Urteil des LG Stuttgart vom 29.04.2015

feuerwehr, öl, vergütung, unternehmen

LG Stuttgart Urteil vom 29.4.2015, 24 O 302/14
Ölunfall eines Traktors auf einer öffentlichen Straße: Bemessung der Höhe des
Schadenersatzes bei Nassreinigung der Straße; Verstoß gegen das
Wirtschaftlichkeitsgebot
Leitsätze
1.1. Im Rahmen der Bestimmung des nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB "erforderlichen
Geldbetrags" genügt der Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast durch
Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch
genommenen Fachunternehmens. In diesem Fall und wenn zugleich eine konkrete
Vergütungsvereinbarung zwischen Geschädigtem und Schadensbeseitiger
festgestellt werden kann, bedarf es keines Rückgriffs auf die übliche oder
angemessene Vergütung gem. § 632 BGB (Weiterführung von BGH, Urteil vom 15.
Oktober 2013, VI ZR 471/12).
2. Zur Frage des Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.061,37 EUR nebst Zinsen hieraus in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.12.2013 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 480,20 EUR (außergerichtliche
Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit 12.12.2013 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.061,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Ersatz eines Schadens aus einem
Ölunfall vom 02.10.2013 auf der Landstraße L 1138 (Gemarkung Markgröningen),
und zwar aus abgetretenem Recht.
2 Am 02.10.2013 verursachte spät abends ein bei der Beklagten versicherter Traktor
aufgrund eines technischen Defektes eine Hydraulikölspur auf der L 1138
(Gemarkung Markgröningen). Die hinzugezogene Feuerwehr streute zum Teil die
mit Öl beschmutzte Fahrbahn ab und rief sodann die Klägerin, die im Bereich der
professionellen Reinigung von Verkehrsflächen tätig ist, hinzu und beauftragte sie,
die Hydraulikölspur im Wege einer maschinellen Nassreinigung zu beseitigen.
3 Die Beklagte stellte dem Landkreis L. für ihre Tätigkeit mit Schreiben vom
17.10.2013 (Anlage K 2) 5.061,37 EUR in Rechnung. Mit der Behauptung,
Ansprüche des Landkreises aus abgetretenem Recht zu verfolgen, trat die
Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 27.11.2013 an die Beklagte heran und forderte
zur Zahlung des Rechnungsbetrages sowie der Rechtsanwaltsgebühren (1,3
Geschäftsgebühr aus 5.061,37 EUR / brutto 571,44 EUR, netto 480,20 EUR) bis
11.12.2013 auf. Die Beklagte leistete auf diese Zahlungsaufforderung keine
Zahlung.
4 Die Klägerin trägt vor,
5 sie habe sämtliche der in der Rechnung Anlage K 2 erbrachten Leistungen
erbracht. Alle dort genannten Leistungen seien auch notwendig gewesen, um die
Hydraulikölspur zu beseitigen. Das Öl sei bereits tief in die Asphaltporen
eingedrungen und habe mit Bindemitteln nicht mehr hinreichend entfernt werden
können.
6 Die Forderung sei zunächst vom Landkreis an die Klägerin und dann an die Ö.-A.
GmbH abgetreten worden, von dieser aber dann wiederum an die Klägerin
zurückabgetreten worden (Abtretungserklärungen Anlagen K 3, K 4). Der
Landkreis sei zur Abtretung auch befugt gewesen, und die beim Landkreis
handelnde Person habe Vertretungsbefugnis gehabt.
7 Die Klägerin trägt des Weiteren vor,
8 dass die von ihr verwendeten Preise für ihre Dienstleistungen üblich und
angemessen seien. Im Übrigen legt die Klägerin dar, dass sie seit dem Jahr 2010
insgesamt 33 Rechnungen wegen Ölschadensbeseitigungen an den Landkreis L.
gestellt habe, wobei sie immer mit denselben Stundensätzen und
Pauschalen/Materialkosten abrechne.
9 Die Klägerin beantragt,
10 die Beklagte zu verurteilen,
11 1. an die Klägerin 5.061,37 EUR nebst hieraus errechneter Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2013 zu
bezahlen;
12 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, 480,20 EUR Rechtsverfolgungskosten an die
Klägerin zu bezahlen, sowie hieraus errechneter Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2013.
13 Die Beklagte beantragt,
14 die Klage abzuweisen,
15 und trägt hierzu vor,
16 dass die Hydraulikölspur, die Menge des ausgelaufenen Öls und die konkrete
Strecke der Ölspurverschmutzung sowie insgesamt das Ausmaß des Schadens
bestritten werde. Die Beklagte ist des Weiteren der Ansicht, dass die
Reinigungsarbeiten von der Klägerin gar nicht im Einzelnen erbracht worden seien.
Jedenfalls seien die Arbeiten im Einzelnen nicht erforderlich gewesen hinsichtlich
des Umfanges und der Nassreinigung überhaupt. Es sei ohne weiteres möglich
gewesen, mit einem Bindemittel das Öl aufzunehmen.
17 Darüber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, dass die Preise der Klägerin nicht
üblich seien und dass der Landkreis gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit
verstoßen habe, da er darauf achten müsse, dass die von ihm beauftragte Klägerin
auch geeignete Maschinen vorhält, was nicht der Fall gewesen sei, da die
Maschinen zu langsam gereinigt hätten. Wenn der Landkreis tatsächlich mit der
Klägerin verhandeln würde, könnte er im Übrigen günstigere Preise erzielen.
18 Die Beklagte meint zudem, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Eine
wirksame Abtretungserklärung an die Klägerin liege nicht vor.
19 Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die zwischen ihnen
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
20 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer behördlichen Auskunft mit
Verfügung vom 15.10.2014 (Bl. 48 d.A.), und zwar zur Frage, ob der Landkreis die
hier streitgegenständliche Forderung an die Klägerin abgetreten habe. Bezüglich
der erteilten Auskunft wird auf das Schreiben des Landratsamtes L. vom
03.11.2014 (Bl. 53 f. d.A.) verwiesen.
21 Beweis erhoben wurde im Übrigen durch Vernehmung der Zeugen B. und R. im
Termin am 11.11.2014 (Protokoll von diesem Tag, Bl. 55 ff. d.A.) und des Zeugen
G. im Termin am 27.03.2015 (Protokoll von diesem Tag, Bl. 100 ff. d.A.).
Entscheidungsgründe
22 Die zulässige Klage ist begründet.
23 Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf
Schadenersatz gemäß § 7 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 398 BGB.
I.
24 1. Die Beklagte haftet als Versicherer des Traktors gegenüber dem Landkreis
gemäß §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG auf Ersatz des durch die
Hydraulikölspur entstandenen Schadens.
25 Die Verschmutzung der Oberfläche der Landstraße und zum Teil der
Bundesstraße stellt eine Beschädigung i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG dar, da dieser Begriff
keine Substanzverletzung voraussetzt. Die Beeinträchtigung erfolgte auch beim
Betrieb eines Kraftfahrzeuges, weil das Öl während der Fahrt, also dem
bestimmungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeuges, austrat (vgl. dazu auch BGH,
Urteil vom 28.06.2011, VI ZR 184/10, juris).
26 Anspruchsberechtigt war hinsichtlich der Landstraße zunächst das Land Baden-
Württemberg und hinsichtlich der Bundesstraße zunächst die Bundesrepublik
Deutschland. Insoweit ist außer Zweifel, dass § 7 StVG auch auf Eigentümer von
öffentlichen Straßen Anwendung findet (vgl. nur: OLG Frankfurt am Main, Urteil
vom 10.07.2013, 4 U 34/12, BeckRS 2014, 14656, II. 1 c, m.w.N.).
27 2. Der Landkreis hat der Klägerin die ursprünglich dem Land und dem Bund
zustehenden Ansprüche wirksam abgetreten.
28 a) Aufgrund der eingeholten behördlichen Auskunft, an deren Richtigkeit das
Gericht keinen Anlass zu Zweifeln hat (Bl. 53 d.A.), steht fest, dass die Abtretung,
wie sie sich aus Anlage K 3 ergibt, tatsächlich erfolgt ist.
29 Des Weiteren ist zu bemerken, dass Forderungen des Landes und des Bundes
aus § 7 StVG wegen Beschädigungen von öffentlichen Straßen ohne weiteres
abtretbar sind. Der Einzelrichter folgt insoweit der höchstrichterlichen
Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, Rn. 11 ff. und
OLG Frankfurt am Main, a.a.O., Ziff. II. 2 a).
30 b) Das Landratsamt hat erkennbar sämtliche Ansprüche aus dem Unfallereignis
abtreten wollen. Die Erklärung Anlage K 3 ist insoweit dahingehend auszulegen,
dass auch mögliche Ansprüche des Bundes mit abgetreten werden, zumal die
Bundesstraße B 10, auf der ein Teil der Ölspur sich befand, ausdrücklich in der
Abtretungserklärung Erwähnung findet. Das Landratsamt war zu dieser
Abtretungserklärung auch befugt. Der Landkreis ist sowohl für die Bundes- als
auch für die Landstraßen verantwortliche untere Straßenbaubehörde gemäß §§ 53
b Abs. 2 Nr. 2 a, 51 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 50 Abs. 3 Nr. 1 a StrG-BW. Insoweit gilt,
dass kraft dieser Zuständigkeitsverweisung, aufgrund derer die untere
Straßenbaubehörde für den Träger der Straßenbaulast die hoheitlichen
Befugnisse wahrnimmt, ihr deswegen die damit zusammenhängenden Aufgaben
zur selbständigen Erledigung übertragen sind. Der Landkreis war deswegen auch
befugt, über die Ansprüche des Landes und des Bundes zu verfügen.
31 Für den Einzelrichter steht aufgrund der erteilten Auskunft des Landratsamtes vom
03.11.2014 (Bl. 53 d.A.) im Übrigen außer Frage, dass der zuständige
Fachbereichsleiter, der Zeuge G., der die Abtretungserklärung unterzeichnet hat,
über eine hinreichende Vertretungsbefugnis verfügte.
32 Die Aktivlegitimation der Klägerin steht auch nicht etwa deswegen in Frage, weil
die Forderung an die „Ölschaden-Assistance GmbH“ von der Klägerin abgetreten
sein könnte. Von dieser wurde die Forderung nämlich ausweislich der mit
Schreiben vom 21.11.2013 vorgelegten Anlage K 4 (neu) wieder an die Klägerin
zurückabgetreten).
33 3. Das Gericht ist aufgrund der eingeholten Beweise, insbesondere aufgrund der
Aussagen der Zeugen R. und B. davon überzeugt, dass sich der Unglücksfall so
zugetragen hat, wie von der Klägerin geschildert.
34 Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, dass die Ölspur sich von der L
1138 auf Höhe des Umspannwerkes bis auf die B 10 (Abzweigung Hochwald) und
auf einen Parkplatz an der B 10 hinzog. Dies insbesondere aufgrund der Angaben
des Zeugen B., der in der Verhandlung gleichmäßig, ohne Belastungstendenz und
ohne erkennbare Widersprüche aussagte. Für das Gericht steht aufgrund dieser
Aussage des Weiteren fest, dass die Ölspur eine erhebliche Breite bis zu 40 cm
hatte und dass sie aus Hydrauliköl (im Übrigen unstreitig) bestand. Der Zeuge B.
hat zudem ausgesagt, wovon das Gericht überzeugt ist, dass die Feuerwehr die
Ölspur nicht selbst umfangreich abgestreut hat, sondern lediglich eine Ölpfütze auf
dem Parkplatz zum Teil abgestreut hat.
35 Die Länge der Ölspur ergibt sich deswegen ohne Weiteres als um die 2 km.
Insoweit kann auf die maßstäbliche Karte Anlage K 8 verwiesen werden.
36 Für den Rechtsstreit kommt es daneben nicht entscheidend auf die konkrete
Menge des ausgelaufenen Öls an.
37 4. Das Gericht ist i.S.v. § 286 ZPO davon überzeugt, dass die Klägerin die von ihr
abgerechneten Leistungen (Anlage K 2) vollumfänglich erbracht hat. Die Einwände
der Beklagten, die die Durchführung der Reinigungsarbeiten bestritten hat,
verfangen nicht.
38 a) Zunächst ergibt sich aus der Aussage des Zeugen B., dass die Feuerwehr
Markgröningen selbst bis auf das punktuelle Abstreuen auf dem Parkplatz keine
Maßnahmen zur Ölspurbeseitigung vorgenommen hat. Zum anderen ist aufgrund
dieser Aussage für das Gericht nicht zweifelhaft, dass die Klägerin durch zwei
Personen vor Ort war. Der Zeuge B. gab ausdrücklich an, dass der
Geschäftsführer der Klägerin am Unfallort nicht alleine war, sondern zudem auch
noch der Zeuge R. anwesend war. Dazuhin hat der Zeuge B. glaubhaft
angegeben, dass sich die Feuerwehr auf Absicherungsmaßnahmen im Bereich
der B 10 beschränkte, jedoch auf der Landstraße die Klägerin selbst für die
Absicherung der Ölbeseitigungsmaßnahmen sorgen sollte und dies auch tat.
Dementsprechend endete der Feuerwehreinsatz gegen 2.00 Uhr nachts, als die
Klägerin noch „bei der Arbeit“ war.
39 b) Das Gericht hat auch keinen Zweifel daran, dass der Zeuge R. den Einsatz
zutreffend schilderte. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Zeuge als
Mitarbeiter der Klägerin ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des
Prozesses haben dürfte und im Übrigen mit dem Geschäftsführer der Klägerin,
seinem Bruder, auch verwandt ist. Allein dies ist aber kein Grund dafür, davon
auszugehen, dass der Zeuge die Unwahrheit sagen würde. Vielmehr schilderte er
den Einsatz sehr detailreich. Er hatte sich auch deswegen noch an den Vorfall
erinnert, weil es um eine - so der Zeuge wörtlich - „fette Hydraulikölspur“ ging, die
schon tief in die Straße eingedrungen war. Gerade diesen Umstand bestätigte ja
auch der - für sich „unverdächtige“ - Zeuge B.. Der Zeuge R. hat angegeben, dass
der Einsatz - wie üblich - in einem solchen Fall mit zwei Fahrzeugen, also einem
technischen Begleitfahrzeug für die Sicherung und der eigentlichen
Reinigungsmaschine, die auch zum Ort des Geschehens gebracht werden muss -
vor sich geht, und dass eine Person die Reinigungsmaschine bedient und die
andere Person die Absicherung der Straße übernahm. Nachdem der
Feuerwehreinsatz um 2.37 Uhr beendet war, ist es für das Gericht ohne Weiteres
überzeugend, dass der Einsatz der Reinigung selbst inklusive Reinigung der
Maschine dann bis 5.15 Uhr dauerte und deswegen die 5,75 Stunden, die in der
Rechnung Anlage K 2 abgerechnet wurden, tatsächlich angefallen sind.
40 Der Zeuge R. hat auch glaubhaft angegeben, dass insgesamt zwei
Umpumpvorgänge stattgefunden haben. Bei einem Fassungsvermögen des
Tanks von 400 Litern ergeben sich damit 1.200 Liter Schmutzwasserentsorgung,
die in der Rechnung Anlage K 2 angesetzt sind. Der Zeuge R. bekundete zudem,
dass bezüglich der verwendeten Reinigungsmittel ca. 4 Liter Biotec als
Ölreinigungsmittel pro 400 Liter notwendig sind, weswegen die abgerechneten 10
Liter für 3 x 400 Liter nicht zu beanstanden sind und das Gericht i.S.v. § 287 ZPO
davon ausgeht, dass diese tatsächlich angefallen sind. Dasselbe gilt für die
übrigen Mengen, nämlich Entschäumer, sonstiges Verbrauchsmaterial und die
Ölbinderentsorgung.
41 5. Die Höhe des Schadenersatzanspruches beläuft sich auf die abgerechneten
5.061,37 EUR.
42 Der Schädiger hat gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den Finanzierungsbedarf des
Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu
befriedigen. Der Geschädigte genügt dabei regelmäßig seiner Darlegungs- und
Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in
Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ist dies der Fall, reicht ein einfaches
Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht
aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn die
tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO
ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“
Betrages i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.1973, VI ZR 27,
73, juris, Rn. 5, BGH; Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, juris, Rn. 13).
43 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe gilt im vorliegenden Fall Folgendes:
44 a) Die Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, dass die Nassreinigung im
vorliegenden Fall nicht erforderlich gewesen wäre.
45 Die zuständige Straßenbaubehörde ist gehalten, die Befahrbarkeit und einen
sicheren Zustand der Straßen so schnell wie möglich wiederherzustellen, wobei ihr
hierbei ein erheblicher Entscheidungsspielraum zugebilligt werden muss. Dass die
Straßenbaubehörde Maßnahmen veranlasst, die aus vorausschauender Sicht als
vernünftig erscheinen, ist deswegen nicht zu beanstanden. Ob sich im Nachhinein
herausstellt, dass ein geringerer Aufwand ausgereicht hätte, ist aus
schadensrechtlicher Sicht unerheblich, soweit keine Maßnahme veranlasst wurde,
die ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden
notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand stand (vgl. BGH, Urteil vom
15.10.2013, VI ZR 471/12, juris, Rn. 22). Im vorliegenden Fall hat der Zeuge B.
eindrücklich dargelegt, dass es nach seiner Auffassung um eine breite Spur ging,
die sich über eine erhebliche Länge zog. Überdies war an einer Stelle dann ein
großer Ölfleck, und es handelte sich um vergleichsweise schwer zu beseitigendes
Hydrauliköl. Der Zeuge B. hat seine fachkundige Einschätzung als
Feuerwehrzugführer dahingehend geschildert, dass aufgrund der Art der Spur und
der Menge man „auch mit zwei- bis dreimal Abstreuen und Wiederaufnehmen“
einen hinreichend sicheren Zustand nicht hinbekommen hätte. Dies hat ihn nach
Abwägung der Intensität und Länge der Ölspur dazu gebracht, eine maschinelle
Reinigung zu empfehlen, weswegen diese dann beauftragt wurde.
46 Die zuständigen Behörden haben damit das ihnen eröffnete Ermessen, eine
Nassreinigung zu beauftragen, in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Es ist
von Beklagtenseite bereits kein erheblicher Vortrag erkennbar, dass und warum
aus der maßgeblichen Ex-ante-Sicht im Zeitpunkt des Einsatzes die Behörden die
Lage falsch eingeschätzt hätten. Soweit die Beklagte schlicht davon ausgeht, dass
der Umfang des Schadens nicht so groß gewesen sei (hinsichtlich Intensität und
Länge der Spur), hat die Beweiserhebung etwas anderes ergeben.
47 Der Einzelrichter hält die Auswahlentscheidung der Feuerwehr für ohne weiteres
plausibel und nachvollziehbar. Die Gefahrenlage war dadurch geprägt, dass
dickflüssiges, zähes Öl bereits tief in den Asphalt eingedrungen war. Die Einholung
eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage bedurfte es nicht. Zu der
maßgeblichen Ex-ante-Sicht könnte ein Sachverständiger nichts wesentlich Neues
beitragen (zu einer Prognoseentscheidung aus verwaltungsrechtlicher Sicht: VG
Köln, Urteil vom 12.04.2013, 9 K 6650/10, BeckRS 2013, 50540).
48 Für das Gericht ist auch nicht erkennbar, dass und warum es sich bei der
gewählten Methode um eine „Außenseitermethode“ handeln könnte. Alles in allem
waren weniger aufwändige Maßnahmen, die zu einem ähnlich gefahrlosen
Zustand der Straße hätten führen können, nicht ersichtlich. Jedenfalls durften die
Behörden sich auf den aus ihrer Einschätzung sichersten Weg begeben und eine
Nassreinigung beauftragen.
49 b) Bei der Bemessung des i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB „erforderlichen“
Geldbetrages orientiert sich das Gericht an der vorgelegten Rechnung Anlage K 2.
Mit Vorlage dieser Rechnung hat die Klägerin einen hinreichend konkreten Vortrag
gehalten und eine hinreichend geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung gestellt.
50 c) Der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag bemisst sich maßgeblich danach,
in welcher Höhe der Geschädigte zur Zahlung gegenüber einem Drittunternehmer
verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, juris, Rn. 28). Die
Zahlung eines höheren Betrages als er sich aus einer entsprechenden
Verpflichtung des Geschädigten ergibt, ist demgegenüber ohne Weiteres nicht
„erforderlich“ im Sinne der gesetzlichen Vorschriften.
51 aa) Anders als in dem o.g., kürzlich vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall
und in den weitläufig von anderen Land- und Oberlandesgerichten entschiedenen
Fällen ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass sich die Höhe der
Anspruchsverpflichtung der Geschädigten (ursprünglich Land und Bund) nicht
etwa aus § 632 BGB als ortsübliche oder angemessene Vergütung ergibt (so aber
die Fälle Landgericht Dresden, Urteil vom 29.01.2014, 8 O 1508/12, juris; BGH,
Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom
10.07.2013, 4 U 34/12, BeckRS 2014, 14656, Ziff. II. 4 c, wohl auch BGH, Urteil
vom 19.11.2013, VI ZR 363/12, juris, Rn. 12). Auf die Frage der Üblichkeit der
Vergütung kommt es nämlich dann nicht an, wenn die Parteien eine bestimmte
Vergütung vereinbart haben. Dies war vorliegend der Fall. Die Klägerin und der
Landkreis haben jedenfalls konkludent vereinbart, Nassreinigungen, die vom
Landkreis bzw. seinen nachgeordneten Behörden beauftragt werden, zu den
Preisen der Klägerin, die dem Landkreis aufgrund zahlreicher vorangegangener
Schadensfälle bekannt waren, abzurechnen.
52 bb) Der Zeuge G. hat im Termin am 27.03.2015 flüssig, ohne erkennbare Brüche
und für das Gericht ohne weiteres glaubhaft ausgesagt, dass der Landkreis
Rechnungen der Klägerin bis ins Jahr 2013 immer direkt bezahlt habe. Grundlage
sämtlicher Bezahlungen waren die von der Klägerin mitgeteilten Einzelpreise.
Diese Einzelpreise haben sich laut Angabe des Zeugen jedenfalls seit dem Jahr
2012 nicht verändert und waren bei dem Landkreis bekannt. Bei dem Vergleich der
abgerechneten Preise aus verschiedenen Rechnungen des Landkreises aus der
Vergangenheit, die der Landkreis bezahlt hatte, ergab sich im Termin am
27.03.2015, dass diese Einzelpreise mit den im vorliegenden Fall gemäß Anlage K
2 abgerechneten Einzelpreisen übereinstimmten. Beauftragt der Landkreis aber in
einer Vielzahl von Fällen immer wieder erneut die Klägerin und bezahlt danach
anstandslos die Rechnungen auf Grundlage bestimmter bekannter
Einzelpreislisten, so darf der Landkreis mit der Klägerin davon ausgehen und geht
davon aus, dass bei weiteren Fällen die Leistungen der Klägerin zu den bekannten
Einzelpreisen abgerechnet werden. Deswegen kommt bei Beauftragung eine
dementsprechende Vergütungsvereinbarung zustande. So war es auch hier.
Anders als in den insbesondere vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen
kommt es vor diesem Hintergrund also auf eine Üblichkeit der Preisgestaltung nicht
an, weil eine konkrete Vergütungsvereinbarung vorliegt.
53 d) Die Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, dass der Landkreis gegen das
Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen habe. Für das Gericht hat es deswegen bei der
Schätzung des erforderlichen Geldbetrages nach § 287 ZPO bei den in der
Rechnung ausgewiesenen Einzelpreisen und dem Gesamtpreis von 5.061,37
EUR als maßgeblichen Schadensbetrag zu verbleiben.
54 aa) Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Üblichkeit der
preise bedurfte es nicht. Dies auch deswegen nicht, weil neben der Rechnung als
Schätzgrundlage für das Gericht maßgeblich ist, dass der Zeuge G. im Termin am
27.03.2015 dargelegt hat, dass der Landkreis in der Vergangenheit auch noch
bisweilen andere Dritte mit Nassreinigungen beauftragt hat. Das waren zum einen
Unternehmen in H. und S. und zum anderen die Stadt L.. Der Zeuge gab an, dass -
wenn auch die Preisgestaltung bei diesen Dritten zum Teil im Einzelnen
unterschiedlich sei - sich die Preise insgesamt nur in Nuancen, aber nicht
wesentlich unterscheiden. Das ist vor dem Hintergrund des Vorwurfes der
Preistreiberei insbesondere deswegen von Bedeutung, weil der Stadt L., die
zeitweise selbst Nassreinigungen durchgeführt und angeboten hat und bisweilen
vom Landkreis L. auch beauftragt wurde, als Teil der öffentlichen Hand ein solcher
Vorwurf der Preistreiberei prima facie nicht gemacht werden kann. Dennoch waren
die Preise, die der Stadt L. gezahlt werden mussten, nicht wesentlich
unterschiedlich zu den Preisen der Anbieter am freien Markt.
55 bb) Es kann nicht festgestellt werden, dass der Landkreis gegen das
Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hätte.
56 (1) Richtig ist zwar, dass im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu fordern ist,
dass der Geschädigte grundsätzlich diejenige Maßnahme zu wählen hat, die den
geringsten Aufwand erfordert. Dieses Wirtschaftlichkeitspostulat ordnet die
höchstrichterliche Rechtsprechung dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit
zu (BGH, Urteil vom 15.10.1991, VI ZR 314/90, juris, Rn. 12, ständige
Rechtsprechung). Unabhängig von der Frage, ob in dogmatischer Hinsicht diese
Rechtsprechung überzeugt und es sich nicht letzten Endes um den Vorwurf eines
Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht handelt, die bei § 254 BGB
einzuordnen wäre (statt vieler: Martinek, in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung
2005, § 249, Rn. 230), verlangt dieser Grundsatz vom Geschädigten nicht,
zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als
ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Es geht vielmehr darum, dass dem
Geschädigten vom Schädiger nur diejenigen Aufwendungen abzunehmen sind,
die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in
der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und
angemessen erscheinen, wobei im Übrigen Rücksicht auf die spezielle Situation
des Geschädigten, also auf seine individuellen Erkenntnis- und
Anspruchsmöglichkeiten zu nehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.1991, VI ZR
314/90, juris, Rn. 12, BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, juris, Rn. 30;
Ebert/Ehrmann, BGB-Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 249, Rn. 73, m.w.N.).
57 (2) Der Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht jedenfalls vor dem
Hintergrund, dass mehrere zum Schadensausgleich führende Möglichkeiten
bestanden hätten und der Landkreis einen geringeren Aufwand zu wählen gehabt
hätte, führt hier nicht weiter. Zum einen hätte ein anderes Verfahren (Abstreuen)
nicht zum selben Erfolg geführt, jedenfalls nicht aus der maßgeblichen Ex-ante-
Sicht (dazu bereits oben). Zum anderen hat der Zeuge G. im Termin am
27.03.2013 dargelegt, dass es im Raum S. im Grunde kaum
Konkurrenzunternehmen zur Klägerin gibt und sich die Preise nicht wesentlich
unterscheiden. Dass und ob es tatsächlich ein Unternehmen gegeben hätte, das
im vorliegenden Fall eine günstigere Reinigung angeboten hätte, hat die
Beklagtenseite bereits nicht konkret darzulegen vermocht. Die Beauftragung eines
weiter entfernten Unternehmens, das eine längere Anfahrt zum Schadensort
gehabt hätte, hätte bereits augenscheinlich ohne dass es ein
Sachverständigengutachten dazu benötigt hätte, dazu geführt, dass die Strecke
zum Einsatzort erheblich größer und deswegen der Zeitfaktor und die
Anreisekosten für das Unternehmen erheblich höher gewesen wären. Zu einer
Ersparnis wäre es damit nicht gekommen, unabhängig von der Frage, ob des
Nachts, wenn es um eine schnelle Wiederfreigabe der Straße geht, überhaupt eine
„Marktstudie“ durch die Kräfte vor Ort hätte erwartet (vgl. in dieser Richtung auch:
LG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2013, 9 S 671/09, juris, Rn. 28) und eine ebenso
schnelle Reinigung des Nachts hätte erfolgen können.
58 Nachdem der Zeuge G. im Termin glaubhaft versicherte, dass es im Raum S.
keine weiteren Unternehmen im Gebiet der Nassreinigung gibt, die zu günstigeren
Preisen abrechnen und ähnlich schnell verfügbar wären, hat sich in diesem
Bereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch insgesamt
erübrigt. Die Beklagte hat trotz gerichtlichen Hinweises nicht vermocht, ein
Konkurrenzunternehmen mit günstigeren Preisen zu nennen, das ähnlich zügig die
Reinigungsarbeiten im konkreten Fall oder auch nur generell durchgeführt hätte.
59 (3) Ist für das Wirtschaftlichkeitspostulat von vornherein nur Platz, wenn mehrere
Möglichkeiten der Naturalrestitution bestehen (vgl. Oetker, Münchener Kommentar
zum BGH, 6. Aufl. 2012, § 249, Rn. 387), ist auch angesichts der von
Beklagtenseite herangezogenen BGH-Rechtsprechung, nach der zu erwarten ist,
dass eine Behörde über entsprechende Fachkenntnis verfügt, nicht etwa von
Klägerseite zu verlangen, dass sie des Nachts oder im Vorfeld einen besonders
günstigen Preis mit der Klägerin vereinbart oder eine Rahmenvereinbarung
„durchdrückt“. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.10.2013
(VI ZR 471/12, juris, Rn. 29 ff.) kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass
jeder Landkreis sich im Bereich der Nassreinigung von Straßen quasi als Hüter
eines geregelten Marktes aufspielen und Monopolbildungen verhindern müsste.
Die Feststellungen des Bundesgerichtshofes in der genannten Entscheidung (bei
der im Übrigen nicht gemutmaßt wurde, dass eine besondere Sachkunde bei der
Fachbehörde verfügbar ist, sondern bei der dies aufgrund der Feststellungen des
Berufungsgerichts feststand) ergibt nichts anderes, sondern ist ein bloßer Hinweis
auf das ganz allgemeine Wirtschaftlichkeitspostulat. Aus diesem ist aber ebenso
wenig, wie sonst im Bereich des Mitverschuldens zu schließen, dass jeder
Landkreis für alle denkbaren Unfallkonstellationen in allen möglichen Bereichen
(Straßenkontamination mit erforderlich werdender Nassreinigung,
Gefahrstoffunfälle mit erforderlich werdender Entsorgung/Beseitigung von Erdreich,
Gewässerverschmutzung, Industrieunfälle jedweder Art, etc.) bezüglich etwaiger
Schadensbeseitigungsmaßnahmen durch Dritte vorauseilend für den Fall
möglicher künftiger Beauftragungen Ausschreibungen zum Abschluss von
Rahmenverträgen mit jedweden Spezialunternehmen veranlassen müsste. Dies
würde nicht nur die Landkreise und auch Städte und Stadtkreise überfordern.
Ausschluss des Wirtschaftlichkeitsgebotes ist zudem lediglich, dass sich der
Geschädigte verhält, wie ein „verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch“.
Insoweit ist im konkreten Fall zudem zu berücksichtigen, dass nach Aussage des
Zeugen G. es im Zeitraum 2012 bis 2014 nur um rund 15 Rechnungen der
Klägerin mit einem Volumen von 30.000,00 EUR ging. Angesichts des enormen
städtischen Etats des Landkreises von mehreren Millionen Euro für den
Straßenbereich ist dies ein relativ kleiner Posten. Für den Landkreis sind die
Kosten deswegen nicht so erheblich, als dass er als „wirtschaftlich denkender
Mensch“ in diesem Bereich eine Rahmenvereinbarung mit einem bestimmten
Nassreiniger treffen müsste. Vielmehr ist es in den Grenzen der wirtschaftlichen
Vernunft, auf eine solche Rahmenvereinbarung zu verzichten und im Einzelfall die
Preise auszuhandeln bzw. - wie hier - zu den bekannten Preisen zu beauftragen.
Dies gerade deswegen, weil dem Landkreis aufgrund vergleichbarer Fälle und
vergleichbarer Drittunternehmen bekannt war und ist, dass die Akteure auf dem
relevanten regionalen Markt keine wesentlich höheren oder günstigeren Preise
verlangen.
60 6. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts war zur Anspruchsverfolgung
erforderlich, weswegen die hierdurch entstandenen Kosten Teil des zu
ersetzenden Schadens und mit dem Tenor Ziff. 2 zuzusprechen sind.
61 7. Die Entscheidung zu den Zinsen folgt - da die Beklagte spätestens ab dem
12.12.2013 aufgrund der Fristsetzung im Schreiben vom 27.11.2013 (Anlage K 6)
in Verzug war - aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
II.
62 Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.