Urteil des LG Ravensburg vom 14.04.2016

ex tunc, verbraucher, darlehensvertrag, gesellschafter

LG Ravensburg Urteil vom 14.4.2016, 2 O 218/15
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrags vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 11.250,00 EUR.
Tatbestand
1 Die Kläger fordern von dem beklagten privaten Kreditinstitut gezahlte Bearbeitungsgebühren zurück. Der
Kläger Ziffer 1 ist der Komplementär der Klägerin Ziffer 2.
2 Am 09.11.2010 schlossen die Kläger mit der Beklagten einen mit „Kontokorrentkredit“ betitelten
Darlehensvertrag über EUR 750.000,-. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Kreditvertrag (Anlage K1)
verwiesen. Unter 4. enthielt der Kreditvertrag folgenden Bestandteil:
3
Bearbeitungskosten
4
Einmaliges, sofort fälliges, nicht laufzeitabhängiges Bearbeitungsentgelt für den Kredit in Höhe von 1,50%
des Kreditbetrages
11.250,00 EUR
5 Mit Schreiben vom 15.10.2014 erklärten die Kläger die Anfechtung des Darlehensvertrags wegen arglistiger
Täuschung. Mit Schreiben vom 30.10.2014 erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags.
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Die Kläger bringen vor:
7 Die formularmäßige Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr.1 BGB sei
unwirksam und die Zahlung des Bearbeitungsentgelts somit rechtsgrundlos, da der Darlehensgeber als
Entgelt für die Darlehensbereitstellung einen laufzeitabhängig bemessenen Zins erhalte und somit ein
darüber hinaus gehendes Bearbeitungsentgelt mit der gesetzlichen Regelung unvereinbar sei (unter Verweis
auf BGH, Urteil vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12). Eine individualvertragliche Vereinbarung sei nicht
gegeben gewesen.
8 Die Kläger seien als Verbraucher anzusehen, da es sich bei der Klägerin Ziffer 2., deren Komplementär der
Kläger Ziffer 1. ist, um eine lediglich eigenes Vermögen verwaltende Personengesellschaft handele (unter
Verweis auf OLG Stuttgart, Urteil vom 17.03.2010, Az.: 3 U 160/09). Sämtliche Vertragsverhandlungen
hätten nur zwischen der Beklagten und dem Kläger Ziffer 1. stattgefunden. Schließlich habe es sich bei dem
abgeschlossenen Darlehensvertrag nicht um ein Kontokorrentdarlehen im Sinne des § 504 BGB gehandelt.
Das Vertragsverhältnis sei mit Anfechtung beziehungsweise Widerruf ex tunc erloschen.
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Die Kläger beantragen zuletzt:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand EUR 11.250,00 nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.11.2010 zu
bezahlen.
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2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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Die Beklagte beantragt:
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Beklagte bringt vor:
15 Die Kläger hätten den Kreditvertrag nicht als Verbraucher, sondern als gewerbliches Unternehmen (Klägerin
Ziffer 2.) respektive als Komplementär (Kläger Ziffer 1.) eines gewerblichen Unternehmens (Klägerin Ziffer
2.) abgeschlossen, da es sich um einen Geschäftskredits der Klägerin Ziffer 2. gehandelt habe. Der
Kreditverwendungszweck sei die Finanzierung eines Mehrfamilienhauses in Leipzig gewesen, der
Kontokorrentkredit sei als Überbrückungsdarlehen gewährt worden.
16 Die streitgegenständliche Bearbeitungsgebühr sei durch die Klägerin Ziffer 2. im Rahmen ihres gewerblichen
Geschäftsbetriebs gezahlt worden. Ein Wegfall einer Bearbeitungsgebühr sei mit dem Wesen eines
Kontokorrentkredits nicht vereinbar, da bei diesem eine Inanspruchnahme nicht zwingend und eine
Rückführung ohne Vorfälligkeitsentschädigung jederzeit möglich sei. Die Übertragung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen in Verbraucherdarlehensverträgen sei auf gewerbliche Kredite nicht möglich (unter
Verweis auf OLG München, Beschluss vom 13.10.2014, Az.: 27 U 1080/14; LG München I, Urteil vom
22.08.2014, Az.: 22 O 21794/13; LG München II, Urteil vom 24.11.2014, Az.: 11 O 1018/14; LG Augsburg,
Urteil vom 16.12.2014, Az.: 31 O 3164/14; LG Freiburg, Urteil vom 11.09.2014, Az.: 5 O 136/13). Weiterhin
sei die Bearbeitungsgebühr individualvertraglich vereinbart worden, da sich die Verhandlungen im Vorfeld
des Darlehensvertrages auch um die Bearbeitungsgebühr gedreht habe. Dies komme auch dadurch zum
Ausdruck, dass das Bearbeitungsentgelt in ein entsprechendes Leerfeld des Darlehensvertrages eingetragen
worden sei. Schließlich beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung.
17 Die Kläger haben im Schriftsatz vom 18.01.2016 eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeregt. Die
Beklagte hat im Schriftsatz vom 17.02.2016 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten,
insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung (Bl. 41 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
19 Die Klage ist unbegründet.
20 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zahlung von EUR 11.250,00 wegen ungerechtfertigter
Bereicherung aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB. Die Zahlung der Bearbeitungsgebühr hat ihren Rechtsgrund
in der wirksamen Vereinbarung dieser im Darlehensvertrag.
21 1.1. Bei dem vorliegenden gewerblichen Kontokorrentkreditvertragsverhältnis stellte die formularmäßige
Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 2
Nr. 1 BGB dar.
22 1.1.1. Der abgeschlossene Vertrag erfüllt nicht die Kriterien eines Verbraucherdarlehensvertrages. Ein
solcher setzte nach § 491 Abs. 1 BGB i. d. vom 11.06.2010 bis 12.06.2014 geltenden Fassung voraus, dass
auf Darlehensnehmerseite Verbraucher aufgetreten sind, was vorliegend auch bei der gebotenen
Einzelbetrachtung der Darlehensnehmer (vgl. (BeckOK BGB/Cosima Möller BGB § 491 Rn. 25, beck-online,
m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes) nicht der Fall war. Beide Kläger sind
Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
23 1.1.1.1. Für die Klägerin Ziffer 2 folgt dies bereits aus dem Umstand, dass es sich bei dieser um eine in das
Handelsregister eingetragene kaufmännische Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 6 HGB und § 14
Abs. 2, Abs. 1 BGB handelt. Für sie liegt damit ein unternehmerisches Handelsgeschäft im Sinne der § 343
HGB liegt vor, was die Kläger ausweislich der Urkunde des Notars T. in Anlage B5 offensichtlich selbst so
gesehen haben. Der streitgegenständliche Kredit wurde von der Klägerin Ziffer 2 im Rahmen ihres
Gesellschaftszwecks gemäß Gewerbeanzeige, nämlich Vermögensverwaltung, Bewirtschaftung von eigenen
Immobilien sowie Ankauf von Geschäftsanteilen, aufgenommen, namentlich zur Finanzierung des
Bauträgerkaufs eines Mehrfamilienhauses als Renditeobjekt. Der Umstand, dass die Klägerin Ziffer 2 am
26.03.2010 sich selbst als Gewerbebetrieb bei der Stadt Leipzig gemäß § 14 GewO angemeldet hat, lässt
keinen Zweifel, dass die Klägerin nicht lediglich die „Verwaltung eigenen Vermögens“ beabsichtigte bzw.
betrieb. Der Gewerbebegriff des § 14 GewO umfasst gerade nicht die Verwaltung eigenen Vermögens (vgl.
Landmann/Rohmer, GewO, 70. Ergänzungslieferung 2015 § 14 Rn. 28 f.).
24 1.1.1.2. Der Kläger Ziffer 1 ist als Komplementär der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin Ziffer 2
und damit Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. In der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes ist geklärt,
dass die persönlich haftenden Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften wie auch der
geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH kein Verbraucherinsolvenzverfahren im Sinne des § 304
Abs. 1 InsO durchlaufen können, weil sie eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit auf eigenes Risiko
ausgeübt haben (BGH, Beschluss vom 22. 9. 2005 - IX ZB 55/04 = NJW 2006, 917, 918). Der 9. Senat hat
dabei noch einmal unter Bestätigung älterer Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 2. 6.
1966 - VII ZR 292/64 = NJW 1966, 1960, 1961 Urteil vom 16. 2. 1961 - III ZR 71/60 (Köln) = NJW 1961,
1022) betont, dass persönlich haftende Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften mit der Aufnahme
des Geschäftsbetriebs Kaufleute werden und damit selbstständig beruflich tätig sind, weil sie die eigentlichen
Unternehmensträger sind. Gleiches gilt bei der Einordnung des Klägers Ziffer 1 in die Begrifflichkeit des § 14
Abs. 1 BGB, wenn es um Geschäfte der Klägerin Ziffer 2 geht.
25 Dem steht gerade nicht die von den Klägern bemühte Entscheidung des OLG Stuttgart (Urteil vom 17. März
2010 - 3 U 160/09 -) entgegen. Diese bejaht zurecht die Frage, ob ein Gesellschafter einer rein
vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Verbraucher angesehen werden kann.
Vorliegend hat jedoch der Kläger Ziffer 1 als Komplementär einer gewerblichen Handelsgesellschaft
gehandelt.
26 Es kommt nicht mehr darauf an, dass es nicht plausibel ist, wenn der Kläger Ziffer 1 vorgibt, er habe bei dem
finanzierten Kauf nur eigenes Vermögen verwaltet. Die Klägerin Ziffer 2 hatte mindestens einen
Kommanditisten/eine Kommanditistin, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses offenbar die 2nextStep AG (vgl.
Anlage B2), d. h. eine Kapitalgesellschaft.
27 1.1.2. Die Vereinbarung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr benachteiligt die
unternehmerischen Kläger nicht unangemessen.
28 1.1.2.1. Das Gericht geht im Ausgangspunkt wie bereits vor dem Bekanntwerden der einschlägigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13 -, juris) davon aus,
dass bei gesetzestypischen Laufzeitdarlehen mit Verbraucherdarlehensnehmern laufzeitunabhängige
Bearbeitungsgebühren nicht formularmäßig vereinbart werden können, weil die kontrollfähige
Preisnebenabrede vom gesetzlichen Leitbild abweicht und den Verbraucher unangemessen benachteiligt, §
307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
29 1.1.2.2. Ein solcher Verstoß liegt jedoch dann nicht vor, wenn wie vorliegend ein solches
laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in einem Kontokorrentkreditvertrag zwischen Unternehmern
(sogar als Handelsgeschäft im Sinne des § 343 HGB) vereinbart wird, wie sich aus Folgendem ergibt:
30 Das gesetzliche Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB trifft im Kern schon gar nicht den Kontokorrentkredit als
Sonderfall des Darlehensvertrages. Während beim einfachen Darlehensvertrag (als Festzinsvertrag oder
Vertrag mit variablem Zins) alle Kosten des Darlehensnehmers durch den Zins abgegolten werden sollen und
von diesem dementsprechend vorab einzupreisen sind, ist dies beim Kontokorrentkreditvertrag so nicht
möglich. Der Darlehensnehmer kann bei diesem schon frei wählen, in welcher Höhe er überhaupt einen
Darlehensbetrag abruft. Im Anschluss kann er das in Anspruch genommene Darlehen jederzeit ohne
Vorfälligkeitsentschädigung zurückführen. Der Bank wäre damit ohne die Vereinbarung eines
laufzeitunabhängigen Fixanteiles schon gar keine sichere kostendeckende Kalkulation möglich. Das Gericht
sieht damit schon gar keinen Verstoß gegen das gesetzliche Leitbild im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
31 Unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB ist eine Benachteiligung überdies auch nur dann, wenn der
Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines
Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu
berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urteil vom 01.02.2005 - X ZR
10/04), wobei jeweils die Art des konkreten Vertrags, die typischen Interessen beider Parteien, die
Anschauung der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden
Bewertungskriterien zu berücksichtigen sind. Dies führt dazu, dass bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner
Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, insbesondere auf die
Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen und darüber hinaus den
Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen ist (BGH, Urteil
vom 14.05.2014 - VIII ZR 114/13 LG Frankfurt, Urteil vom 18. August 2015 - 2-07 O 391/14 -, Rn. 27, juris).
Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen,
Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine
stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als ein Verbraucher.
Das Gesetz geht im kaufmännischen Verkehr anders als im Verbraucherrecht auch davon aus, dass sich die
Parteien "auf Augenhöhe" begegnen. Dies zeigt sich an den umfangreichenden Kodifizierung zwingender
Verbraucherschutzvorschriften im Darlehensrecht.
32 Von gewerblichen Unternehmen wie den Klägern ist auch anders als von Verbraucher sicher zu erwarten,
dass sie ihre Kosten sorgfältig kalkulieren und deshalb einer ihm gegenüber verwendeten Preisnebenklausel
besondere Aufmerksamkeit schenken. Die Kostenkalkulation gehört zum Kernbereich kaufmännischer
Tätigkeit (BGH, Urteil vom 14.05.2014 -VIII ZR 114/13). Es ist deshalb Aufgabe des Unternehmers,
selbstverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob ein zusätzliches Entgelt, dem keine echte (Gegen-
)Leistung gegenübersteht, für ihn als Kunden akzeptabel ist (LG Frankfurt, Urteil vom 18. August 2015 - 2-
07 O 391/14 -, Rn. 28, juris).
33 Hinzu tritt, dass aus Sicht des unternehmerischen Darlehensnehmers die Bank bei einem
Kontokorrentkreditvertrag - wie oben aufgezeigt - ohne laufzeitunabhängigen regelmäßig keine
Kalkulationssicherheit erlangen kann. In der Folge hätte für die Bank die Gewährung eines
Kontokorrentkredites ohne Fixkostendeckung den Charakter eines Spekulationsgeschäftes. Ein solches kann
der unternehmerische Darlehensnehmer nicht redlicherweise erwarten und auch kein schützenswertes
Interesse haben. Der Bundesgerichtshof nach der insoweit veröffentlichen Presseerklärung (Nr. 40/2016)
wohl zwischenzeitlich anerkannt, dass die Vereinbarung einer Risikoprämie zulässig ist, wenn den
Darlehensnehmern die Möglichkeit eingeräumt wird, jederzeit während eines Zinsbindungszeitraumes den
Darlehensbetrag ohne Vorfälligkeitsentschädigung zu tilgen. Erst recht muss dies gelten, wenn wie
vorliegend noch nicht einmal vertraglich vorgegeben ist, wann und in welcher Höhe überhaupt ein Abruf des
Darlehens im Rahmen des eingeräumten Kontokorrentkreditrahmens erfolgen wird. Nach alledem
benachteiligte die vorliegende Klauselgestaltung der Beklagten die Kläger nicht unangemessen.
34 2. Die Anfechtungserklärung des Klägers vom 15.10.2014 hat den rechtlichen Grund für die Zahlung der
Bearbeitungsgebühr nicht beseitigt.
35 2.1. Für die Klägerin Ziffer 2 folgt dies bereits daraus, dass die Anfechtungserklärung durch den Kläger Ziffer
1 nur in eigenem Namen erfolgt ist, nicht aber im Namen der Klägerin Ziffer 2. Für die Klägerin Ziffer 2 war
stets klar, dass sie ein unternehmerisches Handelsgeschäft abschließt.
36 2.2. Es kann für die Entscheidung des Rechtsstreits dahinstehen, ob dem Kläger Ziffer 1 seine Behauptung
abzunehmen ist, dass er bei einer Kenntnis seiner Unternehmerstellung das Darlehen nicht geschlossen
hätte, weil er nur ein Verbraucherdarlehen abschließen habe wollen. Schließlich haftete er nach §§ 161 Abs.
2, 128 HGB als Komplementär akzessorisch für die Schulden der Klägerin Ziffer 2 aus unternehmerischen
Darlehensvertrag mit wirksam vereinbarten Bearbeitungsgebühren. Die Miteinbeziehung des Klägers Ziffer
1 hat aus dessen Sicht lediglich zur einem weiteren Schuldgrund für die bezahlten Bearbeitungsgebühren
geführt. So oder so beseitigte die Anfechtung des Klägers Ziffer 1 aber nicht das Vertragsverhältnis zwischen
der Klägerin Ziffer 2 und der Beklagten.
37 Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass die Kläger keinen subsumtionsfähigen
Sachverhalt im Sinne einer vorsätzlichen Täuschung durch der Beklagten zurechenbaren Personen
geschildert haben. Der Kläger selbst lässt vortragen, es habe nur ein Treffen mit Mitarbeitern der Beklagten
gegeben.
38 3. Der Widerruf des Klägers Ziffer 1 hat das Vertragsverhältnis nicht ein Rückabwicklungsschuldverhältnis
umgewandelt, so dass der Kläger Ziffer 1 keine Ansprüche nach §§ 357, 346 Abs. 1 BGB a. F. geltend
machen kann.
39 3.1. Den Klägern stand als Unternehmern kein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
40 3.2. Soweit in der Aufnahme der Widerrufsinformation im Darlehensvertrag ein vertragliches Widerrufsrecht
zu sehen ist, bestand dies allenfalls in dem in der Widerrufsinformation beschriebenen Umfang. Hiernach
sollte der Lauf der Widerrufsfrist erst beginnen, wenn die Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB
erhalten haben. Diese Frist ist abgelaufen, nachdem die Kläger alle erforderlichen Angaben mit dem
Darlehensvertrag erhalten haben.
41 Ohne Erfolg bleibt die Argumentation der Kläger, die Frist habe deshalb nicht zu laufen begonnen, weil keine
Angaben zu dem Betrag, der Zahl und der Fälligkeit einzelnen Teilzahlungen erfolgt seien. Ziffer 10.1 und
10.2 des Darlehensvertrages formulierten für die kaufmännischen Kläger eindeutig verständlich:
42
10.1 Rückführung
Die Einräumung des Kreditrahmens erfolgt ohne Vereinbarung einer planmäßigen Tilgung.
43
10.2 Laufzeit
Die Laufzeit des Kreditrahmens endet am 30.11.2012. Am Ende der Laufzeit ist der Kredit in einer Summe
zurückzuzahlen.
44 3.3. So oder so würde der Kläger Ziffer 1 auch weiterhin als Komplementär der Klägerin Ziffer 2 nach §§ 161
Abs. 2, 128 HGB auf die Bearbeitungsgebühr haften. Nachdem der Widerruf nur im Namen des Klägers Ziffer
1 erklärt wurde besteht der Rechtsgrund im Verhältnis zwischen der Klägerin Ziffer 2 und der Beklagten
fort. Die Rückforderung seitens des Klägers Ziffer 1 würde daher auch dem Einwand der Treuwidrigkeit
gemäß § 242 BGB begegnen („Dolo facit qui petit quod statim redditurus est.“).
45 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 4 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §
709 S. 1, S. 2 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m . § 3 ZPO festgesetzt.