Urteil des LG Stuttgart vom 22.10.2009

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LG Stuttgart Urteil vom 22.10.2009, 17 O 429/09
Zur Aktivlegitimation hinsichtlich eines Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung der
Persönlichkeitsrechte, des Rechts am eigenen Bilde sowie der Werktitelrechte eines verstorbenen
Künstlers
Tenor
1. Der Antrag der Verfügungskläger auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungskläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungskläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die
Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Antrag der Verfügungsbeklagten auf Stellung von Prozesskostensicherheit gem. § 110 ZPO wird
zurückgewiesen.
5. Der Gebührenstreitwert wird festgesetzt auf 250.000,00 Euro.
Tatbestand
1
Die Verfügungskläger behaupten, sie seien Verwalter des Nachlasses des weltberühmten, am 25.06.2009
verstorbenen Musikers …. Sie machen Unterlassungsansprüche wegen Verletzung von
Persönlichkeitsrechten, dem Recht am eigenen Bild sowie Werktitelrechten des verstorbenen … geltend.
2
Die Verfügungsbeklagte ist Konzertveranstalterin. Die Verfügungsbeklagte veranstaltet am 03.11.2009 ein
Konzert von … in der ... Arena in Stuttgart. Die Veranstaltung in Stuttgart ist Teil einer Tournee von …. Dabei
tritt … als perfektes Double von … … auf. … wird in den Konzerten von … sowohl hinsichtlich Gestik, Mimik,
Aussehen, Bewegungen und Gesang täuschend echt imitiert. Das Konzert findet unter dem Titel „… …“, …“
statt und wird dementsprechend beworben (vergleiche den Antrag der Verfügungskläger). Für die Veranstaltung
wird im Internet des Weiteren mit einem Foto von … geworben, welches ihn als Double von … zeigt.
3
Die Verfügungskläger haben von dem Konzert am 13.08.2009 Kenntnis erhalten.
4
In Deutschland wird durch die … (nachfolgend …“) eine CD mit Musik von … vertrieben, die auf dem Cover
unter dem Namen … die Bezeichnung … enthält (siehe Anlage Ast 9). Einen weiteren Titel trägt die CD nicht.
5
Den Namen … erhielt … von … anlässlich des Soul Train Music Awards im Jahre 1989.
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Die Verfügungskläger tragen vor,
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sie seien von … testamentarisch zu Verwaltern des Nachlasses bestimmt worden. … habe sein gesamtes
Vermögen dem … … vermacht. Die Übertragung des Vermögens auf den ... habe noch nicht stattgefunden, da
das Nachlassverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Entsprechend dem US-amerikanischen Recht seien sie
zur Geltendmachung von Ansprüchen des Nachlasses berechtigt. Die Nachlassverwalter seien auch
berechtigt, Rechtsstreitigkeiten zu beginnen und fortzusetzen. Eine entsprechende Bestätigung eines US-
amerikanischen Gerichts liege vor. Sie seien insbesondere auch durch das Gericht ermächtigt worden, die
Persönlichkeitsrechte von … wahrzunehmen. Von … seien auch die Rechte aus dem Werktitel der CD …
übertragen worden. Sei seien ggf. auch berechtigt, diese in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu
machen.
8
Die Verwendung der Bezeichnung … verstoße sowohl gegen Namensrechte von … als auch gegen die aus der
CD abgeleiteten Werktitelrechte.
9
… sei als optischer Doppelgänger gleichsam als lebendiges Bildnis von … zu qualifizieren. … trete als
Darsteller vollständig hinter der Rolle des … zurück und gehe für die Dauer der Show vollkommen in dessen
Person auf. Sowohl das Konzert selbst als auch die Werbung für das Konzert mit dem Foto von …, welches
ihn als Double von … … präsentiere, verstoße gegen das Recht am eigenen Bild von … … und die
ihn als Double von … … präsentiere, verstoße gegen das Recht am eigenen Bild von … … und die
Verfügungsbeklagte könnten sich nicht auf das Grundrecht der Kunstfreiheit berufen. In der perfekten Kopie
von Auftritten von … liege keine Kunstform. Dass … eine Person der Zeitgeschichte sei, sei unerheblich, da
mit der Show keinerlei Informationswert verbunden sei. Dementsprechend dürfe für die Show auch nicht mit
einer Fotografie geworben werden, die eine … zum Verwechseln ähnliche Person darstelle.
10 Die Dringlichkeit sei gegeben. Sie entfalle erst nach dem Ablauf von acht Wochen bzw. zwei Monaten. Auch
begründeten die Umstände des vorliegenden Falls weiterhin die Dringlichkeit, nämlich der umfangreiche
Nachlass des erst kürzlich überraschend verstorbenen Popstars, die Kommunikation der Verfügungskläger mit
ihren Prozessbevollmächtigten in Deutschland und der überdurchschnittliche Schwierigkeitsgrad des Falles in
rechtlicher Hinsicht.
11 Die Verfügungskläger beantragen:
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I. Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, die
Ordnungshaft zu vollziehen an dem Geschäftsführer des Antragsgegners, untersagt,
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1. im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „…“ und/oder „…“ zur Bezeichnung und/oder zur
Bewerbung von Konzertveranstaltungen und/oder Showveranstaltungen in Verbindung mit der
Musik und der Person von … … zu verwenden, insbesondere wenn dies geschieht wie in Anlage
Ast 22 und nachfolgend abgebildet …
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2. im geschäftlichen Verkehr das Bildnisse und/oder Abbildungen von … … zur Bewerbung von
Konzertveranstaltungen und/oder Showveranstaltungen in Verbindung mit der Musik und der
Person von … zu verwenden, insbesondere wenn dies geschieht wie in Anlage 22 und nachfolgend
abgebildet …
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3. Bildnisse und/oder Abbildungen von … zu verbreiten und/oder öffentlich zur Schau zu stellen
und/oder verbreiten und/oder öffentlich zur Schau stellen zu lassen, insbesondere wenn dies
geschieht durch ein Double in einer Konzertveranstaltung oder Showveranstaltung im
Zusammenhang mit der Musik und der Person von … wie in Anlagen Ast 25 aufgezeichnet
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II. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
17 Die Verfügungsbeklagte beantragt,
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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
19 Hilfsweise beantragt sie,
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dass die Vollziehung der beantragten Verfügung davon abhängig gemacht wird, dass die
Verfügungskläger Sicherheit in Höhe von mindestens 600.000,00 Euro leisten.
21 Des Weiteren hat sie mit Schriftsatz vom 13.10.2009 Prozesskostensicherheit gem. § 110 ZPO beantragt.
22 Die Verfügungsbeklagte trägt vor,
23 aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich die Aktivlegitimation der Verfügungskläger nicht. Das Institut von
Nachlassverwaltern sei dem deutschen Recht fremd. Im einstweiligen Verfügungsverfahren könne nicht
überprüft werden, ob dieses Institut nach US-amerikanischem Recht den Verfügungsklägern die Berechtigung
gebe, Persönlichkeitsrechte von … wahrzunehmen. Hierfür sei die Einholung eines Rechtsgutachtens
erforderlich. Ein Nachweis der Aktivlegitimation sei lediglich durch Vorlage der Originalurkunden möglich. Es
erschließe sich nicht, ob Nachlassverwalter „Administrators“ seien oder was die Antragsteller von sich
behaupten „Co-Executors“. Es werde bestritten, dass es sich bei der zum Nachweis der Berechtigung
vorgelegten Anlage Ast 4 um eine in Deutschland anerkennungsfähige Entscheidung handele. Auch sei die
Umgehung der Erben nicht mit der deutschen Grundrechtsordnung vereinbar. Auch werde die ordnungsgemäße
Bevollmächtigung der Verfügungsklägervertreter bestritten.
24 Der Antrag zu 3 sei auch zu unbestimmt.
25 Das Recht von … am eigenen Bild sei nicht verletzt. Die Verwendung eines Bildnisses liege nur dann vor,
wenn für den Betrachter eine Verwechslungsgefahr bestehe, was hier nicht der Fall sei. Jedenfalls habe bei
einer Güterabwägung das allgemeine Persönlichkeitsrecht von … hinter die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
garantierte Kunstfreiheit zurückzutreten. Die perfekte Imitation eines Popmusikers unterfalle der Kunstfreiheit.
… (bzw. die Rechtsnachfolger) müsse sich ein entsprechendes „Covern“ als Person der Zeitgeschichte
gefallen lassen. Daraus folge auch, dass die Werbung mit dem Foto von … gestattet sei.
26 Namensrechte würden nicht verletzt. … habe den Namen … nie selbst verwandt, was Voraussetzung für einen
Namensschutz sei. Die Verwendung von … auf der von … … vertriebenen CD stelle keinen Werktitel dar,
sondern sei als Namenssynonym für … zu sehen. Etwaige Werktitelrechte würden jedenfalls auch nicht den
Verfügungsklägern zustehen und könnten von ihnen nicht geltend gemacht werden.
27 Dem Antrag fehle auch die Eilbedürftigkeit. Bereits der Zeitraum zwischen Kenntniserlangung von dem Konzert
und Einreichung des Antrags sei der Eilbedürftigkeit schädlich. Des Weiteren habe … selbst bereits seit den
90er-Jahren Kenntnis von den Konzerten des ihm persönlich bekannten … gehabt und habe diese wie auch
Konzerte anderer Doubles gebilligt und gut geheißen.
28 Eine Verletzung des Namensrechts bestehe auch deshalb nicht, da insofern eine Zuordnungsverwirrung nicht
vorliege. Auf dem CD-Cover sei die Bezeichnung … lediglich ein Untertitel, der von dem Titelschutz nicht
erfasst werde. Die Bezeichnung … …“ werde als Synonym zu … benutzt. Dem Titel fehle es daher an der
werktitelmäßigen Unterscheidungskraft.
29 Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug
genommen, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen sind. Die
Verfügungskläger haben nach Schluss der mündlichen Verhandlung zwei weitere Schriftsätze samt Anlagen
zur Akte gereicht.
Entscheidungsgründe
30 Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die Verfügungskläger konnten nicht zur Überzeugung der Kammer
glaubhaft machen, dass sie zur Geltendmachung der Persönlichkeitsrechte, des Rechts am eigenen Bild sowie
zur Geltendmachung von Werktitelrechten bezüglich der CD … aktiv legitimiert sind.
31 1. Nach § 22 KUG sind zur Geltendmachung des Rechts am eigenen Bilde die Angehörigen des Verstorbenen
berechtigt. Entsprechendes gilt für das allgemeine Persönlichkeitsrecht, dessen Schutz nach dem Tode von
den Angehörigen und nicht zwingend von den Erben wahrzunehmen ist, jedenfalls soweit es nicht um die
Beeinträchtigung vermögenswerter Interessen geht (Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 823 Rdnr. 90).
32 Entsprechend diesen Grundsätzen sind nach deutschem Recht die Verfügungskläger in der geltend gemachten
Funktion als Nachlassverwalter nicht berechtigt, Ansprüche des verstorbenen … geltend zu machen.
33 2. Die Verfügungskläger haben auch nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass sie nach amerikanischem
Recht zur Geltendmachung dieser Ansprüche berechtigt sind.
34
a) Die Kammer kann bereits mangels entsprechender Glaubhaftmachung nicht überprüfen, ob das
vorgelegte Testament von … stammt, wirksam errichtet und nicht später widerrufen wurde.
Unabhängig hiervon enthält das Testament keine Regelungen bezüglich der Geltendmachung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. des Rechts am eigenen Bild.
35
b) Zwar legen die Verfügungskläger mit der Anlage Ast 4 ein Dokument des Superior Court of Los
Angeles County vor, doch ist auch dieses, jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der
mündlichen Verhandlung, nicht geeignet, die Aktivlegitimation der Verfügungskläger zu belegen. Eine
ausreichende Glaubhaftmachung mit diesem Dokument scheitert bereits daran, dass es nicht
vollständig in einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt wird und somit nicht den Erfordernissen des §
184 GVG genügt. So ist gerade die erste Seite, aus der sich die Bestellung der Verfügungskläger
ergeben soll, nicht übersetzt. Somit ist eine rechtsgültige/rechtskräftige Einsetzung der
Verfügungskläger im Hinblick auf die fehlende Übersetzung der ersten Seite des Dokuments nicht voll
überprüfbar.
36
c) Aus der Formulierung unter Ziff. 2. b (3) „Letter will expire (date): October 2, 2009“ dürfte sich
ergeben, dass die gerichtlich eingeräumte Befugnis der Verfügungskläger bei isolierter Betrachtung am
02.10.2009 geendet hat.
37
Eine Verlängerung ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Soweit die Verfügungskläger in der
mündlichen Verhandlung die Anlage Ast 26 zur Akte gereicht haben, ist diese für eine entsprechende
Glaubhaftmachung nicht genügend. Dabei fehlt es bereits an einer Übersetzung. Des Weiteren handelt
es sich um ein weder unterschriebenes noch mit einem Gerichtsstempel versehenes Dokument. Für
die Kammer kann daher nicht mit der ausreichenden Wahrscheinlichkeit nachvollzogen werden, ob
dieses Dokument tatsächlich von einem Gericht stammt.
38
Des Weiteren ergibt sich für die Kammer im Einzelnen aus der Anlage Ast 26 nicht, welche Befugnisse
hiermit verlängert werden sollen. Dass bezüglich der streitgegenständlichen Rechte die
Verfügungskläger zur Geltendmachung weiterhin berechtigt sein sollen, ergibt sich nicht mit der
notwendigen Klarheit.
39
d) Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen konnten gem. § 296 a ZPO
nicht mehr berücksichtigt werden. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigt ein
Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung grundsätzlich keine Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO (Berneke, Die einstweilige Verfügung in
Wettbewerbssachen, 2. Auflage, Rdnr. 145). Hiervon abzuweichen bestand vorliegend keine
Veranlassung.
40
Die Verfügungskläger haben durch die Ausführungen zur Aktivlegitimation in der Antragsschrift
gezeigt, dass ihnen das Problem der Aktivlegitimation bewusst ist. So war in der Anlage Ast 4 die
Passage, dass die Bevollmächtigung ausläuft, mit Textmarker hervorgehoben. Vor diesem Hintergrund
bestand keine Möglichkeit, die nachgereichten Unterlagen bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
41
e) Unabhängig hiervon besteht im Rahmen der Glaubhaftmachung der Aktivlegitimation das folgende
grundsätzliche Problem: Die Befugnis, Persönlichkeitsrechte geltend zu machen, ergibt sich lediglich
aus den Seiten 2 und 3 der Anlage Ast 4. Insofern weist die Verfügungsbeklagte zu recht darauf hin,
dass ohne Vorlage des Originals wiederum nicht überprüft werden kann, ob die Seiten 2 und 3
tatsächlich zum Dokument des Superior Court of Los Angeles County gehören oder aus einer anderen
Quelle stammen. Auch insoweit fehlt es an der erforderlichen Glaubhaftmachung.
42
f) Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass auch die Anlage Ast 4 selbst nicht in Bezug auf die
Berechtigung der Verfügungskläger die notwendige Klarheit enthält. So heißt es dort zwar, dass die
Befugnis besteht, einen Rechtsstreit zu beginnen bzw. fortzusetzen. Allerdings heißt es auch:
„vorbehaltlich der gerichtlichen Genehmigung der Anwaltskosten“. Dass eine entsprechende
Genehmigung erteilt wurde, ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
43
g) Die Kammer vermag auch nicht zu beurteilen, ob die Verfügungskläger nach US-amerikanischem
Recht aktiv legitimiert sind, da es auch diesbezüglich an einer entsprechenden Glaubhaftmachung
fehlt. Soweit die Verfügungskläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch eine
Stellungnahme nachgereicht haben, ist diese wiederum als verspätet, § 296 a ZPO, nicht zu
berücksichtigen. Des Weiteren ist ein eigenes Gutachten der amerikanischen Bevollmächtigten der
Verfügungskläger ungeeignet als Mittel der Glaubhaftmachung.
44 3. Auch die vorgelegte Vereinbarung in Anlage Ast 8 zwischen den Verfügungsklägern und … ist als
Glaubhaftmachung dafür, dass den Verfügungsklägern, insbesondere gegenüber der Verfügungsbeklagten,
Werktitelrechte zustehen, nicht ausreichend. Auch hier ist bereits nicht zweifelsfrei erkennbar, ob das
Dokument tatsächlich von … stammt, zumal das Schreiben nicht den Firmenbriefkopf von … trägt und die
Unterschrift auf dem Dokument nicht lesbar ist. Zudem ergibt sich nicht die Vertretungsberechtigung des
Unterzeichenden hinsichtlich der Abtretung von Werktitelrechten. Darüber hinaus ist in dem Text der
Rechtsstreit gegen die Verfügungsbeklagte nicht erwähnt, so dass auch insofern fraglich ist, ob die
Rechteübertragung von … auch für den vorliegenden Rechtsstreit erfolgen sollte.
45 4. Der Antrag auf Stellung von Prozesssicherheit gem. § 110 ZPO war als verspätet gem. §§ 282, 296 ZPO
zurückzuweisen. Für den Fall, dass Prozesssicherheit zu stellen ist, setzt das Gericht eine Frist, die
Sicherheit zu stellen, § 113 ZPO. Die Sicherheit kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung einbezahlt
werden. Der Schriftsatz des Verfügungsbeklagten mit dem Antrag auf Stellung der Sicherheit ging aber erst am
Nachmittag des Tages der mündlichen Verhandlung bei Gericht ein. Es war dementsprechend nicht mehr
möglich, den Verfügungsklägern eine entsprechende Frist zur Erbringung einer Sicherheit zu setzen.
46 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre
Grundlage in §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Der Gebührenstreitwert war gem. §§ 63 Abs. 2, 53 Abs.1 Satz 1 Nr. 1
GKG, § 3 ZPO festzusetzen.