Urteil des LG Stuttgart vom 17.05.2010

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LG Stuttgart Beschluß vom 17.5.2010, 10 T 122/10
Streitwertbeschwerde der Partei mit dem Ziel der Streitwerterhöhung
Leitsätze
1. Die Streitwertbeschwerde einer Partei mit dem Ziel der Erhöhung des Streitwertes ist mangels Beschwer
regelmäßig unzulässig.
2. Dies gilt auch, wenn sich bei höherer Bewertung einzelner Streitgegenstände die Quote der Kostenentscheidung
in dem gleichzeitig mit der Wertfestsetzung verkündeten Urteil zugunsten des Beschwerdeführers verschoben
hätte.
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Amtsgerichts Esslingen vom
2.3.2010 (Az.: 7 C 950/09 WEG) wird
verworfen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
1 Mit Urteil vom 2.3.2010 hat das Amtsgericht den Streitwert für das Klagverfahren, welches mehrere WEG
Beschlussanfechtungen zum Gegenstand hatte, auf insgesamt 6.767,25 EUR festgesetzt. Gegen diese
Entscheidung haben die Beklagtenvertreter mit Telefax vom 9.4.2010 namens der Beklagten Beschwerde
eingelegt, mit dem Antrag den Geschäftswert zu TOP 6 der Beschlussanfechtung auf 4.000 EUR statt auf 2.000
EUR festzusetzen. Daneben hatten die Beklagten die gemischte Kostenentscheidung im Urteil vom 2.3.2010
mit einem gesonderten Rechtsmittel insoweit angegriffen, als sie auf § 91a ZPO beruhte; auch dies betraf die
Beschlussanfechtung zu TOP 6. Dieses Rechtsmittel wurde zwischenzeitlich zurückgenommen.
2 Das Rechtsmittel der Beklagten ist unzulässig, weil die Beklagten als Kostenschuldner durch einen zu niedrig
festgesetzten Wert nicht beschwert sein können (BGH NJW-RR 2005, 80; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl.,
§ 68 GKG, Rn. 5).
3 Eine Beschwer folgt auch nicht daraus, dass sich bei höherer Bewertung der Beschlussanfechtung zu TOP 6
die Quote in der Kostenentscheidung des Urteils vom 2.3.2010 zugunsten der Beklagten verschoben hätte. Die
auf § 63 GKG beruhende Streitwertfestsetzung ist nur für die Gebührenberechnung von Bedeutung (Hartmann
a.a.O., § 63 GKG, Rn. 16) und daher für die Verteilung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten nach §§
91 ff. ZPO ohne Präjudiz. Bei gleichzeitiger Anfechtung der gemischten Kostenentscheidung mit der sofortigen
Beschwerde nach § 91a Absatz 2 ZPO hätte das Beschwerdegericht die der Kostenverteilung zugrundeliegende
Wertfestsetzung unabhängig von der Festsetzung des Gebührenwerts durch das Amtsgericht überprüfen
müssen. Mit der Beschwerde gegen eine - nach ihrer Auffassung zu niedrige - Festsetzung eines
Teilstreitwertes könnten die Beklagten also eine Verbesserung ihrer Rechtsposition im Rahmen einer
Beschwerde nach § 91a Abs. 2 ZPO gegen den auf § 91a Abs. 1 ZPO beruhenden Teil der Kostenentscheidung
nicht erreichen.
4 Wegen der zwischenzeitlich erfolgten Rücknahme des Rechtsmittels gegen die gemischte Kostenentscheidung
und der damit eingetretenen Rechtskraft ist eine Änderung der Kostenverteilung zugunsten der Beklagten jetzt
ohnehin nicht mehr möglich.
5 Die Streitwertbeschwerde war daher mit der sich aus § 68 Abs. III GKG ergebenden Gebührenfolge zu
verwerfen.
6 Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde (§§ 68 Abs. I S. 5, 66 IV S. 1 GKG) liegen
nicht vor.