Urteil des LG Siegen vom 02.03.2006

LG Siegen: world wide web, geschäftsführung ohne auftrag, wirtschaftliche tätigkeit, gemeinsamer markt, persönliches interesse, persönliches erscheinen, wirtschaftliches interesse, mitbewerber

Landgericht Siegen, 7 O 74/05
Datum:
02.03.2006
Gericht:
Landgericht Siegen
Spruchkörper:
2. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 O 74/05
Schlagworte:
Mitbewerber, Wettbewerbsverhältnis, Umfang, eBay,
Unterlassungserklärung, Missbrauch, Streitwert,
Normen:
UWG § 13 Abs. 1, 2 Abs.1, 8 Abs. 1 und Abs. 4, 12 Abs. 1
Leitsätze:
Ein Wettbewerbsverhältnis innerhalb der Internetplattform eBay wird
durch alte Ausdrucke des Internetauftritts nicht glaubhaft gemacht, wenn
die Shops der Parteien nicht mehr frei geschaltet sind. Wird dann der
Rechtsstreit nach der Abgabe einer Unterlassungserklärung von einem
freien Mitarbeiter einer Anwaltskanzlei weiter betrieben, spricht dies für
rechtsmissbräuchliches Verhalten gemäß § 8 Abs. 4 UWG. Dies und der
Umstand, dass es sich um Waren aus dem Niedrigpreissegment
gehandelt hat, rechtfertigen eine Herabsetzung des Streitwertes auf 500
€ gemäß § 12 Abs. 1 UWG.
Tenor:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
Vollstreckung des Beklag-ten durch Sicherheitsleistung in Höhe von
300,00 € abwenden, wenn nicht der Be-klagte zuvor Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die Parteien boten Anfang 2005 gewerbsmäßig Waren im Internet bei eBay zum
Verkauf an. Der Kläger trat dort unter der Bezeichnung "Nachtbasar" auf, der Beklagte
benutzte die Bezeichnung "Der kleine Hobbit" und hat bei seinen Angeboten die
Belehrung über das Widerrufsrecht der Kunden gemäß § 355,356 BGB unterlassen. Die
Klägervertreter haben ihn mit Schreiben vom 31.3.2005 (Blatt 27) zur Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung (Blatt 33) aufgefordert, in der er sich auch
verpflichten sollte, die Kosten ihrer Tätigkeit nach einem Gegenstandswert von 10.000 €
in Höhe von 586,69 € zu zahlen. Der Beklagtenvertreter hat mit Schreiben vom
2
11.4.2005 (Blatt 34) erwidert, dass der Beklagte zu Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit sei, da es an
einem Wettbewerbsverhältnis der Parteien fehle. Eine solche Erklärung hat dann der
Beklagte mit Schreiben vom 26.4.2005 übersenden lassen (Blatt 38).
Der Kläger behauptet, sie seien Wettbewerber. Er ist der Ansicht, das
Wettbewerbsverhältnis der Parteien ergeben sich bereits daraus, dass der Beklagte am
31.5.2005 bei eBay 126 Artikel zum Kauf angeboten habe, wovon rund 1/4, das heißt 32
Artikel Räucherstäbchen gewesen seien die auch er unstreitig im Angebot hatte. Ein
identisches Warenangebot sei zwischen den Parteien nicht erforderlich, ausreichend sei
es, einen identischen Absatzmarkt zu bedienen. Die 32 Packungen mit Preisen bis zu
37,50 € würden einen Jahresumsatz des Beklagten von 62.400 € nahe legen, so das ein
Streitwert von lediglich 5.000 € keinesfalls überzogen sei. Neben den unzureichenden
Angaben über das Widerrufsrecht habe der Beklagte auch gegen die Verpflichtung aus
§ 6 TDG verstoßen, seinen Vornamen, zunahmen, Telefonnummer, E-mail-Adresse,
Straße und Hausnummer leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar ständig verfügbar
zu halten.
3
Der Kläger beantragt,
4
den Beklagten zu verurteilen, an ihnen 372,36 € nebst 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 2.6.2005 zu zahlen.
5
Der Beklagte beantragt,
6
die Klage abzuweisen.
7
Der Beklagte behauptet, sie seien keine Wettbewerber. Er selbst handle nur mit so
genannten "Traumfängern", das heißt Zierschmuck für Wohnungseinrichtungen.
Räucherstäbchen habe er nur in geringem Umfange von weniger als 2% seines
Umsatzes verkauft. Da der Kläger anders als er Möbel angeboten habe, sei ein
gemeinsamer Markt nicht ersichtlich. Bei den Räucherstäbchen sei ein Streitwert von 50
€ angemessen.
8
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen und die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung Bezug
genommen.
9
Entscheidungsgründe
10
Die zulässige Klage ist unbegründet.
11
Die Voraussetzungen einer Zahlungspflicht des Beklagten als Störer aus § 13 Absatz 6
UWG in Verbindung mit den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §
683 S. 1, 677,670 BGB sind nicht gegeben.
12
I.
13
Gemäß § 8 Absatz 1 UWG kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer dem § 3 UWG zuwiderhandelt. Der
Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
14
Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen gemäß Absatz 3 jedem Mitbewerber zu.
"Mitbewerber" ist gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder
mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen
in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.
Diese Voraussetzungen waren nach dem unstreitigen Vortrag zum Zeitpunkt der
Abmahnung vom 31.3.2005 zu bejahen. Als unmittelbar betroffener Mitbewerber,
dessen Sachbefugnis sich aus der verletzten Norm ergibt, ist grundsätzlich derjenige
anzusehen, der zu dem Verletzer (oder dem von diesem Geförderten) in einem
konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Für die Eigenschaft als Mitbewerber (§ 2 Abs. 1
Nr. 3 UWG) kommt es allein auf das tatsächliche Bestehen eines
Wettbewerbsverhältnisses an (vgl. BGHZ 162, 246-253). Danach reicht es für die
Aktivlegitimation des Klägers zur Geltendmachung von Ansprüchen unmittelbar
aufgrund der §§ 1 und 3 UWG grundsätzlich aus, daß er konkreter Wettbewerber des
Beklagten ist. Der Begriff des konkreten Wettbewerbsverhältnisses wird dabei weit
gefaßt. Insbesondere ist eine direkte Auswirkung der Wettbewerbshandlung auf den
Geschäftsbetrieb des Klagenden nicht erforderlich. Notwendig ist aber, dass der
Mitweberber durch die beanstandete Wettbewerbshandlung überhaupt beeinträchtigt,
d.h. im Absatz behindert oder gestört werden kann (BGH Urteil vom 5. März 1998, Az: I
ZR 229/95 = JURIS Nr: KORE303949800 = MDR 1998, 1426-1427).
15
Die Parteien boten beide Räucherstäbchen zum Verkauf an Verbraucher an. Dies
geschah innerhalb einer gemeinsamen Marktplattform im Internet bei eBay, so das sie
unmittelbare Konkurrenten trotz ihrer räumlichen Entfernung waren. Auf den Umfang des
Wettbewerbsverhältnisses und Anteil der Räucherstäbchen am Verkauf kam es insoweit
nicht an. Dieser ist bei der Festsetzung des Streitwertes zu berücksichtigen.
16
1.
17
Das Fortbestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien wird aber
durch die vom Kläger überreichten Kopien nicht nachgewiesen. Unter Benutzung der
darin enthaltenen Angaben lässt sich ein Wettbewerbsverhältnis zum Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung nicht mehr feststellen. Das Ergebnis der Suche bei eBay nach
einem Shop des Klägers namens "Nachtbasar" führt zur Antwort, dass dieser Shop nicht
mehr betrieben wird. Dies ist durchaus auch glaubhaft, da der Betreiber des Shops im
Verhältnis zu anderen Betreibern von Ebay-Shops eine auffällig hohe Anzahl an
negativen Kritiken einschließlich des Vorwurfs des Betruges zu verzeichnen hatte
(vergleiche: http://feedback.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?
ViewFeedback&userid=nachtbasar&iid).
18
Die Suche eines Shops des Beklagten unter der Bezeichnung "Der kleine Hobbit" ergibt
ebenfalls keinen unter dieser Bezeichnung auftretenden. Auch nach der
Eingabekombination " Räucherstäbchen UND Sofort&Kaufen" liefert die Suche unter
Benutzung der Umkreissuche mit der Postleitzahl der beiden Parteien kein Ergebnis,
das auf einen der angegebenen Ebay-Shops oder eine wirtschaftliche Tätigkeit der
Parteien in diesem Marktbereich hindeuten würde. Dieses entspricht auch den Angaben
des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, wonach er seinen Shop bei eBay nicht
mehr betreibt. Der Kläger hat trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens in der
mündlichen Verhandlung an dieser unentschuldigt nicht teilgenommen, obwohl dies in
seinem Interesse zur Sachaufklärung sinnvoll gewesen wäre (den Erlass eines
Ordnungsgeldbeschlusses hat sich die Kammer vorbehalten).
19
2.
20
Aber auch dann, wenn der Kläger den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt oder neue
Tatsachen zum Fortbestand des Wettbewerbsverhältnisses vorgetragen hätte, hätte die
Zahlungsklage abgewiesen werden müssen.
21
Die Geltendmachung der Ansprüche durch den Kläger gemäß § 8 Absatz 1 UWG war
gemäß § 8 Absatz 4 UWG unzulässig, da sie unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände missbräuchlich war, insbesondere diente sie vorwiegend dazu, gegen den
Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der
Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
22
a)
23
Der Beklagte hat zwar unstreitig die gemäß § 312 d BGB bei Absatzverträgen mit
Verbrauchern vorgeschriebene Belehrung über deren Widerrufsrecht gemäß §§ 355,356
BGB unterlassen. Insoweit hat der Beklagte die begehrte
24
Unterlassungserklärung unter dem 20.4.2005 freiwillig ohne Anerkenntnis einer
Rechtspflicht abgegeben und im Ergebnis lediglich die Übernahme der Kosten der
Prozessbevollmächtigten des Klägers abgelehnt und die konkrete Höhe der
Vertragsstrafe in das Ermessen des Landgerichts Siegen gestellt. Damit war dem
sachlichen Interesse des Klägers genüge getan und der weitere Streit wurde nur noch
um das Kosteninteresse seines Prozessbevollmächtigten geführt.
25
b)
26
Einen darüber hinausgehenden Wettbewerbsverstoß wegen Verletzung des
Transparenzgebots gemäß § 6 Satz 1 TDG, § 10 Abs. 2 Satz 1 MDStV hat der Kläger
lediglich behauptet. Es lässt sich aufgrund seines Vortrages nicht feststellen, ob der
Beklagte gegen die ihm gemäß § 312 c Absatz 1 Nummer 1 BGB obliegende
Verpflichtung aus § 6 TDG verstoßen hat, für den Verbraucher seinen Vornamen,
Namen, Telefonnummer, E-mail-Adresse, Straße und Hausnummer leicht erkennbar
und unmittelbar erreichbar ständig verfügbar zu halten. Die Informationen nach § 6 TDG
müssen an gut wahrnehmbarer Stelle und ohne langes Suchen und jederzeit auffindbar
sein (vgl. BT-Drucks. 14/6098, S. 21; vgl. Art. 5 der Richtlinie über den elektronischen
Geschäftsverkehr, wonach der Dienstanbieter die betreffenden Informationen den
Nutzern des Dienstes "leicht, unmittelbar und ständig verfügbar" machen muss). Leicht
erkennbar im Sinne von § 6 TDG sind die Informationen, wenn die Möglichkeit einer
einfachen und effektiven optischen Wahrnehmung besteht (vgl. Hoß CR 2003, 687,
688). Unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne von § 6 Satz 1 TDG ist im Sinne einer
Zugangsmöglichkeit ohne wesentliche Zwischenschritte zu verstehen (vgl. OLG
München 29. Zivilsenat, Urteil vom 12. Februar 2004, Az: 29 U 4564/03 = JURIS Nr:
KORE433292004 = OLGR München 2004, 216-218; OLG München 29. Zivilsenat, Urteil
vom 11. September 2003, Az: 29 U 2681/03 = JURIS Nr: KORE434012003 = OLGR
München 2003, 385-387: bejaht für Informationen zur Anbieterkennzeichnung, die über
einen doppelten Link mittels "Kontakt" und "Impressum" aufgerufen werden könne).
27
Diskutiert wird, ob ein zu den Informationen gemäß § 6 Satz 1 TDG führender Link
immer schon dann nicht leicht erkennbar bzw. nicht unmittelbar erreichbar ist, wenn er
28
überhaupt erst durch Scrollen sichtbar wird (so wohl OLG Hamburg MMR 2003, 105,
106). Dafür spricht, dass der situationsadäquat durchschnittlich aufmerksame,
informierte und verständige Nutzer des World Wide Web (vgl. zum maßgeblichen
Verbraucherleitbild BGHZ 148, 1, 7 - Mitwohnzentrale.de) mit dem Scrollen als
gängiger, leicht zu bedienender Technik an sich vertraut ist (vgl. Ott WRP 2003, 945,
947; Brunst MMR 2004, 8, 13).
Den vom Kläger in der Anlage zur Klageschrift überreichten Ausdrucken des
Internetauftritts des Beklagten lässt sich das Fehlen der gesetzlich vorgeschriebenen
Angaben nicht ohne weiteres entnehmen. Nachdem der Beklagte seinen Shop nicht
mehr betreibt, ist die Ausgestaltung seine Angaben weder allgemein bekannt, noch
durch die Ausdrucke eines Teiles seines Internetauftritts belegt. Der Kläger hat auch
keine konkreten Einzelheiten vorgetragen, aus denen sich ein Verstoß des Beklagten
unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze feststellen ließe. Sie sind mangels eines
noch bestehenden Internetauftritts des Beklagten auch nicht mehr ohne weiteres
ersichtlich.
29
c)
30
Demnach sprechen alle Umstände dafür, dass der Kläger den Unterlassungsanspruch
geltendgemacht hat, um gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von
Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen (§ 8 Absatz 1, 4
UWG). Die Parteien waren von vornherein nur mit einem geringen Teil ihres Angebots
Wettbewerber und besiedelten mehrere 100 km voneinander entfernt. Soweit sich das
Warenangebot überhaupt überschritten hatte, war dies in einem geringen Umfange
hinsichtlich "Räucherstäbchen" der Fall. Hinzukommt, dass in dem Warenangebot des
Klägers die Warengruppe Räucherstäbchen nicht nur zahlenmäßig eine untergeordnete
Rolle gespielt hat. Sie war auch preismäßig im unteren Bereich seines Warenangebotes
angesiedelt, wie die vorgelegten Ausdrucke seines Warenangebotes seines
Internetshops belegen. Der Kläger hat nach den von ihm vorgelegten Ausdrucken
seines Angebots (Blatt 12 bis 18) Räucherstäbchen nur in geringem Umfange vertrieben
und diese zu Preisen zwischen 1,99 € bis 16,50 € angeboten. Im Vergleich zu seinen
übrigen Angeboten aus dem Bereich der Wohnungsausstattung bewegten sich diese
überwiegend im Niedrigpreissegment.
31
Der einzige feststellbare Wettbewerbsverstoß des Beklagten war vom Umfang und
Dauer her begrenzt. Sofern von einem ernsthaften wirtschaftlichen Interesse des
Klägers überhaupt gesprochen werden konnte, ist dieses heute, nach dem beide
Parteien ihre Shops bei eBay nicht mehr betreiben, nicht mehr ersichtlich. Dieses belegt
auch das Verhalten des Klägers im Prozess. Obwohl sein persönliches Erscheinen in
der mündlichen Verhandlung angeordnet war, ist er ohne eine Entschuldigung oder
Erklärung nicht erschienen. Während ein nennenswertes persönliches Interesse des
Klägers an der Verfolgung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruches jedenfalls heute
nicht mehr feststellbar ist, ist das Kosteninteresse seines Prozessbevollmächtigten
offensichtlich, der als einer von mehreren freien Mitarbeiter in der Anwaltskanzlei ein
eigenes wirtschaftliches Interesse an der Abwicklung eines solchen Mandats hat.
32
II.
33
Der Streitwert wird gemäß § 3 ZPO auf bis zu 500 € festgesetzt, da der Rechtsstreit
ausschließlich um die Kosten der Abmahnung in Höhe von 372,36 € geführt wurde.
34
Aber auch dann, wenn auf die inzidenter zu entscheidende Frage des
Wettbewerbsverstoßes abgestellt wird, ist ein darüberhinausgehender Streitwert nicht
anzunehmen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf den Wert der
Wettbewerbshandlung für den Beklagten an, sondern auf den Umfang der
Beeinträchtigung des Wettbewerbs aus der Sicht des Klägers, da diese den Wert des
Klageangriffes bestimmt. Wesentlicher Umstand ist, dass die Parteien einander im
Wettbewerb lediglich auf einer Marktplattform im Internet in sehr begrenztem Umfange
und für eine vorübergehende Zeit begegnet waren und heute beide dort nicht mehr
anzutreffen sind. Daher ist bereits aus diesen Gründen der Streitwert auf bis zu 500 €
festzusetzen. Die von Beklagten vorgeschlagene Bewertung des Streitwertes mit 50 €
erscheint der Kammer unangemessen zu niedrig. Im Hinblick auf die Versetzung des
Streitwertes auf 500 € bedurfte es nicht einer hier in Betracht kommenden weiteren
Herabsetzung des Streitwertes gemäß § 12 Absatz 4 UWG, wonach bei der Bemessung
des Streitwerts für Ansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG wertmindernd zu berücksichtigen
ist, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder wenn die Belastung
einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer
Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus auf §§ 91 Abs. 1, 709, 511 ZPO.
35
Die Berufung wurde gemäß § 511 Absatz 2 Nummer 2 ZPO nicht zugelassen, da die
Voraussetzungen des § 511 Absatz 4 ZPO nicht gegeben sind.
36
.
37