Urteil des LG Saarbrücken vom 14.12.2010

LG Saarbrücken: stand der technik, skonto, widerklage, nachlass, akte, architekt, wohnung, aufrechnung, pastor, zeugenaussage

LG Saarbrücken Urteil vom 14.12.2010, 15 O 200/10
Leitsätze
1. Ohne besondere Absprachen der Parteien des Werkvertrages hat der Auftragnehmer
sein Werk lediglich so zu errichten, dass es zum gewöhnlichen Gebrauch tauglich ist.
Beabsichtigt der Auftraggeber, das Werk über den gewöhnlichen Gebrauch hinaus zu
beanspruchen, so ist es seine Sache, den Auftragnehmer vor der Beauftragung
entsprechend zu unterrichten. Erst dann ist der Auftragnehmer gehalten, das beabsichtigte
Werk auf seine Geeignetheit für die beabsichtigte konkrete Nutzung zu überprüfen.
2. Eine außergewöhnliche Nutzung eines Parkettbodens liegt vor, wenn die Wohnräume
durchgängig mit einer Temperatur von 25° C geheizt werden. Kommt es infolgedessen zu
sog. "Schüsselungen" im Parkettboden, die bei üblichen Wohnraumtemparaturen nicht
eintreten würden, so liegt weder ein Mangel des Parkettbodens noch eine Verletzung der
Aufklärungspflicht des Auftragnehmers vor.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.739,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 04.04.2009 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche anwaltliche Kosten in
Höhe von 265,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 25.07.2009 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Zahlung restlichen Werklohnes für erbrachte Werkleistungen. Der
Beklagte beauftragte die Klägerin im Jahre 2008 damit, Parkettlegearbeiten in seinem
Anwesen auszuführen. Die Arbeiten umfassten die Bearbeitung der Estrichfläche zum
Zwecke der Vorbereitung der Parkettverlegung sowie die Ausführungen der Verlegung des
Parketts. Außerdem waren Arbeiten an einer Holztreppe ui leisten. Die Arbeiten waren
Ende Oktober 2008 ausgeführt. Am 04.12.2008 erstellte die Klägerin ihre
Schlussrechnung Nummer 8264 über einen Gesamtbetrag von brutto 19.399,38 EUR
(Anlage K1 = Blatt 9 ff. der Akte). Unter Berücksichtigung der von dem Beklagten
geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 16.660,00 EUR ergibt sich ein
Restrechnungsbetrag in Höhe der Klageforderung (2.739,38 EUR). Der für den Beklagten
tätige Architekt, der Zeuge ..., prüfte diese Rechnung am 09.12.2008 und machte einen
Abschlag in Höhe von 901,95 EUR mit dem Zusatz „Abzgl. Nachlass/Skonto“, so dass sich
die geprüfte Rechnung auf einen Restbetrag von 1.897,43 EUR beläuft (Anlage B1 = Blatt
43 ff. der Akte). Der Beklagte zahlte den Restbetrag in der Folge jedoch nicht. Vielmehr
wandte er Mängel ein, weil sich während der Heizperiode im Wohnzimmer auf einer Fläche
von circa 30 m² Schüsselungen im Parkett bildeten.
Insofern war zwischen den Parteien streitig, worauf diese zurückzuführen sind. Die Klägerin
hatte sich diesbezüglich darauf zurückgezogen, Ursache für diese Schüsselungen sei eine
viel zu geringe Luftfeuchtigkeit sowie die im Wohnzimmer des Beklagten vorherrschende
Temperatur von 25° C, die im Bereich des Parketts durch die Fußbodenheizung noch um
ein paar Grad erhöht sei. Durch das Aufstellen von Luftbefeuchtern könnten die
Schüsselungen vermieden werden. Das von ihr verlegte Parkett aus Eiche sei das für eine
Fußbodenheizung nach derzeitigem Stand der Technik geeignetste Parkett. Der von ihr
verwendete Klebstoff sei zäh-elastisch und könne nicht abreißen. Die sich während der
Heizperiode zeigende Fugenbildung sei normal und hinzunehmen.
Demgegenüber hatte der Beklagte vortragen lassen, die Schüsselungen zeigten eine
mangelhafte Werkleistung. Die Klägerin habe entweder falsches Parkett für die örtlichen
Gegebenheiten gewählt oder das Parkett nicht ordnungsgemäß verlegt. Außerdem sei die
nicht ausreichende Verklebung des Parketts abgerissen, hierdurch hätten sich Hohlstellen
im Parkett gebildet. Auch die ansonsten auftretende Fugenbildung sowie die weiteren
Fehlstellen seien als nicht ordnungsgemäße Leistung der Klägerin zu bewerten.
Über diese wechselseitigen Behauptungen ist ein Sachverständigengutachten eingeholt
worden. Der Sachverständige ... hat in seinem Gutachten vom 26. April 2010 (Blatt 84 ff.
der Akte) die Behauptungen der Klägerin im wesentlichen bestätigt. Der Beklagte, der
dieses Gutachten inhaltlich nicht angreift, beruft sich nunmehr darauf, die Klägerin habe
gegen vertragliche Nebenpflichten verstoßen. Sie hätte ihn, den Beklagten, ausdrücklich auf
die auftretenden optischen Beeinträchtigungen, insbesondere die Schüssel- und
Fugenbildungen hinweisen müssen beziehungsweise auf die daraus folgenden optischen
Beeinträchtigungen. Diese seien mit zumutbaren Maßnahmen während der Heizperiode
nicht zu beseitigen. Wegen der damit verbleibenden optischen Beeinträchtigungen bestehe
ein Schadensersatzanspruch des Beklagten, der mit 50 % des Vergütungsanspruches
brutto der Klägerin zu bewerten sei. Mit diesem Anspruch erklärt er die Aufrechnung gegen
den Restwerklohnanspruch der Klägerin. In übersteigender Höhe hat der Beklagte
Widerklage erhoben.
Die Klägerin behauptet, eine Pauschalpreisvereinbarung über 15.000,00 EUR sei zwischen
den Parteien nicht getroffen worden. Sie ist der Auffassung, Hinweispflichten aus dem
Werkvertrag nicht verletzt zu haben. Vielmehr sei sie nur verpflichtet, die
Leistungsbeschreibung und die Anordnungen des Auftraggebers, die vorgeschriebenen
Stoffe und Bauteile und die Vorleistungen anderer Unternehmer auf ihre Eignung für eine
mangelfreie Herstellung des Werkes zu prüfen. Dies habe sie vorliegend getan. Sie habe
nicht wissen können, dass der Beklagte sein Haus mit 25° C außergewöhnlich warm
beheize.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt er,
die Klägerin zu verurteilen, an ihn 7.755,00 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, nach den Einlassungen des Zeugen ... sei zwischen den Parteien
eine Pauschalpreisvereinbarung über einen Betrag von 15.000,00 EUR netto
abgeschlossen worden. Unter Berücksichtigung der von ihm geleisteten Zahlungen stünden
demzufolge noch 1.170,00 EUR offen. Sein Schadensersatzanspruch in Höhe von 50 %
des Vergütungsanspruches der Klägerin (15.000,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer in
Höhe von 19 % = 17.850,00 EUR) betrage 8.925,00 EUR. In Höhe von 1.170,00 EUR
erklärt er die Aufrechnung. Hilfsweise beruft sich der Beklagte auf die Vereinbarung eines
Nachlasses/Skontos in Höhe des Betrages, den der Architekt von der klägerischen
Rechnung abgezogen hat.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze
der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Das zunächst mit der Sache befasste Amtsgericht Saarbrücken hat gemäß den
Verfügungen vom 26.01.2010 (Bl. 50 f. d. A.) und vom 09.03.2010 (Bl. 76 ff. d. A.)
Beweis erhoben. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 05.03.2010 (Bl. 67 ff. d. A.) und das
Sachverständigengutachten ... vom 26.04.2010 (Bl. 84 ff. d. A.) Bezug genommen.
Nach Eingang der Widerklage vom 01.06.2010 (Bl. 114 ff. d. A.) hat das Amtsgericht
Saarbrücken mit Beschluss vom 25.06.2010 seine sachliche Unzuständigkeit festgestellt
und die Sache an das Landgericht Saarbrücken verwiesen. Die Akte ist am 23. August
2010 beim Landgericht eingegangen.
Entscheidungsgründe
I. Klage
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Restwerklohnes aus dem
zwischen den Parteien zu Stande gekommenen Werkvertrag in Verbindung mit § 633 BGB.
Die Einwendungen des Beklagten gegen die Schlussrechnung der Klägerin vom 04.12.2008
greifen nicht durch.
1.
Es ist zu Gunsten der Klägerin durch die Beweisaufnahme als erwiesen anzusehen, dass
zwischen den Parteien eine Pauschalpreisvereinbarung über einen Betrag von 15.000,00
EUR netto für die Leistungen der Klägerin nicht zu Stande gekommen ist. Dies folgt aus der
Aussage des Zeugen .... Der Zeuge, von Beruf Architekt, hat bei seiner Vernehmung vor
dem Amtsgericht Saarbrücken angegeben, man habe dem Geschäftsführer der Klägerin
gesagt, dass er den Auftrag für 15.000,00 EUR netto haben könne. Dies habe, bezogen
auf das Angebot der Klägerin, einen Nachlass von 4,8 % „und ein bisschen was“
ausgemacht. Der Betrag von 15.000,00 EUR sei allerdings nicht als echter Pauschalpreis,
für den sämtliche Arbeiten erfolgen sollten, vereinbart worden. Sie hätten das nicht wirklich
auseinander „klamösert“. Es habe sich dabei einfach um den Versuch gehandelt, den Preis
noch ein wenig zu drücken, so dass sie letztlich gesagt hätten, es gäbe circa 5 % Nachlass
oder Skonto. Dies sei nicht so genau klargestellt worden. Auf erneute Nachfrage des
Amtsgerichts Saarbrücken zu der von dem Zeugen geschilderten Nachlassabrede gab der
Zeuge an, es sei lapidar gesagt worden, wenn die Klägerin es für 15.000,00 EUR netto
mache, hätte sie den Auftrag. Der Zeuge hat aber keinesfalls während seiner sehr
umfangreichen Vernehmung angegeben, dass die Klägerin diesem Vorschlag des Zeugen
beziehungsweise des Beklagten auch zugestimmt hätte. Bereits aus diesem Grund und
wegen der sich aus der Zeugenaussage ergebenden Unklarheiten hinsichtlich eines
eventuell beabsichtigten Nachlasses kann bereits hier als sicher festgestellt werden, dass
eine Pauschalpreisvereinbarung nicht erfolgt ist.
Dieses Ergebnis ergibt sich zudem aus der Rechnungsprüfung des Zeugen ... (Anlage B1).
Wäre wirklich ein Pauschalpreis über 15.000,00 EUR zwischen den Parteien fest vereinbart
worden, so hätte nichts näher gelegen, als dass der Zeuge bei der Rechnungsprüfung den
Nettoendbetrag auf 15.000,00 EUR gekürzt hätte. Stattdessen hat er aber den
Rechnungsendbetrag nicht nur unbeanstandet gelassen, sondern ihn durch das Anbringen
eines Häkchens ausdrücklich als richtig bestätigt und erst dann einen Nachlass/Skonto in
Höhe von 901,95 EUR von der Rechnungssumme in Abzug gebracht. Demzufolge muss
davon ausgegangen werden, dass eine Pauschalpreisvereinbarung zwischen den Parteien
nicht zu Stande gekommen ist.
Trotz des zwischenzeitlich eingetretenen Richterwechsels war eine erneute Vernehmung
des Zeugen ... nicht geboten. Das Gericht ist nicht nach § 355 ZPO an der
urkundenbeweislichen Verwertung (§ 373 ZPO) der in einem früheren Beweistermin
protokollierten Zeugenaussage gehindert (vgl. hierzu Zöller/Greger, ZPO, 26. Auflage,
Rdnr. 6 zu § 355 und Rdnr. 9 zu § 373 jeweils m. w. N.). Da die Aussagen des Zeugen
zuverlässig protokolliert worden sind, Aspekte in der persönlichen Glaubwürdigkeit bei der
Beweiswürdigung keine Rolle spielen und keine nicht ins Protokoll aufgenommenen
persönlichen Eindrücke verwertet werden, war die erneute Vernehmung des Zeugen nicht
erforderlich (OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.03.2007, Az. 4 U 649/06-209-).
2.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien ein Nachlass
oder ein Skonto, in welcher Höhe auch immer, vereinbart worden ist. Die vorstehende
zitierte Aussage des Zeugen ... lässt eine entsprechende Abrede, die dem
Bestimmtheitserfordernis genügen würde, nicht erkennen.
Unerlässliche Voraussetzung der Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Gewährung
eines Skontoabzuges oder eines Nachlasses ist eine hinreichend klare und vollständige
Festlegung der Bedingungen. Da die werkvertraglichen Vorschriften (auch diejenigen der
VOB/B) dem Auftraggeber kein Recht zu einem Skontoabzug gewähren, bedarf es hierzu
einer ausdrücklichen, eindeutigen Regelung (OLG Düsseldorf, BauR 1992, 783). Unter
diesem Gesichtspunkt kann vorliegend die Vereinbarung einer Skontoabrede und eines
Nachlasses nicht festgestellt werden. Die zitierten Angaben des Zeugen hierzu waren
verwirrend und im Ergebnis unbrauchbar. Verwertbare Angaben hat der Zeuge nicht
machen können. Es kann auch nicht nachvollzogen werden und widerspricht jeglicher
Lebenserfahrung, dass ein Skontoabzug oder ein Nachlass von 4,8 % „und ein bisschen
was“ vereinbart gewesen sein sollte. Weiterhin entspricht der von dem Zeugen an der
Schlussrechnung gemachte Abzug in Höhe von 901,95 EUR weder einem Prozentsatz von
5, noch einem solchen von etwas mehr als 4,8, sondern weniger. Denn 4,8 % aus dem
Rechnungsbetrag von 19.399,38 EUR entsprechen einem Betrag von 931,17 EUR.
Letztlich darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin auf ihrer Rechnung ein
Skonto in Höhe von 3 % nur bei sofortiger Zahlung nach Rechnungserhalt einräumt. Der
Architekt hat insofern lediglich die Ziffer 3 durchgestrichen und den Rest des Textes
unbeanstandet gelassen. Demgemäß ist davon auszugehen, dass ein Skonto nur bei
sofortiger Zahlung gewährt werden sollte. Dies entspricht der Üblichkeit. Dass vorliegend
auch ein Skonto gewährt werden sollte im Falle der unberechtigten Nichtzahlung des
Restrechnungsbetrages, hat der Beklagte weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt.
Wie sich aus vorliegender Urteilsbegründung unten Ziffer II. ergibt, erfolgte die Nichtzahlung
des Restrechnungsbetrages der Klägerin unberechtigt.
Daraus ergibt sich zugleich, dass die Aufrechnung des Beklagten ins Leere geht.
Da somit die Klage der Klägerin in der Hauptforderung begründet ist, ergibt sich zugleich,
dass der Beklagte der Klägerin auch nicht anrechenbare vorgerichtliche
Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten, vom Beklagten nicht beanstandeten Höhe
schuldet.
II. Widerklage
Die Widerklage ist nicht begründet.
Der Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz
gemäß §§ 280, 281 BGB wegen eines Beratungsverschuldens.
Der Beklagte trägt insofern vor, aufgrund der offenen Bauweise des Objekts sowie den
übrigen baulichen Gegebenheiten sei eine ausreichende, in zumutbarer Weise
durchzuführende Befeuchtung der Luft nicht möglich. Es müssten diverse Luftbefeuchter in
diversen Zimmern an diversen Plätzen, welche von den Kleinkindern, die in der Familie des
Beklagten lebten, nicht erreicht werden könnten, aufgestellt werden. Hierbei komme es
zwangsläufig zu verstärkter Geräuschbelästigung sowie einer erhöhten Stromaufnahme.
Dies sei ihm in keinster Weise zumutbar. Der Beklagte habe seitens der Klägerin die
Herstellung eines repräsentativen Parkettbodens gewünscht und nicht im Nachgang
diverse Luftbefeuchter in seiner Wohnung, welche den Parkettboden mangelfrei zu halten
hätten. Die örtlichen und baulichen Gegebenheiten seien der Klägerin vor der
Auftragserteilung bekannt gewesen. Hätte der Beklagte zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses mit der Klägerin Kenntnis von den nunmehr aufgetretenen optischen
Beeinträchtigungen gehabt, hätte er die Parkettlegearbeiten nicht in Auftrag gegeben. Zu
keinem Zeitpunkt vor Vertragsschluss seien ihm Hinweise auf eventuelle Fugenbildungen
beziehungsweise Schüsselungen oder weitere optische Beeinträchtigungen seitens der
Klägerin gegeben worden. Auch seien zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf ein einzuhaltendes
Raumklima beziehungsweise Raumbedingungen in der Wohnung des Beklagten gegeben
worden.
Mit diesem Vortrag kann der Beklagte nicht durchringen. Die Klägerin hat recht darin, dass
sie grundsätzlich nur Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte
und Brauchbarkeit der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die
Leistung anderer Unternehmer mitzuteilen hat (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12.
Auflage, Rdnr. 1519 m. w. N.). Sie hat also zu prüfen, ob sie anhand der vorgegebenen
Umstände ihr Werk mangelfrei errichten kann. Dies ist hier geschehen. Das Werk wurde
ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen ... vollständig mangelfrei errichtet.
Der Klägerin kann nicht vorgeworfen werden, dass sie auf die Gefahr von Schüsselungen
nicht hingewiesen hat. Dies wäre nur dann angezeigt, wenn der Beklagte zuvor die Klägerin
darauf hingewiesen hätte, dass er seine Wohnung im Winter mit bis zu 25° C beheizt und
hierbei eine Luftfeuchtigkeit von weniger als 20 %, am Fußboden 16,5 %, wie von dem
Sachverständigen festgestellt, bevorzugt. Diese außergewöhnlichen und völlig unüblichen
Werte konnte die Klägerin im Vorfeld nicht aus eigenen Kenntnissen gewinnen. Die Werte
sind aber ausweislich des eingeholten Gutachtens der Grund für die Schüsselungen. Die
Klägerin musste auch nicht nach solch ungewöhnlicher Nutzung fragen. Der
Werkunternehmer ist ohne besondere Anhaltspunkte nicht verpflichtet, über das
gewöhnliche Maß hinausgehende Nutzungen des Werkes in Erwägung zu ziehen und
insofern den Auftraggeber zu befragen. Er hat ohne solche Hinweise sein Werk lediglich so
zu errichten, dass es zum gewöhnlichen Gebrauch tauglich ist. Beabsichtigt der
Auftraggeber, das Werk über den gewöhnlichen Gebrauch hinaus zu beanspruchen, so ist
es schon im eigenen Interesse seine Sache, den Auftragnehmer zuvor entsprechend zu
unterrichten. Erst dann ist der Auftragnehmer gehalten, das Werk auf seine Geeignetheit
für die beabsichtigte konkrete Nutzung zu überprüfen.
Vorliegend trägt der Beklagte selbst nicht vor, die Klägerin darauf hingewiesen zu haben,
dass er sein Wohnzimmer mit bis zu 25° C zu heizen beabsichtigt. Er müsste aber
darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen für eine Prüfungs- und Anzeigepflicht
der Klägerin überhaupt vorgelegen haben (Werner/Pastor, a. a. O. m. w. N.).
Es ist im übrigen auch nicht einmal klar, ob im Zeitpunkt des Vertragsschlusses solche
Bedingungen in dem Anwesen des Beklagten geherrscht haben. Die Daten der
Abschlagsrechnungen vom 02.09.208 und 02.10.2008 sprechen eher dafür, dass der
Vertrag zur warmen Jahreszeit abgeschlossen und zwischen August und Oktober die
Arbeiten ausgeführt wurden. Im Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 05.03.2010 ist
festgehalten, dass die Arbeiten am Parkettboden bis zum Einzug des Beklagten Ende
Oktober 2008 bereits abgeschlossen waren (Seite 3 Mitte des Protokolls). Die
parkettfeindlichen Raumbedingungen treten aber unstreitig erst im Winter ein. Hinzu
kommt, dass der Beklagte einen Architekten, nämlich den Zeugen ..., beauftragt hatte,
ausweislich dessen Aussage er mit den Leistungsphasen 1 – 3 und 5 – 8 nach § 15 HOAI
beauftragt war. Es wäre also zumindest dessen Aufgabe gewesen, die Klägerin auf die
unüblichen Wohngewohnheiten des Beklagten aufmerksam zu machen.
Die zu geringe Luftfeuchtigkeit bei sehr hohen Raumtemperaturen, welche nach den
Feststellungen des Sachverständigen ..., insofern auch vom Beklagten unbeanstandet,
allein ausschlaggebend sind für die Fugenbildung und Schüsselungen, fällt daher in den
Verantwortungsbereich des Beklagten, nämlich den der Handhabung und Nutzung des
Werkes. Insoweit hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten keine Hinweispflichten
verletzt. Der Beklagte hat unstreitig mit der Schlussrechnung vom 04.12.2008
Pflegehinweise erhalten, denen er entnehmen konnte, welche Raumtemperaturen und
welche Luftfeuchtigkeit dauerhaft hergestellt werden mussten. Das Gericht vermag nicht
festzustellen, dass die Übermittlung der Pflegehinweise ca. 5 Wochen nach der
Fertigstellung pflichtwidrig zu spät erfolgt ist. Die Verlegung des Parketts erfolgte außerhalb
der Heizperiode, der Klägerin waren die außergewöhnlichen Wohngewohnheiten des
Beklagten nicht bekannt und wäre der Beklagte den Anweisungen des Merkblattes ab
Dezember gefolgt, wäre es zu den optischen Beeinträchtigungen des Parkettbodens nicht
gekommen. Dies folgt schon daraus, dass die Schüsselungen im Sommer, wenn sich die
Luftfeuchtigkeit im Verhältnis zur Temperatur normalisiert, wieder verschwinden. Dann war
der Kläger aber in jedem Fall rechtzeitig informiert, um einer massiven Austrocknung des
Holzes entgegenzuwirken (vgl. OLG Hamm, BauR 2001, 1120, Rdnr. 15, zitiert nach juris).
Die Widerklage war schon aus diesen Gründen abzuweisen, unabhängig davon, dass ihre
geltend gemachte Höhe nicht nachvollzogen werden kann. Es ist nicht ersichtlich, aufgrund
welcher Umstände der Beklagte meint, einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 50 %
des klägerischen Gesamtwerklohnes zu haben.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.