Urteil des LG Stuttgart vom 02.12.2008

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LG Stuttgart Urteil vom 2.12.2008, 15 O 228/08
Verkehrssicherungspflichtverletzung: Sturz eines Kindes auf einen am Rande eines Spielplatzes
stehenden mit einer Baumschutzmatte ummantelten Baum
Leitsätze
Es verletzt nicht die Verkehrssicherungspflicht, außerhalb von Spielanlagen auf einem Spielplatz stehende Bäume
mit sog. Baumschutzmatten aus Bambus zu ummanteln.Zur Frage der Verkehrssicherungspflichtverletzung eines
Spielplatzbetreibers
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 115 % des insgesamt aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Streitwert : 7.000,00 EUR.
Tatbestand
1
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer Verletzung, die er sich auf einem öffentlichen Spielplatz zugezogen
hat, in Anspruch.
2
Der Kläger spielte am 12.09.2007 im Alter von einem Jahr und 9 Monaten auf dem von der Beklagten
unterhaltenen Spielplatz „Am Stadtgarten“ in K.. Er wurde dort von seiner Großmutter, der Zeugin P.,
beaufsichtigt. Beim Sturz mit dem Gesicht auf einen Baumstamm hat sich der Kläger verletzt, wobei der
Unfallhergang zwischen den Parteien streitig ist.
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Auf dem Spielplatz befindet sich eine Schaukelanlage mit zwei Schaukeln. Unter den Schaukeln ist rundherum
Stand als Fallschutz angebracht. In einer gewissen Entfernung, die zwischen den Parteien streitig ist, zu den
Schaukeln befinden sich Bäume und Sträucher. Rings um den Baum herum, an dem der Kläger sich verletzt
haben will, befinden sich als Stütze für diesen Baum drei Holzpfosten. Um den streitgegenständlichen
Baumstamm selbst herum war zum Unfallzeitpunkt eine sog. Baumschutzmatte angebracht. Diese bestand
aus einzelnen, jeweils zirka 2 cm breiten Bambuslättchen, die miteinander durch einen Draht verbunden und
um den Baum herumgewickelt waren.
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Der Kläger lässt vortragen:
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Er habe am Unfalltag auf dem Spielplatz geschaukelt. Als sich die Schaukel in der Vorwärtsbewegung
befunden habe, sei er von dieser Schaukel herabgesprungen und zirka vier Schritte nach vorne gelaufen. Dann
sei er gestolpert und mit dem Gesicht direkt auf den Baumstamm - also die dort angebrachte
Baumschutzmatte - gefallen. Er habe sich dadurch an einer der Bambuslatten verletzt. Seine Großmutter, die
Zeugin P., habe den Unfall nicht vermeiden können, da er unmittelbar nach dem Sprung von der Schaukel und
dem Loslaufen schon gestürzt sei.
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Der Kläger habe sich bei dem Unfall einen Riss in der Unterlippe zugezogen, der (wie in seinem Alter üblich
ohne Betäubung) habe genäht werden müssen. Dabei habe er unter erheblichen Schmerzen gelitten. Des
Weiteren sei einer der beiden Nasenflügel durchschnitten worden. Schließlich habe er sich auch an der
Oberlippe verletzt. Durch diese Verletzungen seien störende Narben zurückgeblieben, deren operative
Entfernung möglicherweise noch erforderlich werde.
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Der Kläger lässt vortragen, der streitgegenständliche Baum habe allenfalls 2 m von der Kinderschaukel entfernt
gestanden. Allein das schaffe schon eine erhebliche Gefahrenlage, weswegen das Anbringen des Baumes an
dieser Stelle einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht darstelle. Schließlich habe die Beklagte mit
der Anbringung der Baumschutzmatten um den Baumstamm herum eine nicht hinnehmbare Verletzungsgefahr
für die auf dem Kinderspielplatz spielenden Kinder geschaffen, da die Bambuslättchen scharfkantig seien.
Schließlich habe sich der Kläger an einer Stelle des Baumschutzes verletzt, an der der Baumschutz deutlich
beschädigt und dadurch besonders gefährlich gewesen sei. Die Beklagte hätte daher den beschädigten
Bauschutz entfernen müssen. Sie habe offensichtlich den Spielplatz unzureichend auf Gefahrenstellen hin
kontrolliert.
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Der Kläger beantragt:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5
Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 04.06.2008 zu bezahlen.
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2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den künftigen materiellen und
immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Verletzung vom 12.09.2007 auf dem Spielplatz
„Am Stadtgarten“ in K. entsteht, und soweit er nicht auf die Träger der Sozialversicherung
übergegangen ist.
11 Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
13 Sie trägt hierzu vor:
14 Es sei bereits nicht nachweisbar, an welchem der rund um die Schaukel eingepflanzten Bäume sich der Kläger
verletzt haben will. Die Anbringung der Baumschutzmatten sei üblich und bedeute keinen verkehrswidrigen
Zustand. Die Beklagte habe zudem regelmäßig den Spielplatz kontrolliert, und zwar mindestens alle 14 Tage.
Die Kontrollen hätten zuletzt stattgefunden am 20. und 21.08.2007. Bei diesen Kontrollen seien nicht nur die
Spielgeräte selbst, sondern auch die Spielflächen um die Spielgeräte herum kontrolliert worden. Auffälligkeiten
hätten nicht festgestellt werden können, insbesondere auch keine Beschädigungen der Baumschutzmatten,
wie etwa keine scharfkantige Abplatzungen der einzelnen Latten oder auffällige Lockerungen des
Drahtgeflechts. Selbst wenn man eine Beschädigung annähme, bestehe immer die Möglichkeit, dass der
Baumschutz unmittelbar vor dem Unfall durch Vandalismus beschädigt wurde, so dass er bei den
durchgeführten Kontrollen (noch) nicht hätte entdeckt werden können.
15 Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
16 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M., P. und W.. Es hat ein Musterstück einer
Baumschutzmatte in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 04.11.2008 (Bl. 39 ff. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
17 Die zulässige Klage ist nicht begründet.
18 Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 BGB zu.
I.
19 Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte käme nur in Betracht, wenn die Beklagte ihre
Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf dem Kinderspielplatz „Am Stadtgarten“ verletzt hätte.
20 Die Beklagte unterhält den Kinderspielplatz „Am Stadtgarten“. Mit der Eröffnung des Kinderspielplatzes zur
allgemeinen Benutzung durch Kinder hat sie eine potentielle Gefahrenquelle geschaffen und deswegen
gleichzeitig auch die Pflicht übernommen, für die Sicherheit auf dem Spielplatz zu sorgen. Bei dieser Pflicht
handelt es sich um eine privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht, die sich an den allgemeinen
deliktsrechtlichen Grundsätzen ausrichtet (BGH NJW 1977, 1965, 1965; BGH NJW 1988, 2667, 2667).
21 Obschon der Kläger sich die von ihm geschilderten Verletzungen beim Sturz auf den Baum zugezogen hat
(unten 1.), kann aber eine haftungsbegründende Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden
(unten 2.).
22 1. Nach Überzeugung des Gerichts hat sich der Unfall des Klägers - jedenfalls in den Einzelheiten - nicht so
zugetragen, wie der Kläger den Unfall schriftsätzlich schildern ließ. Vielmehr folgt das Gericht den Angaben der
Zeugin P., die bei dem Unfall unmittelbar zugegen war und den Unfall anders geschildert hat. Die Zeugin P. hat
nach Überzeugung des Gerichts eine glaubhafte Aussage gemacht. Sie hat ihre Wahrnehmung stimmig und
auch im Kerngeschehen ausführlich geschildert.
23 Danach ist der Kläger nicht etwa selbst von der Schaukel gesprungen, lediglich vier kleine Schritte gelaufen
und dann gegen den Baum gestürzt. Vielmehr war es so, dass die Zeugin P. unmittelbar neben dem
schaukelnden Kläger stand und diesem immer wieder Schwung gab. Der Kläger wurde - nachdem er nicht mehr
schaukeln wollte oder sollte - sodann von der Zeugin P. aus der Schaukel gehoben und auf den Boden gestellt.
Dann ist er davongelaufen in Richtung auf den Baum, der sich - wie den Lichtbildern unschwer entnommen
werden kann - (oberes Bild Anlage K 1 und Bild 2 der Anlage B 1) nicht im unmittelbaren „Sprungbereich“ zur
Schaukel befindet, sondern mindestens 3 m schräg seitlich von der Schaukelanlage entfernt. Es ist auch ohne
Weiteres nachvollziehbar, dass der Kläger nicht selbst von der Schaukel gesprungen ist, zumal - wie die im
Termin mit den Parteien erörterten Lichtbilder (insbesondere Bild 2 der Anlage B 1) zeigen, es sich um
„Schaukelkörbe“ handelt, von denen aus ein Abspringen kaum möglich ist.
24 Der Kläger ist schließlich vor dem Baum gestolpert und mit dem Gesicht auf den Baumstamm gefallen. Dabei
hat er sich die in der Klage geschilderten und durch die Lichtbilder belegten Verletzungen zugezogen.
25 Die streitgegenständliche Baumschutzmatte war zum Unfallzeitpunkt nicht derart schwer beschädigt, wie dies
an einem anderen Baum (vgl. Bild Anlage B 2) der Fall war. Es haben aber nach der glaubhaften Aussage der
Zeugin P. einzelne Lättchen schräg hervorgestanden (vgl. Protokoll S. 4; Bl. 42 d.A.), und zwar eben so, wie
dies auf den Bildern 3 und 4 von Anlage B 1 am rechten Rand (jeweils zweite Latte von rechts) zu sehen ist.
26 2. Es kann unterstellt werden, dass der Kläger sich an einem dieser etwas herausstehenden Bambuslatten (wie
auf Bildern 3 und 4 von Anlage B 1) verletzt hat. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten ist
dennoch nicht festzustellen.
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a. Öffentlich zugängliche Kinderspielplätze müssen so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefahren,
die über das bei bestimmungsgemäßer Benutzung übliche Risiko hinausgehen und vom Kind nicht
erkennbar sind, vermieden werden (BGH NJW 1988, 48, 49; OLG Hamm, VersR 1996, 1515, 1516;
Spindler , in: BeckOK-BGB, Stand: 01.10.2007, § 823 Rn. 299). Dabei ist das typische Verhalten von
Kindern zu berücksichtigen. Deswegen muss auch mit einem bestimmungswidrigen, aber für Kinder
naheliegenden Benutzen von Spielgeräten gerechnet werden. Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich
zudem nicht nur auf die Spielgeräte und Spielanlagen an sich. Auch der Umgebungsbereich der
eigentlichen Spielflächen muss nach Möglichkeit Gefahren für die Gesundheit der spielenden Kinder, die
sich naturgemäß auch außerhalb der Spielanlagen selbst bewegen, vermeiden. Das gilt jedenfalls dann,
wenn angesichts des Bewegungsdranges von Kindern damit zu rechnen ist, dass Kinder beim Toben und
Spielen auch in diesen Bereich gelangen können (dazu OLG München, NJW-RR 2007, 746; BGH NJW
1999, 2364).
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b. Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend weder das Anbringen des Baumes an der
streitgegenständlichen Stelle an sich, noch dessen Ummantelung mit einer Baumschutzmatte aus
Bambuslatten, verkehrssicherungswidrig.
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aa. Die Argumentation des Klägervertreters, der Baum habe an der konkreten Stelle schon nicht
gepflanzt werden dürfen, weil er eine erhebliche Gefahr darstelle, liegt erkennbar neben der Sache. Der
Baum befindet sich in einer Entfernung von mindestens 3 m von der Schaukelanlage entfernt und
zudem noch schräg seitlich von ihr. Er stellt für schaukelnde Kinder keinerlei Gefahr dar, und zwar
auch nicht dann, wenn diese aus den Schaukelkörben heraus abspringen können sollten.
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bb. Die Ummantelung des Baumes mit einer Baumschutzmatte aus Bambuslatten bedeutet keinen
verkehrssicherungswidrigen Zustand. Die Rechtsprechung setzt zwar - zu Recht - im Hinblick auf die
Verkehrssicherungspflicht auf Spielplätzen strenge Maßstäbe an (BGH NJW 1988, 48, 49; OLG
München, NJW-RR 2007, 746, 747). Dies betrifft vorrangig den direkten Spielbereich, also
Spielanlagen, Klettergerüste und ähnliches. Gerade die Benutzung von Spielgeräten muss
weitestgehend gefahrenlos bleiben. Daher kann es auch eine Verkehrssicherungspflichtverletzung
darstellen, wenn sich an Handläufen von Spielgeräten Kanten, Ecken oder Überstände befinden, die
beim Entlangrutschen der Kinder zu Handverletzungen führen können. Insoweit kann dort der
Verkehrssicherungspflichtige gehalten sein, Absplitterungen/Auffaserungen von Holz zu entfernen (vgl.
OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 1621, 1621).
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Auf der anderen Seite können aber auch auf einem Kinderspielplatz nicht alle Risiken ausgeschaltet
werden, da das kindliche Spielen notwendigerweise auch Gefahren beinhaltet, an denen das Kind lernt.
Daher sind insbesondere Risiken, die ein Kind überschauen und einschätzen kann, hinzunehmen (BGH
NJW 1988, 2667, 2667; BGH NJW 1978, 1626, 1627). Eine völlige Gefahrlosigkeit des Spielplatzes
kann demnach nicht erreicht werden. Vielmehr sind auch auf einem Kinderspielplatz Situationen
erkennbar, in denen sich schlicht das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, zu dessen Ausschaltung
der Verkehrssicherungspflichtige nicht verpflichtet werden kann.
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Grundsätzlich gilt, dass mit der Größe der möglichen Gefahr, vor der die Benutzer des Spielplatzes
geschützt werden müssen, auch das Maß der vom Sicherungspflichtigen zu erwartenden Sorgfalt
wächst (BGH NJW 1977, 1965, 1965). In entsprechender Weise erhöht sich das Maß der
Verkehrssicherungspflicht für die Umgebung von Spielgeräten mit der Attraktivität der Umgebung, als
Spielobjekt zu dienen. Laden Gegenstände in der Umgebung von Spielgeräten ähnlich wie eine
Spielanlage selbst zum Spielen ein, dann gelten auch für die Umgebung des Spielplatzes ähnlich
strenge Vorschriften, wie für Spielgeräte selbst, weil Kinder dann auch mit diesen Gegenständen
unmittelbar in Berührung kommen. Soweit es sich aber um schlichte Grünanlagen handelt, die
aufgrund ihrer baulichen und gärtnerischen Gestaltung keine solche besondere Attraktivität aufweisen,
reduziert sich das Maß der Verkehrssicherungspflicht. Der Verkehrssicherungspflichtige hat daher
nicht etwa an allen Grünanlagen und dem entsprechenden Zubehör sämtliche Ecken, Kanten und
sonstige potentiell gefahrträchtigen Stellen zu beseitigen. Es liegt schließlich in der Natur der Sache,
dass ein Kind sich auch an natürlichen Gegenständen selbst (Bäume, Hecken etc.) - denen es auch
an anderen Orten ständig begegnet - verletzen kann.
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Im vorliegenden Fall ist zu sehen, dass der hier streitgegenständliche Baum sich am äußeren Rand
des Spielplatzes befand, also nicht mehr im unmittelbaren Spielbereich. Zusätzlich war er durch drei
Holzpfähle eingegrenzt. Er hatte damit als bloß randständiger Baum keinen für ein Kleinkind
besonderen spielauffordernden Charakter. Angesichts dieser Situation war die Beklagte nicht gehalten,
auf die Baumschutzmatten zu verzichten.
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Bei der streitgegenständlichen Baumschutzmatte handelt es sich, wie der Zeuge W. bekundete, um
einen verkehrsüblichen Baumschutz, wie er auch auf zahlreichen anderen Spielplätzen verwendet wird
und auch bei Überprüfungen des TÜV nie Beanstandung fand. Der Einzelrichter hat bei dem
Augenschein zwar festgestellt, dass die Kanten der Bambuslatten zum Teil leicht scharfkantig sind.
Es hat aber keine besondere Schärfe nach Art einer Messerklinge festgestellt und sich - trotz
Druckausübung - auch nicht geschnitten. Dass anders als bei normaler Berührung bei einem Aufprall
und dementsprechend hohem Druck der Lattenrand die Haut durchschneiden kann, führt nicht dazu,
dass die Baumschutzmatten als besonders gefährlich einzustufen wären. Auch der Umstand, dass bei
einer solchen Bauschutzmatte einzelne Latten wie dies auf den Bildern 3 und 4 von Anlage B 1 am
rechten Rand (jeweils zweite Latte von rechts) zu sehen ist, zum Teil etwas hervorstehen, stellt bei
derartigen Baumschutzmatten keinen Mangelzustand dar. Vielmehr ist es üblich und nicht vermeidbar,
dass die Latten nicht gänzlich bündig aneinander anschließen. Das Gericht ist dennoch überzeugt,
dass sich daraus kein zu Zustand ergibt, der auf einem Kinderspielplatz verhindert werden müsste.
Denn die Gefahr ergibt sich im vorliegenden Fall erst aus dem Umstand des Sturzes auf den
Baumstamm. Bei normaler Berührung ist keine besondere Verletzungsgefahr gegeben. Eine
Verkehrssicherungspflichtverletzung könnte sonach erst dann bejaht werden, wenn eine derartige
Baumschutzmatte so stark beschädigt ist, dass einzelne Latten sich nicht mehr im Verbund befinden,
sondern deutlich seitlich abstehen und schon beim Vorbeilaufen zu Stichverletzungen, etc. führen
können. Das war hier nach dem unter 1. Gesagten aber nicht der Fall.
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An dieser Beurteilung ändert sich auch unter Berücksichtigung dessen, dass mit Stürzen von Kindern
auf dem Spielplatz zu rechnen ist, nichts. Denn eine unter Umständen erhebliche Verletzungsgefahr
besteht auch dann, wenn ein Kind auf einen Baum stürzt, an dem sich keine Baumschutzmatte
befindet. Die normale Rinde eines Baumes kann bei entsprechend rauer und grober Struktur bei einem
heftigen Stoß oder Sturz ebenfalls erhebliche Schürf- oder Schnittverletzungen herbeiführen.
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Letzten Endes hat sich bei dem Unfall des Klägers das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht.
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cc. Auf die Frage einer mangelnden Überwachung des Spielplatzes durch die Beklagte kommt es nicht
an, da nach den obenstehenden Ausführungen schon kein verkehrssicherungswidriger Zustand
bestand.
38 4. Mangels Pflichtverletzung ist auch der Feststellungsantrag des Klägers nicht begründet.
II.
39 Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§
711, 708 Nr. 11 ZPO.