Urteil des LG Stuttgart vom 08.05.2003

LG Stuttgart: bewegliche sache, lagerschuppen, gebäude, eigentum, versteigerung, beendigung, kaufvertrag, mietvertrag, bauwerk, mieter

LG Stuttgart Beschluß vom 8.5.2003, 2 T 75/03
Pfändung und Verwertung des Hälfteanteils einer Bruchteilsgemeinschaft an einem zweigeschossigen Lagerschuppen auf einem
Mietgrundstück
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts ... vom 3.12.2002 aufgehoben und der zuständige
Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Lagerschuppen ... am Bahnhof ... in Besitz zu nehmen und zu versteigern.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Beschwerdewert: 41.383,42 Euro.
Gründe
I.
1
Mit Schriftsatz vom 07.02.2002 beantragte die Gläubigerin beim Amtsgericht Waiblingen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen
die Schuldnerin in Höhe von 41.383,42 Euro. Gepfändet werden sollte dabei der hälftige Anteil an der Bruchteilsgemeinschaft am beweglichen
zweigeschossigen Lagerschuppen auf dem Gelände der ... in ... am Bahnhof in ... Nachdem der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
antragsgemäß erlassen worden und auch an den Drittschuldner zugestellt worden ist, beantragte die Gläubigerin die Pfändung und Verwertung
des hälftigen Anteils an dem Lagerschuppen. Dies wurde vom zuständigen Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 04.07.2002 zurückgewiesen,
weshalb die Gläubigerin dagegen mit Schriftsatz vom 17.07.2002 Erinnerung einlegte. Zur Begründung führte sie aus, dass die Teilung durch
Verkauf gemäß § 753 BGB zu erfolgen habe und zwar in der Regel durch Versteigerung gemäß § 1235 BGB, da es sich um eine bewegliche
Sache handle. Mit Schreiben vom 20.10.2002 teilte der zuständige Gerichtsvollzieher dem Amtsgericht Waiblingen mit, dass es sich bei dem zu
pfändenden und verwertenden Gebäude um ein massiv gemauertes zweistöckiges Gebäude auf einem Fundament handle. Seiner Meinung
nach sei es fest mit dem Grundstück verbunden. Hierzu nahm die Gläubigerin mit Schreiben vom 08.11.2002 Stellung, wobei sie darauf hinwies,
dass es sich um eine bewegliche Sache handle, dies ergebe sich aus dem beurkundeten Kaufvertrag des Notariats ... vom 29.09.1988. Die ... sei
als Verkäuferin davon ausgegangen, dass sie Eigentum an dem Lagerschuppen hat. Dies sei jedoch nur möglich, wenn es sich um einen
Scheinbestandteil gemäß § 95 BGB handelt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Waiblingen vom 03.12.2002 wurde die Erinnerung der Gläubigerin
zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am 20.12.2002 beim Amtsgericht Waiblingen eingegangene sofortige Beschwerde der Gläubigerin,
die erneut darauf hinweist, dass es sich um eine bewegliche Sache, nämlich um einen Scheinbestandteil im Sinne von § 95 BGB handle. Aus
dem beigefügten Mietvertrag mit der ... ergebe sich, dass der Mieter berechtigt sei das Bauwerk zu errichten, dass er aber auch verpflichtet sei,
den Bau nach Beendigung der Mietzeit wieder zu entfernen. Bereits hieraus ergebe sich dass es sich bei dem Bauwerk um ein Scheinbestandteil
im Sinne des § 95 BGB handeln müsse.
2
Das Amtsgericht Waiblingen half durch Beschluss vom 17.02.2003 der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin nicht ab. Es begründete seine
Entscheidung damit, dass die Gläubigerin bislang nichts dazu vorgetragen habe, welche Vorstellungen die Vertragsparteien bei Mietbeginn bzw.
Errichtung des Gebäudes gehabt hätten.
II.
3
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet.
4
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen, insbesondere der vorgelegten Mietverträge, kann festgestellt werden, dass es sich bei dem zu pfändenden
und verwertenden Gebäude um einen Scheinbestandteil im Sinne des § 95 BGB handelt, weshalb der Antrag der Gläubigerin auf Inbesitznahme
und Versteigerung des Schuppens begründet ist.
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Voraussetzung für die Annahme eines Scheinbestandteiles ist, dass der Erbauer des Lagerschuppens als Mieter des streitgegenständlichen
Grundstücks gegenüber der Vermieterin berechtigt war ein Bauwerk zu errichten und das errichtete Gebäude nach dem Willen der Parteien nicht
automatisch nach Ablauf der Mietzeit in das Eigentum der Vermieterin übergehen sollte (vgl. BGH NJW 1984,2878). Diese Voraussetzungen sind
vorliegend gegeben.
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Im ursprünglichen Mietvertrag zwischen der P aus dem Jahr 1980, die den Lagerschuppen errichtet und später an die Gläubigerin und die
Schuldnerin verkauft hat, und der D war ausdrücklich geregelt, dass es sich bei dem Lagerschuppen um einen Scheinbestandteil im Sinne des §
95 BGB handelt. Dies ergibt sich zum einen aus der Formulierung unter § 1 und 5 b des Mietvertrages vom 2./3.07 1980 und zum andern aus § 2
in Verbindung mit § 4 Abs. 5 und § 17 der Allgemeinen Bedingungen der D für das Vermieten von Lagerplätzen, Lagerräumen und
Tanklagerplätzen. Unter § 1 des ursprünglichen Mietvertrages ist als im Eigentum der Mieterin stehend, ein 2-geschossiger massiver
Lagerschuppen aufgeführt, zu dessen Errichtung die Mieterin gemäß § 5 b des Vertrages berechtigt ist. Nach § 2 des Mietvertrages in
Verbindung mit den Allgemeinen Bedingungen der D ist die Vermieterin zur Vermietung des Grundstücks an die Mieterin nur unter der
Bedingung bereit, dass die erstellten Bauten nach Ablauf der Mietzeit von der Mieterin wieder entfernt werden. Die D weist dabei auch
ausdrücklich darauf hin, dass die Bauten auch wenn sie mit dem Grund und Boden fest verbunden sind im Eigentum der Mieterin verbleiben (§§
94,95 BGB). Aufgrund dieses Mietvertrages von 1980 wurde das streitgegenständliche Gebäude von der R ausweislich § 5 b des Mietvertrages
sowie der Einleitung zum Kaufvertrag vom 29.09.1988 errichtet. Nach dem Mietvertrag von 1980 war die damalige Mieterin die R berechtigt für
die Dauer des Mietvertrages gemäß einer Bauzeichnung aus dem Jahr 1961 einen zweigeschossigen massiven Lagerschuppen zu errichten.
Dem Kaufvertrag zwischen der R und der Gläubigerin sowie der Schuldnerin kann entnommen werden, dass der Lagerschuppen aufgrund eines
Baugesuchs aus dem Jahr 1980 und einer Baugenehmigung aus dem Jahr 1981 erbaut worden ist. Sowohl die Erbauerin des Lagerschuppens,
die P als auch die D wollten damals auf keinen Fall, wie sich aus den vorgelegten Verträgen ergibt, dass der Schuppen nach Beendigung der
Mietzeit automatisch in das Eigentum der D fällt, sondern er sollte von der Mieterin vor Rückgabe der Mietsache wieder entfernt wird. Aus dieser
Vertragsgestaltung und dem daraus ersichtlichen Willen der Parteien zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes ergibt sich, dass zum Zeitpunkt
des Verkaufs an die Gläubigerin und die Schuldnerin im Jahre 1988 es sich bei dem Schuppen tatsächlich um eine bewegliche Sache im Sinne
des § 95 BGB gehandelt hat. An dieser rechtlichen Einordnung ändert sich auch durch den Verkauf und den Abschluss des Mietvertrages
zwischen der Gläubigerin und der Schuldnerin einerseits und der D andererseits vom 29.11./3.12.1996 nichts.
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Grundsätzlich kann der Verkauf einer Sache an ihrer rechtlichen Einordnung als bewegliche Sache nichts ändern. Das gilt auch vorliegend.
Etwas anderes gilt für den Abschluss des Mietvertrags. Dieser ändert an der Einordnung des Schuppens als bewegliche Sache hier nichts, da
ausdrücklich kein neues Mietverhältnis begründet, sondern das alte Mietverhältnis fortgesetzt worden ist. Dies ergibt sich aus § 20 des neuen
Mietvertrages. Dort wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das bisherige Mietverhältnis den neuen Gegebenheiten angepasst werden soll.
D.h. es soll bei dem ursprünglich Vereinbarten verbleiben. Unter § 16 des Vertrages ist deshalb auch nach wie vor die Verpflichtung des Mieters
enthalten, das Grundstück nach Beendigung der Mietzeit in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
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Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass bei Erstellung des Bauwerks aufgrund des übereinstimmenden Willens der Vermieterin
und der damaligen Mieterin der streitgegenständliche Lagerschuppen eine bewegliche Sache geblieben ist. (BGH NJW-RR 1990,411,412).
Dabei verblieb es auch nach Fortführung des ursprünglichen Mietvertrags durch die Gläubigerin und die Schuldnerin, wobei gegen die
Einordnung des Lageschuppens als bewegliche Sache auch nicht spricht, dass es sich um ein massives Gebäude handelt (vgl. RGZ 59,19,20
und BGH NJW 1987,774).
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Nachdem es sich um eine bewegliche Sache handelt, war der Gerichtsvollzieher anzuweisen den Lagerschuppen in Besitz zu nehmen und zu
versteigern. Unerheblich ist, dass eine solche Versteigerung auf dem freien Markt so gut wie keinen Interessenten findet. Jedenfalls hat der
andere Bruchteilseigentümer Interesse an der Ersteigerung des Lagerschuppens, so dass es nicht rechtsmissbräuchlich ist, hier eine
Versteigerung zu verlangen.
10 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 788 ZPO.
11 Anlass die Rechtsbeschwerde zuzulassen besteht nicht.