Urteil des LG Rottweil vom 15.07.2015

anhörung, erlass, datum

LG Rottweil Beschluß vom 15.7.2015, 1 T 116/15
Zurückverweisung zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren bei unstatthafter Beschwerde
gegen eine Rechtspflegerentscheidung
Leitsätze
Hält das Beschwerdegericht eine ihm vorgelegte Beschwerde gegen eine Rechtspflegerentscheidung für nicht
statthaft, hat es durch Beschluss die Vorlage an das Erstgericht zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren
zurückzuverweisen.
Tenor
Das Verfahren wird unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses des Amtsgerichts Spaichingen vom 06.07.2015,
Az. M 727/14, zur eigenen Entscheidung im Erinnerungsverfahren an das Amtsgericht Spaichingen
zurückverwiesen.
Gründe
1 Mit seinem am 18.07.2014 eingelegten unbenannten Rechtsbehelf begehrt der Beschwerdeführer eine
Abänderung des vom Rechtspfleger des Amtsgerichts Spaichingen erlassenen Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses vom 02.07.2014. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Spaichingen hat mit
Beschluss vom 09.06.2015 den „Antrag auf Abänderung“ mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen.
Daraufhin hat der Beschwerdeführer entsprechend der dem Beschluss beiliegenden Rechtsbehelfsbelehrung
unter Datum vom 26.06.2015 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 06.07.2015 hat der
Rechtspfleger des Amtsgerichts Spaichingen der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren
zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde dem Landgericht Rottweil als Beschwerdegericht vorgelegt.
2 Das Beschwerdegericht ist mangels Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nicht zur Entscheidung
berufen. Bei dem unbenannten Rechtsbehelf vom 18.07.2014 handelt es sich um eine
Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO und nicht um eine sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO, da
dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ohne Anhörung des Schuldners
stattgegeben worden ist und es daher an einer „Entscheidung“ im Sinne von § 793 ZPO fehlt (vgl. Lackmann,
Zwangsvollstreckungsrecht, 8. Aufl. 2007, Rn. 317). Dies hat zur Folge, dass der Rechtspfleger zunächst
darüber zu entscheiden hat, ob er der Erinnerung abhilft. Will der Rechtspfleger nicht abhelfen, so legt er die
Sache mit einem zu begründenden Beschluss dem Vollstreckungsgericht zur Entscheidung über die
Erinnerung vor. Keinesfalls darf er ablehnend über die Erinnerung entscheiden, § 20 Nr. 17 Satz 2 RPflG.
Statthaftes Rechtsmittel gegen die Erinnerungsentscheidung wäre wiederum die sofortige Beschwerde gemäß
§ 793 ZPO (vgl. Lackmann, a.a.O. Rn. 329, 224).
3 Auch die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung vermag das an sich unstatthafte Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde nicht zu eröffnen (BGH NJW-RR 2011, 1569), so dass das Beschwerdegericht das Verfahren
unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses an das Amtsgericht Spaichingen zur Entscheidung im
Erinnerungsverfahren zurückzuverweisen hat (BGH NJW-RR 2013, 1020; Heßler, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl.
2009, § 567 Rn. 44).
4 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Beschwerdegericht keine Beschwerdeentscheidung
getroffen hat.