Urteil des LG Rottweil vom 01.06.2016

wider besseres wissen, hauptsache, verfügung, erlass

LG Rottweil Beschluß vom 1.6.2016, 2 O 112/16
Bindungswirkung nach § 281 Abs. 1 ZPO bei einer Verweisung wider besseres Wissen nach
bereits erfolglosem Versuch einer nicht bindenden Abgabe
Tenor
1. Die Übernahme des Rechtsstreits wird abgelehnt.
2. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Oranienburg zurückverwiesen.
Gründe
1 Das Verfahren ist zurückzuverweisen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verweisung an das
Landgericht Rottweil nicht vorliegen. Das Amtsgericht Oranienburg ist nach §§ 937 Abs. 1, 943 Abs. 1 ZPO
i.V.m. § 24 Abs. 1 ZPO jedenfalls örtlich zuständig. Der Verweisungsbeschluss vom 19.04.2016 entfaltet keine
Bindungswirkung, da er als willkürlich zu betrachten ist.
2 1. Gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt die Verweisung eines Rechtsstreits u.a. voraus, dass das
angegangene Gericht unzuständig ist. Dies ist hier nicht der Fall.
3 Mit seinem zuletzt gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wendet sich der Antragsteller
gegen den Antrag der Antragsgegner Ziff. 1 und 2, eine „P. V. GbR“ als Eigentümerin eines in Velten
gelegenen Grundstücks in das Grundbuch eintragen zu lassen, obwohl als Grundstückseigentümerin
weiterhin die „P. GbR“ mit dem Antragsteller sowie dem Antragsgegner Ziff. 2 als Gesellschafter eingetragen
bleiben möge, weil es für die Eintragung einer neuen Grundstückseigentümerin mangels schuldrechtlicher
Übertragung einer rechtlichen Grundlage entbehre (vgl. Schriftsatz vom 22.02.2016, dort S. 2/Bl. 194 d.A.).
Der Sache nach begehrt der Antragsteller somit eine Grundbuchberichtigung, wie das Amtsgericht
Oranienburg in seiner Verfügung vom 15.02.2016 selber - insoweit ausnahmsweise - zutreffend erkannt hat
(vgl. Bl. 190 d.A.). Nach §§ 937 Abs. 1, 943 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 Abs. 1 ZPO ist eine ausschließliche örtliche
Zuständigkeit der Gerichte begründet, in deren Zuständigkeitsbereich das betreffende Grundstück liegt. Das
sind - ungeachtet der sachlichen Zuständigkeit, zu der sich der Verweisungsbeschluss vom 19.04.2016
bezeichnenderweise nicht verhält - die im Landgerichtsbezirk Neuruppin gelegenen Gerichte, so auch das
Amtsgericht Oranienburg.
4 Demgegenüber ergibt sich die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Rottweil weder aus § 937
Abs. 1 ZPO noch aus einem anderen Rechtsgrund. Nach § 937 Abs. 1 ZPO ist für den Erlass einstweiliger
Verfügungen das Gericht der Hauptsache zuständig. Als Gericht der Hauptsache bezeichnet § 943 Abs. 1 ZPO
das Gericht, bei dem das Verfahren über den zu sichernden Anspruch anhängig ist oder anhängig zu machen
wäre. Der Begriff der Hauptsache ist dabei identisch mit § 919 ZPO. Hauptsache ist danach der prozessual
geltend gemachte oder zukünftig geltend zu machende Anspruch, dessen Rechtsdurchsetzung das
einstweilige Rechtsschutzverfahren im ordentlichen Hauptsacheverfahren einschließlich anschließender
Zwangsvollstreckung sichern will (Drescher, in: MünchKomm-ZPO, 4. Aufl. 2012, § 919 Rn. 5 und § 937 Rn.
3). Maßgeblich ist, ob die Hauptsache zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erlass der einstweiligen
Verfügung bereits anhängig war (Drescher, in: MünchKomm-ZPO, 4. Aufl. 2012, § 919 Rn. 9). In dem bei dem
Landgericht Rottweil unter dem Az. 2 O 38/16 anhängigen Rechtsstreit des Antragstellers (dort Kläger) gegen
die Antragsgegner Ziff. 1 und 2 (dort Beklagte Ziff. 1 und 2) beantragt der Antragsteller ohne bisherige
Begründung „festzustellen, dass der Gesellschafterbeschluss der Gesellschaft bürgerlichen Rechts „P. GbR“
vom 06.01.2016, in dem der Gesellschafter M. P. ausgeschlossen wurde, nichtig ist.“ Die Anträge auf
Feststellung der Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses einerseits und des Grundbuchs andererseits
betreffen indes unterschiedlich gelagerte Sachverhalte, was sich bereits daran zeigt, dass ein etwaiger
schuldrechtlicher Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses eine
Unrichtigkeit des Grundbuchs nach § 894 BGB nicht zu begründen vermag (Kohler, in: MünchKomm-BGB, 6.
Aufl. 2013, § 894 Rn. 5). Selbst wenn daher der Rechtsstreit unter dem Az. 2 O 38/16 als
Hauptsacheverfahren anzusehen wäre, was von Amts wegen zu prüfen das Amtsgericht Oranienburg trotz
entsprechender Verpflichtung offenbar nicht für nötig befunden hat, ist zu berücksichtigen, dass jenes
Verfahren erst am 16.02.2012, also nach Stellung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom
12.02.2016, bei dem Landgericht Rottweil anhängig geworden ist. Mit der Antragstellung hätte folglich der
Antragsteller sein Wahlrecht zwischen dem Gericht der Hauptsache (§ 937 Abs. 1 ZPO) und dem zuständigen
Amtsgericht der belegenen Sache (§§ 937 Abs. 1, 943 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 Abs. 1 ZPO) ausgeübt gehabt
(vgl. Drescher, in: MünchKomm-ZPO, 4. Aufl. 2012, § 937 Rn. 2). Weswegen die zwischenzeitliche
Antragsänderung vom 22.02.2016 die Zuständigkeit des Landgerichts Rottweil als Gericht der Hauptsache
begründen soll, erschließt sich nicht, zumal es im Hinblick auf § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO allgemein anerkannten
Grundsätzen entspricht, dass eine spätere Veränderung die ursprüngliche Zuständigkeit nicht berührt
(Drescher, in: MünchKomm-ZPO, 4. Aufl. 2012, § 919 Rn. 9).
5 2. Dem Verweisungsbeschluss vom 19.04.2016 kommt keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 1 Satz 4 ZPO
zu, weil er als willkürlich betrachtet werden muss. Willkür liegt vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede
rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden
Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Urt. v. 27.05.2008 - X AZR
45/08, juris Rn. 6). So liegt der Fall hier.
6 Soweit der Verweisungsbeschluss überhaupt eine Begründung enthält, ist diese aus den vorstehenden
Gründen in keiner Weise mehr tragfähig. Noch dazu hat sich das Amtsgericht Oranienburg den seine
Zuständigkeit begründenden Umständen bewusst verschlossen. So hatte das Landgericht Rottweil bereits mit
Verfügung vom 14.03.2016 auf die seinerzeit rechtsfehlerhafte Abgabeverfügung des Amtsgerichts
Oranienburg vom 07.03.2016 (Bl. 202R d.A.) auf die einschlägige Zuständigkeitsregelung der §§ 937 Abs. 1,
943 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 Abs. 1 ZPO ausdrücklich und unmissverständlich hingewiesen. Von daher ist die
Vorgehensweise des Amtsgerichts Oranienburg, den Rechtsstreit wider besseres Wissen an das Landgericht
Rottweil zu verweisen, völlig unverständlich.