Urteil des LG Ravensburg vom 30.12.2015

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LG Ravensburg Urteil vom 30.12.2015, 2 O 64/15
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die beiden Kläger jeweils zur Hälfte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils
zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
1 Die Kläger verlangen von der Beklagten Rückzahlung einer von ihnen im Jahr
2014 an die Beklagte geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung.
2 Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 14.04.2009 einen Darlehensvertrag
(Nr. …) mit einem Nennbetrag von 30.000,-- EUR und einer Zinsbindung bis zum
30.06.2024 bei einem Zinssatz von 4,95 % p. a. Dem Darlehensvertrag ist eine
Widerrufsbelehrung beigefügt, wegen deren Inhalt wegen der Einzelheiten auf die
Anlage K 2a verwiesen wird.
3 Außerdem schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag vom 23.04.2009 über
einen Nettodarlehensbetrag von 82.000,00 EUR, bei dem die Zinsbindung bis zum
30.04.2019 läuft und der Nominalzins 4,82 % p. a. (der Effektivzins 4,93 % p. a.)
beträgt. Diesem Darlehensvertrag ist eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die
wortgleich mit der Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages vom 14.04.2009 ist,
wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 2b verwiesen.
4 Mit zwei Aufhebungsverträgen, jeweils geschlossen am 18.02.2014, hoben die
Parteien die beiden Darlehensverträge vorzeitig zum 28.02.2014 auf und
vereinbarten die Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von 5.375,97
EUR bezüglich des Darlehensvertrages vom 14.04.2009 und 10.593,46 EUR
bezüglich des Darlehensvertrages vom 23.04.2009. Diese Beträge in Höhe von
insgesamt 15.969,43 EUR bezahlten die Kläger an die Beklagte.
5 Mit Schreiben vom 11.12.2014 widerrief die Klägervertreterin die beiden
Darlehensverträge und fügte die Kopie einer Vollmacht bei. Die Beklagte wies den
Widerruf der Darlehensverträge mit Schreiben vom 16.12.2014 mangels Vorlage
einer Vollmachtsurkunde zurück (Anlage B 1).
6 Die Kläger erklärten im Laufe des vorliegenden Prozesses mit Schriftsatz vom
23.10.2015 erneut den Widerruf der beiden Darlehensverträge, und die Beklagte
wies mit Schriftsatz vom 30.10.2015 auch diesen Widerruf mangels Vorlage einer
Vollmachtsurkunde zurück.
7 In der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2015 erklärten die persönlich
erschienenen Kläger erneut den Widerruf der beiden Darlehensverträge vom
14.04.2009 und vom 23.04.2009. Auf das Sitzungsprotokoll vom 10.12.2015 (Bl.
81, 82 d. Akten) wird insoweit verwiesen.
8 Die Kläger meinen, dass der Widerruf der beiden Darlehensverträge wirksam sei.
Sie halten die Widerrufsbelehrungen aus mehreren Gründen für fehlerhaft:
9 Ein Fehler liegt nach ihrer Auffassung darin, dass in der vorgedruckten Zeile nach
den Worten „Widerrufsbelehrung zu“ eingefügt sei:
10 Darlehensvertrag vom 14.04.2009 bzw.
Darlehensvertrag vom 23.04.2009
11 Einen weiteren Fehler sehen sie darin, dass die Widerrufsbelehrungen angeblich
den Passus enthielten:
12 Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung (...)
13 Für fehlerhaft halten die Kläger weiter, dass nach dem Passus
14 Der Widerruf ist zu richten an:
15 ein Klammerzusatz eingeschoben sei mit folgendem Wortlaut:
16 (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-
Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner
Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse).
17 Nach Ansicht der Kläger machen diese Klammerzusätze die
Widerrufsbelehrungen jeweils unwirksam; schließlich berufen sich die Kläger
darauf, dass die Textpassagen in den Widerrufsbelehrungen betreffend finanzierte
Geschäfte nicht dem Deutlichkeitsgebot entsprächen. Diese Passagen lautet wie
folgt:
18 Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus
einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht
gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist
insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im
Rahmen des anderen Vertrags sind oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder
Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners
bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder
grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen,
wenn wir zugleich auch ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages
sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr
Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem
wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen machen,
bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des
Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen.“
19 Steht Ihnen in Bezug auf den anderen Vertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB
zu, ist der Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner zu erklären.
Widerrufen Sie dennoch diesen Darlehensvertrag, gilt dies als Widerruf des
anderen Vertrags. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden
des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, treten wir im Verhältnis
zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die
Rechte und Pflichten Ihres Vertragspartners aus dem finanzierten Vertrag ein.
20 Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden,
widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert.
21 Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt
Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise
nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür
ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache
ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich
gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum
Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache
entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr
Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert
beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr Ihres
Vertragspartners zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei
Ihnen abgeholt.
22 Die geschlossenen Aufhebungsvereinbarungen und Gesichtspunkte des
Rechtsmissbrauchs oder der Treuwidrigkeit stehen der Rückforderung nach
Ansicht der Kläger nicht entgegen.
23 Die Kläger beantragen,
24 1. die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 15.969,43 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.12.2014 zu zahlen.
25 2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in Höhe von
808,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit 25.12.2014 zu zahlen.
26 Die Beklagte beantragt,
27 die Klage abzuweisen.
28 Die Beklagte beruft sich darauf, dass die Widerrufsbelehrungen ordnungsgemäß
seien, da die von den Klägern gerügten Textstellen der Belehrungen nicht zu einer
Unwirksamkeit der Belehrung führten.
29 Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass die in den Widerrufsbelehrungen
enthaltenen Textpassage über finanzierte Geschäfte korrekt seien. Die Beklagte
meint, dass die dortigen Abweichungen von der Musterbelehrung für die Ausübung
des Widerrufsrechts offensichtlich ohne Bedeutung und nicht geeignet seien, von
dem Inhalt der Belehrung abzulenken, und dass sie auch nicht geeignet seien,
relevante Zweifel beim Kunden aufkommen zu lassen. Die Beklagte hält es für
unschädlich, dass das Formular auch Belehrungen zu finanzierten Geschäften
enthalte, obwohl im vorliegenden Fall kein finanziertes Geschäft vorliege; wenn die
Widerrufsbelehrung nach Art einer Sammelbelehrung solche Textbausteine
enthalte, führe dies nicht zu deren Unwirksamkeit.
30 Die Beklagte meint weiter, dass die zwischen den Parteien geschlossene
Aufhebungsvereinbarung vom 18.02.2014 Rechtsgrundlage für die von den
Klägern geleistete Vorfälligkeitsentschädigungen seien; da mit den
Aufhebungsverträgen vereinbart worden sei, dass die Ansprüche der Kläger
abgegolten seien, könnten die Kläger die Vorfälligkeitsentschädigungen nicht
zurückverlangen. Die Beklagte beruft sich ferner darauf, dass es sich bei dem
Kreditvertrag vom 14.04.2009 um einen Förderkredit der Landesbank Baden-
Württemberg handle und die Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihrerseits eine
Vorfälligkeitsentschädigung an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zu leisten.
Schließlich wendet die Beklagte ein, dass die Ausübung des Widerrufsrechts
missbräuchlich sei und gegen § 242 BGB verstoße, weiter hätten die Kläger ihr
Widerrufsrecht verwirkt.
Entscheidungsgründe
31 Die Klage ist unbegründet. Den Klägern steht kein Anspruch auf Rückzahlung der
mit den Aufhebungsvereinbarungen vom 18.02.2009 vereinbarten
Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von insgesamt 15.969,43 EUR gegenüber
der Beklagten gemäß § 346 Abs. 1 BGB zu.
I.
32 Allerdings greift der auf § 174 BGB gestützte Einwand der Beklagten, die
schriftlichen Widerrufserklärungen der Klägervertreterin seien mangels Vorlage
einer Originalvollmacht unwirksam, nicht durch, denn die Kläger haben in der
mündlichen Verhandlung vom 10.12.2015 zusätzlich persönlich den Widerruf der
beiden Darlehensverträge vom 14.04.2009 und 23.04.2009 erklärt.
II.
33 Die Widerrufserklärungen sind jedoch deshalb unwirksam, weil die Widerrufsfrist
bereits mit Abschluss der Darlehensverträge vom 14.04.2009 und 21.04.2009
begonnen hat und gem. § 355 Abs. 1 Satz 1, Satz 2; Abs. 2 Satz 1 BGB nach zwei
Wochen ablief.
34 Die den Klägern ausgehändigten gleichlautenden Widerrufsbelehrungen gem.
Anlagen K 2a und K 2b entsprechen den Anforderungen der Rechtsprechung an
eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht:
35 1. Soweit nach dem Wort „Widerrufsbelehrung“ in Abweichung von der damals
geltenden Musterbelehrung gem. Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB - InfoV in der
maßgeblichen Fassung vom 01.04.2008 jeweils eingefügt wurde:
36 zu Darlehensvertrag vom 14.04.2008 bzw.
zu Darlehensvertrag vom 23.04.2008
37 leidet die Deutlichkeit nicht, sondern die Deutlichkeit wird im Gegenteil erhöht, da
der Verbraucher weiß, dass es sich um die zum konkret abgeschlossenen
Darlehensvertrag gehörige Widerrufsbelehrung handelt. Die Abweichung vom
Muster alleine stellt ohnehin keinen Fehler der Belehrung dar. Weder das BGB
noch die BGB-InfoV schreiben die Verwendung der Musterbelehrung vor.
38 2. Soweit die Kläger rügen, die Belehrung enthalte den Passus „Die Frist beginnt
frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, trifft dies nicht zu. Dieser Passus ist in den
streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen gem. Anlagen K 2a und K 2b nicht
enthalten.
39 3. Soweit nach dem Passus „Der Widerruf ist zu richten an:“ im Gegensatz zur
Musterbelehrung noch ein Klammerzusatz eingefügt ist mit dem Wortlaut:
40 (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nummer, E-
Mail-Adresse und/oder wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner
Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse)
41 mindert dies nicht die Deutlichkeit der Widerrufsbelehrung. Durch die
Einklammerung dieser Angaben und die kursive Schriftweise ist für einen
durchschnittlichen verständigen Verbraucher klar, dass es sich um einen Hinweis
an den Bankmitarbeiter zum Ausfüllen der Widerrufsbelehrung handelt, und dass
nach diesem Klammerzusatz dann konkret mitgeteilt wird, an wen der Verbraucher
seine etwaige Widerrufserklärung zu richten hat.
42 4. Auch die Textpassagen, die finanzierte Geschäfte betreffen, sind nicht zu
beanstanden. Zwar sind diese Textpassagen überflüssig, weil es sich vorliegend
gerade nicht um ein finanziertes Geschäft gehandelt hat. Es ist aber unschädlich,
dass die Widerrufsbelehrung diese überflüssigen Ausführungen enthält, da die
Deutlichkeit dadurch nicht entscheidend leidet:
43 a) Dafür spricht bereits der Gestaltungshinweis Ziff. (10) der Anlage 2 zu § 14 Abs.
1 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen Fassung vom 01.04.2008. Hiernach hat es
der Verordnungsgeber dem Darlehensgeber zwar freigestellt, auf die Hinweise auf
ein finanziertes Geschäft zu verzichten für den Fall, dass ein solches Geschäft
nicht vorliegt; er hat diesen Verzicht aber nicht zwingend vorgeschrieben.
44 b) Für einen durchschnittlichen Verbraucher sind die Textpassagen unter der
Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ verständlich. Es wird klar, dass es sich um
Ausführungen handelt, die nur die Konstellation betreffen, dass der
Darlehensvertrag eine wirtschaftliche Einheit mit einem weiteren Vertrag bildet, zu
dessen Finanzierung die Aufnahme des Darlehens dient. Ein durchschnittlicher
verständiger Verbraucher kann anhand des von der Beklagten in den Belehrungen
verwendeten Textes der weitgehend dem Text in der Musterbelehrung gem.
Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB InfoV im Gestaltungshinweis Ziff. 10 entspricht, auch
beurteilen, ob in seinem Fall die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Einheit
vorliegen oder nicht.
45 Insoweit ist es unschädlich, dass die Beklagte bei diesen Textpassagen sich nicht
exakt an die Formulierung in der Musterbelehrung gehalten hat, soweit nämlich
dort vorgesehen ist, dass der Unternehmer die passende Variante der Belehrung
für finanzierte Geschäfte auswählt, je nachdem ob der Kauf eines Grundstücks
oder grundstücksgleichen Rechts finanziert wird, oder nicht. Dies führt zwar bei
den streitgegenständlichen Belehrungen dazu, dass es dem Verbraucher
überlassen bleibt, sich die für ihn passende Variante der Belehrung
herauszusuchen, er muss also selbst beurteilen, ob bei ihm die Variante des
finanzierten Erwerbs eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts
vorliegt oder nicht.
46 Dieser Umstand kann jedoch bei einem durchschnittlichen verständigen
Verbraucher keine Fehlvorstellungen über das Bestehen und die Ausübung seines
Widerrufsrechts hervorrufen. Ein solcher Verbraucher kann beurteilen, ob es sich
bei seinem finanzierten Vertrag um den finanzierten Erwerb eines Grundstücks
(oder grundstücksgleichen Rechts) handelt oder nicht. Im vorliegenden Fall konnte
für die Kläger auch gar kein Zweifel daran bestehen, dass sie durch das Darlehen
den Kauf eines Hausgrundstücks finanzierten und dass die betreffende Variante
der Belehrung über finanzierte Geschäfte maßgeblich war.
47 Soweit das OLG Stuttgart (Urteil vom 29.09.2015, Az. 6 U 21/15, juris Rn. 34) bei
einer gleichlautenden Textpassage zu finanzierten Geschäften von einem Verlust
an Deutlichkeit ausgeht, weil dem Verbraucher damit eine zusätzliche Subsumtion
unter die Begriffe „ finanzierter Erwerb eines Grundstücks oder
grundstücksgleichen Rechts“ zugemutet werde, beziehen sich diese
Ausführungen lediglich auf die Frage, ob die Abweichung von der Musterbelehrung
so stark ist, dass eine inhaltliche Bearbeitung anzunehmen ist und die
Gesetzlichkeitsfiktion gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nicht mehr eingreift, nicht aber
auf die vorliegend zu entscheidende Frage, ob nach dem Maßstab des § 355 Abs.
2 Satz 1 BGB die Belehrung nicht mehr ausreichend deutlich und deshalb
insgesamt nicht ordnungsgemäß ist.
III.
48 Da die Widerrufsbelehrung insgesamt ordnungsgemäß ist, kommt es auf die
Frage, ob die Widerrufsbelehrung gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV als
gesetzeskonform zu behandeln ist, nicht an.
49 Nebenentscheidungen: §§ 91, 709 ZPO