Urteil des LG Stuttgart vom 30.01.2003

LG Stuttgart: amtspflicht, bewährungshilfe, erfüllung, inhaftierung, straftat, verfügung, entlassung, gespräch, darlehensvertrag, wohnung

LG Rottweil Urteil vom 30.1.2003, 2 O 487/02
Amtshaftung bei Verletzung der Überwachungspflicht durch einen Bewährungshelfer
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: Euro 36.178,60
Tatbestand
1
Die Klägerin macht Amtshaftungsansprüche geltend mit der Behauptung, ein beim beklagten Land beschäftigter Bewährungshelfer habe einen
Probanden nicht ausreichend überwacht und dadurch die Begehung von Vermögensdelikten durch diesen zum Nachteil der Klägerin ermöglicht.
2
Hans-Dieter B. wurde vom Landgericht Stuttgart im Jahre 1988 wegen Betruges in 14 Fällen und versuchten Betruges zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Es wurde die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Verurteilung zu
Grunde lagen Vermögensschädigungen zum Nachteil von Frauen, die Herrn B. aufgrund von Versprechungen im persönlichen Bereich Geld zur
Verfügung gestellt hatten.
3
Mit Beschluss vom 28.04.1999 ordnete das Landgericht Karlsruhe die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung zur Bewährung mit Führungsaufsicht an. Das Gericht begründete seine entgegen einem Sachverständigengutachten
getroffene Entscheidung unter anderem damit, dass Hans-Dieter B. nach seiner Entlassung einen "stabilen sozialen Empfangsraum" vorfinde in
Form einer Lebenspartnerin, der die der Inhaftierung zugrunde liegenden Taten bekannt seien. Herr B. habe unter dem Druck des
Vollstreckungswiderrufes keine Veranlassung, wieder ein materiell ausschweifendes Leben aufzunehmen. Die Bewährungszeit wurde auf fünf
Jahre festgelegt und der Verurteilte wurde der Aufsicht und Leitung des für seinen künftigen Wohnsitz zuständigen hauptamtlichen
Bewährungshelfers unterstellt. Es wurde angeordnet, dass er den Einbestellungen des Bewährungshelfers künftig Folge zu leisten habe. Hans-
Dieter B. wurde außerdem aufgegeben, jeden Wohnsitzwechsel innerhalb von 14 Tagen dem Landgericht Karlsruhe mitzuteilen, eine Aufstellung
seiner Schulden anzufertigen und im Benehmen mit seinem Bewährungshelfer Kontakte zu einer Schuldnerberatungsstelle zum Zwecke der
Schuldenregulierung aufzunehmen. Letztlich wurde ihm auferlegt, monatlich insgesamt 100 DM nach näherer Weisung seines
Bewährungshelfers zur Schadenswiedergutmachung an geschädigte Frauen zu bezahlen.
4
Nach seiner Entlassung am 3.5.1999 wohnte Hans-Dieter B. zunächst bei der Lebensgefährtin, zu der er bereits in der Haft eine Beziehung
aufgebaut hatte, in Rheinland-Pfalz. Er war der Bewährungshilfe des Landgerichts Frankenthal unterstellt und kam den Bewährungsauflagen
nach. Im März 2000 siedelte er nach Horb, Baden-Württemberg, über. Er zog nunmehr mit einer anderen Frau, nämlich Frau R., zusammen. Zum
neuen Bewährungshelfer wurde Leo A. bestellt.
5
Herr A. führte am 11.04.2000 erstmals ein Gespräch mit Hans-Dieter B. in den Räumlichkeiten der Bewährungshilfe. Der Proband, der nicht
auffällig gekleidet war, legte Herrn A. dar, dass er seine neue Lebensgefährtin zwar über die Inhaftierung, nicht aber über die Gesamtheit der
Tatvorwürfe, insbesondere hinsichtlich der von ihm geschädigten Frauen, informiert habe. Herr A. belehrte Herrn B. eingehend über die
Tatsache, dass er bei neuerlichem Fehlverhalten mit lebenslangem Gefängnis rechnen müsse. In der Folgezeit gab es im Abstand von je
zwischen 4 und 8 Wochen im Jahre 2000 insgesamt 5 weitere Gespräche zwischen Proband und Bewährungshelfer. Der Proband erschien
jeweils vereinbarungsgemäß in der Sprechstunde in den Räumlichkeiten der Bewährungshilfe. Er leistete pünktlich die ihm durch das Urteil des
Landgerichts Karlsruhe auferlegten Zahlungen zur Schadenswiedergutmachung. Für Herrn A. ergaben sich im Rahmen der Gespräche keine
Anhaltspunkte, an der Ernsthaftigkeit der Beziehung des Probanden zu Frau R. zu zweifeln. Der Bewährungshelfer telefonierte auch mehrfach
mit Frau R., legte dieser aber die von Herrn B. begangenen Straftaten nicht dem Inhalt nach dar. Aus den Telefonaten gewann der
Bewährungshelfer keinen Hinweis auf einen aufwändigen Lebensstil seines Probanden.
6
Im Januar 2001 wurde Hans-Dieter B. erneut verhaftet. Im Zuge der Ermittlungen wurde deutlich, dass er sowohl von der Klägerin als auch von
Frau R. und von einer dritten Dame erhebliche Geldbeträge als Darlehen erhalten hatte. Bei seiner Festnahme wurde festgestellt, dass er teure
Fahrzeuge fuhr und über Kleidung und Schmuck von erheblichem Wert, die er in der Wohnung in Horb aufbewahrte, verfügte.
7
Die Klägerin hatte Hans-Dieter B. im September 1999 kennen gelernt. Es entwickelte sich zunächst eine Freundschaft, dann auch ein
Vertrauensverhältnis. Herr B. erklärte der Klägerin, er sei als Unternehmensberater in H. berufstätig und arbeite in diesem Zusammenhang mit
Frau R.. Beginnend mit dem 24.9.1999 übergab die Klägerin Hans-Dieter B. immer wieder Geldbeträge nach dessen Zusicherung, er befinde
sich derzeit in einem finanziellen Engpass, werde das Geld aber zurückzahlen. So kam es jedenfalls zu folgenden Auszahlungen:
8
am 24.09.99: DM 10.000
9
am 27.10.99: DM 10.000
10 am 03.12.99: DM 80.000
11 am 11.01.00: DM 40.000
12 im Mai 2000: DM 50.000
13 Hinsichtlich der im Jahre 1999 hingegebenen Geldbeträge hatte Hans-Dieter B. zunächst die Rückzahlung bis 30.12.2000 angekündigt, dann
aber nicht eingehalten. Am 36.5.2000 formulierten die Klägerin und Hans-Dieter B. in einem schriftlichen Darlehensvertrag, dass Hans-Dieter B.
die hingegebenen Geldbeträge in Monatsraten ab Juni 2000 in Höhe von jeweils DM 1400 zurück zu bezahlen habe bis spätestens 31.1.2005.
Hans-Dieter B. zahlte im Dezember 1999 insgesamt 2000 DM, in der Zeit von Februar 2000 bis einschließlich April 2000 weitere 4000 DM und in
der Zeit ab Mai 2000 bis einschließlich Januar 2001 monatlich im Schnitt 1400 DM zurück. Außerdem bezahlte er im Dezember 2000 insgesamt
5000 DM zurück. Zu weiteren Rückzahlungen ist Hans-Dieter B. aufgrund der erneuten Inhaftierung nicht in der Lage.
14 Die Klägerin schloss am 12.1.2000 mit der Sparkasse Villingen Schwenningen einen Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 140.000
DM. Am 19.12.2000 schloss sie einen weiteren Darlehensvertrag ab über den Betrag von 60.000 DM. Für die Eintragungen der die Darlehen
sichernden Grundschulden entstandenen Gebühren in Höhe von 590 DM. Auf das im Dezember 2000 aufgenommene Darlehen zahlte die
Klägerin 2001 Zinsen in Höhe von 3333,58 DM und für Januar bis September 2002 Zinsen in Höhe von 1137,94 EUR.
15 Die Klägerin behauptet,
16 sie habe Hans-Dieter B. am 14.12.00 weitere 20.000 DM darlehensweise überlassen.
17 Die Klägerin ist der Ansicht,
18 wegen der den Bewährungshelfern aus den Akten bekannten Vorgeschichte des Probanden sei eine besonders strenge Überwachung
notwendig gewesen. Er habe deshalb im Rahmen seiner Möglichkeiten die Lebensführung des Verurteilten auf erneute Straffälligkeit hin zu
kontrollieren. Der Sinn der Freiheitsstrafe liege gerade auch in der Prävention weiterer Straftaten und diene damit auch dem Schutz von Bürgern
wie der Klägerin. Dieser Zweck sei auf die Bewährungsüberwachung zu übertragen.
19 Deshalb habe den Bewährungshelfer A. die Pflicht getroffen, Hans-Dieter B. unangekündigt an dessen Wohnsitz in Horb aufzusuchen. Hätte er
dies getan, wäre ihm der Lebensstil des Probanden, der sich Frau R. gegenüber als Unternehmensberater gerierte, aufgefallen.
20 Außerdem habe der Bewährungshelfer Frau R. über die der Verurteilung im Einzelnen zu Grunde liegenden Tatvorwürfe informieren müssen. §
203 StGB stehe dem nicht entgegen, weil auch das Strafverfahren öffentlich geführt worden sei.
21 Beide zu fordernden Handlungen hätten dazu geführt, dass die neuen Straftaten entdeckt und - nach einer entsprechenden Mitteilung des
Bewährungshelfers an das Gericht, zu welcher dieser nach § 56d Abs. 3 Satz 2,3 StGB verpflichtet sei - die Bewährung widerrufen worden wäre.
Dies hätte zur Folge gehabt, dass es zu den Straftaten zum Nachteil der Klägerin nicht mehr gekommen wäre.
22 Das beklagte Land habe als Schadensersatz nicht nur die beiden zuletzt hingegebenen Darlehensbeträge von 50.000 DM und 20.000 DM
abzüglich bezahlter 5000 DM zu ersetzen, sondern auch Kosten für eine Grundschuldeintragung in Höhe von 200 DM und die Zinsbelastungen
für das zuletzt aufgenommene Darlehen.
23 Die Klage wurde am 21.11.2002 zugestellt.
24 Die Klägerin beantragt:
25 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 36.178,60 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
26 Das beklagte Land beantragt
27 Klagabweisung.
28 Das beklagte Land ist der Ansicht,
29 der Bewährungshelfer habe primär die Aufgabe, dem Probanden helfend und betreuend zur Seite zu stehen. In zweiter Linie habe er die
Erfüllung der Auflagen und Weisungen zu überwachen. Der Bewährungshelfer habe weder die Aufgabe noch die Zwangsmittel, das persönliche
Umfeld des Probanden zu überprüfen oder zu überwachen. Er habe auch nicht die Pflicht, Straftaten zu verhindern. Deshalb würden
Hausbesuche nur in Ausnahmefällen, z.B. bei dem Wunsch, eine Suchtproblematik zu beobachten, getätigt.
30 Der Mitteilung der früheren Straftaten an Frau R. habe bereits die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entgegengestanden.
31 Jedenfalls bestünden etwaige Amtspflichten nicht gegenüber Dritten als möglichen Opfern von Straftaten.
32 Letztlich treffe die Klägerin jedenfalls ein Mitverschulden von einem Ausmaß, dass zu deren Alleinhaftung führe.
33 Das Gericht hat die Klägerin angehört.
Entscheidungsgründe
I.
34 Die Klage ist zulässig.
35 Der Streitgegenstand ist genügend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
36 Aufgrund der schriftsätzlichen Einlassung war zunächst nicht hinreichend geklärt, welche behauptete Amtspflichtverletzung die Klägerin zum
Gegenstand des hiesigen Verfahrens machen wollte: nur das behauptete Fehlverhalten des Bewährungshelfers oder auch die behauptete
Fehlentscheidung des Landgerichts Karlsruhe durch die Aussetzung der Vollstreckung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung stellte der
Klägervertreter klar, dass Streitgegenstand hier nur das Verhalten des Bewährungshelfers A. sein soll.
37 Das Landgericht ist für die Entscheidung über diesen Streitgegenstand örtlich nach § 32 ZPO und sachlich nach § 71 Abs. 2 GVG zuständig.
II.
38 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB wegen des Verhaltens
des Bewährungshelfers A. zu. Dieser hat keine drittschützende Amtspflicht verletzt. Im übrigen wäre ein Anspruch jedenfalls wegen der weit
überwiegenden Mitverantwortlichkeit der Klägerin ausgeschlossen.
1.
39 Der Bewährungshelfer A. handelte bei der Betreuung des Probanden B. als Beamter im Sinne des § 839 BGB.
2.
40 Es kann offen bleiben, ob der Bewährungshelfer dabei eine Amtspflicht verletzt hat.
2.1.
41 Eine Amtspflichtverletzung durch das Unterlassen der Mitteilung des der Verurteilung zugrunde liegenden Lebenssachverhalts an die neue
Lebensgefährtin scheidet aus.
42 Der Bewährungshelfer war nämlich gegenüber Frau R. zum Schweigen verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht stellt eine Amtspflicht im Sinne
des § 839 BGB dar. Sie erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, die dem Beamten in seiner dienstlichen Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar
bekannt geworden sind und besteht gegenüber allen Personen, die nicht zum engeren Dienstbereich des Beamten gehören (BGHZ 34, 184/186,
187). Insoweit ist sie weitergehend als der Geheimnisbegriff i.S.d. § 203 StGB, von dem z.B. Dinge, die im Rahmen einer öffentlichen
Gerichtsverhandlung erörtert wurden, u.U. nicht umfasst werden (Dreher/Tröndle, Strafgesetzbuch Kommentar, 51.A., § 203, Rz 5). Herr A. war
der der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt gerade aufgrund seiner Stellung als Bewährungshelfer bekannt.
43 Eine Mitteilung von solchen dienstlich bekannt gewordenen Tatsachen ist nur insoweit zulässig, wie dies besonders bestimmt und gerechtfertigt
ist (BGHZ 34, aaO). Ein solcher Rechtfertigungsgrund für die Weitergabe an die Lebensgefährtin ist nicht ersichtlich. Zwar wäre es für Frau R.
evtl. zum Schutz ihrer Vermögensbelange von Interesse gewesen, durch den Bewährungshelfer von den Verurteilungssachverhalten zu
erfahren. Dagegen steht jedoch die zentrale Aufgabe des Bewährungshelfers, den Probanden bei der Resozialisierung zu unterstützen. Dazu
gehört, dass er dessen Entscheidung, ob er sein Umfeld von den abgeurteilten Taten in Kenntnis setzen will, respektiert, und zwar unabhängig
davon, ob dem Bewährungshelfer neue Straftaten positiv bekannt werden. Solche Kenntnis könnte ihn nur gemäß § 56d Abs. 3 Satz 3,4 StGB zu
einer Mitteilung gegenüber dem Gericht, nie aber zu einer seinerseits zu erfolgenden Aufklärung von Dritten zwingen.
44 Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin jedenfalls nicht dargetan hat, dass eine Erklärung zu den Straftatvorwürfen gegenüber
Frau R. die Taten zum Nachteil der Klägerin verhindert hätte. Es ist nicht ausschließbar, dass sich Frau R. ohne Information der Behörden von
Herrn B. getrennt hätte und dieser weiterhin unverändert gegenüber der Klägerin hätte auftreten können. Frau R. und die Klägerin haben sich
erst nach der Verhaftung des Herrn B. durch die polizeilichen Ermittlungen kennen gelernt.
2.2.
45 Der Bewährungshelfer könnte eine Amtspflicht verletzt haben, falls er trotz konkreter Anzeichen für eine neue, wiederum einschlägige Straftat,
keinerlei Kontrolltätigkeit über die Überwachung der Auflagen und Weisungen hinaus entfaltete.
2.2.1
46 Die Aufgabenstellung des Bewährungshelfers und damit auch der Umfang seiner Pflichten spiegeln sich in den § 56d StGB und § 58a StGB.
Nach § 56d Abs. 1 StGB wird ein Verurteilter einem Bewährungshelfer unterstellt, wenn dies angezeigt ist, um ihn von Straftaten abzuhalten.
Nach § 56d Abs. 3 StGB steht der Bewährungshelfer dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite. Er überwacht im Einvernehmen mit dem
Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen (§ 56d Abs. 3 Satz 2 StGB). Er berichtet über die
Lebensführung des Verurteilten in Zeitabständen an das Gericht und teilt diesem gröbliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten
und Zusagen mit (§ 56d Abs. 3 Satz 3, 4 StGB). Bei angeordneter Führungsaufsicht sind die Aufgaben entsprechend ausgestaltet, zusätzlich ist
das Einvernehmen mit der Aufsichtsstelle herzustellen.
47 Teils wird umfassend vertreten, dass den Bewährungshelfer aufgrund dieser gesetzlichen Regelung, auch bei angeordneter Führungsaufsicht,
nicht die Pflicht treffe, den Verurteilten zu überwachen (Dreher/Tröndle, Kommentar zum StGB, 51.A., § 68a, Rz. 6). Er stehe diesem vielmehr
helfend und betreuend zur Seite, der gesetzliche Auftrag umfasse die fürsorgerische Betreuung, Lebenshilfe und Resozialisierung
(Dreher/Tröndle, aaO, § 56d, Rz 4). Darüber hinaus wirke der Bewährungshelfer insoweit an der Überwachung des Verurteilten nach § 453b
StPO mit, als er in vom Gericht bestimmten Zeitabständen u.a. über etwaige verwirklichte Straftaten berichte (Dreher/Tröndle, aaO, § 56d, Rz 5;
Schipholt, NStZ 1993, 470). Aufsicht und Hilfe seien dabei gleichwertig als Aufgaben nebeneinandergestellt (Schipholt, aaO, S. 471).
48 Weitergehend wird vertreten, die nach § 56 Abs. 3 Satz 2 StGB geschuldete Überwachung beziehe sich jedenfalls auch auf das Unterbleiben von
Straftaten, da hiervon die Bewährung ebenso abhänge wie von der Erfüllung von Auflagen und Weisungen. Aus der Pflicht, dem Gericht über die
Lebensführung zu berichten, folge, dass der Bewährungshelfer den Verurteilten in der hierfür notwendigen Weise zu beobachten habe. Nur so
werde nämlich dem Gericht hinreichend ermöglicht, erforderliche Entscheidungen nach § 56e StGB zu treffen (Schönke/Schröder, Bearb. Stree,
26.A., § 56d, Rz 3a).
2.2.2.
49 Würde man die Pflichten des Bewährungshelfers nur auf die Hilfestellung für den Probanden und auf die Überwachung von Auflagen und
Weisungen beschränken, hätte Herr A. seinen Dienstpflichten jedenfalls genügt. Die vom Gericht gestellten Auflagen und Weisungen wurden
von Herrn B. eingehalten.
2.2.3.
50 Würde man eine Handlungspflicht des Bewährungshelfers im Sinne einer Pflicht zur Mitteilung an das Gericht nur bei dem Bewährungshelfer
positiv (auch ohne eigene Ermittlungen) bekannt gewordenen neuen und einschlägigen Straftaten bejahen (dazu, verallgemeinert auf die
Begehung von Straftaten und ohne Erklärung, ob auch Ermittlungen geschuldet sind: Leipziger Kommentar zum StGB, Bearb. Ruß, 10.A., § 56d,
Rz 5), so hätte sich Herr A. ebenfalls nicht amtspflichtwidrig verhalten. Eine positive Kenntnis des Bewährungshelfers von den neuen Taten wird
von der Klägerin nicht einmal behauptet.
2.2.4.
51 Hätte Herr A. keine konkreten Anhaltspunkte für eine erneute einschlägige Straffälligkeit des Herrn B. gehabt, hätte er seinen Dienstpflichten
ebenfalls genügt. Eine Pflicht des Bewährungshelfers, von sich aus stets im Rahmen der Arbeit mit dem Probanden nach dem Verdacht einer
neuen Straftat zu forschen, ist in dieser Allgemeinheit jedenfalls abzulehnen. Sie entspricht nicht dem Berufsbild des Bewährungshelfers, der sich
bei seiner Aufgabenerfüllung an seiner Zielsetzung der Hilfestellung orientieren darf und der auch davon ausgehen darf, dass das Gericht durch
die Auswahl der im Einzelfall erteilten Auflagen und Weisungen der Ansicht war, ausreichend im Sinne einer Prävention neuer Straftaten tätig zu
werden. Außerdem ist zu beachten, dass die Entscheidung, ob dem Probanden Bewährung gewährt wird, nicht vom Bewährungshelfer getroffen
wird. Er hilft nur bei der Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung. Würde man ihm eine ständige Kontrollpflicht auferlegen, so würde er damit
letztlich ein Korrektiv für die gerichtliche Entscheidung darstellen.
2.2.5.
52 Es könnten aber weitere Dienstpflichten bestanden haben aufgrund eines auf Tatsachen gestützten konkreten Verdachtes des Begehens einer
neuen Straftat. Jedenfalls wenn ganz konkrete und augenfällige Anhaltspunkte für eine neue, einschlägige Straffälligkeit bestehen, liegt es nahe,
dass die gesetzlich normierte Pflicht über den Bericht über die Lebensführung in Verbindung mit § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Prüfungspflicht
bzw. Überwachungspflicht im Sinne einfacher Kontrolltätigkeit und Mitteilungspflicht an das Gericht führt. In der Bewährungszeit geht es nämlich
nicht nur um die Erfüllung von Auflagen und Weisungen, sondern zentral auch darum, ein künftig straffreies Leben zu gewährleisten. Keinesfalls
dürfen hier aber die Kontrollpflichten überspannt werden.
53 Danach ist fraglich, ob sich für den Bewährungshelfer ausreichend konkrete Anzeichen für eine Straftatverwirklichung durch Herrn B. zeigten, die
ihn zu Kontrollen hätten veranlassen müssen. Beachtlich insoweit könnte sein, dass die Entlassung des Probanden aus dem Vollzug maßgeblich
mit seiner Stabilisierung in einer Lebenspartnerschaft, in der die Straftaten bekannt waren, begründet wurde. Als Herr B. nach Horb zog, war
Herrn A. jedenfalls nach Kenntnisnahme des Beschlusses des Landgerichts Karlsruhe und nach dem ersten Gespräch bekannt, dass Herr B.
sofort nach dem Umzug eine neue Partnerin hatte, sofort bei dieser wohnte und diese über den der Verurteilung zugrundeliegenden
Lebenssachverhalt nicht informiert hatte. Dies war offensichtlich auch für Herrn A. auffällig, denn er entschloss sich, den Probanden ausführlich
zu belehren über die Folgen eines etwaigen Rückfalls.
54 Würde man eine Kontrollpflicht ob dieser Umstände bejahen, hätte der Bewährungshelfer zumutbare Handlungsmöglichkeiten gehabt. Er hätte
durch die Verlagerung des Gesprächsortes in einem Einzelfall - auch angekündigt - in die Wohnung des Probanden nach Horb die
Lebenssituation konkreter überprüfen können. Hätte der Proband ein Gespräch in seiner Wohnung abgelehnt, hätte auch dies u.U. Anlass zu
weiterer, einfacher Kontrolle sein können. Insoweit hätte man z.B. bei Frau R., der die Tatsache der Verurteilung, nicht aber die Einzelheiten
bekannt war, allgemein wegen der Art der Lebensführung im Alltag nachfragen können. Bei einem sich ergebenden dringenden Verdacht neuer
Straftaten wäre das Gericht im Hinblick auf § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB zu informieren gewesen.
2.3.
55 Jedenfalls aber entfaltete eine etwaige verletzte Amtspflicht keinen für eine Haftung nach § 839 BGB notwendigen Drittschutz.
56 Ob im Einzelfall der Geschädigte zu dem Kreis der "Dritten" im Sinne des § 839 BGB gehört, beantwortet sich entscheidend danach, ob die
Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, das konkret berührte Interesse gerade dieses Geschädigten
wahrzunehmen. Anderen Personen gegenüber ist eine Ersatzpflicht, selbst wenn sich die Amtspflichtverletzung ihnen gegenüber nachteilig
auswirkt, nicht begründet (BGHZ 58, 96/98). Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden Bestimmungen sowie aus der besonderen
Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck des Amtsgeschäfts und
der rechtlichen Bestimmung geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine
Schadensersatzpflicht (BGHZ 69, 128/137). Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem
geschädigten "Dritten" bestehen (BGHZ 106, 323/331).
57 Die Aufgabenstellung an den Bewährungshelfer, den Probanden ggf. auch zu überwachen im Hinblick auf die Begehung neuer Straftaten, hat
nicht den Zweck, die Opfer der neuen Straftaten vor Vermögenseinbußen durch neue Straftaten zu schützen.
58 Bereits die Formulierung des § 56d StGB deutet darauf hin, dass der Bewährungshelfer seine Pflichten nur zu dem Zweck ausübt, dem
Probanden bei einem straffreiem Leben, ggf. eben auch durch Kontrolle, behilflich zu sein. Er ist diesem als Begleitperson und als Beauftragter
des Gerichts, nach dessen Weisungen er zu handeln hat (OLG Düsseldorf, NStZ 1997, 340; OLG Koblenz NStZ-RR 1996, 300/301), zur Seite
gestellt. Kommt es zu neuen Straftaten, so soll darauf möglichst zeitnah reagiert werden, um den Probanden und ggf. auch die Allgemeinheit vor
der Begehung weiterer Taten zu schützen. Eine Überwachungspflicht, um mögliche neue Opfer konkret zu schützen, ist dagegen in § 56d nicht
angedeutet und widerspräche auch dem dargestellten Zweck der Norm.
59 Dass der Drittschutz fehlt, sei auch an folgender Kontrollüberlegung dargestellt: Auch die Pflicht des Staatsanwalts zum Einschreiten bei
strafbaren Handlungen (§ 152 StPO) besteht nur gegenüber der Allgemeinheit (Staudinger, Kommentar zum BGB, Stand 2002, § 839, Rz 631 mit
weiteren Nachweisen; BGH NJW 1996, 2373; OLG Düsseldorf NJW 1996, 530). Die bei der Staatsanwaltschaft zentrale Argumentation, dass
deren Ermittlungstätigkeit zwar auch mittelbar der Verhinderung von Straftaten dient, der einzelne Bürger aber auch insoweit nur als Teil der
Gemeinschaft in den Schutz hoheitlichen Handelns einbezogen sei, ihm gegenüber also gerade nicht die für die individuelle Drittbezogenheit
erforderliche besondere Beziehung bestehe, gilt auch für das Handeln des Bewährungshelfers.
60 Die Stellung des Bewährungshelfers ist nach der gesetzlichen Beschreibung seiner Aufgaben auch eine andere als die von Vollzugsbeamten.
Insoweit kann die Entscheidung des OLG Karlsruhe (NJW 2002, 445 ff), die einen Amtshaftungsanspruch gewährt wurde wegen der Folgen einer
fehlerhaften Entscheidung über eine Vollzugslockerung, nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden.
61 Die Ablehnung des Drittschutzes ist schließlich auch angezeigt im Sinne der Gewährleistung der ihr übertragenen Aufgaben durch die
Bewährungshilfe. Würde sich der Bewährungshelfer stets in der Gefahr sehen, für durch seinen Probanden während der Bewährungszeit
verwirklichte Straftaten zur Verantwortung gezogen werden zu können, würde dies seine Tätigkeit weit in den Bereich der Überwachung hinein
verlagern mit der notwendigen Folge, dass er nur schwer ein Vertrauensverhältnis zum Probanden aufbauen und so seine zentrale Aufgabe der
Hilfe und Betreuung allenfalls stark erschwert erfüllen könnte.
3.
62 Da eine Haftung bereits dem Grunde nach ausscheidet, ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass einem Ersatzanspruch jedenfalls § 254 BGB
entgegenstünde. Die Klägerin trifft ein derart hohes Maß an Mitverschulden, dass eine Ersatzpflicht des Landes jedenfalls für die beiden letzten
behaupteten Darlehen, die vorliegend Streitgegenstand sind, ausscheidet. Die Klägerin hatte Herrn B. vor diesen Geldhingaben bereits
erhebliche Beträge zur Verfügung gestellt, diesbezüglich abgegebene Zahlungszusagen hatte Herr B. nicht eingehalten. Die Klägerin hatte sich
keine Sicherheiten für die übergebenen Beträge einräumen lassen, sie ließ sich von einer emotionalen Gebundenheit leiten, obwohl sie von
Herrn B. nur einmal einen Personalausweis gesehen hatte, dessen Adresse nach ihrer damaligen Kenntnis auch nicht mehr richtig war, und
ohne jedwede weitere Prüfung zur Person des Herrn B. anzustellen, sei es wenigstens durch genauere Informationenabfrage zu der von ihm
behaupteten beruflichen Tätigkeit oder durch die Überprüfung von dessen Wohnverhältnissen.
III.
63 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
IV.
64 Der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegt § 709 ZPO zugrunde.