Urteil des LG Paderborn vom 25.08.2010

LG Paderborn (bundesrepublik deutschland, türkei, abschiebung, belgien, konsularische vertretung, bundesamt für migration, antrag, beschwerde, sicherungshaft, deutschland)

Landgericht Paderborn, 9 T 16/10
Datum:
25.08.2010
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
Beschwerdekammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 T 16/10
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 04.03.2010 gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 26.02.2010 in der Form des
Feststellungsantrages vom 11.06.2010 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
I.
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Der Betroffene reiste erstmalig am 15.05.1988 unter dem Namen …. aus dem … in das
Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Das Asylverfahren ist seit dem
23.05.1992 unanfechtbar negativ abgeschlossen. Am 13.05.1992 erhielt der Betroffene
eine Aufenthaltsbefugnis. Nachdem durch Ermittlungen der Ausländerbehörde bekannt
geworden war, dass der Betroffene tatsächlich türkischer Staatsangehöriger ist und …..
heißt, wurde er mit Verfügung vom 28.12.2001 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Zugleich wurde die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und die
Abschiebung in die Türkei angedroht. Aufgrund dieser Verfügung wurde der Betroffene
am 08.04.2004 in die Türkei abgeschoben. Die Ausweisungs- und
Abschiebungswirkungen wurden nachträglich auf den 20.07.2005 befristet. Ein
Visumantrag zum Familiennachzug zur in Deutschland aufhältigen Ehefrau wurde im
März 2006 abgelehnt.
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Der Betroffene reiste später erneut in die Bundesrepublik ein und wurde am 14.05.2007
festgenommen. Mit Verfügung vom 15.05.2007 wurde er abermals unbefristet
ausgewiesen. Wegen eines laufenden Strafverfahrens und der fehlenden Zustimmung
der Staatsanwaltschaft in diesem Verfahren konnte eine Abschiebung zunächst nicht
erfolgen, so dass der Betroffene solange geduldet wurde. Am 09.07.2008 wurde er
schließlich nach Belgien rücküberstellt, wo er zwischenzeitlich gelebt hatte.
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Am Sonntag, dem 29.11.2009, wurde der Betroffene um 21.50 Uhr im Rahmen einer
Zielfahndung nach dem mit Untersuchungshaftbefehl gesuchten …. von der
Kriminalpolizei in ….. kontrolliert und festgenommen. Er wies sich mit einem auf einen
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…… ausgestellten Sozialversicherungsausweis aus, räumte jedoch nach
erkennungsdienstlicher Behandlung und Entnahme einer Speichelprobe ein, der ….. zu
sein. Auf Antrag des Beteiligten zu 2) vom 30.11.2009 ordnete das Amtsgericht … durch
Beschluss gleichen Datums nach vorheriger persönlicher Anhörung des Betroffenen
gegen diesen mit sofortiger Wirksamkeit die Abschiebungshaft für die Dauer von
längstens 3 Monaten, längstens bis zum 28.02.2010, an. Auf den Inhalt des
Verlängerungsantrags sowie des vorbezeichneten Beschlusses und des
Anhörungsprotokolls wird Bezug genommen. Der Betroffene wurde am selben Tag der
JVA …. zugeführt. Mit Schreiben vom 30.11.2009 ersuchte der Beteiligte zu 2) das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in …., ….. um die schnellstmögliche
Rücknahme des Betroffenen zu bitten. Mit Schreiben vom 01.12.2009 bat er die Zentrale
Ausländerbehörde (ZAB) …., die Abschiebung des Betroffenen in Amtshilfe
durchzuführen. Am 02.12.2009 stellte das BAMF in …. einen Rücknahmeantrag. Am
15.12.2009 wurde der Betroffene von Hafthausbetreuern der ZAB in der JVA ……
aufgesucht. Er erklärte, er sei kein Türke und ……. auch nicht sein Name. Man könne
ihn ruhig noch zehnmal abschieben, er käme immer wieder. Er gehe ausschließlich
nach Belgien zurück, aber auf keinen Fall in die Türkei. Er sei Libanese. Auf Vorhalt,
warum er dann mit einem türkischen Pass bei der deutschen Botschaft in …..l ein Visum
für die Bundesrepublik Deutschland beantragt habe, konnte er dies nicht erläutern. Den
ihm vorgelegten Passersatzpapierantrag für die Türkei füllte der Betroffene nicht aus.
Ebenfalls unter dem 15.12.2009 lehnten die belgischen Behörden eine Rückübernahme
des Betroffenen vorläufig ab, da für den Zeitraum von Juli 2008 (Untertauchen in
Belgien) bis zum 29.11.2009 (Aufgriff im Bundesgebiet) keine ausreichenden
Erkenntnisse vorlägen. Insoweit baten sie um weitere Informationen. Diesen
Sachverhalt teilte das BAMF der ZAB ….. mit Fax vom 23.12.2009 mit und bat um
Vernehmung des Betroffenen zum Reiseweg/Aufenthalt in Belgien sowie um
Übersendung des Vernehmungsprotokolls per Fax spätestens bis zum 08.01.2010.
Daraufhin wurde der Betroffene am 06.01.2010 erneut von Hafthausbetreuern der ZAB
besucht und befragt. Er erklärte, er habe sich die ganze Zeit in Belgien aufgehalten und
in der …….. gewohnt. In …… lebe noch sein Cousin, ein Gebrauchtwagenhändler.
Seine weiteren Familienmitglieder wohnten alle in ……. Adressen in der Türkei könne
er nicht angeben. Den vorgelegten PEP-Antrag für die Türkei fülle er nicht aus, bis über
seine Rückübernahme nach Belgien entschieden sei.
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Das Vernehmungsprotokoll wurde noch am selben Tag an das BAMF übersandt. Mit
Schreiben vom 12.01.2010 ersuchte die ZAB ….. das türkische Generalkonsulat in
Münster um die Ausstellung eines Passersatzpapieres (PEP). Diesem Antrag fügte sie
eine Kopie des am 14.04.2007 abgelaufenen türkischen Reisepasses des Betroffenen,
die ihr von der deutschen Botschaft Brüssel übersandt worden war, bei der dieser ein
Visum für die Bundesrepublik Deutschland beantragt hatte, sowie 3 Fotos bei. Am
09.02.2010 wurde der Betroffene beim türkischen Generalkonsulat in Münster
vorgeführt. Das Gespräch zwischen ihm und dem türkischen Vizekonsul fand in
deutscher Sprache statt, da der Betroffene angegeben hatte, kein Türkisch zu sprechen.
Auf die Frage, ob er die Person auf der Passkopie sei, antwortete er, dass er das nicht
sein könne, da er libanesischer Staatsangehöriger sei. Sein richtiger Name sei …..,
geboren am ……... Angaben zu seinen Eltern könne er nicht machen, da er alles
vergessen habe.
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Der Betroffene erklärte weiter, dass er nicht in die Türkei wolle, sondern zurück nach
Belgien. Dort habe er bereits einen Asylantrag gestellt. Auf den Hinweis, dass das
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Übernahmeersuchen von den belgischen Behörden zunächst abgelehnt worden sei und
z.Zt. noch weiter geprüft werde, bestritt er dies und insistierte, nach Belgien gehen zu
müssen.
Der türkische Vizekonsul leitete daraufhin eine Überprüfung der Identität des
Betroffenen bei den türkischen Innenbehörden ein. Am selben Tag, dem 09.02.2010,
stellte der Betroffene einen Asylfolgeantrag. In diesem führte er unter anderem aus, er
sei kurdischer Volkszugehörigkeit und in der Provinz ….. im Südosten der Türkei
geboren worden. Er habe sich indes überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland
und zeitweise zur Durchführung eines Asylverfahrens in Belgien aufgehalten. Er habe in
der Türkei keinen Militärdienst abgeleistet. Im Falle seiner Abschiebung in die Türkei
befürchte er, sofort zum Militärdienst herangezogen zu werden. Da er sich der
Ableistung des Wehrdienstes im Ausland entzogen habe, befürchte er, mit der PKK in
Verbindung gebracht zu werden. Während des türkischen Militärdienstes komme es
immer wieder zu Übergriffen auf kurdische Volkszugehörige, denen eine Nähe zur PKK
unterstellt werde. Deshalb sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
Abschiebeschutz zu gewähren.
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Wie das BAMF der ZAB Bielefeld unter dem 11.02.2010 mitteilte, hatte Belgien bereits
am 05.02.2010 die Rückübernahme des Betroffenen gem. Artikel 16 Abs. 1 lit c des
Dubliner Übereinkommens endgültig abgelehnt, weil dessen Angaben zu seinem
Wohnort in ….. nicht hätten verifiziert werden können. Nachdem der Beteiligte zu 2)
hierüber durch die ZAB am 12.02.2000 informiert worden war, stellte er am 16.02.2010
beim Amtsgericht Paderborn, an das das Verfahren durch Beschluss des Amtsgerichts
Rheine vom selben Tag abgegeben worden war, einen Antrag auf Verlängerung der
Sicherungshaft, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
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Nach persönlicher Anhörung des Betroffenen am 23.02.2010 verlängerte das
Amtsgericht Paderborn durch Beschluss vom 26.02.2010 die Sicherungshaft mit
sofortiger Wirksamkeit um 3 Monate bis zum 28.05.2010. Auf die Gründe des
vorbezeichneten Beschlusses sowie auf das Anhörungsprotokoll wird verwiesen. Bei
einer persönlichen Vorsprache im türkischen Generalkonsulat in Münster am
23.02.2010 teilte die ZAB Bielefeld die Daten aus der VISA-Datei bzgl. des Betroffenen
mit. Am 25.02.2010 wurde der Betroffene durch den zuständigen Entscheider des BAMF
in der JVA Büren informatorisch angehört. Dort erklärte er, er sei kurdischer
Volkszugehörigkeit und stamme aus der kurdischen Stadt …. Im Alter von 5 Jahren
habe er die Türkei verlassen und sei in Deutschland aufgewachsen.
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Nach seiner Abschiebung in die Türkei sei er im Jahr 2005 von dort direkt nach Belgien
gereist. Im Jahr 2007 sei er nach Deutschland zurückgekehrt, jedoch von den deutschen
Behörden wieder nach Belgien überführt worden. Er habe in Deutschland einen
Asylantrag gestellt, weil Belgien ihn nicht wiederaufnehmen wolle und er in die Türkei
nicht zurückkehren wolle, da er dort gesucht werde. Er habe sich dort dem Wehrdienst
entzogen und befürchte Repressalien, falls er seinen türkischen Militärdienst ableisten
müsse. Durch Bescheid vom 01.03.2010 lehnte das BAMF den Antrag auf Durchführung
eines weiteren Asylverfahrens ab. Den hiergegen gerichtete Antrag auf einstweiligen
Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Münster durch Beschluss vom 15.03.2010
unanfechtbar ab.
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Mit Telefax vom 04.03.2010 legte der Betroffene gegen den Verlängerungsbeschluss
des Amtsgerichts Paderborn vom 26.02.2010, der ihm erst danach am 08.03.2010
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zugestellt wurde, Beschwerde ein, die mit Schriftsätzen seines
Verfahrensbevollmächtigten vom 22. und 29.03.2010 -auf die verwiesen wird-
insbesondere mit einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot sowie unter Vorlage
eines Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. …. vom
21.03.2010 mit der Transportunfähigkeit des Betroffenen begründet wurde. Des
Weiteren beantragte er, ihm Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt
…… zum Verfahrenbevollmächtigten zu bewilligen. Das Amtsgericht Paderborn half der
Beschwerde nicht ab und legte sie mit Verfügung vom 13.04.2010 der Kammer zur
Entscheidung vor. Ausweislich der von der Kammer eingeholten Stellungnahme des
Anstaltsarztes …….. der JVA Büren vom 10.05.2010, auf die Bezug genommen wird,
war der Betroffene indes uneingeschränkt transportfähig.
Bei persönlichen Vorsprachen der ZAB beim türkischen Generalkonsulat in Münster am
23. und 30.03. sowie 13. und 27.04.2010 wurde jeweils mitgeteilt, dass die Ermittlungen
der türkischen Behörden zur Identität des Betroffenen abgewartet werden müssten. Den
Hafthausbetreuern der ZAB erklärte der Betroffene bei einem Besuch am 28/29.04.2010
in der JVA Büren, dass er sich nicht um Identifikationsdokumente bemüht habe. Bei
einer weiteren persönlichen Vorsprache teilte das türkische Generalkonsulat am
04.05.2010 mit, dass nunmehr eine positive Antwort aus der türkischen Stadt …..
vorliege und ein Passersatzpapier ausgestellt werden könne, sobald die Flugdaten
bekannt seien. Daraufhin stellte die ZAB am 06.05.2010 ein Rückführungsersuchen an
die Bezirksregierung Düsseldorf, in welchem sie darauf hinwies, dass aufgrund des
noch auszustellenden Passersatzpapieres sowie der Organisation einer
Sicherheitsbegleitung für den vorbestraften und als gewalttätig bekannten Betroffenen
ein 14-tägiger Vorlauf einkalkuliert werden müsse. Die Bezirksregierung buchte einen
Flug mit Turkish Airlines von Düsseldorf nach Istanbul für den 27.05.2010. Diese
Flugdaten teilte die ZAB dem türkischen Generalkonsulat am 12.05.2010 mit. Am
18.05.2010 wurde der Betroffene dem Generalkonsulat zwecks PEP-Ausstellung
vorgeführt. Er bestritt, ……… zu sein, und behauptete, er sei ……. Mit dem türkischen
Vizekonsul wurde ein Termin für die Abholung des Passersatzpapieres am 21.05.2010
vereinbart. Auf dem Rückweg vom türkischen Generalkonsulat in Münster zur JVA
Büren unternahm der Betroffene einen Fluchtversuch.
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Nachdem am 21.05.2010 das PEP abgeholt worden war, wurde der Betroffene am
27.05.2010 in die Türkei abgeschoben. Daraufhin beantragte sein
Verfahrensbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 11.06.2010, festzustellen, dass die
Inhaftierung des Betroffenen in Abschiebungshaft rechtswidrig gewesen ist.
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Zur Begründung führte er aus, der Betroffene sei entgegen § 36 Abs. 1 b S. 2 WÜK nicht
über sein Recht belehrt worden, die konsularische Vertretung seines Heimatlandes von
seiner Freiheitsentziehung zu unterrichten. Zudem rügte er einen Verstoß gegen den
Beschleunigungsgrundsatz. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorbezeichneten
Schriftsatz Bezug genommen.
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II.
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Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Paderborn vom 26.02.2010 ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht
eingelegt worden (§§ 63, 64 FamFG). Zwar hat sich das Beschwerdeverfahren aufgrund
der Entlassung des Betroffenen aus der Abschiebungshaft am 27.05.2010 erledigt. Dem
ist seitens des Betroffenen aber dadurch Rechnung getragen worden, dass er nunmehr
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gem. § 62 Abs. 1 FamFG den Antrag dahingehend umgestellt hat, dass die Feststellung
der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung begehrt wird. Ein berechtigtes
Interesse ist insoweit gegeben, da die Freiheitsentziehung infolge des angefochtenen
Beschlusses einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne von § 62 Abs.2 Nr. 1
FamFG darstellt.
Die Beschwerde ist indes nicht begründet.
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Zutreffend ging das Amtsgericht Paderborn davon aus, dass die Voraussetzungen für
die Verlängerung der Abschiebungshaft erfüllt sind.
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Der Betroffene ist nach § 50 Abs. 1 AufenthaltG ausreisepflichtig, denn er verfügt weder
über einen Aufenthaltstitel noch ist ihm der Aufenthalt gem. § 55 Abs. 1 AsylVfG
gestattet, nachdem sein Asylantrag rechtskräftig abgelehnt und die Ausreisefrist
abgelaufen ist (§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG). Die Ausreisepflicht ist auch nach § 58 Abs. 2
Nr. 1 AufenthG vollziehbar, da der Betroffene ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel
sowie ohne Pass und Identitätsnachweis in das Bundesgebiet gelangt, mithin unerlaubt
im Sinne von § 14 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 AufenthG eingereist ist. Außerdem ist er entgegen
des bestehenden Einreiseverbots aus § 11 Abs. 1 AufenthaltG eingereist (§ 14 Abs. 1
Nr. 3 AufenthG). Eine Betretenserlaubnis besitzt er nicht (§ 11 Abs. 1 AufenthG).
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Die Abschiebung des Betroffenen war erforderlich im Sinne des § 58 Abs. 1, Abs, 3 Nrn.
4, 5 und 7 AufenthaltG. Denn der Betroffene war mittellos sowie nicht im Besitz eines
Passes oder Passersatzes und hat durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, dass er
der Ausreisepflicht nicht nachkommen würde. Insoweit wird auf die zutreffenden
Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen.
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Zutreffend und von der Beschwerde auch nicht angegriffen hat das Amtsgericht
Paderborn den Haftgrund nach § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG angenommen. Auch
insoweit wird auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen. Aus den dort
dargelegten Gründen, die die Kammer sich zu eigen macht, hat der Betroffene auch
nicht im Sinne des § 62 Abs. 2 S. 3 AufenthG glaubhaft gemacht, dass er sich der
Abschiebung nicht entziehen will, und damit die gegen ihn aufgrund der unerlaubten
Einreise bestehende diesbezügliche Vermutung nicht entkräftet. Somit ist zudem der
Haftgrund des § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AufenthG gegeben. Der Verdacht, dass sich der
Betroffene einer Abschiebung entziehen würde, kann sich aus entsprechenden
Äußerungen oder dem Verhalten des Ausländers ergeben und setzt in jedem Fall die
Feststellung konkreter Umstände voraus; allgemeine Vermutungen reichen insoweit
nicht aus. Andererseits geht es allein um den aus konkreten äußeren Umständen des
Einzelfalles zu begründenden Verdacht auf einen Entziehungswillen, der sich stets nur
aus einer Schlussfolgerung ergeben kann. Der mittellose Betroffene verfügte weder über
einen festen Wohnsitz im Bundesgebiet noch über Nachweise über seine Identität oder
den Willen, an der Beschaffung selbiger mitzuwirken. Vielmehr hat er sich wiederholt
geweigert, Anträge zur Ausstellung eines Passersatzpapieres für die Türkei auszufüllen.
Zur Verschleierung seiner Identität hat er sich Aliaspersonalien bedient und
widersprüchliche Angaben gemacht. Einerseits hat er insbesondere auch in seinem
Asylfolgeantrag erklärt, als türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit
in …….Türkei geboren sowie zunächst aufgewachsen zu sein und ….. zu heißen.
Seinen Asylantrag hat er damit begründet, im Falle einer Einziehung zum türkischen
Militärdienst aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit Repressalien ausgesetzt zu
sein. Im Gegensatz hierzu hat er andererseits mehrfach erklärt, der Libanese …… zu
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sein. Ferner hat er gegenüber den ZAB-Mitarbeitern geäußert, dass sie ihn ruhig noch
zehnmal abschieben könnten, er würde sowieso immer wieder kommen. Auch nachdem
der Betroffene am 08.04.2004 in die Türkei abgeschoben sowie am 09.07.2008 nach
unerlaubter Einreise nach Belgien rücküberstellt worden war, wo er nach einem
Strafverfahren untergetaucht war, ist er anschließend wieder illegal in das Bundesgebiet
eingereist. Seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder leben in ……, seine
Eltern und Geschwister in …... Bei einer Gesamtschau aller Umstände war zum
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung unverändert davon
auszugehen, dass der Betroffene sich seiner Abschiebung nicht stellen, sondern erneut
untertauchen werde.
Diese Schlussfolgerung hat sich auch darin bestätigt, dass er auf der Rückreise von
einer Vorführung beim türkischen Generalkonsulat in Münster zur JVA Büren am
18.05.2010 einen Fluchtversuch unternommen hat.
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Soweit zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts Paderborn vom 28.02.2010
noch der Asylantrag des Betroffenen vom 09.02.2010 zu bescheiden war, stand dieser
der Inhaftierung nicht entgegen. Wie bereits das Amtsgericht Paderborn zutreffend
dargelegt hat, handelte es sich insoweit um einen sogenannten Asylfolgeantrag nach §
71 Abs. 1 AsylVfG, nachdem das Erstasylverfahren bereits seit dem 23.05.1992
unanfechtbar negativ abgeschlossen ist. Ein derartiger Folgeantrag ändert an der
Zulässigkeit der Anordnung bzw. Verlängerung von Abschiebungshaft nichts (§§ 14
Abs.3 S. 1 Nr. 5, 71 Abs. 8 AsylVfG). Inzwischen ist der Asylfolgeantrag durch Bescheid
des BAMF vom 01.03.2010 abgelehnt worden. Den hiergegen gerichteten Antrag auf
einstweiligen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht Münster am 15.03.2010
unanfechtbar abgelehnt.
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§ 62 Abs. 1 S. 4 AufenthG stand der Haftverlängerung nicht entgegen. Nach dieser
Vorschrift ist die Sicherungshaft unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der
Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten 3
Monate durchgeführt werden kann. Im Sinne dieser Norm hat der Betroffene alle
Umstände zu vertreten, die von ihm zurechenbar veranlasst sind und dazu geführt
haben, dass ein Abschiebehindernis eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des
BGH (NJW 1996, 2796,2797) zu der gleichlautenden Vorgängerregelung in § 57 Abs. 2
S. 4 AusländerG muss bei der Anwendung der Vorschrift deren Zweck Rechnung
getragen werden, dass im Regelfall die Dauer von 3 Monaten nicht überschritten
werden soll, und eine Haftdauer von 6 Monaten nicht ohne weiteres als verhältnismäßig
angesehen werden darf. Daraus muss die Schlussfolgerung gezogen werden, dass
auch die Verlängerung einer Haftanordnung über 3 Monate des insgesamt
angeordneten Haftzeitraumes hinaus unzulässig ist, wenn die Abschiebung während
der ersten 3 Monate aus Gründen unterblieben ist, die von dem Ausländer nicht zu
vertreten sind. Dementsprechend darf die Haft für einen Zeitraum von insgesamt 6
Monaten nur verlängert werden, wenn die Verzögerung der Abschiebung von dem
Betroffenen im Sinne des § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG zu vertreten ist. Es handelt sich
insoweit um eine Frage der Zurechnung, die nicht generell-abstrakt beantwortet kann,
sondern unter Würdigung der gesamten Umstände zu entscheiden ist (BGH a.a.O., OLG
Hamm, Beschluss v. 15.09.2009, AZ: 1-15 WX 239/09). Dass die Abschiebung nicht
innerhalb der ersten 3 Monate der angeordneten Haft erfolgen konnte, ist Konsequenz
des Verhaltens des Betroffenen. Er ist ohne gültigen Nationalpass bzw.
Identitätsdokumente in das Bundesgebiet eingereist, so dass das zeitintensive
Passersatzpapierverfahren notwendig geworden ist. Das Vertretenmüssen im Sinne des
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§ 62 Abs. 2 S.4 AufenthG erstreckt sich auf die Verzögerung der Abschiebung, die
dadurch entsteht, dass die Behörden des Heimatstaates des Betroffenen um die
Erteilung eines Passersatzpapiers ersucht werden müssen. In den dem Betroffenen
zuzurechnenden und von ihm daher hinzunehmenden Zeitraum fällt deshalb in den
Grenzen der gesetzlichen Vorschrift auch das Prüfungsverfahren, das die
Heimatbehörden des Betroffenen bis zur positiven Bescheidung des Antrags auf
Erteilung eines Passersatzpapiers für sich in Anspruch nehmen, zumal der Betroffene
im vorliegenden Fall durch seine unzureichende Mitwirkung die Beschaffung eines
Passersatzpapieres erschwert hat.
Dass eine Abschiebung nicht innerhalb des verlängerten Haftzeitraums möglich sein
würde, stand zum Zeitpunkt der Haftverlängerung durch das Amtsgericht Paderborn
nicht positiv fest. Tatsächlich ist der Betroffene auch am 27.05.2010 und damit innerhalb
der bis zum 28.05.2010 verlängerten Sicherungshaft in die Türkei abgeschoben worden.
Aus diesem Umstand ergibt sich gleichfalls, dass er entgegen dem
Beschwerdevorbringen sowie den Ausführungen im von ihm vorgelegten Gutachten des
…… vom 21.03.2010 uneingeschränkt transportfähig war, wie der Anstaltsarzt …… in
seiner auf Veranlassung der Kammer abgegeben ärztlichen Stellungnahme vom
10.05.2010 attestiert hat.
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Ein Verstoß gegen das aus Artikel 2 Abs. 2 GG abzuleitende Beschleunigungsgebot bei
Freiheitsentziehung, bei dessen Vorliegen der Betroffene es nicht zu vertreten gehabt
hätte, dass seine Abschiebung nicht innerhalb des Haftzeitraums von 3 Monaten
erfolgen konnte, ist gleichfalls nicht ersichtlich. Die Ausländerbehörde hat jeweils
zeitnah alle notwendigen Anstrengungen unternommen, um die Abschiebung des
Betroffenen zu fördern bzw. den Vollzug der Abschiebehaft auf eine möglichst kurze Zeit
zu beschränken. Eine Verlängerung der Sicherungshaft kommt nur dann in Betracht,
wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich und entsprechend dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit der größtmöglichen Beschleunigung betreibt
(BGH, Beschluss v. 10.06.2010, AZ: V ZB 250/09). Nach dem unter I detailliert
dargestellten Verfahrensverlauf ist dies zu bejahen. Die gegenteiligen Ausführungen im
Beschwerdevorbringen verfangen demgegenüber nicht.
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Soweit der Betroffene rügt, die belgischen Behörden hätten bereits am 02.09. (gemeint
wohl 12.) 2009 eine Rückübernahme abgelehnt, das BAMF aber erst 3 Wochen später,
also am 23.12.2009, die ZAB Bielefeld um die erforderliche Reisewegsbefragung
gebeten, ist dieser Vortrag bereits sachlich unzutreffend. Denn die belgischen Behörden
haben das Rückübernahmeersuchen erst mit Bescheid vom 15.12.2009 vorläufig
abgelehnt, so dass zwischen dieser Entscheidung und der Bitte des BAMF an die ZAB
Bielefeld um ergänzende Vernehmung des Betroffenen lediglich eine vertretbare
Zeitspanne von 8 Tagen lag.
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Soweit der Betroffene beanstandet, die Befragung sei erst am 06.01.2010 und damit 14
Tage nach dem Ersuchen vom 23.12.2009 durchgeführt worden, trifft dieser
Tatsachenvortrag zu, begründet jedoch keinen Verstoß gegen das
Beschleunigungsgebot. Das entsprechende Fax des BAMF, in dem dieser um
Übersendung des Vernehmungsprotokolls spätestens bis zum 08.01.2010 per Fax
ersuchte, ist am 23.12.2009 um 13.15 Uhr bei der ZAB Bielefeld eingegangen. Nach
Abzug des 24.-27.12.2010 (Heiligabend, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag, 27.12. Sonntag),
des 31.12.2009 (Silvester), des 01.01.2010 (Neujahr), des 02.01.2010 (Samstag) sowie
des 03.01.2010 (Sonntag) ist die ergänzende Vernehmung des Betroffenen am 6.
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Werktag nach Eingang des Ersuchens und damit zeitnah vorgenommen worden. Das
Protokoll wurde dem BAMF noch am 06.012010 per Fax zugeleitet.
Soweit der Betroffene moniert, die ZAB Bielefeld habe sich erst am 12.01.2010 und
damit 1 ½ Monate nach seiner Festnahme zwecks einer PEP-Beschaffung an das
türkische Generalkonsulat in Münster gewandt, entspricht auch dies den Tatsachen,
stellt aber keinen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz dar. Denn insoweit ist
zu berücksichtigen, dass der Beteiligte zu 2) das BAMF bereits am 30.11.2009, mithin
am Tag nach der Festnahme des Betroffenen, gebeten hat, Belgien um die
schnellstmögliche Rücknahme des Betroffenen zu ersuchen, was am 02.12.2009
geschehen ist. Da der Betroffene bereits am 09.07.2008 schon einmal nach Belgien
rücküberstellt worden war, versprach auch das nunmehr eingeleitete
Rückübernahmeverfahren Erfolg. Dass die belgischen Behörden es ablehnen würden,
war zu diesem Zeitpunkt nicht vorhersehbar. Aus diesem Grund waren die
Ausländerbehörden nicht gehalten, schon zu diesem Zeitpunkt parallel zum
Rückübernahmeersuchen das türkische Generalkonsulat in Münster um die Erteilung
eines Passersatzpapieres zu bitten, zumal der Betroffene sich am 15.12.2009 geweigert
hatte, den hierfür erforderlichen Antrag auszufüllen. Auch lag zu diesem Zeitpunkt die
von der deutschen Botschaft in Belgien angeforderte Kopie des abgelaufenen
türkischen Reisepasses des Betroffenen noch nicht vor. Nach Kenntniserlangung von
der vorläufigen Ablehnung einer Rückübernahme des Betroffenen durch die belgischen
Behörden und der ergänzenden Vernehmung des Betroffenen am 06.01.2010 eröffnete
sich den Ausländerbehörden die Möglichkeit, dass eine Rückübernahme endgültig
abgelehnt werden könnte. Daraufhin wurde nur wenige Tage später am 12.01.2010 das
türkische Generalkonsulat in Münster um die Erteilung eines Passersatzpapieres
ersucht. Entgegen dem Beschwerdevorbringen, wurde die Passkopie dem türkischen
Generalkonsulat nicht erst am 02.03.2010 übergeben, sondern war bereits dem
Schreiben vom 12.01.2010 beigefügt.
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Soweit der Betroffene rügt, dass das türkische Generalkonsulat der ZAB Bielefeld
bereits am 04.05.2010 mitgeteilt habe, dass ein PEP ausgestellt werden könne, sobald
die Flugdaten vorlägen, ein Flug jedoch erst für einen 3 Wochen später liegenden
Termin am 27.05.2010 gebucht worden sei, treffen diese Tatsachen zu. Auch dieses
Verhalten verstößt indes nicht gegen das Beschleunigungsgebot. Bereits am
06.05.2010 ersuchte die ZAB die zuständige Bezirksregierung Düsseldorf um Buchung
eines Fluges mit 14 Tagen Vorlauf. Dieser Zeitpuffer war aus organisatorischen
Gründen erforderlich. Denn zum einen musste die Zeitspanne für die Ausstellung eines
PEP durch das türkische Generalkonsulat und dessen Zuleitung an die ZAB
einkalkuliert werden, die nicht dem Einfluss der Ausländerbehörden unterlag. Zum
anderen musste die Begleitung des vorbestraften und als gewalttätig bekannten
Betroffenen durch die Bundespolizei organisiert werden.
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Soweit der Betroffene eine verzögerte Sachbearbeitung durch das Amtsgericht
Paderborn reklamiert, greift auch dieser Vorwurf nicht durch. Zwar hat das Amtsgericht
die am 04.03.2010 dort eingegangene Beschwerde des Betroffenen nach einigen
Zwischenverfügungen erst mit Verfügung vom 13.04.2010 der Kammer zur
Entscheidung vorgelegt. Jedoch war eine hierin etwa zu sehende Verzögerung
jedenfalls nicht kausal für die Dauer der Sicherungshaft. Die teilweise vertretene
Auffassung, dass es nicht darauf ankomme, ob sich ein zögerliches Handeln tatsächlich
in einer Verzögerung der Abschiebung niederschlage, sondern vielmehr jedes
verzögerte Handeln als Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot und damit als
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Haftaufhebungsgrund zu werten sei, wird von der Kammer nicht geteilt. Wenn auch ein
früheres Handeln in der zeitlichen Abfolge keinen Unterschied zu dem verspäteten
Handeln ergibt, ist nach der Rechtsprechung der Kammer ein Verstoß gegen das
Beschleunigungsgebot nicht gegeben. Denn soweit dieses fordert, dass die für eine
rasche Abschiebung gebotenen Schritte unverzüglich vorgenommen werden, impliziert
dies immer die Bedingung, dass die jeweilige Verfahrenshandlung dieses Ziel auch
tatsächlich fördert bzw. fördern kann. So verhält es sich vorliegend indes nicht. Selbst
wenn der Kammer die Beschwerde früher vorgelegt worden wäre, wäre der Betroffene in
Sicherungshaft verblieben, weil die Kammer die Beschwerde -wie sich bereits aus den
obigen Ausführungen entnehmen lässt- als unbegründet verworfen hätte. Der Betroffene
wäre auch in diesem Fall nicht eher aus der Abschiebungshaft entlassen worden. Das
PEP-Verfahren war bereits am 12.01.2010 beim türkischen Generalkonsulat eingeleitet
worden. Aufgrund der Dauer der innerbehördlichen Identitätsüberprüfung des
Betroffenen in der Türkei konnte eine PEP-Zusage erst am 04.05.2010 erfolgen und erst
im Anschluss hieran ein Rückflug in die Türkei gebucht werden. Damit wäre der
Betroffene auch bei einer früheren Kammerentscheidung nicht eher als geschehen aus
der Sicherungshaft entlassen und in die Türkei abgeschoben worden.
Soweit der Betroffene beanstandet, die Anordnung der Freiheitsentziehung leide an
einem grundlegenden Verfahrensmangel, da er nicht nach Artikel 36 Abs. 1 b S. 2 WÜK
unverzüglich über sein Recht belehrt worden sei, die konsularische Vertretung seines
Heimatlandes von seiner Freiheitsentziehung zu unterrichten, entspricht dies nicht den
Tatsachen. Tatsächlich ist der Betroffene bereits bei der Anordnung der Sicherungshaft
durch Beschluss des Amtsgerichts Rheine vom 30.11.2009 über seine Rechte aus
Artikel 36 WÜK belehrt worden, wie sich Bl. 6 der gerichtlichen Akten entnehmen lässt.
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Nach allem ist dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung des
Verurteilten nicht zu entsprechen und die Beschwerde zurückzuweisen.
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Aus den oben dargelegten Gründen war dem Betroffenen für das Beschwerdeverfahren
mangels Erfolgsaussicht keine Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwalt ……. zu bewilligen.
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Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn
sie auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die Rechtsbeschwerde ist beim
Bundesgerichtshof einzulegen und zwar durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von einem
Monat ab Zustellung dieses Beschlusses bei dem oben genannten Gericht eingehen.
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… ….. …..
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