Urteil des LG Paderborn vom 01.12.2004

LG Paderborn: internetadresse, namensrecht, registrierung, verwalter, gestatten, inhaber, fremder, einverständnis, zwangsvollstreckung, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landgericht Paderborn, 3 O 300/04
01.12.2004
Landgericht Paderborn
3. Zivilkammer
Urteil
3 O 300/04
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages abzuwenden, wenn nicht der Be-klagte zuvor Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Internetadresse "*internetadresse*".
Der Beklagte ließ im Juni 2000 bei der E eG die Domain "*internetadresse*" registrieren.
Als der Kläger im März 2004 dieselbe Adresse registrieren lassen wollte, erfuhr er, dass
diese bereits vergeben war.
Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe die streitige Domain unbefugt für sich registrieren
lassen, da er nicht Träger des Namens "B" sei. Deshalb habe er das Namensrecht des
Klägers verletzt und müsse die Adresse löschen lassen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, schriftlich sein Einverständnis gegenüber der
zuständigen Vergabestelle, der E eG, X-Straße, ####1 G zur Löschung der auf ihn
registrierten Domain "*internetadresse*" zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, er habe die Domain im Auftrag seines Schwagers B2 registrieren lassen.
Dieser beabsichtige, unter dieser Domain einen Internetauftritt für seine Kfz.-
Reparaturwerkstatt zu entwickeln, wobei die Domain von ihm, dem Beklagten, verwaltet
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werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt
der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B2. Hinsichtlich des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1.12.2004 (Bl. 83
f d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten auf Grund des vorliegenden Sachverhalts keinen
Anspruch aus § 12 BGB oder aus anderen gesetzlichen Vorschriften darauf, dass dieser in
die Löschung der Domain "*internetadresse*" einwilligt. Das Namensrecht des Klägers als
Trägers des Namens "B" ist nämlich nicht dadurch verletzt, dass der Beklagte unbefugt den
Namen "B" gebraucht.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Beklagte von dem Zeugen Karl
Altenberend, wie dieser glaubhaft bekundet hat, ermächtigt und beauftragt worden, die
Domain "*internetadresse*" bei der E eG registrieren zu lassen. Dagegen bestehen unter
keinem rechtlichen Gesichtspunkt durchgreifende Bedenken. Im rechtlichen Verkehr
können Rechte grundsätzlich auch von anderen wahrgenommen werden, wenn sie dazu
ermächtigt worden sind (vgl. §§ 164 ff, 182 ff BGB), es sei denn, die Wahrnehmung fremder
Rechte ist im Einzelfall durch besondere Vorschriften ausgeschlossen. Das Namensrecht
ist als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zwar grundsätzlich nicht übertragbar
(vgl. Palandt-Heinrichs, § 12 Rdn. 14; BGHZ 119, 237). Allerdings kann der Namensträger
einem anderen gestatten, seinen Namen zu benutzen. Dadurch wird der Berechtigte zwar
nicht Inhaber eines Namensrechts. Er kann aber zur Geltendmachung der Rechte des
Namensträgers ermächtigt werden und darf sich Dritten gegenüber auf die Priorität des von
ihm benutzten Rechts berufen (Palandt-Heinrichs § 12 Rdnr. 14; BGH 119, 237, 242; BGH
NJW 93, 2236).
Deshalb hat die im Auftrag des Zeugen B2 erfolgte Registrierung der Domain
"*internetadresse*" durch den Beklagten hinsichtlich der Priorität im Verhältnis zum Kläger
dieselbe Wirkung, als wenn der Zeuge B2 die Registrierung für sich vorgenommen hätte.
Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Beklagte nach den
Registrierungsbedingungen der E eG Verwalter der Domain ist. Die Befugnisse, die der
Beklagte als Anmelder und Verwalter der Domain im Verhältnis zur E eG hat, sind für das
Verhältnis zwischen den Parteien und auch für das Verhältnis zwischen dem Kläger und
dem Zeugen B2 in Bezug auf das Recht zur Führung des Namens "B" ohne Bedeutung.
Da demnach ein unbefugter Gebrauch des Namens "B" durch den Beklagten nicht vorliegt,
war die Klage abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.