Urteil des LG Stuttgart vom 29.07.2004
LG Stuttgart: versicherung, abgabe, erwerb, verfügung, rechtsberatung
LG Stuttgart Beschluß vom 29.7.2004, 19 T 512/03
Eidesstattliche Versicherung: Wiederholte Abgabe wegen fehlender Gewerbeanmeldung einer angeblichen selbstständigen Tätigkeit
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Böblingen vom 27.11.2003 (... M .../03) wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Beschwerdewert: Euro 1.500,–
Gründe
1 Die gemäß § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Böblingen vom 27.11.2003 hat in
der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, dem
Schuldner die eidesstattliche Versicherung abzunehmen, zurückgewiesen. Die Voraussetzungen einer wiederholten eidesstattlichen
Versicherung gemäß § 903 ZPO sind nicht gegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführliche und in jeder Hinsicht
zutreffende Begründung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 27.11.2003 verwiesen. Auch der Beschwerdevortrag rechtfertigt keine andere
Entscheidung. Eine Veränderung im Sinne des § 903 ZPO, die ausnahmsweise zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zum
jetzigen Zeitpunkt führen würde, ist nach wie vor nicht ausreichend dargetan. Dabei ist zudem darauf hinzuweisen, dass es auch keine allgemeine
Vermutung bei Selbständigen gibt, dass eine Aufgabe eines bisherigen Erwerbs auf einen neuen Erwerb schließen lässt (vgl. OLG Stuttgart, DGVZ
2001, 116 f.). Die weitere Frage, inwieweit das Vermögensverzeichnis vom 03.05.2003 gegebenenfalls zu ergänzen bzw. nachzubessern ist, ist
nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
2 Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
3 Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO bestehen nicht.