Urteil des LG Stuttgart vom 13.09.2005

LG Stuttgart: darlehensvertrag, positive feststellungsklage, immobilienfonds, negative feststellungsklage, teleologische auslegung, gespräch, firma, grundpfandrecht, urkunde, beitrittserklärung

LG Stuttgart Urteil vom 13.9.2005, 12 O 682/04
Finanzierte Kapitalanlage: Abwicklung einer finanzierten Immobilienfondsbeteiligung als erlaubnisbedürftige Rechtsbesorgung; Wirksamkeit
einer dem Treuhänder erteilten Vollmacht zum Abschluss von Kreditverträgen nach Rechtsscheingrundsätzen
Tenor
1. Für die Klägerin Ziff. 1 wird festgestellt, dass der mit dem Beklagten am 16./18.12.1991 abgeschlossene Darlehensvertrag über ein
Darlehen in Höhe von 958.625,30 DM (Kontonummer: 8960017770) zwischen der Klägerin Ziff. 1 und dem Beklagten wirksam ist.
2. Die Klage der Klägerin Ziff. 2 wird abgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten tragen der Beklagte und die Klägerin Ziff. 2 jeweils 50 %. Die außergerichtlichen Auslagen des Beklagten
trägt die Klägerin Ziff. 2 zu 50 %. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Auslagen der Klägerin Ziff. 1 zu erstatten. Im Übrigen tragen
die Parteien ihre außergerichtlichen Auslagen selbst.
4. Das Urteil ist für die Klägerin Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 Euro und für den Beklagten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 4.300,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 441.123,60 Euro
Tatbestand
1
Die Klägerinnen begehren die Feststellung, dass der mit den Beklagten im Jahr 1991 abgeschlossene Darlehensvertrag wirksam ist; hilfsweise
beantragen sie die Rückzahlung der Darlehensvaluta.
2
Die Klägerinnen betreiben als Kreditinstitut Bankgeschäfte; sie sind jeweils im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Die
Klägerin Ziff. 2 firmierte bei Abschluß des Darlehensvertrages mit dem Beklagten als "...". Mit Wirkung vom 30.12.1993 veränderte sie ihre Firma
in "..." um. Am 30.12.1993 wurde zudem eine neue Gesellschaft unter der Firma "..." im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg
eingetragen. Diese Gesellschaft wurde mit Wirkung zum 30.04.1999 auf die Klägerin Ziff. 2 verschmolzen und bestand seitdem als
unselbständige Zweigniederlassung "..." der Klägerin Ziff. 2 fort. Mit Kaufvertrag vom 24.06.2003 hat die Klägerin Ziff. 2 den unter der Firma "..."
geführten Geschäftsbetrieb mit Wirkung zum 01.07.2003 auf die Klägerin Ziff. 1 übertragen und diese u. a. ermächtigt, die übertragenen
Schuldverhältnisse im eigenen Namen zu verwalten. U. a. wurden dabei Forderungen aus den mit der ... geschlossenen Darlehensverträgen
gemäß Ziff. 4.1. und 6.1. des Kaufvertrages vom 24.06.2003 an die Klägerin Ziff. 1 abgetreten (S. 3, 5 der Anlage K 13, Bl. 122, 124 d. A.).
Anschließend wurde die ... als Zweigniederlassung der Klägerin Ziff. 2 aufgehoben und als Zweigniederlassung der Klägerin Ziff. 1 neu errichtet.
3
Am 26.04.1991 erklärte der Beklagte den Beitritt zur "Grundstücksgesellschaft Hstraße .../Jstraße ... bürgerlichen Rechts" (im folgenden: GbR H-
/Jstrasse). Nach der vom Beklagten persönlich unterzeichneten Beitrittserklärung (Anlage K 1, Bl. 19 d. A.) hatte dieser eine Bareinlage von
210.000,00 DM (inkl. 5 % Agio) und die Gewährung des sog. "Darlehen II" in Höhe von 652.769,00 DM zu erbringen. Die Bareinlage konnte
durch eine Erhöhung des Darlehens II finanziert werden. In der Beitrittserklärung erklärte der Beklagte zudem seine Absicht, für die genannte
Beteiligung einen Treuhandvertrag mit der Firma ..., Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft einzugehen.
Dementsprechend gab der Beklagte unter dem 07.05.1991 ein notariell beurkundetes Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages mit der
Firma ..., Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft b (Anlage K 2, Bl. 21 ff. d. A.). In der gleichen notariellen Urkunde erteilte
er der Treuhänderin eine weitgehende Vollmacht (siehe insbesondere § 1 Ziff. 1-4 der Vollmacht; Anlage K 2, Bl. 25 ff. d. A.). Dieses Angebot
nahm die Treuhänderin in einer gesonderten notariellen Urkunde an.
4
Unter dem 16./18.12.1991 schloss der Beklagte, vertreten von der ..., einen Darlehensvertrag mit der S Niederlassung der ... Aktiengesellschaft
(Anlage K 4, Bl. 28 ff. d. A.). Das Darlehen in Höhe von 958.625,30 DM (862.762,77 DM zuzüglich 10 % Disagio) diente der Finanzierung des
aufgrund des Beitritts zur GbR H-/Jstrasse vom Beklagten geschuldeten sog. "Darlehens II" sowie der Bareinlagenverpflichtung. Es wurde
entsprechend der Anweisung im Darlehensvertrag zugunsten der Fondsgesellschaft auf ein Treuhandkonto ausgezahlt. Als Sicherheit für die
Ansprüche aus der Darlehensgewährung an sämtliche Gesellschafter der GbR ließ sich die ... eine Gesamtgrundschuld in Höhe von
11.786.111,00 DM an den Grundstücken der Fondsgesellschaft bestellen (S. 3 f. der Anlage K 4, Bl. 31 f. d. A.).
5
Bestandteil des Darlehensvertrages wurden später die vom Beklagten unterzeichneten Nachträge aus den Jahren 1996 und 1999 mit jeweiliger
Neufestschreibung der Zinskonditionen (Anlagen K 5 und 6, Bl. 36 ff. und 38 ff. d. A.). In den Nachträgen ist u. a. festgehalten:
6
"Im übrigen gelten alle sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen (einschließlich der Sicherheiten-Vereinbarungen) aus dem Vertrag
vom 16./18.12.1991 unverändert fort."
7
Im Hinblick auf die durch die Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14.06.2004 ausgelöste Rechtsunsicherheit
begehren die Klägerinnen die Feststellung der Wirksamkeit des Darlehensvertrages.
8
Die Klägerinnen tragen vor:
9
Die der ... (im folgenden: Treuhänderin) erteilte notarielle Vollmacht verstoße nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz, da es dem Beklagten um
die Vertretung seiner wirtschaftlichen Interessen und nicht um eine Besorgung von Rechtsangelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1
Rechtsberatungsgesetz gegangen sei. Bei Abschluss des Darlehensvertrages habe der ... jedenfalls eine Ausfertigung der notariellen Vollmacht
im Original vorgelegen, so dass die Vollmacht entsprechend den §§ 171, 172 BGB Rechtsscheinswirkung entfaltet habe. Mit den Nachträgen
hätte der Beklagte auch einen etwa schwebend unwirksamen Darlehensvertrag genehmigt. Die Rechtsfolgen eines verbundenen Geschäfts im
Sinne des § 9 VerbrKrG würden im Falle einer Unwirksamkeit des Darlehensvertrages wegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht eintreten, da der
Kredit von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht worden sei und zu für Realkredite üblichen Bedingungen gewährt
worden sei.
10 Die Klägerinnen beantragen,
11
es wird festgestellt, dass der mit dem Beklagten unter dem 16./18.12.1991 geschlossene Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe
von 958.625,30 DM (Konto-Nr. … ), zwischen der Klägerin zu 1) und dem Beklagten wirksam ist.
12 Die Klägerin zu 2) beantragt,
13
es wird festgestellt, dass der mit der Beklagten unter dem 16./18.12.1991 geschlossene Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe
von 958.625,30 DM (Konto-Nr. … ), zwischen der Klägerin zu 2) und dem Beklagten wirksam ist.
14 Die Klägerinnen beantragen weiter hilfsweise,
15
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 441.143,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 7,7 % hieraus seit dem 30.01.1992 bis
zum 31.07.1996, in Höhe von 6,49 % seit dem 01.08.1996 bis zum 30.07.1999 und in Höhe von 5,15 % seit dem 01.08.1999 zu zahlen.
16 Weiter hilfsweise beantragt die Klägerin zu 2),
17
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) 441.143,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 7,7 % hieraus seit dem 30.01.1992 bis
zum 31.07.1996, in Höhe von 6,49 % seit dem 01.08.1996 bis zum 30.07.1999 und in Höhe von 5,15 % seit dem 01.08.1999 zu zahlen."
18 Der Beklagte beantragt,
19
die Klage abzuweisen.
20
Der Beklagte erwidert:
21 Der Darlehensvertrag sei unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH aus dem Jahr 2004 für nichtig zu erachten, da
die der Treuhänderin erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz unwirksam sei und sich die Klägerinnen nicht
auf Rechtsscheinsgrundsätze berufen könnten. Der Beklagte sei in einer Haustürsituation und durch Täuschung zum Beitritt des Immobilienfonds
GbR H-/Jstrasse und zum Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages bestimmt worden. Am 16.04.1991 habe sich der Zeuge ...
als Mitarbeiter der ... an seinem Arbeitsplatz telefonisch bei ihm gemeldet und dabei für den Immobilienfonds GbR H-/Jstrasse geworben.
Daraufhin habe am 20.04.1991 ein ausführliches Gespräch in der Privatwohnung des Beklagten stattgefunden, in welchem der Zeuge ... darauf
hingewiesen habe, dass sich die gesamte streitgegenständliche Immobilienanlage quasi selbst aus den Erträgen finanzieren würde. Auf
Befragen habe der Zeuge ... auch erklärt, dass diese Anlage sicher sei, da auf dem Immobilienmarkt in jedem Falle die kalkulierten
Mieteinnahmen zu realisieren wären, so dass es zu den kalkulierten und dargelegten Ausschüttungen kommen werde. Aufgrund der
Stimmungslage auf dem Immobilienmarkt könne die ... den Beklagten auch die kalkulierten Ausschüttungen garantieren. Der Zeuge ... habe
keinerlei Zweifel an der Sicherheit und an der Realisierung der dargelegten Berechnung, insbesondere bezüglich der Ausschüttungen und des
angegebenen Immobilienwerts aufkommen lassen. Auf Bitte des Beklagten sei ihm eine Berechnung der Anlagevertriebsgesellschaft ... am
23.04.1991 übermittelt worden. Die Angaben in dieser Berechnung würden mit den Ausführungen des Zeugen ... in dem Gespräch am
20.04.1991 übereinstimmen (Anlage B 5, Bl. 94 ff. d. A.). Im Rahmen des Gesprächs am 20.04.1991 sei auch über die Finanzierung der
Beteiligung an dem Immobilienfonds gesprochen worden. Der Zeuge ... habe den Beklagten darauf hingewiesen, dass die ... GmbH auch die
Vermittlung der Finanzierung übernehmen würde und hierbei u. a. mit der ... Aktiengesellschaft zusammenarbeite. Der Beklagte sei mit dem
Vorschlag des finanzierenden Kreditinstitutes durch die ... einverstanden gewesen und habe ein Selbstauskunftsformular, dessen Weiterleitung
der Zeuge ... dann in der Folge veranlasst habe, unterzeichnet. Ergänzend wurde im Schriftsatz vom 12.07.2005 vorgetragen, dass noch vor
Unterzeichnung der Beitrittserklärung vom 26.04.1991 ein weiteres Gespräch stattgefunden habe. An diesem Gespräch hätten neben dem
Beklagten die Zeugen ... und ... teilgenommen. Im Rahmen des Gesprächs habe der Zeuge ... dem Beklagten zugesichert, dass die Angaben in
der übermittelten Berechnung (Anlage B 5, Bl. 94 d. A.) vom Immobilienfonds auch tatsächlich so erwirtschaftet würden. Ein Risiko gäbe es nicht,
der Beklagte könne den streitgegenständlichen Fonds ohne Bedenken zeichnen. Er garantiere, dass nichts schief gehen würde. Auf die Frage
des Beklagten, was denn geschehen würde, sollte der Beklagte einmal in Zahlungsschwierigkeiten oder ähnliches geraten, äußerte der Zeuge
..., dass dies überhaupt kein Problem sei. Er selbst werde persönlich die gesamten Darlehen und die gesamte Verbindlichkeit übernehmen, der
Beklagte brauche sich überhaupt keine Sorgen zu machen. Sollte es erforderlich oder gewünscht sein, würde der Zeuge ... den Beklagten von
sämtlichen Verbindlichkeiten bezüglich des Immobilienfonds GbR H-/Jstrasse freistellen.
22 Die am 27.12.2004 eingegangene Klage wurde dem in der Schweiz wohnhaften Beklagten am 01.04.2005 (Bl. 68 d. A.) zugestellt. Mit Datum
vom 28.12.2004 hat der Beklagte gegen die Klägerin Ziff. 1 beim Landgericht Berlin eine Klage unter dem Aktenzeichen 10 O 1041/04 anhängig
gemacht; unstreitig erfolgte deren Zustellung vor dem 01.04.2005. Dort wird im Klagantrag Ziff. 1 die Feststellung begehrt, dass eine
Zahlungspflicht aus dem Darlehensvertrag vom 16./18.12.1991 gegenüber der Klägerin Ziff. 1 nicht besteht. Ferner beantragt der Beklagte
festzustellen, dass die Klägerin Ziff. 1 verpflichtet ist, ihm sämtliche aufgrund des Darlehensvertrages erfolgten Zahlungen zu erstatten sowie ihn
von sämtlichen Verbindlichkeiten aus der Beteiligung an dem Immobilienfonds GbR H-/Jstrasse freizustellen (siehe im Einzelnen Anlage K 2, Bl.
75 ff. d. A.).
23 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.
24 Die Klägerinnen haben der ... den Streit verkündet.
Entscheidungsgründe
25 Die Klage ist hinsichtlich beider Klägerinnen zulässig. Begründet ist indessen nur das Feststellungsbegehren der Klägerin Ziff. 1.
I.
26 Die Klage ist zulässig.
27 1. Das Landgericht Stuttgart ist nach dem § 23 Nr. 1, 71 GVG sachlich und gemäß § 29 ZPO auch örtlich zuständig. S ist Erfüllungsort des
streitgegenständlichen Darlehensverhältnisses, da insoweit der Wohnsitz des Schuldners zum Zeitpunkt der Kreditgewährung maßgeblich ist (s.
§§ 269, 270 I BGB; OLG Stuttgart WM 1993, 17; Bay. OLG NJW-RR 1996, 956; Zöller ZPO 25. A. § 29 Rn. 25 Stichwort "Darlehensvertrag" m. w.
N.) und der Beklagte ausweislich der Vertragsurkunde (Anlage K 4, Bl. 28 d. A.) im Jahre 1991 in L (Landgerichtsbezirk S) wohnhaft war.
28 2. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrages nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind gewahrt, da der Klägervertreter mit der
modifizierten Antragstellung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.06.2005 klargestellt hat, in welchem Verhältnis die Wirksamkeit des
Darlehensvertrages vom 16./18.12.1991 festgestellt werden soll.
29 3. Nach Auffassung der Kammer liegt das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse bei beiden Klägerinnen vor. Aufgrund der
Tatsache, dass der Beklagte darlehensvertragliche Verpflichtungen gegenüber den Klägerinnen in Abrede gestellt hat, besteht ein
rechtsschutzwürdiges Interesse an der Klärung, ob der Darlehensvertrag vom 16./18.12.1991 mit dem Beklagten wirksam zustande gekommen
ist. Vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des OLG Frankfurt, wonach die Verschwiegenheitspflicht einer Bank als stillschweigender
Ausschluss der Abtretbarkeit von Darlehensrückzahlungsforderungen nach § 399 BGB zu interpretieren ist (NJW 2004, 3266), erscheint auch die
alternative Geltendmachung des Feststellungsbegehrens von § 256 ZPO erfasst. Insbesondere wegen der zum 1.1.2005 eintretenden
Verjährung ist ein rechtschutzwürdiges Interesse sowohl bei der Klägerin Ziff. 2 als Zedentin des Darlehensrückzahlungsanspruches als auch bei
der Klägerin Ziff. 1 als Zessionarin des Darlehensrückzahlungsanspruches und Rechtsnachfolgerin der Klägerin Ziff. 2 zu bejahen.
30 4. Schließlich steht der Zulässigkeit der Klage auch der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit im Hinblick auf die beim Landgericht Berlin
unter dem Az. 10 O 1041/04 anhängige Klage des Beklagten gegen die Klägerin Ziff. 1 nicht entgegen. Zwar ist die hier zur Entscheidung
stehende Klage später rechtshängig geworden. Gleichwohl kann der Beklagte mit dem Einwand entgegenstehender Rechtshängigkeit nach §
261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht gehört werden. Denn die negative Feststellungsklage des Beklagten vor dem Landgericht Berlin oder die
Verteidigung gegen diese bewirken keine Hemmung der Verjährung der Ansprüche der Klägerinnen aus dem streitgegenständlichen
Darlehensverhältnis (Zöller, ZPO, 25. Aufl. § 256 Rn. 17). Vielmehr können die Klägerinnen eine Hemmung der Verjährung von Ansprüchen aus
dem Darlehensverhältnis nur über eine positive Feststellungsklage erreichen. Im Hinblick auf dieses begründete besondere Interesse der
Klägerinnen darf eine positive Feststellungsklage nicht an der Rechtshängigkeitssperre scheitern (BGHZ 72, 23, 30 ff.; Kammergericht, NJW
1961, 33; Macke, NJW 1990, 1651; Zöller, ZPO 25. Aufl., § 256 Rn. 17).
II.
31 Die Klage ist im Hauptantrag hinsichtlich der Klägerin Ziff. 1 begründet; der am 16./18.12.1991 abgeschlossene Darlehensvertrag über ein
Darlehen in Höhe von 958.625,30 DM ist zwischen der Klägerin Ziff. 1 und dem Beklagten wirksam.
32 1. Die Klägerin Ziff. 1 ist aktivlegitimiert, da die durch den Darlehensvertrag vom 16./18.12.1991 begründeten Rechte und Pflichten der Berliner
Bank mit dem Vertrag vom 24.06.2003 (dort § 4.1 und 6.1) wirksam auf die Klägerin Ziff. 1 übertragen wurden. Insbesondere steht der
Wirksamkeit einer Abtretung nicht die Regelung des § 399 2. Alternative BGB entgegen. Entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt (NJW 2004,
3266 ff.) lässt sich aus dem Bankgeheimnis kein stillschweigendes vertragliches Abtretungsverbot ableiten. Die Kammer teilt insoweit die
Einschätzung des Landgerichts Koblenz (BKR 2005, 108, 110 ff.). Um ein aus dem Bankgeheimnis als vertragliche Nebenpflicht resultierendes,
stillschweigend vereinbartes Abtretungsverbot im Sinne des § 399 BGB annehmen zu können, fehlt es jedenfalls an hinreichenden
Anhaltspunkten für einen entsprechenden Willen der Banken. Im Gegenteil liegt es eher im Interesse der Banken eine Abtretung zu ermöglichen,
um den Geschäftsbetrieb der Zedentin und sich daraus ergebende Forderungen bei wirtschaftlicher Schieflage oder im Rahmen von
Verschmelzungen oder Übernahmen zügig und effektiv verwerten zu können (im Einzelnen siehe LG Koblenz, BKR 2005, 108, 110 ff.). Vor allem
aber vermag die Kammer kein Bedürfnis für eine derart weitgehende Auslegung zugunsten der Bankkunden zu erkennen. Denn die Zessionarin
ist im gleichen Umfang an das Bankgeheimnis gebunden wie die Zedentin. Damit ist dem Schutzbedürfnis des Bankkunden, dass die im Zuge
der Abtretung übermittelten Informationen auch von der Zessionarin geheim gehalten werden, hinreichend Rechnung getragen.
33 2. Der von der Treuhänderin für den Beklagten abgeschlossene Darlehensvertrag vom 16./18.12.1991 ist trotz nichtiger Vollmacht kraft
Rechtsscheins gemäß §§ 171, 172 BGB wirksam zustande gekommen.
34 a) Der Treuhandvertrag ist wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 Rechtsberatungsgesetz als nichtig (§ 134 BGB) einzustufen. Nach der
neueren Rechtsprechung des BGH bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung der Beteiligung an einem
Immobilienfonds für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz. Er gestaltet konkret fremde
Rechtsverhältnisse (vgl. BGH NJW 2005, 664, 665). Die R Wirtschaftsprüfungs GmbH war als Geschäftsbesorgerin im notariellen
Treuhandvertrag vom 07.05.1991 mit umfassenden Befugnissen ausgestattet; beispielhaft sei auf § 1 Ziff. 2 bis 4 und § 4 des Treuhandvertrages
verwiesen (Bl. 23 ff. d. A.). Da die R Wirtschaftsprüfung GmbH eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht besaß, war der umfassende
Geschäftsbesorgungsvertrag daher nichtig.
35 Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfasst nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz auch die der
Treuhänderin erteilte umfassende Vollmacht, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie und das Grundgeschäft nach dem erkennbaren Willen der
Vertragsschließenden zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft gemäß § 139 BGB verbunden sind. Denn nur so kann das Ziel des Gesetzgebers,
den Rechtssuchenden möglichst umfassend vor unsachgemäßer Rechtsbesorgung sowie deren häufig nachteiligen rechtlichen und
wirtschaftlichen Folgen zu schützen, erreicht werden (ständige Rechtsprechung; siehe zuletzt BGH, WM 2004, 1221, 1223; WM 2004, 1227,
1228; BGH, WM 2004, 1230, 1231; BGH NJW 2005, 664, 665). Im vorliegenden Fall war die Treuhänderin wie § 1 der Vollmacht vom 07.05.1991
entnommen werden kann mit besonders weitreichenden Befugnissen ausgestattet (siehe Bl. 25 d. A.).
36 b) Die unwirksame Vollmacht ist gegenüber der Klägerin Ziff. 1 gleichwohl als gültig zu behandeln. Zu ihren Gunsten greift die an die Vorlage der
Vollmachtsurkunde anknüpfende Rechtsscheinshaftung aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB ein. Dabei sind die §§ 171, 172 BGB auf die
vorliegende Konstellation entgegen der Auffassung des zweiten Zivilsenats des BGH anwendbar (aa); auch sind die Voraussetzungen für eine
Rechtsscheinshaftung des Vertretenen erfüllt (bb).
37 aa) Nach den §§ 172, 173 BGB ist die umfassende notarielle Vollmacht auch im Falle eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz
kraft Rechtsscheins als gültig zu behandeln, wenn dem Kreditinstitut spätestens bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der
notariellen Vollmacht vorlag (ständige Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH; siehe u. a. Urteil vom 26.10.2004 in NJW 2005, 664, 666 ff.,
Urteil vom 09.11.2004 in NJW 2005, 668, 669 ff.; Urteil vom 14.12.2004, XI ZR 142/03, Seite 13 ff.). Der abweichenden Auffassung des II.
Zivilsenats des BGH (siehe u. a. BGH NJW 2004, 2736, 2737 ff.), wonach die §§ 171, 172 BGB bei einem kreditfinanzierten Erwerb eines
Immobilienfondsanteils keine Anwendung finden, weil der Beitritt zur Fondsgesellschaft und der finanzierende Darlehensvertrag ein
verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden und weil der Rechtsschein einer wirksamen Vollmacht den einzelnen Anlegern
mangels eines Vertrauensverhältnisses zwischen Treuhänder und Anleger nicht zugerechnet werden könne, teilt die Kammer mit dem XI.
Zivilsenat nicht. So gelten die Rechtsscheinsbestimmungen der §§ 171, 172 BGB unabhängig vom etwaigen Vorliegen eines verbundenen
Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG. Sie werden bei einem solchen Geschäft nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt. Schon systematisch hat
§ 9 Abs. 1 VerbrKrG, in welchem von Vertretung keine Rede ist, im Zusammenhang mit den §§ 164 ff. BGB nichts zu suchen (Wallner, BKR 2004,
368, 369). Die Rechtsscheinshaftung des Vertretenen bestimmt sich vielmehr ausschließlich nach den §§ 171 ff. BGB sowie nach den
Grundsätzen über die Anscheins- und Duldungsvollmacht. Den schutzwürdigen und widerstreitenden Interessen des Vertretenen, der eine
nichtige Vollmacht erteilt hat, einerseits und seines Vertragspartners, dem diese Vollmacht vorgelegt wird, andererseits wird dadurch
abschließend und angemessen Rechnung getragen (BGH NJW 2005, 664, 666). Soweit sich der II. Zivilsenat auf ein fehlendes
Vertrauensverhältnis zwischen Treuhänder und Anleger als Argument beruft, entbehrt dies einer gesetzlichen Verankerung und ist mit den
grundlegenden Prinzipien des Vertretungsrechts nicht vereinbar. Die §§ 171 ff. BGB setzen kein irgendwie geartetes Vertrauensverhältnis
zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen voraus, sondern knüpfen ausschließlich an die Vorlage der vom Vertretenen ausgestellten
Vollmachtsurkunde und den guten Glauben des Vertragspartners an die Wirksamkeit der Vollmacht an (BGH NJW 2005, 664, 667). Eine
Einschränkung der gesetzlichen Zurechnung des Rechtsscheins einer wirksamen Vollmachtsurkunde erscheint hier auch deswegen nicht
gerechtfertigt, da dem Beklagten die Bedeutung und Tragweite der Vollmacht im Rahmen der notariellen Beurkundung am 07.05.1991 deutlich
vor Augen geführt wurde (siehe dazu BGH NJW 2005, 820, 823).
38 bb) Die Voraussetzungen des § 172 BGB sind im konkreten Fall erfüllt; auch die Vorschrift des § 173 BGB steht dem nicht entgegen.
39 Den Beweis über die streitige Behauptung, dass der Berliner Bank als Rechtsvorgängerin der Klägerin Ziff. 1 spätestens bei Abschluss des
Darlehensvertrages entsprechend § 172 BGB eine Ausfertigung der die Treuhänderin als Vertreterin des Beklagten ausweisende notarielle
Vollmachtsurkunde vorgelegen hat, sieht die Kammer als von der Klägerin Ziff. 1 geführt an. Sie hat in der mündlichen Verhandlung am
28.06.2005 das Original der als Anlage K 2 in Kopie angefügten Ausfertigung des notariellen Angebots auf Abschluss eines Treuhandvertrages
mit Vollmacht vom 07.05.1991 vorgelegt. Eine Inaugenscheinnahme dieser Urkunde ergab, dass sie mit der als Anlage K 2 vorgelegten Kopie
der notariellen Ausfertigung (Bl. 20 ff. d. A.) identisch ist (Seite 1 f. des Protokolls der mündlichen Verhandlung, Bl. 151 ff. d. A.). Aus der Urkunde
geht hervor, dass die Ausfertigung der ... als Treuhänderin durch den Notar Decker in Stuttgart am 10.05.1991 erteilt wurde und dass das
notarielle Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages mit Vollmacht am 07.05.1991 in Stuttgart beurkundet wurde. Im Darlehensvertrag vom
Dezember 1991 ist mit dem 07.05.1991 auch das korrekte Datum der notariell beurkundeten Vollmacht für die Treuhänderin aufgeführt. Das
Schriftbild des Darlehensvertrages (Anlage K 4, Bl. 28 ff. d. A.) lässt nach Auffassung der Kammer nur den Schluss zu, dass seitens der
Rechtsvorgängerin der Klägerin der auf Seite 6 rechts unterhalb der Unterschriftszeile des Darlehensnehmers befindliche Passus, in welchem
auch auf die Vollmacht vom 07.05.1991 Bezug genommen wird, von der Kreditgeberin selbst angebracht worden sein muss. Die ... war daher
bereits bei Versendung des Darlehensvertrages als Treuhänderin und Vertreterin des Beklagten aufgeführt (siehe auch die Adressatenzeile auf
Seite 1 des Darlehensvertrages, Bl. 28 d. A.); seitens der Vertreterin musste dann nur noch das Dokument mit dem Stempel versehen und
unterschrieben werden. In Anbetracht dessen und vor dem Hintergrund, dass weder ersichtlich ist, noch von dem Beklagten dargetan wurde, wie
die Rechtsvorgängerin der Klägerin Ziff. 1 sonst in den Besitz des Originals der notariellen Ausfertigung gekommen sein soll, ist zur
Überzeugung der Kammer nachgewiesen, dass der Rechtsvorgängerin der Klägerin bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 16.12.1991
die notarielle Ausfertigung der Vollmacht vorlag. Die unterbliebene Vorlage des einschlägigen Schriftverkehrs zwischen der Rechtsvorgängerin
der Klägerin Ziff. 1 und der Treuhänderin steht dieser Beweiswürdigung nicht entgegen. Nach Ablauf der handelsrechtlichen
Aufbewahrungsfristen kann es der Klägerin Ziff. 1 nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie beispielsweise das Anschreiben der Treuhänderin,
welchem die notarielle Ausfertigung vom 10.05.1991 beigefügt war, nicht mehr vorlegen kann.
40 Auch im Hinblick auf die Regelung des § 173 BGB kann sich die Klägerin Ziff. 1 auf den sich aus der Vorlage der Vollmachtsurkunde ergebenden
Rechtsschein berufen. Denn die Kreditgeberin musste den Mangel der Vertretungsmacht der Treuhänderin beim Abschluss des
Darlehensvertrages nicht kennen. Aus damaliger Sicht ergab sich bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB a. F.) kein
Verstoß des Treuhänders gegen das Rechtsberatungsgesetz, zumal die Vollmacht notariell beurkundet war und 1991 nicht einmal ein Notar
Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vollmacht haben musste (vgl. BGH NJW 2005, 664, 668; BGHZ 145, 265, 275 ff.). Die Rechtsprechung zum
Verstoß einer umfassenden Vollmacht gegen Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz kam erst im Jahr 2000 auf.
41 3. Über einen Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG kann der Beklagte der Klägerin Ziff. 1 keine Einwendungen entgegen halten; der
Darlehensvertrag vom 16./18.12.1991 bleibt wirksam.
42 a) Der Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG ist schon durch die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen. Nach dem
eindeutigen Wortlaut der letztgenannten Norm und von Art. 11, Art. 2 Abs. 3 der Verbraucherkredit-Richtlinie finden die Regelungen über
verbundene Geschäfte aus Kreditverträge, die von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wurden, keine Anwendung
(BGH NJW 2005, 664, 666). Ob der Kreditnehmer selbst Sicherungsgeber ist und das Grundpfandrecht tatsächlich bestellt oder das Kreditinstitut
mit einer Sicherungsabrede nur ein schon bestehendes Grundpfandrecht teilweise übernimmt, ist nicht entscheidend (BGH NJW 2005, 664, 666;
Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, § 3 VerbrKrG Rn. 33). Eine besondere Schutz- und Warnfunktion käme einer Bestellung des Grundpfandrechts
durch den Anleger/Darlehensnehmer selbst - regelmäßig erst nach Abschluss des Realkreditvertrages - auch nicht zu (BGH NJW 2005, 664, 666
ff.). Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer die Auffassung des II. Zivilsenats, wonach eine teleologische Auslegung einer Anwendbarkeit
von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds entgegen steht (siehe zuletzt ausführlich BGH II ZR 411/02,
Urteil vom 21.03.2005, Seite 8 ff.), nicht zu teilen.
43 Ausweislich des Darlehensvertrages vom 16./18.12.1991 (dort Seite 3, Bl. 31 ff. d. A.) wurde das an den Beklagten ausreichte Darlehen über eine
Gesamtgrundschuld grundpfandrechtlich abgesichert; Einwendungen aus dem Beitritt zur GbR H-/Jstraße kann der Beklagte daher der Klägerin
Ziff. 1 nicht entgegen halten.
44 b) Selbst wenn man mit dem II. Zivilsenat § 9 Abs. 3 VerbrKrG hinsichtlich der hier vorliegenden Konstellation für anwendbar hielte, so wäre die
Klage gleichwohl im Hauptantrag begründet. Insoweit fehlt es trotz ausdrücklichen richterlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung am
28.06.2005 an hinreichend substantiiertem Sachvortrag des Beklagten zu einer möglichen arglistigen Täuschung, zu
Aufklärungspflichtverletzungen oder sonstigen Einwendungen hinsichtlich des am 26.04.1991 erklärten Beitritts zur GbR H-/Jstraße.
45 Soweit der Beklagte Einwendungen auf ein am 20.04.1991 in seiner Privatwohnung mit dem Zeugen ... geführtes Gespräch stützt, wird nicht
konkret dargelegt, inwiefern die behaupteten Informationen und Versprechungen des Zeugen ... unzutreffend waren. Weder werden die
tatsächlichen Mietausschüttungen dargelegt, noch erfolgt Sachvortrag zur tatsächlichen Ertragslage des Immobilienfonds GbR H-/Jstraße.
Insbesondere ist nicht konkret dargestellt, inwieweit die als Anlage B 5 vorgelegte Berechnung unzutreffend gewesen sein soll. Auch
Anknüpfungspunkte für die Arglist oder ein Verschulden des Zeugen ... im Hinblick auf die behaupteten fehlerhaften Versprechungen bleiben
unerwähnt. Auf der Basis dieses Sachvortrages sah sich die Kammer daher außer Stande, Beweis über den bestrittenen Gesprächsinhalt zu
erheben.
46 Auch der im Schriftsatz vom 12.07.2005 enthaltene Tatsachenvortrag (Bl. 155 d. A.) erscheint nicht hinreichend substantiiert; jedenfalls ist er nach
§ 296 Abs. 1 ZPO als neuer Sachvortrag verspätet. So bleibt der Beklagte schon die Schilderung eines nachvollziehbaren Gesprächsverlaufs
schuldig. Auch lässt der Sachvortrag offen, über was der Beklagte konkret hätte aufgeklärt werden sollen. Ferner wird auch hier nicht dargetan,
woran eine Arglist der Gesprächspartner des Beklagten (hier der Zeugen ... und ...) oder ein Verschulden dieser Zeugen im Hinblick auf eine
Aufklärungspflichtverletzung fest gemacht wird. Die Behauptung, dass der Zeuge ... zugesichert habe, die gesamten Darlehen und
Verbindlichkeiten des Beklagten zu übernehmen, sind als Schuldübernahme bzw. Schuldbeitritt zu qualifizieren; es ist nicht ersichtlich, inwieweit
hieraus Einwendungen gegenüber der Klägerin Ziff. 1 abgeleitet werden können, die einer Wirksamkeit des Darlehensvertrages
entgegenstehen.
47 Der Sachvortrag im Schriftsatz vom 12.07.2005 ist jedenfalls nach § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Der Beklagte hat auf den
gerichtlichen Hinweis nicht etwa nicht den bisherigen Sachvortrag zum Inhalt des Gesprächs am 20.04.1991 mit dem Zeugen ... substantiiert,
sondern vielmehr zu einem bisher nicht erwähnte Gespräch mit den Zeugen ... und ... vorgetragen. Dies geschah jedoch nicht innerhalb der in
den Verfügungen vom 28.12.2004 und vom 03.05.2005 gesetzten Fristen. Die Zulassung dieses neuen Tatsachenvortrages würde - eine
hinreichende Substantiierung unterstellt - die Erledigung des Rechtsstreits verzögern, da dieser entscheidungsreif ist und angesichts des
Bestreitens der Klägerin Ziff. 1 eine Beweiserhebung erforderlich wäre. Entschuldigungsgründe für den verspäteten Sachvortrag sind weder
vorgetragen noch ersichtlich.
48 Sofern sich der Beklagte mit seinem Vorbringen, dass er vom Zeugen ... zu Hause aufgesucht worden sei, auf ein Widerrufsrecht nach dem
Haustürwiderrufsgesetz beruft, bliebe dies ohne Erfolg. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH kommt es für das Vorliegen einer
Haustürsituation im Sinne des § 1 HWiG grundsätzlich auf die Situation des Vertreters bei Abschluss des Darlehensvertrages, nicht aber des
Vertretenen bei der Vollmachterteilung, die zudem gemäß dem Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG notariell beurkundet ist, an
(BGHZ 144, 223, 227; BGH WM 1991, 860, 861; BGH WM 2003, 1064, 1065).
III.
49 Die Klage der Klägerin Ziff. 2 ist unbegründet.
50 Auch nach Auffassung der Klägerinnen besteht zwischen ihnen nur eine alternative Anspruchsberechtigung. Die Klägerin Ziff. 1 ist im Jahre 2003
durch Übernahme der zur Beklagten Ziff. 2 gehörenden ... als ehemalige Darlehensgeberin der Beklagten in den Darlehensvertrag eingetreten.
Die Anspruchsberechtigung der Klägerin Ziff. 2 endete damit.
IV.
51 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.