, ist nach serbischem Recht, das insoweit
als „Deliktsstatut“ maßgeblich ist, von einer so errechneten Summe abzuziehen.
53 Was die Höhe des Verdienstausfalls angeht, geht Artikel 195 Abs. 2 des
serbischen Obligationsgesetzes bei einem abhängig Beschäftigten von der
Entlohnung aus, die für die jetzt nicht mehr ausgeführte Tätigkeit bezogen wurde.
Ist die Erwerbsfähigkeit nicht völlig beseitigt, sondern nur vermindert, ist die
Schadensrente in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlich bezogenen
Einkünften und der Entlohnung, die ohne den Unfall bezogen werden würde, zu
leisten (Gordana Stanojčić, Naknada štete kroz sudsku praksu (Schadensersatz
nach der gerichtlichen Praxis) Belgrad 2006, Seite 203 ff.).
54 Insoweit ist eine Prognoseentscheidung erforderlich, die sich hinsichtlich ihrer
verfahrensrechtlichen Erfordernisse für das erkennende Gericht an seinem
eigenen Verfahrensrecht, d.h. hier an § 287 ZPO ausrichtet. Nach serbischem
Recht hingegen richten sich die materiellrechtlichen Erfordernisse, d.h. hier die zu
ersetzende Differenz. Demgemäß ist insoweit darauf abzustellen, dass nach den
Artikeln 188, 195 Abs. 2 des serbischen Obligationsgesetzes in der Handhabung
durch die serbischen Gerichte die tatsächlichen Möglichkeiten der Verwertung
der nach dem Unfall vorhandenen Arbeitskraft entscheidend sind. Erzielt der
Geschädigte durch Verwertung seiner verbliebenen Arbeitskraft Einkünfte, sind
ihm diese anzurechnen, d.h. die Schadensrente hat die Differenz zu der
prognostizierten Verdiensthöhe ohne den Unfall abzudecken. Gelingt dem
Geschädigten trotz teilweise verbliebener Erwerbsfähigkeit die Erzielung von
Einkünften nicht, geht dies grundsätzlich zu Lasten des Schädigers (Gordana
Stanojčić, Naknada štete kroz sudsku praksu (Schadensersatz nach der
gerichtlichen Praxis) Belgrad 2006, Seite 203 ff.).
55 Allerdings hat der Geschädigte die Obliegenheit, Einkünfte zu erzielen. Dies
ergibt sich auch aus der Schadensminderungspflicht des Artikels 192 des
serbischen Obligationsgesetzes. Danach hat ein Geschädigter, der zur
Entstehung des Schadens beigetragen hat oder dazu, dass er größer wird, als er
anderenfalls gewesen wäre, nur ein entsprechend gemindertes Recht auf Ersatz.
Insofern hat der Geschädigte auch im Rahmen des Zumutbaren einen
Berufswechsel vorzunehmen (Oberstes Gericht Serbiens vom 2.3.2005,
Aktenzeichen Rev. 299/05).
56 b) Feststellungen zur Höhe des Verdienstausfalls
57 Der Kläger Ziff. 1 hat einen Lohnausfallschaden für die Zeit vom ….2007 bis zum
Juli 2010 in Höhe von über 36.000,00 Euro geltend gemacht. Hiervon sind
4.292,05 Euro berechtigt.
58 Auszugehen ist von den Einkünften, die der Kläger Ziff. 1 ohne den Unfall in der
Zeit hätte beziehen können. Dies erfordert eine hypothetische Betrachtung, bei
der gemäß § 287 ZPO der Verdienst des Klägers Ziff. 1 aus dem Jahr vor dem
Unfall zugrunde gelegt wird. Der Kläger Ziff. 1 hat unbestritten dargelegt, dass er
in diesem Zeitraum aus zwei Beschäftigungsverhältnissen ein monatliches
Gesamteinkommen von durchschnittlich 2.237,42 Euro erzielt hat. Vor dem Unfall
war der Kläger Ziff. 1 als Druckhelfer ohne Berufsausbildung beschäftigt, dabei
hatte der Kläger Ziff. 1 u.a. zu zweit Druckerwalzen mit einem Gewicht von 70 kg
zu wechseln. In einer Nebentätigkeit war der Kläger Ziff. 1 als Verpacker und als
Bote beschäftigt.
59 Der Kläger Ziff. 1 ist seit dem Unfall keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Das
Gericht stellt dem Sachverständigen M folgend fest, dass eine volle
Arbeitsunfähigkeit bis Januar 2008 bestand. Im Januar 2008 lag eine partielle
Arbeitsfähigkeit vor, die zu einem Wiedereingliederungsversuch geführt hat.
Dieser Wiedereingliederungsversuch hätte voraussichtlich Mitte Februar 2008
dazu geführt, dass der Kläger Ziff. 1 in einer Vollzeitbeschäftigung leichte und
mittelschwere Tätigkeiten hätte ausüben können. Der
Wiedereingliederungsversuch ist allerdings vom Kläger Ziff. 1 bereits nach einer
Woche abgebrochen worden. Dieser Abbruch des
Wiedereingliederungsversuchs stellt sich als Verstoß gegen die
Schadensminderungspflicht nach Artikel 192 des serbischen
Obligationsgesetzes dar.
60 Bezogen auf die konkreten Tätigkeiten des Klägers Ziff. 1 vor dem Unfall hat der
Sachverständige M eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 %
festgestellt, wobei von einer künftigen Verbesserung oder Verschlechterung nicht
ausgegangen werden kann. Die Annahme einer weitergehenden Minderung der
Erwerbsunfähigkeit unter psychiatrischen Gesichtspunkten ist nach den
gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen T nicht geboten.
Insbesondere kann beim Kläger Ziff. 1 nicht angenommen werden, dass er aus
psychologischen Gründen gehindert wäre, die notwendige medizinische
Behandlung durchführen zu lassen.
61 Somit ist bis Mitte Februar 2008 keine Minderung der Erwerbsfähigkeit und ab
diesem Zeitpunkt eine 10%-ige Minderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen.
62 Damit errechnet sich folgender Anspruch des Klägers Ziff. 1 auf Ersatz von
Verdienstausfall: Auszugehen ist von dem Einkommen, das der Kläger Ziff. 1
ohne den Unfall weiterhin bezogen hätte (monatlich 2.237,42 Euro). Hierauf ist für
die Zeit bis Mitte Februar das erhaltene Krankengeld anzurechnen. Es bleibt eine
Einkommenslücke von insgesamt 4.292,05 Euro, die von der Beklagten zu
ersetzen ist.
63 Für die Zeit ab Mitte Februar 2008 ist zu berücksichtigen, dass der Kläger Ziff. 1
durch Arbeit ein Einkommen hätte beziehen können. Dieses hätte allerdings nur
90 % des ansonsten prognostizierten Einkommens betragen, da der Kläger Ziff. 1
zu schweren Tätigkeiten nicht mehr in der Lage war. Das fiktive Einkommen
beträgt somit 2.013,68 Euro. Die entstandene - fiktive - Einkommenslücke von
223,74 Euro wurde zwischen Februar 2008 und April 2010 vollständig durch
Sozialleistungen gedeckt: Bis 17.02.08 bezog der Kläger Ziff. 1 Krankengeld, ab
18.02.09 Übergangsgeld, ab Oktober 09 Arbeitslosengeld und (rückwirkend) ab
Mai 2010 eine Erwerbsminderungsrente (Anlage K 59). Insoweit ist die Beklagte
nicht einstandspflichtig.
64 Tabellarisch stellen sich die Berechnungen wie folgt dar: [entfernt]
65 c) Keine weitergehenden Ansprüche
66 Ein weitergehender Anspruch des Klägers Ziff. 1 auf Ersatz des Verdienstausfalls
steht ihm nicht zu. Der Kläger Ziff. 1 hat behauptet, wegen körperlicher
Beschwerden (hierzu unter aa) und aus psychischen Gründen (hierzu unter bb)
vollständig arbeitsunfähig zu sein. Dies lässt sich ab Mitte Februar 2008 nicht
feststellen.
aa)
67 Im Hinblick auf die körperlichen Beschwerden hat der Kläger Ziff. 1 behauptet, er
leide unter ständigen intensiven Rückenschmerzen, einem chronischen
Lendenwirbelsäulensyndrom. Zudem habe er Schmerzen unterhalb des linken
vorderen Rippenbogens und Schmerzen beim Gehen, „als würde ein Messer im
Rücken stecken“.
68 Der Sachverständige M hat festgestellt, dass der Kläger Ziff. 1 einen schwersten
Trümmerbruch des 1. Lendenwirbelkörpers erlitten hat, welcher in der Unfallklinik
Tübingen mit guten Ergebnissen behandelt wurde. Der Sachverständige hat
weiter festgestellt, dass beim Beklagten von einer leichtgradigen chronischen
Bewegungs- und Belastungseinschränkung im Bereich des operierten Gebietes
auszugehen ist, wobei die Beschwerden mit zunehmender Belastung durchaus
zunehmen können. Praktisch würde man in Anbetracht der radiologischen
Befunde von einer nahezu vollständigen und bei fehlender Belastung von einer
schmerzfreien Beweglichkeit ausgehen. Ganz im Gegensatz dazu wird vom
Beklagten sogar eine gewöhnliche Hautberührung als schmerzhaft empfunden.
Um die Glaubwürdigkeit dieser Angaben des Klägers Ziff. 1 zu überprüfen, hat
der Sachverständige mit ihm eine Reihe von ergänzenden Untersuchungen
mithilfe von Selbstbeurteilungsbögen durchgeführt. Dabei haben sich Hinweise
auf deutlich überhöhte Angaben, insbesondere bei den Simulationstests gezeigt.
Der Sachverständige kommt deshalb im Juli 2010 zu dem Schluss, dass aus rein
chirurgisch-orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit mit leichter und Mittel
schwerer Tätigkeit vorliegt und eine weitere Begutachtung im Hinblick auf die
psychischen Beeinträchtigungen vorzunehmen ist.
bb)
69 Im Hinblick auf psychische Beeinträchtigungen hat der Kläger Ziff. 1 vorgetragen,
dass er unfallbedingt an einer depressiven Störung und einer posttraumatischen
Belastungsstörung leide, ferner an somatoformen Störungen, also körperliche
Störungen, die sich nicht oder nicht hinreichend auf eine organische Erkrankung
zurückführen lassen. All dies führe zu starkem Grübeln, Vergesslichkeit, sozialem
Rückzug, Albträumen, immer wiederkehrende Erinnerungen an den Unfall, innere
Unruhe und Schlafstörungen.
70 Das Gericht hat zur dieser Behauptung ein nervenärztliches
Sachverständigengutachten von Prof. Dr. T eingeholt, der den Kläger Ziff. 1
untersucht hat. Der Sachverständige hat festgestellt, dass es sich von der
Persönlichkeit her beim Kläger Ziff. 1 offensichtlich um einen zur Klagsamkeit und
zu hypochondrischen Verhaltensweisen tendierenden Menschen handelt. Er
leidet an einer leichten bis mittleren depressiven Verstimmung, und es sind auch
Züge einer so genannten posttraumatischen Belastungsstörung zu finden, zum
Beispiel die immer wiederkehrende Beschäftigung mit dem Unfallgeschehen.
71 Es spielen posttraumatische Störungselemente eine Rolle, der Kläger Ziff. 1 ist
nicht gesund, eine psychische Krankheit im engeren Sinn kann beim Kläger Ziff.
1 jedoch nicht festgestellt werden. Gleichwohl ist der Kläger Ziff. 1 in der Lage,
seine frühere Arbeit wieder auszuüben, dabei sollte das Heben von
zentnerschweren Lasten allerdings vermieden werden. Der Sachverständige
kommt in dem nachvollziehbaren Gutachten zu dem Schluss, dass der Kläger
Ziff. 1 durch eine verhaltenstherapeutische und medikamentöse Behandlung
rehabilitiert werden kann und nur von einer leichten Einschränkung der
Erwerbsfähigkeit auszugehen ist. Die vom Kläger Ziff. 1 genannten Symptome
liegen zwar teilweise vor, sie sind aber nicht geeignet, den Kläger Ziff. 1 daran zu
hindern eine berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen.
72 In der mündlichen Anhörung vor dem Gericht in anderer Besetzung hat der
Sachverständige weiter ausgeführt, dass kein großes psychiatrisches
Krankheitsbild vorliege. Die posttraumatische Belastungsstörung ist im
Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass das traumatische Ereignis ständig
auftaucht. Solche Züge sind beim Kläger Ziff. 1 festzustellen. Ein weiterer Zug,
der typisch für die Beschwerdebelastungsstörung ist, ist das ständige Festhalten
am Schmerzensbild, auch dieses liegt vor. Die Zeichen des Krankheitsbildes
werden vom Kläger Ziff. 1 überhöht. Er hat ein hohes Darstellungsbedürfnis, was
sich im Rahmen der Untersuchung etwa durch Aufspringen, erforderliche Pausen
usw. zeigte. Er bietet damit das Bild eines schwerkranken Mannes, wie er sich
vorstellt. Der Kläger Ziff. 1 somatisiert. Von einer Erwerbs- bzw. Arbeitsunfähigkeit
kann man nach der Einschätzung des Sachverständigen nicht ausgehen. Mit
gewissen Erleichterungen wäre eine Arbeitstätigkeit möglich, insbesondere wenn
keine zentnerschweren Walzen gehoben werden müssen. Eine derartige
Beschäftigung hätte sogar einen gewissen therapeutischen Effekt.
cc)
73 Diesen Feststellungen der nur eingeschränkten Erwerbsunfähigkeit steht nicht
entgegen, dass das Sozialgericht Stuttgart dem Kläger Ziff. 1 eine
Erwerbsunfähigkeitsrente ab Mai 2010 zugesprochen hat.
74 Das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart stützt sich auf ein Gutachten von Herrn Dr.
A. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger Ziff. 1 leichte
Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Umfang von nur noch drei
bis vier Stunden durchführen könne und dass sich diese Leistungseinschränkung
seit November 2009 dokumentieren ließe.
75 Allerdings beruht das Gutachten von Herrn Dr. A weitgehend auf den Angaben
des Klägers Ziff. 1. Wie der Sachverständige T ausgeführt hat, ist eine
testpsychologische Untersuchung in Wirklichkeit gar nicht durchgeführt worden,
weil die verwendeten Fragebögen leicht durchschaubar sind und der Kläger Ziff.
1 - wie auch sonst - bestrebt war, seine Beschwerden so darzustellen, dass sie in
den Bereich der Krankheit hineingehören. Der Gutachter A hat sämtliche
Äußerungen des Klägers Ziff. 1 als wahr unterstellt und in voller Ausprägung zur
Grundlage seiner Beurteilung genommen. Eine kritische Überprüfung, ob der
Kläger Ziff. 1 die Symptome übertrieben dargestellt hat, erfolgte hingegen nicht.
76 Für die Einholung des vom Kläger Ziff. 1 beantragten weiteren Gutachtens
bestand kein Anlass. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Beweisfrage in dem
sozialrechtlichen Verfahren etwas anders gestellt war als im vorliegenden Fall:
Die Entscheidung über eine Erwerbsunfähigkeitsrente gemäß § 43 SGB VI erfolgt
nach anderen Maßstäben. Die Feststellung einer Erwerbsminderung im
sozialrechtlichen Sinne setzt gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI voraus, dass der
Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit
außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dabei
steht die Behandlungsfähigkeit einer Gesundheitsstörung der Annahme einer
Krankheit in diesem Sinne nicht entgegen. Eine unterbliebene Behandlung führt
ohne Rücksicht auf die Ursachen der Unterlassung nicht dazu, dass vorhandene
Gesundheitsstörungen nicht als Krankheit im Rechtssinne anzusehen sind (vgl.
Gürtner in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 75.
Ergänzungslieferung, § 43 SGB VI Rn. 21).
77 Insofern haben auch die Sachverständigen T und M festgestellt, dass eine
eingeschränkte Erwerbsfähigkeit beim Kläger Ziff. 1 vorliegt. Im zivilrechtlichen
Sinne ist hier aber nicht nur von Bedeutung, ob Erwerbsunfähigkeit vorliegt,
sondern auch die Frage, ob der Kläger Ziff. 1 nach einer therapeutischen
Behandlung wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Der
Sachverständigen T hat insoweit festgestellt, dass eine Rehabilitation des
Klägers Ziff. 1 unter psychiatrischen Gesichtspunkten möglich wäre. Darauf stützt
sich der Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht von Artikel 192 des
serbischen Obligationsgesetzes die zu einer entsprechenden Kürzung des
Anspruchs auf Verdienstunfall führt. Der Gesichtspunkt, ob der Kläger Ziff. 1 seine
seelischen Hemmungen zur Rehabilitation überwinden kann (vgl.
Bundessozialgericht, Urteil vom 12.09.1990 - 5 RJ 88/89) war hingegen nicht
Gegenstand des Gutachtens von Herrn Dr. A.
78 2. Schmerzensgeld
79 Der Kläger Ziff. 1 hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von
Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 Euro.
80 Die Rechtsgrundlage findet sich in Artikel 200 des serbischen
Obligationsgesetzes, der in deutscher Übersetzung wie folgt lautet:
81
„(1) Für erlittene körperliche Schmerzen, erlittene seelische Schmerzen wegen
verhinderter Lebensaktivität, Verunstaltung, Verletzung des Ansehens, der Ehre,
der Freiheit oder des Persönlichkeitsrechts, des Todes einer nahestehenden
Person sowie für erlittene Angst erkennt das Gericht eine gerechte
Entschädigung in Geld zu, wenn es feststellt, dass die Umstände des Falles,
insbesondere das Ausmaß der Schmerzen und der Angst sowie deren Dauer
dies rechtfertigen, und zwar unabhängig von dem Ersatz des materiellen
Schadens und unabhängig davon, ob ein solcher überhaupt entstanden ist.
(2) Bei der Entscheidung über die Forderung auf Ersatz des immateriellen
Schadens und die Höhe des Ersatzes berücksichtigt das Gericht die Bedeutung
des verletzten Rechtsgutes und den Zweck, dem dieser Ersatz dient; es
berücksichtigt aber auch, dass dadurch nicht Bestrebungen begünstigt werden,
die mit dem Wesen und dem gesellschaftlichen Zweck des Anspruchs nicht
vereinbar sind.“
82 Die Voraussetzungen dieser Norm sind dem Grunde nach erfüllt, wenn der
Unfallgegner für den Unfall und den Körperschaden des Klägers Ziff. 1 zu haften
hat. Die Beklagte haftet hierfür wie der bei ihr versicherte Unfallgegner nach
Maßgabe der auch hinsichtlich des Nichtvermögensschadens und seines
Ersatzes geltenden Regeln des serbischen Rechts.
83 In rechtlicher Hinsicht ist zu unterscheiden zwischen den festgestellten
Schmerzzuständen und ihren Folgen für die Lebensqualität des Klägers Ziff. 1
und nicht gesicherten, subjektiven Empfindungen des Klägers Ziff. 1, die. als
„Hypochondrie“ oder als „unfallneurotische“, subjektiv nicht bewältigte Folgen
beschrieben werden können. Letztere Aspekte lässt das serbische Recht nicht
ins Gewicht für die Bemessung von Schmerzensgeld fallen. Ferner ist der Verlust
an Aktivitätsmöglichkeiten zu berücksichtigen, wofür auch die eingetretene
dauerhafte Invalidität und die Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen
sind.
84 Für die Bemessung ist demnach auszugehen
85
- von einem Alter des Klägers Ziff. 1 im Unfallzeitpunkt von 39 Jahren,
- den Verletzungen
86
- einer schwersten Lendenwirbelkörper 1 -Trümmerfraktur mit anschließender
operativer Versteifung dieses Lendenwirbelkörpers (Beckenkammspan und
MACS-Platte vom 12. Brustwirbelkörper auf den 1. Lendenwirbelkörper, mit
verbleibender leichtgradig eingeschränkter Drehbeweglichkeit an der Brust- und
Lendenwirbelsäule und leichtgradig beschränkter Seitneigung),
- stationären Krankenhausaufenthalten von insgesamt 20 Tagen, von Reha-
Maßnahmen vom 16.12.2007 bis 03.01.2008, 6.5.2009 bis 5.6. 2009 und
24.9.2009 bis 22.10.2009,
- später zunehmender, sich verselbstständigender Schmerzhaftigkeit ohne
objektive klinische Korrelation sowie einer bereits vor dem Unfall am 30.06.2005
gesicherten Lumbalgie;
- noch Jahre nach dem Unfall bestehen Züge einer posttraumatischen
Belastungsstörung (ICD 10:F 43.1), einer leichten bis mittleren depressiven
Verstimmung im Sinne von ICD 10:F32.0 bzw. F32.1, wobei davon auszugehen
ist, dass beim Kläger Ziff. 1 eine hypochondrische Störung (ICD 10: F 45.2)
vorliegt und
87
- ferner die eingetretene - teilweise - Erwerbsunfähigkeit, wobei eine
Erwerbsunfähigkeit in Bezug auf schwere Tätigkeiten dauerhaft bestehen bleiben
wird und die Erwerbsfähigkeit für leichte und mittelschwere Tätigkeiten bei
Durchführung einer verhaltenstherapeutischen Psychotherapie aber hergestellt
werden könnte.
88 Auch ein deutsches Gericht hat für die Bemessung von Schmerzensgeld nach
serbischem Recht im Grundsatz die dortige Bemessungspraxis zugrunde zu
legen; im Sinne abschließender Bewertung kann es freilich, wenn der Heilungs-
und Rehabilitationsprozess nach dem Unfall sich insgesamt im Inland vollzogen
hat und Dauerfolgen mit Unbillcharakter hier den Verletzten belasten, eine
gewisse vorsichtige Anpassung an inländische Bemessungsgrößen vornehmen
(Erman/Hohloch, Kommentar zum BGB, Art. 40 EGBGB Rdnr. 63 m.w.N.).
89 Es ist deshalb zunächst zu berücksichtigen, dass die in Serbien zugebilligten
Schmerzensgeldzahlungen stets grundsätzlich niedriger ausfallen als im Inland,
das durch höheren Lebensstandard, höhere Einkünfte und demgemäß durch
gesteigerte Anforderungen an die Kompensation erlittener Unbill gekennzeichnet
ist. Die Größenordnungen der in Serbien wie in den anderen Staaten in der
Nachfolge Jugoslawiens zuerkannten Schmerzensgelder liegen deutlich unter
den hiesigen Summen und Rentenleistungen. Im Schrifttum wird berichtet, dass
als höchste Zahlung bislang eine Zahlung festgesetzt worden, die umgerechnet
etwa 50.000 Euro entsprach, allerdings in einem Fall mit erheblich stärkeren
Verletzungsfolgen als im vorliegenden Fall (Neidhart, Unfall im Ausland Band 1
Osteuropa 5. Auflage 2006, Seite 150 Rn. 52).
90 Der vorliegende Fall ist hingegen nicht als schwerer, sondern als Fall mit mittlerer
Verletzungsschwere einzuordnen. Die erhebliche Wirbelsäulenverletzung des
Klägers Ziff. 1 konnte operativ behoben werden.
91 Nach den Ausführungen des Sachverständigen H gibt es aus der serbischen
Rechtsprechung nur Einzelfallentscheidungen; eine Schmerzensgeldtabelle hat
sich bislang noch nicht ausgeprägt. Es besteht zwar in der neueren Zeit eine
durchaus reichhaltige Judikatur, des Obersten Gerichts von Serbien wie auch der
Untergerichte der verschiedenen Stufen und aus den verschiedenen Regionen
und Provinzen des heutigen Staates, eine stets aufeinander abgestimmte Praxis
in der Bewertung des immateriellen Schadens und in der Zumessung des
geldlichen Ausgleichs (Schmerzensgeld) ist aber nicht erkennbar.
92 Entscheidungen aus den Jahren ab 2000 haben Entschädigung für einfachere
und mittlere Verletzungsfolgen aus Verkehrsunfällen durch Schmerzensgelder
von 7.000 Dinar bis 30.000 Dinar festgesetzt; höhere Beträge, die bei
erheblicheren Schäden zu finden waren, liegen bei 180.000 Dinar oder 100.000
Dinar. Der höchste Betrag, den der Sachverständige H ermitteln konnte, beträgt
900.000 Dinar. Bei dem Vergleich der Urteile miteinander sind allerdings die
erheblichen Kursunterschiede der Währung zu berücksichtigen. Bei schlichter
Umrechnung in Euro ohne Berücksichtigung der Lebensstandardparitäten
ergeben die Entscheidungen Eurowerte von heute 1.000 Euro bis 10.000 Euro.
93 Wie die genannten Summen in den berichteten Entscheidungen durch die
dortigen Gerichte festgelegt wurden, beruht nicht auf irgendwelcher
Systematisierung oder auf der Anwendung von Regelsätzen oder der Beachtung
von Praxistabellen oder von Präjudizien aus der Rechtsprechung, jedenfalls wird
die Bezugnahme auf andere Gerichtsentscheidungen in den zugänglich
gewordenen Entscheidungen nicht offen gelegt. Die gerichtliche Einzelwürdigung
ist prägend, sie kann auch zu regional unterschiedlicher Bewertung führen. Für
die Einzelfallwürdigung wird die ärztliche Begutachtung zum Ansatzpunkt
genommen, entschieden wird dann aber nach eigenem richterlichem Ermessen.
94 Von den beiziehbaren Entscheidungen serbischer Gerichte ist am ehesten
vergleichbar eine Entscheidung des Appellationsgerichts Kragujevac vom
02.03.2010, Aktenzeichen 1802/10. Der dortige Verletzte war beim Entladen
eines LKW durch einen auf den LKW auffahrenden Bus erheblich verletzt
worden. Er lag etwa einen Monat im Koma, wurde im Krankenhaus operiert, so
dass der Gesundheitsschaden im wesentlichen behoben werden konnte. Der
Geschädigte trug aber ständige und auf Dauer vorhandene Beschwerden in der
Form von Störungen und Unsicherheit beim Gehen und in der Fortbewegung
davon, Hitzeunverträglichkeit, Konzentrationsstörungen, Schwächung des
konzentrierten und logischen Überlegens. Er gerät wiederholt in Angstzustände
wegen des Unfalls. Die Feststellung voller oder teilweiser Erwerbsunfähigkeit
ergibt sich aus der Begründung des Urteils des Berufungsgerichts nicht. Mit
zugemessenen 300.000 Dinar - bei damaligem Kurswert von etwa 3.000,00 Euro
- hat das dortige Gericht den immateriellen Schaden des dortigen Geschädigten
im Mittelfeld der Nichtvermögensschadensfälle eingeordnet, weit unterhalb der
schwersten Fälle, in denen heute mit umgerechnet 50.000 EUR Beträge
zuerkannt werden, die bei einem knappen Zehntel der dann hier für
entsprechende Inlandsfälle in Betracht gezogenen Ersatzbeträge liegen.
95 Die Einordnung als mittlerer Fall würde der vorliegende Sachverhalt wohl auch
erhalten, würde deutsches Recht gelten. Im Vergleich mit entschiedenen Fällen
von Verletzungen der Brust- und Lendenwirbelsäule mit
Versteifungsnotwendigkeit und wiederholten Klinik- und Reha-Aufenthalten ließe
sich bei Geltung deutschen Rechts wohl ein Schmerzensgeld von 15.000,00 bis
25.000,00 Euro festlegen, was etwa einem Zwanzigstel der Höchstbeträge der
Praxis entsprechen könnte. In solcher Relation zu den nach serbischem Recht
möglichen Höchstbeträgen steht auch ein Betrag von 300.000,00 Dinar (ca.
3.000,00 Euro).
96 Da der Fall nach Maßgabe des internationalen Privatrechts auf der Ebene des
serbischen Rechts zu entscheiden ist, kann darüber hinaus für die endgültige
Bemessung eines dem Kläger Ziff. 1 zuzusprechenden Schmerzensgelds
mitberücksichtigt werden, dass der Kläger Ziff. 1 seine aus dem nur zufällig in
Serbien geschehenen Unfall erlittenen Verletzungsfolgen im Umfeld seines
inländischen gewöhnlichen Aufenthalts zu verarbeiten hatte. Das ermöglicht, für
die definitive Festsetzung der Höhe des Ersatzbetrags die Richtsätze, die die
deutsche Praxis für Inlandsfälle mit Beteiligung nichtdeutscher Verletzter
entwickelt hat, mit heranzuziehen, um auf diese Art und Weise einen sich für
Serbien nach serbischem Recht ergebenden, für die abweichenden inländischen
Verhältnisse zu niedrigen Ersatzbetrag so angemessen zu erhöhen, dass zwar
nicht der Betrag eines bei einem inländischen Fall auszuurteilenden
Schmerzensgelds erreicht, aber doch eine angemessene Annäherung bewirkt
wird.
97 Bei der Ausübung des Ermessens ist zu berücksichtigen, dass eine Behandlung
der Verletzungen weitgehend in Deutschland erfolgte und die auf den Unfall
zurückzuführenden Folgen ihre Auswirkungen auf den Lebensalltag in
Deutschland haben. Aus diesen Erwägungen ergibt sich eine Verdoppelung des
Betrages von 3.000,00 Euro auf 6.000,00 Euro.
98 3. Weitere Schadenspositionen (Bl. 240)
99 Der Kläger Ziff. 1 hat weitere materielle Schadenspositionen in Höhe von
6.558,42 Euro geltend gemacht. Davon werden ihm 2.877,97 Euro zugesprochen
für:
100 a) Standgebühren:
168,00 Euro
b) Selbstbeteiligung bei der Kaskoversicherung
300,00 Euro
c) Krankenhauszuzahlung
85,00 Euro
d) Besuchskosten
712,65 Euro
e) Heilbehandlungskosten einschl. Fahrtkosten
1.162,55 Euro
f) Telefonkosten während eines Klinikaufenthaltes 3,95 Euro
g) Übersetzungskosten
445,82 Euro
h) Unfallpauschale
---
i) Pauschale für An- und Abmeldung des Kfz
---
101 Diese Schadenspositionen sind ebenfalls nach serbischem Recht zu behandeln.
Es erfasst im vorliegenden Fall als „Unfallstatut“ den gesamten Schaden des
Klägers Ziff. 1 und entscheidet damit über die Ersatzfähigkeit von einzelnen
Schadensposten. Dies gilt auch insoweit, als Kosten und Belastungen des
Klägers Ziff. 1 im Gefolge des Primärschadens, der in Serbien unmittelbar bei
dem Unfall erlitten worden ist, erst im Inland entstanden sind.
102 Weiterer rechtlicher Ausgangspunkt ist auf der Ebene des serbischen Rechts,
dass es im Grundsatz nicht anders als das deutsche Recht bei der
Schadensbeseitigung von dem Prinzip der vollen Wiedergutmachung des
Schadens, bei Sach- wie Personenschäden durch Leistung der dafür
erforderlichen Geldbeträge ausgeht. Hauptnorm ist insofern Art. 185 des
serbischen Obligationsgesetzes.
103 Im Einzelnen:
104 a) Standgebühren
105 Der Kläger Ziff. 1 hat Anspruch auf Ersatz von Standgebühren in Höhe von
168,00 Euro
106 Ein darüber hinausgehender Anspruch steht ihm nicht zu. Der Kläger Ziff. 1 hat
3.000,00 Euro geltend gemacht (nachgewiesen ist aber nur eine Rechnung über
2.360,00 Euro). Er hat diesbezüglich vorgetragen, dass das Fahrzeug vom
…..2007 bis zum …..2008 in Serbien gestanden hatte und ihm hierfür ein
Tagespreis von 12,00 Euro in Rechnung gestellt worden sei. Diesen Betrag habe
er durch Eigentumsübertragung des Fahrzeugs geleistet.
107 Ein Ersatz ist auch nach serbischem Recht nur für die Zeit bis zur alsbald in
Angriff zu nehmenden Reparatur oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem man bei
normaler Sorgfalt ein Ersatzfahrzeug beschafft hat, möglich, nicht für die Zeit von
Monaten. Nach Angaben des Kfz-Sachverständigen A. wäre eine Standzeit von
14 Tagen angemessen gewesen. Für Deutschland sei für diesen Zeitraum eine
Standgebühr von 12,00 Euro angemessen.
108 Die Beklagte hat angeführt, dass sich dieses Kostenniveau nicht auf Serbien
übertragen ließe. Deshalb hat sie die Angemessenheit angezweifelt. Das Gericht
hat davon abgesehen, hierüber das angebotene Sachverständigengutachten
einzuholen und ermittelt den Schadensersatz vielmehr nach § 287 ZPO. Die
vorgelegte Rechnung der Firma S. weist diesen Tagessatz aus. Der Kläger Ziff. 1
ist nicht verpflichtet, ohne Vorliegen von Anhaltspunkten für die
Unangemessenheit des Preises eine Sondierung des Marktes vorzunehmen,
zumal ihm bzw. seiner Familie dies nach dem Unfall und im Ausland ohnehin nur
unter erschwerten Bedingungen möglich war. Daher sind 14 mal 12,00 Euro, also
168,00 Euro ersatzfähig. Dass der Kläger Ziff. 1 die Aufwendungen durch
Aufrechnung mit dem Fahrzeugrestwert beglichen hat, ist für die Höhe des zu
ersetzenden Schadens nicht erheblich.
109 b) Selbstbeteiligung bei der Kaskoversicherung
110 Dem Kläger Ziff. 1 sind 300,00 Euro zu ersetzen, die er als Selbstbeteiligung für
die Kaskoversicherung zu tragen hat.
111 Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der vollen Wiedergutmachung des
eingetretenen Unfallschadens. Wird bei Bestehen einer Kaskoversicherung des
Geschädigten der Kfz-Sachschaden über den Kaskoversicherer abgewickelt und
trifft dabei den Geschädigten der nach Versicherungsvertrag geltende
Selbstbehalt, liegt insofern ein dem Geschädigten noch nicht ersetzter
Teilschaden vor, der dem Schädiger gegenüber und gegenüber dessen
Versicherer gelten gemacht werden kann.
112 c) Krankenhauszuzahlung
113 Der Kläger Ziff. 1 hat Anspruch auf Erstattung des Zuzahlungsbetrages in Höhe
von 80,00 Euro für einen 16-tägigen Krankenhausaufenthaltes in der BG-
Unfallklinik Tübingen. Darüber hinaus steht ihm der geltend gemachte Anspruch
nicht zu. Weiter hat er Anspruch auf 5,00 Euro aufgrund seiner Zuzahlung für
einen stationären Aufenthalt an die AOK.
114 Der Kläger Ziff. 1 hat für zwei Krankenhausaufenthalte einen Zuzahlungsbetrag in
Höhe von einmal 160,00 Euro und weiteren 10,00 Euro erbracht. Tatsächlich
aufgewandte Kosten für die Deckung von Pflege und Verpflegung während des
Krankenhausaufenthaltes, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Heilung
stehen, entfallen als Schadensersatzposten auf den Schädiger. Allerdings hat der
Geschädigte sich insoweit gemäß dem auch dem serbischen Recht bekannten
Prinzip der „Vorteilsausgleichung“ ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.
Im vorliegenden Fall bedeutet das, dass der Kläger Ziff. 1 sich auf seine
Mehraufwendungen für Krankenhauskost, die nicht durch seinen
Krankenversicherer getragen werden, die ersparten Aufwendungen für
Verpflegung außerhalb des Krankenhauses anrechnen zu lassen hat.
115 Insofern schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO, dass sich der Kläger Ziff. 1 als
Mitglied einer größeren Familie zu Hause für 5,00 Euro am Tag hätte verpflegen
können (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 23.11.1999 - 27 U 93/99: 10 DM pro
Tag; von einem Inflationsausgleich wird abgesehen).
116 d) Besuchskosten
117 Der Kläger Ziff. 1 hat Anspruch auf Ersatz der Hotelkosten, die seine Angehörigen
im … 2007 aufgewendet haben, in Höhe von 31.950,00 Dinare, 11.700,00 Dinare
und 15.000,00 Dinare, insgesamt 58.650,00 Dinare. Dies ergibt zu dem
damaligen Kurs (0,012 Euro pro Dinar) einen Betrag in Höhe von 712,65 Euro.
118 Nach serbischer Praxis sind Kosten für Besuchsfahrten engster Verwandter, d.h.
des Ehegatten und der Kinder, ggf. auch der Eltern, ersatzfähige Posten unter
dem Gesichtspunkt, dass sie der Wiederherstellung der Gesundheit des
Verletzten dienliche Maßnahmen sind. Ersatzfähig sind sie in den Grenzen der
dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht. Pauschalierte
Beträge hat die serbische Gerichtspraxis dafür nach der zugänglichen
Rechtsprechung bislang nicht entwickelt; als Teil der Heilungskosten werden - im
Rahmen der genannten Schadensminderungspflicht - die bezifferten Fahrkosten
naher Angehöriger ersetzt. Wer „naher Angehöriger“ ist, entscheidet sich nicht
ohne weiteres nach dem serbischen Recht, das hier „Deliktsstatut“ ist, sondern ist
Vorfrage, die selbstständig anzuknüpfen ist. Eine gesetzliche Kollisionsregelung
fehlt.
119 Heranzuziehen ist im vorliegenden Zusammenhang als räumlich am engsten
verbunden Recht das Recht, das die Heilbehandlung beherrscht, d.h. hier das
deutsche Recht, das die Heilbehandlung des Klägers Ziff. 1 im Inland regelt. Für
den Kreis der Besuchsbegünstigten ist damit auf die Rechtsprechung zum
deutschen Schadensrecht abzustellen, so dass Ehegatte und Kinder, ggf. auch
Elternteile erfasst werden. In dem sich so ergebenden Rahmen können
Besuchsaufwendungen von „Angehörigen“ hier geltend gemacht werden.
120 e) Heilbehandlung
121 Der Kläger Ziff. 1 hat Anspruch auf Erstattung von 1.162,55 Euro für
Heilbehandlungsmaßnahmen einschließlich notwendiger Fahrtkosten (auch für
Besuche von Angehörigen). Diese Kosten für die Heilbehandlung, die aber nicht
durch den Krankenversicherer getragen werden, sind nach Art. 184 ff SerbOG
durch den Schädiger zu ersetzen.
122 Zu ersetzen sind nach diesen Maßstäben folgende Rechnungen für
Heilbehandlungsmaßnahmen über insgesamt 446,80 Euro:
123 - [gekürzt]
124 Zu ersetzen sind auch notwendige Fahrtkosten in Höhe von 715,75 Euro,
nämlich
125 - [gekürzt].
126 Dies sind 2.863 angefangene Kilometer, die zu 0,25 Euro zu ersetzen sind, also
in Höhe von 715,75 Euro. Diese Fahrtkosten beinhalten teilweise auch Besuche
von Angehörigen, die als Besuchskosten ersatzfähig sind.
127 Nicht zu ersetzen sind folgende Fahrten, da ihr Zusammenhang zum
Unfallereignis von der Beklagten bestritten wurde und nicht nachvollziehbar
dargelegt wurden:
128 - [gekürzt]
129 f) Telefonkosten während des Krankenhausaufenthaltes
130 Der Kläger Ziff. 1 hat Anspruch auf Zahlung von 3,95 Euro für die Einrichtung
eines Telefonanschlusses im Klinikum K.-N..
131 Für die Ersatzfähigkeit von Kosten für die Anmietung eines Telefonapparats im
Krankenzimmer ist Rechtsprechung serbischer Gerichte nicht ersichtlich. Die
Einrichtung eines gesondert zu bezahlenden Telefonanschlusses im
Krankenzimmer, der nicht beruflich, sondern zum Kontakt mit Angehörigen
benötigt wird, ist jedoch als Teil der „Heilungskosten“, da damit ggf. auch Kosten
von Besuchsfahrten von Angehörigen, die grundsätzlich ersatzfähig sind, als
ersatzfähiger unmittelbarer Folgeschaden einordnungsfähig. Die Beklagte kann
den Kläger Ziff. 1 nicht darauf verweisen, dass dieser sein Mobiltelefon hätte
benutzen sollen, da dies in Krankenhäusern regelmäßig untersagt ist.
132 Einen weitergehenden Anspruch auf 322,56 Euro Ersatz von den in Anlage K 7 in
Rechnung gestellten Telefonkosten für die Zeit vom …2007 bis ….2007 hat der
Kläger Ziff. 1 allerdings nicht. Insoweit betrifft die vorgelegte Rechnung auch eine
Zeit vor dem Unfall vom ….2007. Der Kläger Ziff. 1 hat nach dem Bestreiten der
Beklagten nicht substantiiert dargelegt, welche Gespräche unfallbedingt
veranlasst waren.
133 g) Übersetzungskosten
134 Der Kläger Ziff. 1 hat Anspruch auf Zahlung von 300,00 Euro für die
nachgewiesenen Aufwendungen zur Übersetzung des Protokolls einer
Verkehrsunfall-Aufnahme, der Bescheinigung einer Fahrzeugbeschädigung und
eines Begleitbriefes vom Serbischen ins Deutsche. Ferner hat er Anspruch auf
Ersatz der Rechnung des Dolmetschers über 12.000,00 Dinare, was bei einem
damaligen Kurs von (0,012 Euro) einem Betrag in Höhe von 145,82 Euro
entspricht.
135 Die Kosten für die Übersetzung von Dokumenten sind unter dem Gesichtspunkt
der Ersatzfähigkeit von Kosten der „Rechtsverfolgung“ als ersatzfähige
Schadensposten nach serbischem Recht ersatzfähig.
136 h) Unkostenpauschale
137 Eine allgemeine Unkostenpauschale, wie sie der Kläger Ziff. 1 hier ausgehend
von der zum deutschen Recht bestehenden Praxis in Höhe von 25,00 Euro
geltend macht, ist vom serbischen Recht nach den Ausführungen des
Sachverständigen H als ersatzfähiger Schadensposten bislang noch nicht
anerkannt. Demgemäß lässt sich bei Geltung serbischen Rechts auch heute
noch keine „Unkostenpauschale“ als solche - mit einem gewissen niedrigen Euro-
Betrag - im Inland einklagen.
138 Als auf die Regulierung des Unfallschadens insgesamt anzuwendendes Recht
muss das serbische Recht nicht zwingend Antworten geben, die denen der
deutschen Schadensersatzpraxis bei Kfz-Unfällen entsprechen. Die nach
serbischem Recht zu erzielenden Ergebnisse können abweichen, was im
Grundsatz hinzunehmen ist und keinen Verstoß gegen den deutschen ordre
public (Art. 6 EGBGB) darstellt. Abweichungen sind so insbesondere dann
hinzunehmen, wenn das serbische Recht als hier maßgebliches fremdes Recht
(noch) nicht Vereinfachung durch Pauschalierung von Ersatzposten vornimmt,
die im deutschen Recht, in dem der Kraftverkehrsunfallschaden seit Jahrzehnten
ein Massenphänomen ist, wegen ihres grundsätzlich in jedem Schadensfall
begegnenden Eintritts zwecks Vereinfachung der Regulierung in gerichtlicher
Übung durch Pauschalen abgegolten werden.
139 Die negativ ausfallende Antwort auf die Frage nach der Ersatzfähigkeit einer
„Unkostenpauschale“ hat aber nicht zu bedeuten, dass ein Unfallgeschädigter die
Einzelposten, die sich in der Pauschale „verstecken“, auf der Grundlage
serbischen Rechts nicht geltend machen kann. Kosten, die für die
Schadensbeseitigung - von Sachschäden wie Körperschäden - unmittelbar
anfallen, sind ersatzfähige Schadensposten.
140 i) Pauschale für An- und Abmeldung des Kfz
141 Auch die Pauschale für die An- und Abmeldung des zerstörten Kraftfahrzeugs in
Höhe von 75,00 Euro ist nach dem serbischen Recht als solche nicht
erstattungsfähig.
142 C. Nebenentscheidungen
143 1. Prozesszinsen
144 Der Anspruch auf Prozesszinsen besteht ab Rechtshängigkeit in der beantragten
Höhe. Dabei trat die Rechtshängigkeit des Zinsanspruchs bezogen auf das
Schmerzensgeld erst mit der Klageerweiterung am 03.09.2010 ein.
145 Nach serbischem Recht können gesetzliche Zinsen jedenfalls ab Klagzustellung
verlangt werden. Die Verzinsung läuft auch nach serbischem Recht wie früher
nach jugoslawischem Recht spätestens vom Tag der Klagzustellung an (dazu
Oberstes Bundesgericht Jugoslawiens Gz. 32/71, ZSO 14/3 Nr. 359; Oberstes
Gericht von Bosnien-Herzegowina Gz 699/69, ZSO 16/2 Nr. 229). Da sich
Rechtshängigkeitszinsen bei ausländischem Unfallstatut dem Grunde wie der
Höhe nach grundsätzlich nach diesem Recht, d.h. hier nach serbischem Recht zu
richten haben (Erman/Hohloch, Kommentar zum BGB, Anhang Art. 26 EGBGB
(VO Rom I) Art. 12 VO Rom I Rdnr. 12 m.w.N.), richtet sich ein Anspruch des
Klägers Ziff. 1 auf Rechtshängigkeitszinsen nach serbischem Recht. Der
Zeitpunkt der Rechtshängigkeit richtet sich, da im Inland geklagt wird, nach
deutschem Verfahrensrecht. Die Höhe der ab Rechtshängigkeit zu
beanspruchenden Zinsen richtet sich, da serbisches Recht für die
Schadensersatzansprüche des Klägers Ziff. 1 gilt, nach dem serbischen Recht.
Als zeitlich letzte gesetzliche Regelung ist für Serbien insoweit das Zinsgesetz
von 2001 ersichtlich, das in seinem Art. 4 die Höhe der gesetzlichen Zinsen mit
10 % p.a. über dem Diskontsatz der Nationalbank angibt (Gesetz über die Höhe
des Zinssatzes der Verzugszinsen, Gesetzblatt von Jugoslawien 9/2001). Da die
mit der Klage geltend gemachten Zinsansprüche dem geltend gemachten
Zinssatz nach nicht über dem vorstehend dargestellten Satz von 10 % über dem
Diskontsatz der Serbischen Nationalbank liegen, werden die beantragten
Rechtshängigkeitszinsen davon umfasst.
146 2. Vorgerichtliche Anwaltskosten
147 Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers sind nicht aus der Höhe
eines Gegenstandswertes von 80.000,00 Euro, sondern nur aus einem
Gegenstandswert in Höhe der berechtigten Ansprüche (13.170,02 Euro)
ersatzfähig. Sie berechnen sich wie folgt:
148 1,1 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG: 578,60 Euro
Post- und Telekommunikationspauschale:
20,00 Euro
19 % MWSt
113,734 Euro
Gesamt:
712,33 Euro
149 3. Streitwert
150 Der Streitwert ist nach der Klageerweiterung vom 23.07.2010 auf insgesamt:
100.310,07 Euro festzusetzen. Davon entfallen auf:
151 - den Antrag Ziffer 1: 50.000,00 Euro
- den Antrag Ziffer 2:
42.610,07 Euro
- den Antrag Ziffer 3:
5.000,00 Euro
- den Antrag Ziffer 4:
1.000,00 Euro
- den Antrag Ziffer 5:
500,00 Euro
- den Antrag Ziffer 6:
400,00 Euro
- den Antrag Ziffer 7:
800,00 Euro
152 4. Kostenentscheidung
153 Die Kosten werden gem. § 92 ZPO und der sog. Baumbach'schen Formel verteilt.