Urteil des LG Stuttgart vom 07.08.2015

selbstbehalt, vollkaskoversicherung, abtretung, einzelrichter

LG Stuttgart Urteil vom 7.8.2015, 24 O 421/14
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Ermittlung der Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten
Leitsätze
1. Für die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten kann der maßgebliche Normaltarif im Wege der
tatrichterlichen Schadensschätzung ermittelt werden, wobei sowohl aus der Schwacke-Liste als auch aus der
Fraunhofer-Liste jeweils das darin ausgewiesene arithmetische Mittel zu entnehmen ist (Anschluss OLG
Karlsruhe, Urt. v. 11.08.2011, 1 U 27/11).
2. Zu den Einzelheiten der Berechnung des arithmetischen Mittelwertes.
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.898,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz gem. folgender Staffelung zu zahlen:
-
aus
290,79 EUR
seit dem 24.09.2011
-
aus
260,07 EUR
seit dem 27.12.2012
-
aus
136,18 EUR
seit dem 10.03.2012
-
aus
74,96 EUR
seit dem 21.02.2012
-
aus
219,38 EUR
seit dem 16.02.2012
-
aus
17,87 EUR
seit dem 11.04.2012
-
aus
101,63 EUR
seit dem 23.02.2012
-
aus
38,05 EUR
seit dem 21.02.2012
-
aus
204,24 EUR
seit dem 10.03.2012
-
aus
169,46 EUR
seit dem 06.04.2012
-
aus
15,31 EUR
seit dem 02.05.2012
-
aus
51,50 EUR
seit dem 24.05.2012
-
aus
229,98 EUR
seit dem 04.04.2012
-
aus
248,38 EUR
seit dem 04.05.2012
-
aus
226,25 EUR
seit dem 18.04.2012
-
aus
507,04 EUR
seit dem 02.05.2012
-
aus
107,15 EUR
seit dem 16.05.2012
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 42 %, die Klägerin 58 % zu tragen.
4.
Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages. Für die Beklagte ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 115 % des insgesamt aus diesem Urteil für die Beklagte vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 6.896,73 EUR festgesetzt.
Tatbestand
1 Die Klägerin ist ein gewerbliches Autovermietungsunternehmen. Sie verlangt aus abgetretenem Recht in 19
Fällen von der Beklagten restliche Mietwagenkosten aufgrund von 19 Verkehrsunfallereignissen, bei denen
die Geschädigten bei der Klägerin unfallbedingt ein Ersatzfahrzeug in Anspruch nahmen. Die Parteien
streiten insgesamt über die Frage, wie sich die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten der Höhe nach
bemisst.
2 Den in dieser Klage relevanten Anmietvorgängen liegen Verkehrsunfälle zugrunde, bei denen der jeweilige
Schadensverursacher zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert war. Bis auf einen Fall
(Fall 14) handelt es sich allesamt um Verkehrsunfälle, bei denen die Geschädigten kein Verschulden und
umgekehrt den bei der Beklagten versicherten Unfallgegner eine 100%ige Einstandspflicht trifft. Im Fall 14
beträgt die Haftungsquote der Beklagten 50 %.
3 Die Geschädigten habe allesamt ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten aus dem Verkehrsunfall
gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten (Anlagenkonvolute K 1 bis K 19, wobei die Anlagennummer
der Nummer des klageweise geltend gemachten Schadensfalls entspricht).
4 Die Klägerin berechnet grundsätzlich ihre Ansprüche in Anlehnung an den Schwacke-Mietpreisspiegel
(Normaltarif), wobei sie ihren Berechnungen offenbar den Bundesdurchschnitt zugrunde legt. Die
Einstufung des Fahrzeugs nach den Fahrzeugklassen der Schwacke-Liste nimmt und nahm die Klägerin
dergestalt vor, dass eine Klasse unterhalb derer des geschädigten Fahrzeugs gewählt wurde, bei älteren
Fahrzeugen wurde eine Abstufung um zwei Klassen vorgenommen.
5 Die Beklagte, die der Ansicht ist, dass die Schwacke-Liste als Basis für die Ermittlung der erforderlichen
Mietwagenkosten nicht tauglich ist, hat ihrerseits (in Anlehnung an die sog. Frauenhoferliste) den Schaden
teilweise reguliert. Weitere Zahlungen lehnte sie jeweils trotz Mahnungen mit Fristsetzung durch die
Klägerin ab.
6 Im Einzelnen wird bezüglich der konkreten Fälle auf Seite 4 bis 12 der Klage Bezug genommen. Die
wesentlichen Daten zu den Schadensfällen ergeben sich aus nachfolgender Tabelle:
7
Unfall-
Nr.
Abrechnungs-
jahr
angemietete /
abgerechnete
Fahrzeugkl.
Anmiet-
dauer
(Tage)
Bereits
bezahlt
(EUR)
Geltend
gemacht
werden
Ende der
Fristsetzung
1
2011
6
13
1114,00 696,05
23.09.2011
2
2011
5
21
1674,00 598,53
03.09.2011
3
2011
8
4
397,00
347,00
26.12.2012
4
2011
5
3
234,00
248,55
09.03.2012
5
2012
3
1
83,00
102,64
20.12.2012
6
2012
6
5
461,00
366,05
15.02.2012
7
2012
1
1
110,60
36,96
10.04.2012
8
2012
6
3
274,00
234,13
22.02.2012
9
2012
1
2
166,00
92,23
20.02.2012
10
2012
5
8
500,00
490,08
09.03.2012
11
2012
6
9
717,00
545,59
05.04.2012
12
2012
1
3
303,00
90,30
16.05.2012
12
2012
1
3
303,00
90,30
16.05.2012
13
2012
4
2
237,40
99,37
01.05.2012
14
2012
7
3
176,50
121,59
23.05.2012
15
2012
5
14
900,00
742,20
03.04.2012
16
2012
6
5
382,00
397,45
03.05.2012
17
2012
7
4
346,22
299,78
17.04.2012
18
2012
6
17
1040,00 1149,60 01.05.2012
19
2012
4
3
210,00
238,63
15.05.2015
8 Die Klägerin legt dar, dass die Berechnung nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel, wie ihn die Klägerin
vorgenommen hat, nicht zu beanstanden sei. Es handele sich um ein Tabellenwerk, das ohne Weiteres -
und wenn keine konkreten Angriffe durch die Beklagte erfolgen - als Schätzgrundlage im Rahmen des §
287 ZPO geeignet sei. Die Klägerin sei auch aktivlegitimiert. Sie habe keinen Verstoß gegen das RDG
begangen, da die geltend gemachten Forderungen jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung unstreitig
waren und sind. Die Forderungen in den Fällen 1 bis 4 seien auch keinesfalls verjährt. Die Geschädigten
seien nicht gehalten gewesen, die Einrede der Verjährung zu erheben.
9 Soweit die Klägerin Zusatzleistungen, wie insbesondere einen Zweitfahrer (Fälle 2, 4, 5, 12) abgerechnet
hat, sei dies auch jeweils erforderlich gewesen. Das gelte ebenso für Zusatzleistungen für
Haftungsreduzierungen auf eine Selbstbeteiligung von 0,00 EUR (Fälle 1 bis 15). Es ergebe sich aus den
Mietverträgen, dass der Selbstbehalt jeweils ausgeschlossen wurde. Denn dort sei in den Verträgen jeweils
ein Kästchen mit "Ja" angekreuzt gewesen.
10 Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.896,73 EUR nebst 5 Prozentpunkten
Zinsen über dem Basiszinssatz aus folgenden Teilbeträgen zu zahlen:
11
- aus 696,05 EUR
seit dem 24.09.2011
- aus 598,53 EUR
seit dem 04.09.2011
- aus 347,00 EUR
seit dem 27.12.2012
- aus 248,55 EUR
seit dem 10.03.2012
- aus 102,64 EUR
seit dem 21.02.2012
- aus 1366,05 EUR seit dem 16.02.2012
- aus 36,96 EUR
seit dem 11.04.2012
- aus 234,13 EUR
seit dem 23.02.2012
- aus 92,23 EUR
seit dem 21.02.2012
- aus 490,08 EUR
seit dem 10.03.2012
- aus 545,59 EUR
seit dem 06.04.2012
- aus 90,30 EUR
seit dem 17.05.2012
- aus 99,37 EUR
seit dem 02,05.2012
- aus 121,59 EUR
seit dem 24.05.2012
- aus 742,20 EUR
seit dem 04.04.2012
- aus 397,45 EUR
seit dem 04.05.2012
- aus 299,78 EUR
seit dem 18.04.2012
- aus 1.149,60 EUR seit dem 02.05.2012
- aus 1.149,60 EUR seit dem 02.05.2012
- aus 238,63 EUR
seit dem 16.05.2012
12 Die Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen
14 und trägt dazu vor, dass schon generell der Schwacke-Automietpreisspiegel nicht geeignet sei als
Schätzgrundlage für die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten. Das liege an der Art der
Datengewinnung, weil nämlich die Mietwagenkosten bei der Schwacke-Preisermittlung für Selbstzahler in
der Weise ermittelt worden sind, dass Fragebögen an Mietwagenunternehmen unter Offenlegung des
Verwendungszwecks übersandt wurden. Dadurch bestehe die naheliegende Gefahr der
Ergebnismanipulation durch die an der Feststellung bestimmter Preisstrukturen interessierten
Autovermieter.
15 In den Fällen 3, 14 und 18 bestreitet die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin. Im Fall 3 sei die
Abrechnung nicht hinreichend bestimmt, im Fall 14 sei die Haftung streitig und liege deswegen ein Verstoß
gegen § 5 RDG vor. Ähnliches gelte für den Fall 18, weil zum Zeitpunkt der Abtretung die Haftung noch
streitig gewesen sei.
16 In den Fällen 1 bis 4 beruft sich die Beklagte auf Verjährung mit dem Argument, dass die Verjährung der
Ansprüche der Klägerin gegen die jeweiligen Geschädigten gem. § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zu
berücksichtigen sei. Die Geschädigten seien jeweils gehalten gewesen, die ihnen entstandenen
Schadenspositionen im Rahmen des Zumutbaren zu mindern. Hierzu gehöre auch die Erhebung der
Verjährungseinrede. Zudem seien diese Ansprüche verwirkt.
17 Schließlich bestreitet die Beklagte die Erforderlichkeit der jeweils abgerechneten Mietwagenkosten. Zum
einen seien - was nicht bestritten wurde - nicht die ortsüblichen, sondern die bundesdurchschnittlichen
Schwacke-Automietpreise in Rechnung gestellt worden. Zum anderen sei in den Fällen 7 und 9 kein
klassentieferes Fahrzeug abgerechnet worden, weswegen ersparte Eigenaufwendungen in Abzug zu
bringen seien.
18 Im Fall 12 sei nicht ersichtlich, welche Fahrzeugklasse abgerechnet wurde und ob ein klassentieferes
Fahrzeug abgerechnet worden sei. Bezüglich der in den Fällen 1, 2, 4, 5 und 12 abgerechneten Kosten für
einen Zweitfahrer ist die Beklagte der Ansicht, dass ein solcher nicht erforderlich gewesen sei.
19 Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen. Bezug genommen wird auch auf die beklagtenseits vorgelegten,
hinsichtlich ihrer Richtigkeit von der Klägerseite nicht bestrittenen, Tabellenwerke (Schwacke- und
Frauenhofer-Liste für die Jahre 2011/2012 für die PLZ-Gebiete 70 bzw. 706).
20 Das Gericht hat im Termin am 27.02.2015 darauf hingewiesen, dass es sich möglicherweise unter Aufgabe
seiner früheren Rechtsprechung der vermittelten Ansicht verschiedener Obergerichte (beispielsweise OLG
Köln und OLG Karlsruhe) anschließen wird, wonach für die Berechnung der erforderlichen
Mietwagenkosten ein arithmetischer Mittelwert aus der Schwacke- und Frauenhofer Listen zu bilden ist (Bl.
34 d. A.).
Entscheidungsgründe
21 Die Klage ist zulässig, jedoch nur in der im Tenor zum Ausdruck gebrachten Höhe begründet.
I.
22 Die Klägerin ist zur Geltendmachung der ihr abgetretenen Forderungen aktivlegitimiert. Die Abtretung der
Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an die Klägerin ist nicht - wie die Beklagte meint - nach § 134
BGB wegen eines Verstoßes gegen §§ 1, 2, 3 und 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nichtig.
23 Ob die Einziehung der an die Klägerin abgetretenen Schadenersatzforderungen der Geschädigten eine
Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG ist oder ob sie eine eigene Rechtsangelegenheit der
Klägerin darstellen, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst bei Vorliegen einer Rechtsdienstleistung wäre
diese nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG gestattet. Danach sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit
einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des
einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des
Handelnden gehören. Ob eine Nebentätigkeit vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen
Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für
die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Zulässige Nebentätigkeiten für wirtschaftlich
tätige Unternehmen sind gerade Inkassotätigkeiten, bei denen im Übrigen auch kein unmittelbarer,
unlösbarer Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des wirtschaftlich Tätigen erforderlich ist, sondern
ein sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenleistung genügt (BGH, NJW 2012, 1005, 1006).
Ein solcher Zusammenhang ist bei der Einziehung von abgetretenen Kundenforderungen durch
Mietwagenunternehmen ohne Weiters anzunehmen.
24 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gilt dies andererseits und einschränkend zwar nur insoweit,
als eine Forderungseinziehung durch Mietwagenunternehmen die Mietwagenkosten betrifft, die lediglich der
Höhe nach im Streit stehen, nicht jedoch dem Grunde nach (vgl. BGH, a.a.O.). Dies führt aber nicht dazu, in
den Fällen 14 und 18 eine unzulässige Rechtsdienstleistung zu sehen. Im Fall 14 wurde von vorneherein
lediglich die - unstreitige - Quote in Höhe von 50 % der Mietwagenkosten geltend gemacht. Und im Fall 18
wurde - unstreitig - von der Abtretung erst Gebrauch gemacht, als die vollständige Haftung der Beklagten
unstreitig war.
25 Soweit im Fall 3 die Beklagte schließlich meint, dass die Abtretung unbestimmt sei, kann sie damit nicht
durchdringen. Auch wenn das Unfalldatum selbst nicht eingetragen ist (Anlage K 3, 1.Blatt), so ergibt sich
aus der Nennung von Schädiger, Geschädigtem und dem beteiligtem Fahrzeug ohne Weiteres, auf
welchen Schadensfall sich die Abtretung beziehen soll.
II.
26 Der Klägerin stehen die ausweislich des Tenors zugesprochenen Ansprüche aus abgetretenem Recht
gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 398 BGB zu.
1.
27 Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach, und zwar zu 100 % - im Fall 14 zu 50 % - ist unstreitig.
28 Die Forderungen aus den Unfallereignissen Fälle 1 bis 4 sind anders als die Beklagte meint, auch nicht
verjährt. Die Klägerin verlangt Schadenersatz gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG. Die frühesten
Schadensereignisse lagen im Jahr 2011, weswegen die dreijährige Verjährungsfrist zum 31.12.2014 ablief.
Mit der noch im Jahr 2014 erfolgten Einreichung der Klage wurde die Verjährung auch dieser Ansprüche
gehemmt. Die Beklagte kann nicht mit dem Argument durchdringen, dass die Geschädigten gehalten
gewesen seien, gegenüber der Klägerin die Einrede der Verjährung in Bezug auf Mietforderungsansprüche
der Klägerin zu erheben. Die der Klage zugrunde liegenden Schadenersatzansprüche wurden von dem
Geschädigten an die Klägerin in jeweils unverjährter Zeit abgetreten, woraufhin die Klägerin selbst Inhaberin
dieser Ansprüche geworden ist und die Geschädigten sich einer Behinderung der Rechtsdurchsetzung von
Ansprüchen der Klägerin gegen die Beklagte zu enthalten haben. Für eine Verwirkung ist ebenfalls kein
Raum.
2.
29 Zu den zu ersetzenden Schäden aus den Verkehrsunfällen zählen die gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB
erforderlichen Mietwagenkosten. Erforderlich sind dabei grundsätzlich nur die sog. Normaltarife der
Autovermieter (Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl. 2014, § 249 Rn. 32) - und zwar die
ortsüblichen. Diese kann das Gericht gem. § 287 ZPO schätzen.
30 Die Frage, wie der "Normaltarif" zu bestimmen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur streitig. Es obliegt
tatrichterlicher Freiheit, wie hier im Einzelnen vorzugehen ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung
können die Mietpreise anhand des des Schwacke-Mietpreisspiegels im maßgeblichen Postleitzahlengebiet
- ggf. mit Sachverständigenberatung - bestimmt werden. Andererseits bedeutet dies nicht, das eine
Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der Fraunhofer Liste oder eine
Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen rechtsfehlerhaft wäre (OLG Karlsruhe,
Urteil vom 11.08.2011, 1 U 27/11, Juris, Rn. 38; OLG Stuttgart, Urteil vom 16.05.2013, 13 U 159/12, Juris,
Rn. 46, jeweils mit weiteren Nachweisen).
31 Zutreffend ist, dass die Eignung der Listen oder Tabellen selbst, die bei der Schadensschätzung
Verwendung finden können, nur dann Erklärung bedarf, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird,
dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in
dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in
erheblichem Umfang auswirken (OLG Stuttgart, a.a.O.; BGH, Urteil vom 18.05.2010, VI ZR 293/08, Juris,
Rn. 4). Solche konkreten Angriffe gegen die Schwacke- bzw. Fraunhofer Liste wurden hier nicht
vorgebracht. Vorliegend geht es um die Frage, welche der Listen generell geeignet ist und als
Schätzgrundlage herangezogen werden kann. Gerade dies ist die Frage der tatrichterlichen Würdigung.
32 Der Einzelrichter schließt sich nunmehr der Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe und weiterer
Gerichte (Zusammenfassung der uneinheitlichen und unübersichtlichen Rechtsprechung bei
Freymann/Vogelsang, ZfS 2014, 1 ff) an, nach der für die Bestimmung des Normaltarifs für Selbstzahler
eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen vorzunehmen ist (sog. "Fracke"-
Rechtsprechung).
33 Der Einzelrichter teilt die in Literatur und Rechtsprechung benannten Vor- und Nachteile (vgl. ausführlich die
Darstellung des OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011, 1 U 27/11, Juris, Rn. 39 ff.) der beiden Listenwerke:
34 a. Insoweit ist bezüglich der Fraunhoferliste darauf hinzuweisen, dass sie aufgrund der anonymen Abfrage
von Mietwagen und Preisen besser die konkrete Anmietsituation wiedergibt, weil Manipulationen durch die
Angabe überhöhter Preise bei (offen) befragten Mietwagenunternehmern, wie dies bei der Schwacke-
Erhebung der Fall ist, vermieden werden. Zum anderen liegt der Fraunhoferliste ein recht umfangreiches
Zahlenmaterial durch eine größere Anzahl von Nennungen zugrunde. Andererseits basiert bei der
Fraunhoferliste ein großer Teil auf Internetangeboten, die auf dem maßgeblichen örtlichen Markt nicht ohne
Weiteres ad hoc zugänglich sind. Geschädigte werden vielfach eine Buchung über das Internet wegen
Sicherheitsbedenken nicht vornehmen bzw. im Einzelfall in der konkreten Unfallsituation keinen
Internetanschluss zeitnah zur Verfügung haben. Dazu kommt, dass das Raster der Fraunhoferliste gröber
ist als das der Schwacke-Liste, da nur zweistellige Postleitzahlengebiete unterschieden werden und nicht -
wie bei Schwacke - dreistellige Postleitzahlengebiete.
35 b. Bezüglich der Schwacke-Liste sind die Ermittlungen im Hinblick auf das Postleitzahlengebiet genauer,
weil sie durch die dreistelligen Postleitzahlen Unterscheidungen ortsnaher sind. Zum anderen berücksichtigt
Schwacke - anders als Fraunhofer - auch mögliche Zuschläge bei der Anmietung, die in der Realität auch
tatsächlich verlangt werden. Andererseits wird gegen die Schwacke-Liste vorgebracht, dass die Erhebung
offen vorgenommen wird und - so auch der Beklagtenvertreter - dies die Gefahr birgt, dass die beteiligten
Kreise (Autovermieter) ihre - hohen - Preisvorstellungen durchdrücken. Dies könnte dazu führen, dass die
Schwacke-Preise gemessen an den tatsächlich verlangten Preisen zu hohe Preise ausweisen.
36 c. Werden die aufgezeigten Vorteile und die Mängel sowohl des Schwacke- als auch des Fraunhofer-
Mietpreisspiegels berücksichtigt, erscheint es dem Einzelrichter im Rahmen der freien Schätzung gem. §
287 ZPO als richtig, das arithmetische Mittel beider Markterhebungen vorzunehmen (so auch OLG
Karlsruhe, a.a.O., Rn. 46; KG, Urteil vom 08. Mai 2014, 22 U 119/13, Juris, Rn. 8; OLG Köln, Urteil vom
28.01.2014, 15 U 137/13, Juris, Rn. 17; OLG Celle, Urteil vom 29. Februar 2012, 14 U 49/11, Juris, Rn. 45).
Denn die Vergleichbarkeit der Erhebungswerte beider Markterhebungen kann gerade durch die
Bestimmung des Mittelwertes gewährleistet werden. Der hierdurch erforderlich werdende höhere
Bearbeitungsaufwand für die Gerichte ist schlicht hinzunehmen.
37 d. Bei der Errechnung des Mittelwertes ist wie folgt vorzugehen:
38 aa. Bei den Werten der Schwacke-Liste ist vom sog. Modus (gewichtetes Mittel = häufigst genannter Preis)
auszugehen. Für den Fall, dass kein solcher "Modus" angegeben ist, ist vom "nahen Mittel" (arithmetisches
Mittel) des Normaltarifs auszugehen. Maßgeblicher Postleitzahlenbezirk ist - für beide Listen - der Anmietort,
also der Postleitzahlenbezirk des Vermieters (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 186/12, Juris, Rn. 38).
Da die Fraunhofer-Tabelle keinen sog. "Modus" enthält, sondern lediglich das arithmetische Mittel aller
erhobenen Einzelwerte ausweist, ist an diesen Wert anzuknüpfen.
39 bb. Für die Berechnung ist die jeweilige tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgebend. Diese ist
dergestalt zu ermitteln, dass die Gesamtmietdauer in die bei dem Marktpreisspiegel berücksichtigtem
Anmietzeiträume (1 Tag, 3 Tage, 1 Woche) aufgeteilt wird (so auch OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 54 ff). Die
Überlegungen anderer Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2015, 1 U 114/14, Juris, Rn.
10; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 186/12, Juris, Rn. 40), wonach der nach den Mietpreisspiegeln
heranzuziehende, im Hinblick auf die tatsächliche Gesamtzeit höchste Anmietzeitraum (1-Tageswert, 3-
Tageswerte oder Wochenpauschale) heranzuziehen sei und daraus dann ein durch Teilung sich
ergebender Eintageswert berechnet werden soll, der dann mit den Gesamtmiettagen zu multiplizieren sei,
erzeugt eine nach Überzeugung des Einzelrichters im Rahmen von § 287 ZPO nicht notwendige und im
erzeugt eine nach Überzeugung des Einzelrichters im Rahmen von § 287 ZPO nicht notwendige und im
Übrigen nicht sachgerechte Scheingenauigkeit. Die Praxis jedenfalls einiger Mietwagenunternehmer und
v.a. heir auch der Klägerin sieht nämlich durchaus vor, dass eine Aufteilung in Abrechnungszeiträume
vorgenommen wird (vgl. hier beispielsweise die Abrechnung im Fall K 11 [eine Wochenpauschale und zwei
Folgetage] sowie im Fall 17 [Dreitages-Pauschale und ein Folgetag].
40 e. Da die Fraunhoferliste ohne Zuschläge arbeitet und Zusatzleistungen in dieser Liste auch nicht enthalten
sind, sind - nach Ermittlung des arithmetischen Mittels beider Listen - etwaige weitere Zuschläge (hier für
Winterreifen, Zweitfahrer, Navigationsgerät und Zusatzkosten für Zustellung und Abholung) anzusetzen,
soweit sie angefallen sind. In Bezug auf die Berechtigung, solche Zuschläge generell zu verlangen, ist
davon auszugehen, dass es sich jeweils um Sonderleistungen handelt, die von Seiten der Autovermieter
üblicherweise nur gegen Zuschlag erbracht werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dies in den
vorliegenden Anmietfällen anders gewesen wäre, fehlen (vgl. zu Zusatzleistungen OLG Stuttgart, Urteil vom
18.08.2011, 7 U 109/11, Juris, Rn. 68 ff).
41 Die Zuschläge hat die Beklagte im Wesentlichen nicht bestritten. Bezüglich der in einigen Fällen
abgerechneten Leistung „Zusatzfahrer“ ist zu erwähnen, dass die Klägerin konkret vorgetragen hat, dass
und welche Kosten insoweit angefallen sind. Der Vortrag der Klägerin reicht für die Geltendmachung dieser
Kosten im Rahmen des § 249 BGB aus. Auf den im Schriftsatz vom 23.02.2015 gehalten, substantiierteren
Vortrag, hat die Klägerseite sodann auch keinen weiteren Vortrag gehalten. Im Übrigen entspricht es bereits
der Lebenserfahrung, dass Fahrzeuge in Haushalten generell von mehreren Fahrern genutzt werden und
dementsprechend in diesen Fällen ein Mietfahrzeug von mehreren Personen benötigt/genutzt wird.
42 Generell können auch die Zusatzkosten für eine Vollkaskoversicherung als Zusatzkosten absatzfähig sein.
Zwar sind entsprechend der Erläuterungen zu den Tabellenwerken dort die Kosten für eine
Kaskoversicherung bzw. Vollkaskoversicherung jedenfalls ab dem Jahr 2010 mit in die Endpreise
einbezogen worden - allerdings mit Selbstbehalt. Mit anderen Worten kann als Zusatzposition (nur) eine
Position geltend gemacht werden, mit der ein Selbstbehalt unter den in die Tabellenwerte eingegangenen
Selbstbehalten (je nach Liste 500,00 EUR bis 1.000,00 EUR) vereinbart wurde.
43 Vorliegend hat die Klägerin zwar behauptet, dass in allen Fällen 1 bis 15 eine Vollkaskoversicherung ohne
Selbstbehalt (also mit einem Selbstbehalt gleich „null“) vereinbart worden sei. Diese von Beklagtenseite
bestrittene Behauptung hat die Klägerin aber nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können,
insbesondere nicht durch Vorlage der Mietverträge (Anlage K 1 bis 15). Dort ist zwar in dem Feld
"Haftungsfreistellung" bisweilen ein "Ja" angekreuzt (so in den Fällen 1, 3, 4, 6, 7, 8, 11, 13, 14). Bei diesen
Urkunden handelt es sich um die eigentlichen Mietverträge. Aus der - im Übrigen eben nur teilweise
vorhandenen - Eintragung "Haftungsfreistellungen" folgt aber noch nicht, dass eine Vollkaskoversicherung
ganz ohne Selbstbehalt vereinbart sein sollte. Die bloße Nennung von "Haftungsfreistellung" ist insoweit
nicht eindeutig. Etwas anderes ergibt sich dann auch nicht in Zusammenschau mit den
Fahrzeugübernahmeprotokollen (Anlage K 20 ff), in denen in einem Feld "Haftungsreduzierung" ein "Ja"
angekreuzt ist. Zum einen handelt es sich - wie gesagt - nicht um den Mietvertrag (das ergibt sich aus der
Formulierung im letzten Satz des Übergabeprotokolls, wo ausdrücklich ein Mietvertrag - als anderes
Dokument - erwähnt ist). Und eine „Reduzierung“ der Haftung bedeutet nicht zwingend eine Reduzierung
auf „null“, also einen Selbstbehaltausschluss. Zum anderen sind die Eintragungen auch widersprüchlich, da
es an einer Stelle "Rate pro Tag 0,00 EUR" heißt, daneben aber jeweils das Feld "Ausschluss der
Selbstbeteiligung" / " EUR pro Tag" gar nicht ausgefüllt ist. Von daher kann den übrigen Eintragungen im
Übergabeprotokoll unter "Vollkaskoversicherung pro Tag" und Nennung eines entsprechenden Preises
nicht entnommen werden, dass tatsächlich eine Versicherung ohne Selbstbeteiligung gewählt sein soll,
zumal im darüberstehenden Feld "Haftungsreduzierung" unter "Selbstbeteiligung" ein Betrag in Höhe von
1.000,00 EUR eingetragen ist.
44 Mit anderen Worten kann die Klägerin folglich nicht mit Erfolg geltend machen, dass tatsächlich in den
Fällen 1 bis 15 eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbehalt vereinbart wurde.
45 f. Ersparte Aufwendungen sind vorliegend bis auf einen Fall nicht anzurechnen. Die Klägerin hat jeweils die
Fahrzeuge eine Klasse - bzw. bei älteren Fahrzeugen zwei Klassen - tiefer eingestuft. Damit entfällt ein
zusätzlicher Abschlag.
46 Soweit die Beklagte die Fälle 7 bis 9 monierte, und behauptete, hier sei keine Tieferstufung erfolgt, dringt sie
damit nicht durch. Sie hat dem substantiierten Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 23.02.2015 (Bl. 26
d.A.), wonach eine Herabstufung erfolgt ist, nicht widersprochen. Und für den Schadensfall 12 gab die
d.A.), wonach eine Herabstufung erfolgt ist, nicht widersprochen. Und für den Schadensfall 12 gab die
Klägerin im Termin unbestritten an, dass es sich bei dem verunfallten Fahrzeug um ein Fahrzeug der
Klasse 2 gehandelt hat, bei dem im Hinblick auf die Mietwagenkosten ein Fahrzeug nach Klasse 1
abgerechnet, also eine Herabstufung vorgenommen wurde.
47 Etwas anderes gilt nur für Fall 9, bei dem eine Tieferstufung tatsächlich nicht vorgenommen wurde. Hier
sind ersparte Aufwendungen in Höhe von 5 % anzusetzen (vgl. zur Höhe wiederum OLG Karlsruhe, Urteil
vom 11.08.2011, 1 U 27/11, Juris, Rn. 51). Die ersparten Aufwendungen errechnen sich dabei nur auf den
Tabellenwert ohne Zusatzkosten.
48 Nach alledem ergeben sich folgende Werte:
49 Mietwagenkosten nach Schwacke-Liste:
50 Unfall-
Nr.
Abrechnungs-
jahr
angemietete /
abgerechnete
Fahrzeugkl.
Anmiet-
dauer
(Tage)
Schwacke
/
arithm.
Mittel /
PLZ 706
Ersparte
Aufwendungen
(5 %)
Ergebnis
Schwacke
1 T-pschl
3-T-
pschl
Woche-
pschl
1
2011
6
13
747,00 741,00
1488,00
2
2011
5
21
2086,80
2086,80
3
2011
8
4
165,75
492,25
658,00
4
2011
5
3
327,50
327,50
5
2012
3
1
107,31
107,31
6
2012
6
5
276,74
397,69
674,43
7
2012
1
1
88,12
88,12
8
2012
6
3
397,69
397,69
9
2012
1
2
176,24
8,11
168,13
10
2012
5
8
121,45
677,95
799,40
11
2012
6
9
276,74
749,64
1026,38
12
2012
1
3
249,42
249,42
13
2012
4
2
227,36
227,36
14
2012
7
3
456,44
456,44
15
2012
5
14
1355,90
1355,90
16
2012
6
5
276,74
397,69
674,43
17
2012
7
4
157,30
456,44
613,74
18
2012
6
17
397,69 1499,28
1896,97
19
2012
4
3
324,74
324,74
51 Mietwagenkosten nach Fraunhoferliste:
52 Unfall-
Nr.
Abrechnungs-
jahr
angemietete /
abgerechnete
Fahrzeugkl.
Anmiet-
dauer
(Tage)
Fraunhofer
/
Mittelwert /
Ersparte
Aufwendungen
(5 %)
Ergebnis
Fraunhofer
Fahrzeugkl.
(Tage)
PLZ 70
(5 %)
1 T-pschl
3-T-
pschl
Woche-
pschl
1
2011
6
13
385,80 271,78
657,58
2
2011
5
21
779,64
779,64
3
2011
8
4
134,06
270,08
404,14
4
2011
5
3
188,85
188,85
5
2012
3
1
72,60
72,60
6
2012
6
5
192,76
201,56
394,32
7
2012
1
1
56,82
56,82
8
2012
6
3
201,56
201,56
9
2012
1
2
113,64
5,68
107,96
10
2012
5
8
91,05
266,03
357,08
11
2012
6
9
192,76
281,77
474,53
12
2012
1
3
126,31
126,31
13
2012
4
2
146,06
146,06
14
2012
7
3
243,57
243,57
15
2012
5
14
532,06
532,06
16
2012
6
5
192,76
201,56
394,32
17
2012
7
4
115,62
243,57
359,19
18
2012
6
17
201,56 563,54
765,10
19
2012
4
3
157,55
157,55
53 Hieraus resultiert dann der in der folgenden Tabelle eingetragene Mittelwert, auf den die aus der Tabelle
ersichtlichen Zuschläge hinzuzurechnen sind:
54 Unfall-
Nr.
Anmiet-
dauer
(Tage)
MITTELWERT
aus Schwacke /
Fraunhofer
Zusatz-
fahrer
Winter-
reifen
Navigations-
gerät
Zuschlag
Kasko /
ohne SB
Zustellung Abholung
1
13
1072,79
156,00 0,00
130,00
0,00
23,00
23,00
2
21
1433,22
252,00 0,00
0,00
0,00
23,00
23,00
3
4
531,07
0,00
40,00
40,00
0,00
23,00
23,00
4
3
258,18
36,00
30,00
0,00
0,00
23,00
23,00
5
1
89,96
12,00
10,00
0,00
0,00
23,00
23,00
6
5
534,38
0,00
50,00
50,00
0,00
23,00
23,00
7
1
72,47
0,00
10,00
0,00
0,00
23,00
23,00
8
3
299,63
0,00
30,00
0,00
0,00
23,00
23,00
9
2
138,05
0,00
20,00
0,00
0,00
23,00
23,00
10
8
578,24
0,00
80,00
0,00
0,00
23,00
23,00
11
9
750,46
0,00
90,00
0,00
0,00
23,00
23,00
12
3
187,87
36,00
30,00
0,00
0,00
23,00
23,00
13
2
186,71
0,00
20,00
0,00
0,00
23,00
23,00
14
3
350,01
0,00
30,00
30,00
0,00
23,00
23,00
15
14
943,98
0,00
140,00 0,00
0,00
23,00
23,00
16
5
534,38
0,00
50,00
0,00
0,00
23,00
23,00
17
4
486,47
0,00
40,00
0,00
0,00
23,00
23,00
18
17
1331,04
0,00
170,00 0,00
0,00
23,00
23,00
19
3
241,15
0,00
30,00
0,00
0,00
23,00
23,00
55 Daraus folgt dann das nachfolgende Gesamtergebnis für die erforderlichen Mietwagenkosten, wobei in
einem Falle (Fall 14) noch die Haftungsquote von 50 % zu berücksichtigen ist. Abzüglich der bereits
bezahlten Beträge ergibt sich dann die aus der Tabelle ersichtliche, noch offene Restforderung der Klägerin
in Höhe von 2.898,19 EUR. Soweit die Beklagte mehr bezahlt hat als die Klägerin fordern kann (Fälle 2 und
12), ergibt sich kein Minusbetrag sondern eine noch offene Restforderung von "0".
56 Unfall-
Nr.
GESAMT
ERGEBNIS
Haftungs-
quote in %
Forderung
der Beklagten
Bereits
bezahlt
Noch offene
Restforderung
(= zuzusprech-
ender Betrag)
geltend
gemacht
werden
1
1404,79
100
1404,79
1114,00 290,79
696,05
2
1731,22
100
1731,22
1674,00 0,00
598,53
3
657,07
100
657,07
397,00 260,07
347,00
4
370,18
100
370,18
234,00 136,18
248,55
5
157,96
100
157,96
83,00
74,96
102,64
6
680,38
100
680,38
461,00 219,38
366,05
7
128,47
100
128,47
110,60 17,87
36,96
8
375,63
100
375,63
274,00 101,63
234,13
9
204,05
100
204,05
166,00 38,05
92,23
10
704,24
100
704,24
500,00 204,24
490,08
11
886,46
100
886,46
717,00 169,46
545,59
12
299,87
100
299,87
303,00 0,00
90,30
13
252,71
100
252,71
237,40 15,31
99,37
14
456,01
50
228,00
176,50 51,50
121,59
15
1129,98
100
1129,98
900,00 229,98
742,20
16
630,38
100
630,38
382,00 248,38
397,45
17
572,47
100
572,47
346,22 226,25
299,78
18
1547,04
100
1547,04
1040,00 507,04
1149,60
19
317,15
100
317,15
210,00 107,15
238,63
ENDSUMME
2898,19
57 Die Klägerin hat in allen einzelnen Fällen 1 bis 19 einen höheren Betrag geltend gemacht, als ihr durch
dieses Urteil zugesprochen wird. Es wird also auch im Hinblick auf die Einzelpositionen nicht über das
Beantragte hinausgegangen (§ 308 Abs. 1 ZPO).
Beantragte hinausgegangen (§ 308 Abs. 1 ZPO).
58 Auf die einzelnen Beträge kann die Klägerin Verzugszinsen gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 286 Abs. 1 verlangen,
da die Beklagte spätestens mit den einzelnen Mahnschreiben nach Ablauf der darin benannten
Zahlungsfrist in Verzug geriet.
III.
59 Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus §§ 91, 92 ZPO, diejenigen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus
§§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.