Urteil des LG Paderborn vom 22.08.2002
LG Paderborn: verschulden, gefährdung, betriebsgefahr, gerichtsakte, verkehrsunfall, zustandekommen, datum
Landgericht Paderborn, 1 S 91/02
Datum:
22.08.2002
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 S 91/02
Vorinstanz:
Amtsgericht Höxter, 10 C 463/01
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 26.04.2002 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Höxter wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
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I.
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Von den nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu treffenden Feststellungen zur
Tatsachengrundlage wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
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II.
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Das Amtsgericht hat die Klage auch unter Berücksichtigung des zweitinstanzlichen
Parteivorbringens zu Recht abgewiesen, denn dem Kläger steht unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Ersatz seines aus dem Verkehrsunfall vom
0.0.0000 resultierenden Schadens zu, der über den außerprozessual bereits von der
Beklagten zu 2) regulierten Betrag hinausginge.
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Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 7, 17 StVG, 3 PflVersG.
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Das ganz überwiegende Verschulden am Zustandekommen des in Rede stehenden
Verkehrsunfalls trifft nämlich hier den Kläger.
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Die Kammer ist nach Auswertung des zur Gerichtsakte gelangten Fotomaterials davon
überzeugt, daß die N-Straße im Bereich der Einmündung auf die M Straße über einen
abgesenkten Bordstein iSv. § 10 S. 1 StVO verfügt.
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Ein abgesenkter Bordstein liegt dabei nach Ansicht der Kammer bereits dann vor, wenn
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in dem vom Einmündungsverkehr zu überfahrenden Bereich ein Bordstein vorhanden
ist, der im Verhältnis zum angrenzenden Fußgängerbereich erkennbar niedriger ist.
Einer Absenkung im Sinne eines speziellen Bordsteins, der in sich einen
Niveauunterschied darstellt, also quasi eine nahtlose Herunterführung darstellt, bedarf
es nicht. Maßgeblich ist alleine, ob für den fließenden und den einmündenden Verkehr
erkennbar ist, daß hier ein niedrigerer, also im Verhältnis zum angrenzenden Bereich
abgesenkter Bordstein zu überfahren ist.
Das ist hier der Fall. Insoweit ist auch unerheblich, daß die Straßenbaubehörde sich
hier aus nicht bekannten Gründen dafür entschieden hat, den Bordstein der M Straße in
einem Bogen in die Pflasterung der N-straße übergehen zu lassen.
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Die vorliegenden Fotos belegen eindeutig, daß das Vorhandensein eines abgesenkten
Bordsteins erkennbar war.
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Gemäß § 10 S. 1 StVO stellt der Fahrbahnbereich, der über einen abgesenkten
Bordstein zu verlassen ist, ebenso wie Grundstückseinfahrten einen "anderen
Straßenteil" dar, und der Einmündungsverkehr hat sich so zu verhalten, daß eine
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Er ist mithin im Verhältnis
zum fließenden Verkehr stets nachrangig und wartepflichtig.
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Die "normalen" Vorfahrtsregeln, zu denen auch die Vorschrift über die
Verhaltenspflichten von Linksabbiegern in § 9 Abs. 3 StVO zählt, werden insoweit von §
10 S. 1 StVO verdrängt.
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Der Kläger war mithin hier gegenüber dem Beklagten zu 1) wartepflichtig und hat durch
sein regelwidriges Einfahren in den Kreuzungsbereich den Unfall ganz überwiegend
selbst verschuldet. Die Kammer wertet sein Verschulden als so stark, daß die dem
gegenüberstehende Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) gänzlich
zurücktritt.
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Aus diesem Grunde scheitert auch der noch geltend gemachte Zinsanspruch des
Klägers bezüglich des bereits regulierten Betrages.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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