Urteil des LG Stuttgart vom 31.08.2004

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LG Stuttgart Beschluß vom 31.8.2004, 10 T 79/03
Kostenentscheidung im Insolvenzverfahren: Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach Rücknahme des Insolvenzantrags durch
den Gläubiger
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgericht Stuttgart vom 17.01.2003 (7 IN 403/01) wird dieser
dahingehend abgeändert, dass die dort festgesetzte Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (5.746,21 EUR) die Schuldnerin (…) zu tragen
hat.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 5.746,21 EUR.
Gründe
I.
1
Die Antragstellerin/Beschwerdeführerin stellte am 25.06.2001 Insolvenzeröffnungsantrag über das Vermögen der Schuldnerin beim Amtsgericht
Stuttgart. Mit Beschluss vom 29.11.2001 wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter gemäß §§ 21, 22 InsO bestellt. Der Insolvenzverwalter teilte
dem Insolvenzgericht am 06.06.2002 mit, dass seine Ermittlungen ergeben haben, dass eine Durchführung des Verfahrens mangels einer die
Kosten des Verfahrens deckenden Masse nicht möglich ist. Er regte deshalb bei der Antragstellerin an, den Antrag zurückzunehmen, was diese
auch mit Schriftsatz vom 16.06.2002 tat.
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Mit Schriftsatz vom 21.01.2003 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter, seine Vergütung auf 5.746,21 EUR festzusetzen. Mit Beschluss vom
27.01.2003 wurde die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch das Amtsgericht Stuttgart antragsgemäß
festgesetzt. Zudem wurde in diesem Beschluss festgestellt, dass die Antragstellerin nach Antragsrücknahme die festgesetzte Vergütung zu tragen
hat.
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Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 13.02.2003 eingelegten sofortigen Beschwerde. Sie ist der Auffassung, der
Gemeinschuldner bzw. die Masse habe für die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwaltung aufzukommen, nicht aber die Gläubigerin als
Antragstellerin. Hilfsweise werde die festgesetzte Höhe der Vergütung ebenfalls angegriffen.
II.
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1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 27.01.2003 ist gemäß den §§ 6 Abs. 1, 64 Abs. 3 InsO, 567
ZPO sowie gemäß § 4 InsO, § 269 Abs. 5 ZPO zulässig. Sie wurde auch innerhalb der 2-Wochen-Frist gemäß § 4 InsO, § 569 Abs. 1 ZPO
fristgerecht eingelegt, nachdem der Beschluss der Gläubigerin am 03.02.2003 zugestellt worden war.
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2. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
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- Der angefochtene Beschluss wurde entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin/Beschwerdeführerin zu Recht vom Richter und nicht vom
Rechtspfleger erlassen. Zum einen handelt es sich um eine Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme gemäß § 4 InsO, § 269 ZPO, zum
anderen ist der Richter auch gemäß § 64 InsO in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Ziff. 1 Rechtspflegergesetz bis zur Entscheidung über den
Eröffnungsantrag funktionell zuständig und damit auch im vorliegenden Fall für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen
Insolvenzverwalters.
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- Die Kammer vertritt mit der herrschenden Meinung die Auffassung, dass Schuldner der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht die
Antragstellerin als Gläubigerin ist, sondern vielmehr der Schuldner ist (siehe Kirchhoff in Heidelberger Kommentar, InsO, 3. Auflage, § 22 Rdnr.
90 f. m.w.N., Schmerbach in Frankfurter Kommentar zu InsO, 3. Auflage, § 13 Rdnr. 58 bis 60 b, u.a. OLG Celle, NZI 2000, 226 ff.).
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Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht zu den gerichtlichen Auslagen gehört, für die
gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. die Gläubigerin als Antragstellerin die Schuldnerin ist. § 50 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz stellt klar, dass die
Auslagen nach Nr. 9017 des Kostenverzeichnisses allein vom Schuldner zu tragen sind. Damit wird die Erstattungspflicht der Vergütung des
(vorläufigen) Insolvenzverwalters extra ausgenommen. Für die Vergütung des Insolvenzverwalters, ohne dass der Fall des § 4 a InsO und damit
des KV Nr. 9017 eintritt, sieht das GKG überhaupt keinen Kostentatbestand vor. Zudem ist in § 50 Abs. 3 GKG a.F.
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geregelt, dass der Schuldner im Übrigen sollte die Antragstellerin nicht Schuldnerin sein für die Gebühren und Auslagen aufzukommen hat.
10 Zum anderen ergibt sich aus § 25 Abs. 2 Satz 1 InsO, dass das mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung verbundene
Verfügungsverbot erst aufgehoben werden darf, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter zuvor die entstandenen Kosten beglichen hat, wozu
auch seine Vergütung und seine Auslagen (§ 54 Nr. 2 InsO) gehören. Daraus ergibt sich aber zwingend, dass die Kosten der vorläufigen
Insolvenzverwaltung aus dem Vermögen des Schuldners zu begleichen sind (vgl. Schmerbach in Frankfurter Kommentar zur InsO, 3. Auflage, §
13 Rdnr. 58). Dass dies vom Gesetzgeber so gewollt war, ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 50 Abs. 1 Satz 2 GKG (siehe BT
Drucksache 12/3803, Seite 72).
11 Selbst für den Fall, dass die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Abweisung mangels Masse nicht gedeckt sind, wenn der Schuldner
sie zu tragen hat, hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, den vorläufigen Insolvenzverwalter dem Risiko des Ausfalls seiner
Forderung auszusetzen (siehe BT Drucksache 12/2443, Seite 249, 262; dazu ausführlich Schmerbach in Frankfurter Kommentar zur InsO, 3.
Auflage, § 13 Rdnr. 58 ff.).
12 Dieses Risiko kann teilweise dadurch gemildert werden, dass bei Erstellung eines Gutachtens der vorläufige Insolvenzverwalter gemäß den §§
22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO in Verbindung mit §§ 3, 8, 15, 16 ZSEG entschädigt wird.
13 Der Schuldner wiederum, der für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters aufzukommen hat, hat die Möglichkeit, Schadensersatz
gegen den Gläubiger wegen unrechtmäßiger Insolvenzantragsstellung im Wege der Zivilklage geltend zu machen, sollten die Voraussetzungen,
die der BGH (NJW 61, 2254) aufgestellt hat (rechtsmissbräuchlicher Insolvenzverfahrensantrag um den Schuldner zu schädigen), erfüllt sein.
14 Das Argument im angefochtenen Beschluss, der Gläubiger als Antragsteller müsste sich über ein ihn treffendes Kostenrisiko informieren,
überzeugt nicht. Ein Gläubiger wird grundsätzlich nicht in der Lage sein, die finanzielle Situation des Schuldners zu übersehen bzw.
entsprechende Informationen zu beschaffen, insbesondere zu den Fakten, die nachher die Höhe der Vergütung des vorläufigen
Insolvenzverwalters bestimmen. Hinzu kommt, dass der Gläubiger grundsätzlich die Maßnahmen des Gerichts nicht in der Hand hat und ein
Insolvenzantrag ein unkalkulierbares Risiko für ihn würde (vgl. OLG Celle, NZI 2000, 226, 228). Im Gegensatz zum antragstellenden Gläubiger
hat der Insolvenzverwalter den größeren Überblick und kann besser beurteilen und schneller feststellen, wie es um das Vermögen des
Schuldners steht (siehe auch Schmerbach in Frankfurter Kommentar zur InsO, 3. Auflage, § 13 Rdnr. 59, 60).
15 Im vorliegenden Fall wurde zwar der Antragstellerin jeweils der aktuelle Erkenntnisstand mitgeteilt und ihr die Möglichkeit gegeben, den Antrag
zurückzunehmen. Genau das tat sie jedoch auch in dem Moment, als ihr mitgeteilt wurde, dass keine Masse vorhanden war
16 - Das zwischen der Antragstellerin und dem vorläufigen Insolvenzverwalter vereinbarte Pauschalhonorar berührt die gerichtliche
Kostenfestsetzung nicht, da diese richtigerweise gegen die Schuldnerin zu erfolgen hat und damit einen anderen Kostenschuldner betrifft. Über
die Frage, ob der Insolvenzverwalter aufgrund der Vereinbarung möglicherweise einen weiteren Kostenschuldner hat, war hier nicht zu
entscheiden.
17 - Der angefochtenen Beschluss war daher insofern abzuändern, als die Kostentragungspflicht nicht die Gläubigerin, sondern die Schuldnerin
trifft.
18 3. Die Höhe der Vergütung entspricht den Vorgaben des BGH (ZIP 2001, 296ff) sowie den Vorschriften der InsVV und sind daher nicht zu
beanstanden. Auch der geltend gemachte Bruchteil für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters hält sich im üblichen Rahmen.
Konkrete Einwendungen gegen die Vergütungshöhe wurden zudem nicht geltend gemacht.
19 4. Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 4 InsO in Verbindung mit § 91 ZPO.
20 5. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO zuzulassen, da gemäß § 574 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 diese Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung ist und eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu wünschenswert wäre.