Urteil des LG Paderborn vom 20.05.2009

LG Paderborn: arglistige täuschung, schnittstelle, software, markt, computerprogramm, anfechtung, bedingung, zustand, kündigung, gegenleistung

Landgericht Paderborn, 2 O 80/09-I
Datum:
20.05.2009
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 O 80/09-I
Tenor:
Der Pro¬zess¬kos¬ten¬hil¬fe¬an¬trag des Klägers vom 06.01.2009 wird
zu¬rück¬ge¬wie¬sen
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg,
§ 114 ZPO.
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Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, da die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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1.
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Der Antrag zu 1. hat unter keinen Umständen Aussicht auf Erfolg. Zahlung an sich selbst
kann der Antragsteller nicht verlangen. Unabhängig davon, wer Vertragspartner der
Beklagten geworden ist, ist jedenfalls die Zahlung durch die Fa. ……..geleistet worden.
Daher kann allenfalls dieser ein Rückerstattungsanspruch zustehen.
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2.
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Auch bezüglich der Hilfsanträge hat die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
Das gilt unabhängig davon, ob der Antrag zu 2. aus dem Klageentwurf vom 06.01.2009
oder der Antrag aus dem xSchriftsatz vom 12.05.2009 als nachfolgender Hilfsantrag
gestellt worden ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Vertrag zwischen den
Parteien oder zwischen der Beklagten und der Fa. …… geschlossen worden ist und ob
es sich um einen Kaufvertrag oder einen Pachtvertrag handelt. Der Kläger hat jedenfalls
kein Recht, sich vom Vertrag zu lösen.
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a) Die Vertragspflichten sind nicht zu unbestimmt. Die notwendigen
Vertragsbestandteile sind geregelt worden, nämlich die Parteien, der
Vertragsgegenstand und die Gegenleistung. Diese ist unstreitig auf 8.020,60 € brutto
festgelegt worden, der von dem Kläger eingeklagte Betrag.
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b) Ein Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 BGB steht dem Kläger nicht zu, er hat den
Vertrag nicht als Verbraucher geschlossen. Der Vertragsschluss erfolgte im Namen der
Firma "……". Auch verlangt der Kläger Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten, die nach
§ 288 Abs. 2 BGB nur Unternehmern zustehen können.
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c) Unabhängig vom Vertragstypus steht dem Kläger weder ein Recht zum Rücktritt noch
zur Kündigung zu. Ein solches ergibt sich weder aus § 323 Abs. 1 BGB noch aus § 543
Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB. Beide Vorschriften greifen nur bei einer nicht vertragsgemäßen
Leistung. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die ihm überlassene Software nicht
vertragsgemäß gewesen ist. Nicht vertragsgemäß ist die Software nur dann, wenn sie
zur Veräußerung an Endabnehmer gänzlich untauglich ist oder die vereinbarte
Beschaffenheit nicht hat. Zwar beruft sich der Kläger auf eine fehlende Schnittstelle für
die Finanzbuchhaltung. Er trägt aber weder vor, dass eine solche Schnittstelle
vereinbart worden wäre, noch, dass das Programm ohne diese Schnittstelle absolut
unbrauchbar ist. Die Absatzchancen der Software auf dem Markt fallen in den
Risikobereich des Klägers. Der Kläger wusste außerdem bzw. hätte wissen müssen,
dass eine solche Schnittstelle fehlte. Er hatte das vertragsgegenständliche
Computerprogramm für eine Zeitdauer von 30 Tagen zum Testen vorliegen.
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d) Eine Anfechtung des Vertrages kommt nicht in Betracht. Eine arglistige Täuschung im
Sinne des § 123 Abs. 1 BGB wird auch vom Kläger nicht behauptet. In dem Schreiben
des Klägers vom 02.03.2009 kann auch keine Anfechtungserklärung gesehen werden.
Selbst wenn man den Wortlaut dahingehend auslegen wollte, wäre die
Anfechtungserklärung unwirksam. Sie stünde unter der Bedingung des
Nichtzustandekommens des Leasingvertrages. Die Ausübung eines Gestaltungsrechts
ist bedingungsfeindlich. Der Anfechtungsgegner würde dadurch in einen Zustand der
Rechtsunsicherheit versetzt werden.
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Für einen Anfechtungsgrund im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB ist der Kläger
vollumfänglich darlegungs- und beweislastpflichtig. Dem ist der Kläger nicht
nachgekommen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet, § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO
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