Urteil des LG Stuttgart vom 10.12.2015

vergütung, geeignete stelle, abschlag, aufwand

LG Stuttgart Beschluß vom 10.12.2015, 10 T 517/15
Zur Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren
Leitsätze
1. Ein Erstellen von Unterlagen durch eine geeignete Person (§ 13 InsVV) setzt
voraus, dass diese Person die Unterlagen des § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgrund der
Angaben des Schuldners entweder selbst ausfüllt oder zumindest eine
Mitverantwortung übernimmt, indem sie den Fragenkatalog der Formulare zusammen
mit dem Schuldner durchgeht. Füllt der Schuldner die Unterlagen zumindest teilweise
selbst und ohne Hilfe einer geeigneten Person aus, so ist die erhöhte Richtigkeits- und
Vollständigkeitsgewähr nicht gegeben, die es rechtfertigen würde, von einem
"Erstellen" durch eine geeignete Person auszugehen.
2. Die Mindestvergütung eines Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren
(§§ 10, 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV) kann nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV
gekürzt werden.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Insolvenzverwalterin gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Ludwigsburg vom 08.10.2015, Az. 3 IK 2/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Insolvenzverwalterin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Der Beschwerdewert wird auf bis 500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1 Der Schuldner stellte über seinen Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsanwalt F.,
mit Schreiben vom 29.12.2014 einen Verbraucherinsolvenzantrag (Bl. 1ff. der
Akte). Dem Antrag beigefügt waren u.a. die Anl. 4 (Vermögensübersicht), die Anl. 5
(Vermögensverzeichnis) sowie die Anl. 6 (Gläubiger- und Forderungsverzeichnis).
Die Anlagen 4 und 5 sind vom Schuldner selbst handschriftlich ausgefüllt (Bl. 8 und
10ff.), die Anl. 6 ist in Computerschrift ausgefüllt (Bl. 17). Die Anlagen sind jeweils
vom Schuldner persönlich unterschrieben, zugleich versichert er mit der
Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben.
2 Als Anl. 2 bescheinigt der Rechtsanwalt, dass der Schuldner „auf Grundlage
persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse“ mit seiner Unterstützung erfolglos einen
außergerichtlichen Einigungsversuch versucht habe (Bl. 5).
3 Gegenüber der Insolvenzverwalterin hat der Schuldner am 25.02.15 folgende
schriftliche Erklärung abgegeben (Bl. 94): „Die Unterlagen gemäß § 305 Abs. 1 Nr.
3 InsO (Anlagen 4 bis 6 des Insolvenzantrags) wurden von mir selbst erstellt“ (von
der Insolvenzverwalterin vorformuliert) - „war bei RA F. zum Ausfüllen. Bei Fragen
ihn gefragt, ansonsten selbst ausgefüllt“ (handschriftlich durch den Schuldner
ergänzt).
4 Die Insolvenzverwalterin beantragte mit Schriftsatz vom 06.08.15 (Bl. 92 d.A.) ihre
Vergütung auf 1.387,54 EUR brutto festzusetzen, unter Zugrundelegung einer
Vergütung von 1.000 EUR gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV nebst
Auslagenpauschale, Auslagen und Umsatzsteuer:
5
Vergütung gemäß §§ 2 II 1, 13 InsVV
1.000,00 EUR
Auslagenpauschale gemäß § 8 III InsVV
150,00 EUR
Auslagen für gerichtliche Zustellungen (8) 16,00 EUR
Zwischensumme
1.166,00 EUR
Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV
221,54 EUR
Endsumme
1.387,54 EUR
6 Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 08.10.15 die Vergütung auf 1.113,84
EUR festgesetzt, da gemäß § 13 InsVV davon auszugehen sei, dass die
Unterlagen von einer geeigneten Stelle erstellt worden seien (Bl. 103ff.).
7 Die Insolvenzverwalterin hat mit Schriftsatz vom 14.10.15 (Bl. 92ff.), beim
Insolvenzgericht eingegangen am 14.10.15, gegen diesen Beschluss sofortige
Beschwerde eingelegt und ergänzend ausgeführt, der Schuldner habe ihr
gegenüber angegeben, dass lediglich die Anl. 6 vom außergerichtlich tätigen
Schuldnerberater ausgefüllt worden sei, die übrigen Anlagen habe der Schuldner
selbst ausgefüllt. § 13 InsVV könne nur eingreifen, wenn die gesamten
Verzeichnisse von einer geeigneten Person oder Stelle ausgefüllt worden seien.
8 Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 28.10.15 der Beschwerde nicht
abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt (Bl. 94).
9 Das Beschwerdegericht hat mit Verfügung vom 11.11.15 (Bl. 96) darauf
hingewiesen, dass auch ein Abschlag nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV in Betracht
komme, da die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die
Zahl der Gläubiger gering gewesen seien. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin
mit Schriftsatz vom 20.11.15 (Bl. 106) die Auffassung vertreten, dass § 3 Abs. 2
InsVV keine Anwendung finde, da es sich nicht um die Festsetzung einer
Regelvergütung, sondern einer Mindestvergütung handele.
II.
10 Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 4, 64 Abs. 3 InsO in Verbindung mit §§ 567
ff. ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Der
Mindestbeschwerdewert des § 567 Abs. 2 ZPO von 200 EUR ist erreicht.
11 Sie ist jedoch nicht begründet. Das Insolvenzgericht hat im Ergebnis zutreffend die
Vergütung der Insolvenzverwalterin auf 1.113,84 EUR festgesetzt.
12 1) Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV beträgt die Regelvergütung des
Insolvenzverwalters mindestens 1.000 EUR. Gemäß § 10 InsVV gelten für die
Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren die
Vorschriften der §§ 1 bis 9, soweit in den §§ 11 bis 13 InsVV nichts anderes
bestimmt ist. Werden in einem Verbraucherinsolvenzverfahren die Unterlagen
nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt,
ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Abs. 2 S. 1 auf 800 Euro, § 13 InsVV (in der
ab 30.06.14 geltenden Fassung).
13 Unterlagen in diesem Sinne sind ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens
und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des
wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis
der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den
Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass
die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind, § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
14 Die Vorschrift des § 13 InsVV n.F. wurde durch das Gesetz zur Verkürzung des
Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte eingeführt.
Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf sollte sich die Vorschrift auf Unterlagen
im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO-E beziehen. Das Zurückbleiben der
Vergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren, in welchem Unterlagen nach § 305
Absatz 1 Nummer 1 InsO-E von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt
worden sind, beruhe auf dem im Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren
geringeren Aufwand für den Insolvenzverwalter. Es sei gerechtfertigt, die
Mindestregelvergütung unter den Voraussetzungen des § 13 InsVV von 1 000
Euro auf 800 Euro zu reduzieren (vgl. BT-Drs. 17/11268, S. 37). Aufgrund der
Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses (BT-Drs.
17/13535, S. 17, 29: „Der Rechtsausschuss empfiehlt, nicht auf § 305 Absatz 1
Nummer 1 InsO-E zu verweisen, da dort nur die Abschlussbescheinigung geregelt
ist, die immer von einer geeigneten Stelle zu erstellen ist. Er empfiehlt stattdessen,
§ 305 Absatz 1 Nummer 3 InsO in Bezug zu nehmen, der u. a. das Vermögens-,
Gläubiger- und Forderungsverzeichnis nennt. Nur bei vorgerichtlicher Aufbereitung
dieser Unterlagen von einer geeigneten Person oder Stelle besteht ein im
Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren geringerer Aufwand für den
Insolvenzverwalter“) wurde der Entwurf geändert und auf Unterlagen im Sinne des
§ 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO bezogen.
15 Was der Gesetzgeber mit „Unterlagen erstellt“ meint, ist allerdings
auslegungsbedürftig. Auch wenn eine geeignete Stelle die Unterlagen erstellt,
kommen die Informationen in der Regel vom Schuldner selbst, der mit seiner
Unterschrift dafür die Verantwortung übernimmt. Unterschrieben und damit erstellt
werden Verzeichnisse und Antrag regelmäßig durch den Schuldner selbst mit -
unterschiedlich ausgeprägter - Hilfestellung der geeigneten Stelle. Ob dies der Fall
ist, wird sich nicht immer aus der Gerichtsakte ergeben. Der Insolvenzverwalter
wird hierzu gegebenenfalls beim Schuldner nachfragen und im Vergütungsantrag
entsprechend vortragen müssen (vgl. Stoffler in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 1. Aufl.
2015, 65. Lieferung 09.2015, § 13 InsVV, Rn. 4).
16 Im konkreten Fall lässt sich nicht feststellen, dass die Unterlagen durch eine von
einer geeigneten Person oder Stelle erstellt worden sind. Zwar wäre ein
Rechtsanwalt grundsätzlich eine geeignete Person in diesem Sinne. Die
Unterlagen wurden aber nicht vom Rechtsanwalt „erstellt“. Der Schuldner hat am
25.02.15 erklärt, die Unterlagen gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO (Anlagen 4 bis 6
des Insolvenzantrags) selbst erstellt zu haben; er sei beim Rechtsanwalt zum
Ausfüllen gewesen, habe diesen bei Fragen gefragt, ansonsten aber die Anlagen
selbst ausgefüllt.
17 Die Tatsache, dass der Rechtsanwalt nach „persönlicher Beratung und
eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse“ die
Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erstellt hat, kann für sich genommen
für ein „Erstellen“ nicht genügen, da sich aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt,
dass die Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO gerade nicht ausreichen
sollte. Ein Erstellen durch die geeignete Person setzt demnach voraus, dass diese
Person die Unterlagen des § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgrund der Angaben des
Schuldners entweder selbst ausfüllt oder zumindest eine Mitverantwortung
übernimmt, indem sie den Fragenkatalog der Formulare zusammen mit dem
Schuldner durchgeht. Füllt der Schuldner - wie hier - die Unterlagen zumindest
teilweise selbst und ohne Hilfe einer geeigneten Person aus, so ist die erhöhte
Richtigkeits- und Vollständigkeitsgewähr nicht gegeben, die es rechtfertigen würde,
von einem „Erstellen“ durch eine geeignete Person auszugehen.
18 2) Allerdings ist die Vergütung nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV um 200 EUR zu
kürzen.
19 a) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist auch die
Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV der Kürzung zugänglich. Auch die
Mindestvergütung wird nach § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV nur „in der Regel“ gewährt und
stellt in diesem Sinne eine Regelvergütung dar (vgl. BGH, Beschluss vom
25.06.2009 - IX ZB 118/08; BGH NZI 2008, 361).
20 Unter verfassungsrechtlichen Aspekten müssen aber auch die
Mindestvergütungen im Durchschnitt der masselosen und massearmen Verfahren
insgesamt noch auskömmlich sein. Für eine Kürzung der
Regelmindestvergütungssätze nach § 2 Abs. 2 InsVV besteht deshalb nur in
besonders gelagerten Ausnahmefällen Raum (vgl. BGH, Beschluss vom
13.07.2006 - IX ZB 104/05 -, BGHZ 168, 321-339, Rn. 42, zur Mindestvergütung
der vorläufigen Insolvenzverwalter).
21 Für die Verbraucherinsolvenzverfahren liegt eine derartige besondere Situation
vor, welcher der Gesetzgeber nach dem in der Gesetzesbegründung klar zum
Ausdruck gebrachten Willen durch die Einführung des § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV
Rechnung tragen wollte: „...Allerdings bleibt insofern noch ein gewichtiger
Unterschied [zum Regelinsolvenzverfahren], als die Durchführung eines
Verbraucherinsolvenzverfahrens einen deutlich geringeren Aufwand verursacht.
Die Unterlagen über die Vermögenssituation sind bereits durch das
außergerichtliche Verfahren gesichtet und geordnet, die Vermögensverhältnisse
sind überschaubar und in der Regel sind die Zahl der Gläubiger und die Höhe der
Verbindlichkeiten gering. Der geringere Aufwand allein rechtfertigt keine
Differenzierung mehr nach Treuhänder und Insolvenzverwalter in der
Insolvenzordnung. Dem Unterschied ist allein bei der Vergütung Rechnung zu
tragen. Künftig werden daher auch in Verbraucherinsolvenzverfahren
Insolvenzverwalter tätig (vgl. BT Drucksache 17/11268 - S. 35f., zu Art. 1 Nr. 38-40
des Gesetzesentwurfs) ... Für Kleinverfahren bestehen nach Maßgabe von § 5
Absatz 2 InsO-E Verfahrenserleichterungen. Die geringeren Anforderungen für den
Verwalter sollen durch einen Abschlag bei der Vergütung berücksichtigt werden
können“ (vgl. BT Drucksache 17/11268 - S. 36, zu Artikel 6 Nr. 1 des
Gesetzesentwurf, Änderung von § 3).
22 Zudem hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 13 InsVV zum Ausdruck
gebracht, dass auch im Verbraucherinsolvenzverfahren eine Kürzung der
Mindestvergütung möglich ist.
23 b) Im konkreten Fall waren die Vermögensverhältnisse des Schuldners
überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten
gering, § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV.
24 Im Gläubigerverzeichnis des Insolvenzantrags waren 8 Gläubiger aufgeführt (Bl.
17). Ausweislich des Berichts der Beschwerdeführerin vom 06.05.15 (Bl. 71)
wurden Forderungen in Höhe von 14.927,72 EUR angemeldet. Verwertbares
Vermögen lag nicht vor. Insbesondere hatte der Schuldner keine Grundstücke,
Versicherungen, Bankguthaben und keine Forderungen gegen Dritte. Einkommen
hatte er lediglich in Höhe von netto rund 1000 EUR monatlich. Im
Schlussverzeichnis vom 31.07.15 wurden Forderungen von 5 Gläubigern über
insgesamt 15.009,72 EUR aufgeführt (Bl. 89).
25 Damit liegen sowohl die Aktive als auch die Passiva erheblich unter der
Orientierungsmarke von 25.000 EUR im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 InsVV. Zudem
kann die Wertung des § 304 Abs. 2 InsO herangezogen werden, wonach die
Vermögensverhältnisse überschaubar sind, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt,
zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als
20 Gläubiger hat; zugleich liegt die Anzahl der angemeldeten Gläubiger noch
deutlich unter der in § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV genannten Zahl von 10 Gläubigern.
26 Gründe, welche es im konkreten Fall rechtfertigen würden, von einem Abschlag
nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV abzusehen, liegen nicht vor. Bei der
Gesamtwürdigung ist zudem zu berücksichtigen, dass zwar die Voraussetzungen
des § 13 InsVV nicht vorliegen, durch die Hilfestellung des Rechtsanwalts aber
zumindest eine höhere Qualität der Aufbereitung der Unterlagen des § 305 Abs. 1
Nr. 3 InsO zu erwarten war.
27 Entsprechend der Wertung des § 13 InsVV erscheint daher ein Abschlag von 20%
auf die Regelvergütung nach § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV gerechtfertigt:
28 Vergütung gemäß §§ 2 II 1, 13 InsVV
800,00 EUR
Auslagenpauschale gemäß § 8 III InsVV (15%) 120,00 EUR
Auslagen für gerichtliche Zustellungen (8)
16,00 EUR
Zwischensumme
936,00 EUR
Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV
177,84 EUR
Endsumme
1.113,84 EUR
29 3) Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.
30 Die Voraussetzungen des § 574 ZPO liegen vor. Die Rechtssache hat
grundsätzliche Bedeutung, weil sie entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige
und klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl
von Fällen stellen können. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen in
Verbraucherinsolvenzverfahren die Mindestvergütung gekürzt werden kann, wird
sich in vielen vergleichbaren Fällen stellen.
31 Der Beschwerdewert bemisst sich nach der Differenz zwischen der festgesetzten
und der beantragten Vergütung.