Urteil des LG Siegen vom 04.08.1999

LG Siegen: die post, grundstück, salz, rechtshängigkeit, schmerzensgeld, schneeräumung, anhörung, schneefall, wand, unfall

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 13 U 41/99
04.08.1999
Oberlandesgericht Hamm
13. Zivilsenat
Urteil
13 U 41/99
Landgericht Siegen, 5 O 140/98
Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Dezember 1998 verkündete
Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Kläger in Höhe von 46.275,72 DM.
Tatbestand
Der am 26.01.1941 geborene Kläger von Beruf Postzusteller, jetzt im vorzeitigen
Ruhestand nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner aufgrund eines Glätteunfalls unter
dem Gesichtspunkt der Verletzung ihrer Räumungs- und Streupflichten auf Ersatz seines
Verdienstausfallschadens und Schmerzensgeldzahlung in Anspruch und begehrt die
Feststellung von deren Ersatzpflicht für seine künftigen materiellen und immateriellen
Unfallschäden.
Der Kläger kam am 09.02.1996 gegen 10.00 Uhr nach der Postzustellung am
Hintereingang des Hauses des Beklagten zu 2) an der B Str. in B B beim Verlassen der
abschüssigen, leicht schneebedeckten Zufahrt zwischen den aneinandergrenzenden
Grundstücken der Beklagten zu Fall und zog sich dadurch eine Fraktur des linken
Sprunggelenkes zu. Die genaue Unfallstelle ist streitig. Zum Grenzverlauf im
Zufahrtsbereich zwischen dem von der Straße ausgesehen links der Grenze liegenden
Grundstück des Beklagten zu 2) - Nr. 18 - und dem rechts davon befindlichen Grundstück
der Beklagten zu 1) - Nr. 16 - sowie zur Unfallörtlichkeit wird auf die Flurkarte in der Anlage
K1 zur Klageschrift (Bl. 6 d.A.) und auf die Lichtbilder in der Anlage zum Schriftsatz der
Beklagten vom 25.06.1998 (Bl. 51/52 d.A.) verwiesen.
Der Beklagte zu 2) hatte den Zufahrtsbereich und die Bürgersteige vor den Häusern der
Beklagten, für die nach der Straßenreinigungssatzung der Stadt B B die Winterwartung auf
die Grundstücksanlieger übertragen ist, gegen 6.00 Uhr morgens mit einer Schneefräse
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geräumt. Zur Zeit des Unfalls herrschten Minustemperaturen und es schneite. Hinsichtlich
der Einzelheiten der damaligen Witterungsverhältnisse wird auf das amtliche Gutachten
des Deutschen Wetterdienstes vom 02.09.1996 (Bl. 44/45 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat behauptet, er sei im Übergangsbereich von der Zufahrt zum Bürgersteig auf
einer mit einer dünnen Schneeauflage überzogenen buckeligen Eisfläche ausgerutscht,
wobei er nicht mehr genau lokalisieren könne, auf bzw. vor welchem Grundstück er zu Fall
gekommen sei.
Seiner Auffassung nach habe die Eisfläche abgestreut werden müssen. Da beide
Beklagten ihrer Streupflicht in dem fraglichen Unfallbereich nicht nachgekommen seien
und sich die genaue Unfallstelle im Grenzbereich der benachbarten Grundstücke nicht
mehr genau ermitteln lasse, sei gemäß § 830 Abs. 1 S. 2 BGB jeder der Beklagten für den
eingetretenen Schaden verantwortlich.
Der Kläger hat behauptet, seine unstreitig mit Wirkung ab dem 01.11.1997 erfolgte
vorzeitige Versetzung in den Ruhestand sei ausschließlich auf die bei dem Sturz erlittene
Sprunggelenksfraktur zurückzuführen.
Seinen monatlichen Nettominderverdienst hat der Kläger unter Gegenüberstellung seiner
fiktiven Nettoeinkünfte und seiner tatsächlichen Versorgungsbezüge im Zeitraum vom
01.11. bis 31.12.1997 auf 638,28 DM beziffert.
Neben dem für die Zeit vom 01.11.1997 bis 31.05.1998 mit 4.467,96 DM bezifferten
Verdienstausfallschaden begehrt der Kläger mit der Klage ab dem 01.06.1998 eine
laufende Rente von monatlich 638,28 DM bis zur Vollendung seines 63. Lebensjahres im
Januar des Jahres 2004 sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,00
DM.
Der Kläger hat beantragt,
1.
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 4.467,96 DM nebst 4 %
Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2.
die Beklagten zu verurteilen, an ihn bis zu seiner Vollendung des 63. Lebensjahres als
Gesamtschuldner ab dem 01.06.1998 einen monatlichen Betrag von 638,29 DM, jeweils
fällig zum 03. Werktag eines jeden Monats, zu zahlen, der den jeweiligen Steigerungen der
Versorgungsbezüge entsprechend anzupassen ist,
3.
die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner ein der Höhe nach in das
Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, jedoch mindestens 10.000,00 DM,
nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
4.
festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihm als Gesamtschuldner den
künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem
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Dienstunfall vom 09.02.1996 noch entsteht, soweit er nicht auf die Träger der
Sozialversicherung übergegangen ist.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben behauptet, der Kläger sei auf dem Rückweg von ihren Grundstücken
nach Verlassen des Bürgersteigs erst im Straßenbereich gestürzt. Der Beklagte zu 2) habe
die Zufahrt und die Bürgersteige morgens nicht nur geräumt, sondern auch mit Salz
abgestreut; der Bereich sei nicht vereist gewesen.
Wenn Glätte im Zufahrtsbereich geherrscht habe, so habe sich der Kläger angesichts der
winterlichen Witterungsverhältnisse mit leichtem Schneefall darauf einstellen können und
müssen, so daß ihn nach Auffassung der Beklagten jedenfalls ein überwiegendes
Mitverschulden treffe.
Schließlich haben die Beklagten bestritten, daß die Sprunggelenksverletzung zur
dauerhaften Dienstunfähigkeit des Klägers geführt habe und unter Bezugnahme auf den
betriebsärztlichen Bericht vom 06.05.1997, bezüglich dessen Inhalts auf die Anlage K5 zur
Klageschrift (Bl. 16 d.A.) verwiesen wird, behauptet, die dort angegebenen weiteren
Erkrankungen des Klägers seien für den Eintritt seiner Dienstunfähigkeit ursächlich
gewesen.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und im wesentlichen
zur Begründung ausgeführt, die Beklagten hätten ihrer Streu- und Räumungspflicht
dadurch Genüge getan, daß der Beklagte zu 2) die Zufahrt zwischen den Häusern sowie
die Bürgersteige vor den Häusern am Morgen des Unfalltages geräumt und dort Streumittel
aufgebracht habe. Aufgrund des nur leichten Schneefalls seien weitere Maßnahmen nicht
erforderlich gewesen. Überdies ergebe sich aus der Aussage des Zeugen H, daß die
Auffahrt nicht so glatt gewesen sei, daß ein Sturz bei der gebotenen Sorgfalt nicht hätte
vermieden werden können. Schließlich wäre angesichts des leichten, aber anhaltenden
Schneefalls ein weiteres Streuen auf die vorhandene Schneedecke ohnehin nicht
wirkungsvoll gewesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Der Kläger behauptet unter Bezugnahme auf die erstinstanzliche Aussage des Zeugen H,
er sei im Bereich der Auffahrt auf einer unter der dünnen Schneedecke nicht erkennbaren
größeren Eisschicht zu Fall gekommen. Anders als vom Landgericht zugrundegelegt werde
nach wie vor bestritten, daß die betreffenden Verkehrsflächen abgestreut gewesen seien.
Der Kläger beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Urteils
1.
die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner DM 4.467,96 nebst 4 %
Zinsen seit Rechtshängigkeit, bis zu seiner Vollendung des 63. Lebensjahres (26.1.2004)
ab dem 1.6.1998 einen monatlichen Betrag von mindestens DM 638,29, jeweils fällig zum
3. Werktag eines jeden Monats, ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes
Schmerzensgeld, mindestens DM 10.000,00, nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu
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zahlen,
2.
festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner ihm allen
weiteren künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 09.02.1996
vorbehaltlich eines Forderungsüberganges auf Dritte zu erstatten.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten bestreiten, daß der Kläger im Bereich der Zufahrt zu Fall gekommen ist und
behaupten, auf dem unbefestigten Bürgersteig vor ihren Häusern werde die Streupflicht
durch die Firma L erledigt, so daß sie - ihrer Auffassung nach - für den Bürgersteig nicht
verkehrssicherungspflichtig seien. Bezogen auf den Zufahrtsbereich habe die Beklagte zu
1) die ihr obliegende Streupflicht wirksam auf den Beklagten zu 2) übertragen. Schließlich
habe der Beklagte zu 2) die ihm obliegende Streupflicht nicht verletzt. Vielmehr stehe
aufgrund der erstinstanzlichen Aussagen der Zeugen E und L fest, daß nach dem
morgendlichen Einsatz der Schneefräse noch Schnee geschoben worden sei und der
Boden gefegt und mehrfach mit Salz bestreut worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in erster und zweiter Instanz verwiesen.
Der Senat hat den Kläger persönlich gehört und Beweis erhoben durch uneidliche
Vernehmung der Zeugen H, L und E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
auf den im allseitigen Einverständnis gefertigten Berichterstattervermerk als Anlage zum
Protokoll vom 04.08.1999 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Für den Zufahrtsbereich, in dem der Kläger zu Fall gekommen ist, war allein die Beklagte
zu 1) verkehrssicherungspflichtig. Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis, daß die
Beklagte zu 1) ihre diesbezüglichen Räumungs- und Streupflichten verletzt hat, nicht
geführt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der
Kläger im gepflasterten Zufahrtsbereich auf dem Grundstück der Beklagten zu 1) gestürzt
ist.
Der Zeuge H, der das Unfallgeschehen aufmerksam verfolgt hat, hat nach Vorhalt des
Fotos des von der Straße aufgenommenen Zufahrtsbereichs (mittleres Lichtbild Bl. 51 d.A.)
klar und unmißverständlich bekundet, daß der Kläger auf der rechten Seite der
gepflasterten Zufahrt neben der Wand des Hauses Nr. der Beklagten zu 1) und damit auf
deren Grundstück zu Fall gekommen ist. An der Zuverlässigkeit der betreffenden
Wahrnehmung des Zeugen besteht kein Zweifel, da er sich noch mit Bestimmtheit daran zu
erinnern vermocht hat, daß sich der Kläger nach dem Sturz an der Wand des Hauses der
Beklagten zu 1) oder an dem dieser vorgelagerten Zaun abgestützt hat, als er ihm aufhalf.
Auch nach den Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erscheint
folgerichtig, daß er neben dem Haus der Beklagten zu 1) zu Fall kam, nachdem er kurz vor
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dem Sturz - wie von der Zeugin L bestätigt - am Seiteneingang dieses Hauses der Zeugin
die Post ausgehändigt hatte.
Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Beklagte zu 2) für den Zufahrtsbereich auf
dem Grundstück der Beklagten zu 1) nicht unter dem Gesichtspunkt der Übertragung der
Verkehrssicherungspflicht verantwortlich. Eine wirksame Übertragung der betreffenden
Sicherungspflichten der Beklagten zu 1) auf den Beklagten zu 2) ist beklagtenseits nicht
schlüssig dargelegt.
Die wirksame Delegation der Sicherungspflichten eines Grundstückseigentümers setzt
angesichts der eventuell weitreichenden Konsequenzen für den Geschädigten eine klare
Absprache voraus, die eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sicherstellt; erst dann
verengt sich die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers als des ursprünglich allein
Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht, die sich auf die tatsächliche
Ausführung der übernommenen Sicherungsmaßnahmen erstreckt (vgl. BGH, NJW 1996,
2646). Die Absprache, nach der die Streupflicht auf jemand anderen übertragen werden
soll, bedarf substantiierter Darlegung (vgl. OLG Köln, VersR 1996, 246).
Die Beklagten haben hingegen nur die erstinstanzliche Bekundung des Zeugen E
aufgegriffen, wonach der Zeuge mit dem Beklagten zu 2) abgesprochen hat, daß dieser die
Fläche zwischen den beiden Häusern räumt und streut, ohne den Inhalt der insofern
getroffenen Vereinbarungen zu konkretisieren. Überdies spricht auch die Tatsache, daß die
Räumungs- und Streupflichten am Unfalltage nicht nur durch den Beklagten zu 2) sondern
auch durch die im Hause der Beklagten zu 1) wohnenden Eheleute L wahrgenommen
worden sind, gegen eine klar abgesprochene Abgrenzung der Verantwortungsbereiche als
Wirksamkeitsvoraussetzung für die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht.
Damit war hinsichtlich des Zufahrtsbereichs, in dem der Kläger gestürzt ist, ausschließlich
die Beklagte zu 1) als Grundstückseigentümerin verkehrssicherungspflichtig. Der Kläger
hat indessen den ihm obliegenden Beweis einer Verletzung der betreffenden Räumungs-
und Streupflichten durch die Beklagte zu 1) nicht geführt.
Ein entsprechender Anscheinsbeweis streitet nicht zugunsten des Klägers. Allein die
Tatsache, daß jemand gestürzt ist, begründet noch nicht den Beweis des ersten Anscheins
für die Verletzung der Streupflicht durch den Streupflichtigen, denn nach der
Lebenserfahrung sind Unfälle infolge Winterglätte auch auf gestreuten bzw. von Schnee
geräumten Wegen nicht auszuschließen (vgl. Geigel, 22. Aufl., Kap. 14, Rn. 147 m.w.N.).
Der Anscheinsbeweis zugunsten des Geschädigten wird regelmäßig nur für den
Kausalitätsnachweis herangezogen, daß eine bereits festgestellte Verletzung der
Streupflicht für einen an der betreffenden Stelle infolge der Glätte eingetretenen Unfall
ursächlich geworden ist (vgl. BGH, VersR 1984, 40; OLG Frankfurt/M., VersR 1980, 50).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht festzustellen, daß die Beklagte zu 1) ihre
Räumungs- und Streupflichten verletzt hat.
Allein in der Tatsache, daß die Zufahrt im Zeitpunkt des Unfalls mit einer dünnen
Neuschneedecke überzogen war, liegt mit Rücksicht darauf, daß zur Unfallzeit Schneefall
herrschte und vom Sicherungspflichtigen Maßnahmen zur Glättebekämpfung nur im
Rahmen des Zumutbaren verlangt werden (vgl. Palandt, 58. Aufl., § 823 BGB, Rn. 130),
keine Verletzung der Räumungs- und Streupflichten begründet. Angesichts des
herrschenden Schneefalls und der herrschenden niedrigen Lufttemperaturen, die sich
ausweislich des Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes vom 02.09.1996 zur Unfallzeit
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zwischen -5 und -6 Grad C bewegten, kann nicht zuverlässig festgestellt werden, daß
Streumaßnahmen mit Salz nachhaltig die Bildung der Neuschneedecke hätten verhindern
können. Überdies hat der Kläger nicht bewiesen, daß durch kurzfristig wirksames Streuen
und Räumen der Zufahrt im Rahmen des Zumutbaren der Neuschneebildung effektiver als
geschehen hätte begegnet werden können. Vielmehr hat die Zeugin Lauber bekundet, daß
sie nach der unstreitig gegen 6.00 Uhr morgens erfolgten Schneeräumung mittels einer
Schneefräse durch den Beklagten zu 2) die Zufahrt gemeinsam mit ihrem Ehemann jeweils
nach eingetretenem Neuschneefall regelmäßig mit einem Schneeschieber geräumt und mit
Salz bestreut hat. Die permanente Schneeräumung während anhaltenden Schneefalls
kann vom Sicherungspflichtigen hingegen nicht verlangt werden.
Schließlich ist der Kläger auch für seine Behauptung, er sei auf einer größeren unter der
Schneedecke befindlichen Eisschicht in der Zufahrt ausgerutscht, beweisfällig geblieben.
Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, daß der Kläger auf bereits vor dem Neuschneefall
vorhandenen Eisschichten, die seitens der Beklagten zu 1) schon angesichts der mit dem
beträchtlichen Gefälle der Zufahrt verbundenen besonderen Gefährlichkeit der
Glättebildung zu beseitigen waren, zu Fall gekommen ist.
Der Zeuge H hat nicht bestätigt, daß der Kläger, der selbst im Rahmen seiner persönlichen
Anhörung nicht anzugeben vermocht hat, auf welchem Untergrund er ins Rutschen geraten
ist, auf einer Eisfläche gestürzt ist, sondern ausdrücklich klargestellt, auf die
Bodenverhältnisse in der Zufahrt unterhalb der Schneedecke nicht geachtet zu haben.
Auch im übrigen läßt das Ergebnis der Beweisaufnahme keine Rückschlüsse darauf zu,
daß der Zufahrtsbereich unter der Neuschneedecke vereist gewesen ist. Im Gegenteil
ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen H, daß er die Zufahrt trotz der Schneedecke
ohne Probleme hinaufgehen und dem Kläger, ohne wegzurutschen, aufhelfen konnte.
Schließlich hat auch der Kläger, der die gesamte Zufahrt hinaufgegangen ist, nach seinen
Angaben vor dem Sturz keine besondere auf Eisflächen unter der Neuschneeschicht
hindeutende Glättebildung bemerkt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,
546 Abs. 2 ZPO.