Urteil des LG Potsdam vom 02.04.2017

LG Potsdam: akte, fahrzeug, anklageschrift, verkehrsunfall, kaskoversicherung, geschwindigkeit, fahrspur, vollstreckung, golf, subjektiv

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Gericht:
LG Potsdam 2.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 O 278/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 61 VVG, § 315c Abs 1 Nr 2
Buchst b StGB, § 315c Abs 3 Nr
2 StGB
Kfz-Kaskoversicherung: Grob fahrlässige Herbeiführung eines
Verkehrsunfalls durch Rechtsüberholen auf der Autobahn mit
hoher Geschwindigkeit
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Kaskoversicherungsvertrag.
Für den PKW VW Golf TDI des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen … besteht bei der
Beklagten seit Juli 2002 eine Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500,- €.
Am 7.07.2004 kurz nach 20:00 Uhr verursachte der im Umfang von 0,32 Promille
alkoholisierte Kläger mit dem genannten PKW auf der dreispurigen BAB 4 in Richtung
Olpe zwischen den Anschlußstellen Untereschbach und Overath einen Verkehrsunfall. Im
Unfallbereich verläuft die Fahrbahn, die zum Unfallzeitpunkt regennaß war, in einer
leichten langgezogenen Linkskurve und bergan. Der Kläger, der mit ca. 180 km/h
unterwegs war, fuhr nach einem Spurwechsel auf einen langsamer fahrenden auf der
rechten Fahrspur befindlichen LKW auf, wodurch der PKW des Klägers insbesondere im
Frontbereich erheblich beschädigt wurde. Der von der Beklagten beauftragte
Sachverständige H. ermittelte Netto-Reparaturkosten in Höhe von 7.092,17 € (Anlage B
5).
Das Amtsgericht Bergisch Gladbach verurteilte den Kläger wegen des Verkehrsunfalls
zum Aktenzeichen 46 Ds - 145 Js 44/04 - 502/04 am 12.01.2005 unter Bezugnahme auf
die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 4.10.2004 wegen fahrlässiger
Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c I, III Nr. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 35
Tagessätzen zu je 55,- € und entzog ihm die Fahrerlaubnis mit der Maßgabe, daß ihm
vor Ablauf von 3 Monaten eine neue nicht erteilt werden darf.
Die Beklagte lehnte unter dem 28.09.2005 Leistung aus der Kaskoversicherung wegen
grob fahrlässiger Verursachung des Unfallschadens durch den Kläger ab.
Mit Schreiben vom 13.12.2005 verlangte der Kläger über seine Prozeßbevollmächtigten
die Schadensregulierung bis zum 28.12.2005.
Der Kläger trägt zum Unfallhergang vor, er sei zunächst mit ca. 180 km/h auf der vor
ihm freien linken Fahrspur gefahren. Plötzlich habe ein auf der mittleren Fahrspur mit
zwischen 100 km/h und 120 km/h fahrendes Fahrzeug auf die linke Spur gewechselt, um
seinerseits ein vor ihm fahrendes Fahrzeug zu überholen. Unter Abbremsen sei er dann
zunächst auf die mittlere Spur gewechselt, habe jedoch bemerkt, daß er auch hier ohne
eine Vollbremsung eine Kollision kaum würde verhindern können. Daher sei er dann
unter weiterem Abbremsen auf die rechte Spur gewechselt, wobei er übersehen habe,
daß auf dieser ein extrem langsam fahrender LKW gefahren sei; auf diesen sei er dann
leicht aufgefahren.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.529,17 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 %
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.529,17 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 %
Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei nach § 61 VVG von der Pflicht zur
Versicherungsleistung befreit, da der Kläger den Unfallschaden grob fahrlässig
herbeigeführt habe.
Hierzu behauptet sie, vor dem Kläger sei auf der linken Spur Herr J. mit ca. 130 km/h
gefahren, vor dem wiederum ein weiteres Fahrzeug (Ford Escort) gefahren sei. Der
Kläger habe sich dem Fahrzeug des Herrn J. mit großer Geschwindigkeit genähert, sei
dann ohne zu bremsen auf die mittlere Spur gewechselt, wo ein PKW Kia gefahren sei,
und habe Herrn J. überholt. Da es ihm wegen des PKW Kia nicht gelungen sei, sich wieder
auf die linke Spur vor das Fahrzeug des Herrn J. einzuordnen, sei er wiederum ohne zu
bremsen auf die rechte Spur gewechselt, wo er dann auf den LKW aufgefahren sei. Im
übrigen nimmt die Beklagte Bezug auf das Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach
vom 12.01.2005 in Verbindung mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom
4.10.2004.
Für den weiteren Vortrag der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat die Akte des Amtsgerichts Bergisch Gladbach, Az.: 46 Ds 502/04,
beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus dem Kaskoversicherungsvertrag
auf Regulierung des durch den Verkehrsunfall vom 7.07.2004 an dem PKW VW Golf des
Klägers verursachten Schadens. Die Beklagte ist nach § 61 VVG leistungsfrei, da der
Kläger den Verkehrsunfall und damit den an seinem PKW entstandenen Schaden grob
fahrlässig herbeigeführt hat.
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem
Maße vermissen und außer Acht läßt, was jedem in der betreffenden Situation
aufgefallen wäre bzw. eingeleuchtet hätte, wobei der Sorgfaltsverstoß sich auch subjektiv
als schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten darstellen muß.
Nach dem urkundlich verwerteten Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom
12.01.2005 steht fest, daß der Verkehrsunfall unmittelbare Folge einer vom Kläger
begangenen fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c I Nr. 2 b, III Nr.
2 StGB ist. Dabei ist die Verurteilung entgegen der im Urteil (Bl. 111 f. der Akte 46 Ds
502/04) zitierten Bestimmungen nicht nach § 315 c I Nr. 1, III Nr. 2 sondern nach § 315 c
I Nr. 2 b, III Nr. 2 StGB erfolgt. Denn das Urteil nimmt Bezug auf die Anklageschrift vom
4.10.2004 (Bl. 75 der Akte 46 Ds 502/04), deren abstrakter wie konkreter Anklagesatz
auf § 315 c I Nr. 2 b StGB (grob verkehrswidriges und rücksichtsloses falsches
Überholen) abstellen. Auch der Verlauf der Hauptverhandlung (Bl. 107 ff. der Akte 46 Ds
502/04) ist offenkundig auf § 315 c I Nr. 2 b StGB zugeschnitten, wie insbesondere die
allein vom Fahrverhalten des Klägers handelnde Vernehmung des Herrn J. als einzigem
Zeugen belegt (Bl. 109 der Akte 46 Ds 502/04).
Danach hat der Kläger wie von der im Rahmen von § 61 VVG beweisbelasteten
Beklagten behauptet, den längere Zeit vor ihm auf der linken Spur fahrenden Herrn J.
dergestalt überholt, daß er ohne zu bremsen mit Tempo 180 km/h rechts an ihm
vorbeifuhr, um sich dann links vor ihn zu setzen, was jedoch wegen des auf der mittleren
Spur fahrenden PKW Kia und des vor dem Herrn J. auf der linken Spur fahrenden Ford
Escort nicht gelang, so daß er wiederum ohne zu bremsen, um an dem PKW Kia rechts
vorbei zu kommen, auf die rechte Spur wechselte und dort mit dem Heck des LKW
kollidierte (vgl. Anklageschrift Bl. 75 der Akte 46 Ds 502/04 sowie Zeugenaussagen des
Herrn J. Bl. 5, 61, 109 der Akte 46 Ds 502/04).
Soweit der Kläger einen abweichenden Unfallhergang schildert, hat er damit dem
vorstehenden urkundlich bewiesenen nichts beweiskräftiges entgegenzusetzen. Er wäre
zwar nicht gehindert gewesen, den Herrn J. als Zeugen für seinen Vortrag zum
Unfallhergang zu benennen bzw. - mit Blick auf dessen zu erwartende Aussage - die
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Unfallhergang zu benennen bzw. - mit Blick auf dessen zu erwartende Aussage - die
Vernehmung seiner Person als Partei nach § 447 ZPO zu beantragen, hat dies beides
jedoch unterlassen. Seine Anhörung als Partei nach § 141 ZPO hat der Kläger vereitelt,
indem er sich wegen eines Trauerfalls in der Familie vom der Pflicht zum persönlichen
Erscheinen entbinden ließ und nicht etwa Terminsverlegung beantragte.
Das urkundlich bewiesene Fahrverhalten des Klägers in Gestalt hartnäckigen
fehlerhaften Rechtsüberholens auf der Autobahn bei einer hohen, im Verlaufe der
Spurwechselmanöver nicht verringerten Geschwindigkeit von 180 km/h auf nasser
Fahrbahn und die falsche Einschätzung, bei dieser Geschwindigkeit für andere
Verkehrsteilnehmer gefahrlos auf die rechte Spur (hinter den langsamer fahrenden LKW)
wechseln zu können, ist als Verletzung von § 315 c I Nr. 2 b, III Nr. 2 StGB objektiv ein
Sorgfaltsverstoß besonders großen Ausmaßes. Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen,
was diesen Verstoß in milderem Lichte erscheinen lassen könnte; kraft der Indizwirkung
der festgestellten objektiven groben Fahrlässigkeit, ist daher auch von einem subjektiv
grob fahrlässigen Verhalten des Klägers auszugehen. Das grob fahrlässige Verhalten
des Klägers hat auch unmittelbar den Schaden an seinem PKW, dessen Regulierung er
mit der Klage begehrt, herbeigeführt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO; die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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