Urteil des LG Offenburg vom 31.01.2005

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LG Offenburg Beschluß vom 31.1.2005, 2 O 546/04
Einstweiliges Verfügungsverfahren auf Unterlassung ehrenrühriger Tatsachenbehauptung: Kostenentscheidung nach Vergleich;
Rechtswidrigkeit der Verbreitung wahrer Tatsachen
Tenor
Nach Erledigung der Hauptsache hat die Verfügungsklägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
1
Nachdem die Parteien in dem in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.05 geschlossenen Vergleich die Hauptsache übereinstimmend für
erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes
nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zu der aus dem Tenor ersichtlichen Kostenentscheidung. Bereits aus Rechtsgründen war
nämlich davon auszugehen, dass die Verfügungsklägerin mit ihrem Begehren nicht durchgedrungen wäre.
I.
2
Die Verfügungsbeklagte hatte – unter anderweitiger Finanzierung – das Grundstück in L. erworben. Auch war im Übrigen die Verfügungsklägerin
nicht die Hausbank der Verfügungsbeklagten gewesen. Nach dem Erwerb dieses Grundstücks stellte die Verfügungsbeklagte bei der
Verfügungsklägerin und der V. einen Kreditantrag. Diese Kreditanfrage wurde nicht nur von der V., sondern insbesondere auch von der
Verfügungsklägerin negativ verbeschieden, ohne dass es zu vertieften Gesprächen gekommen wäre. Die Verfügungsklägerin war nämlich der
Auffassung, dass die ihr vorliegenden Erkenntnisse über die finanziellen Verhältnisse der Verfügungsbeklagten nicht ausreichend gesichert
waren, um ihre Kreditwürdigkeit positiv abschließend zu beurteilen. Darüber hinaus habe es sich um ein schwieriges Projekt gehandelt, so dass
aus diesem Grund Zweifel bei der Verfügungsklägerin im Hinblick auf die Sicherheiten bestanden.
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Diese negative Verbescheidung der Kreditanfrage nahm die Beklagte zum Anlass, an dem sich auf dem oben näher bezeichneten Grundstück
befindlichen Gebäude ein etwa 3 x 3 m großes Transparent anzubringen mit folgender Aufschrift:
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"Hier entstehen Räume für 300 Arbeitsplätze! Leider ohne Unterstützung der beiden LB.
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Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung
an den Pranger gestellt werde, dass sie als in Lahr ansässiges Kreditinstitut kein Interesse an der Schaffung an Arbeitsplätzen habe bzw. das
Kriterium "Schaffung von Arbeitsplätzen" bei der Kreditverbescheidung nicht ausreichend gewichtet und damit berücksichtigt habe. Darüber
hinaus handle es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, da die Kreditanfrage nur ein Teil der Räumlichkeiten betroffen habe, demzufolge
ergebe sich daraus, dass damit Gegenstand der Kreditvergabe nur ein geringfügiger Teil der in dem Transparent erwähnten Arbeitsplätzen sei.
Schließlich sei die auf dem Transparent befindliche Aussage auch unvollständig, da die Verfügungsbeklagte nicht angegeben habe, dass die
negative Verbescheidung der Kreditvergabe unter Zugrundelegung sachgerechter Erwägungen geschehen sei. So sei die Verfügungsbeklagte
eben nicht ausreichend kreditwürdig gewesen. Durch das Weglassen dieser mitteilungsbedürftigen Umstände ergebe sich für einen
unvoreingenommenen Durchschnittsleser bei der Lektüre dieses Transparents der – tatsächlich unzutreffende – Schluss, dass der Kredit aus
sachfremden Erwägungen versagt worden sei.
6
Die Verfügungsklägerin beantragt zuletzt,
zu entfernen.
7
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
8
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.01.05 schlossen die Parteien den aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ersichtlichen
Vergleich. Im Hinblick auf den genauen Wortlaut wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.01.05 Bezug genommen.
II.
9
Gemäß § 91 a ZPO war unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen der Verfügungsklägerin die
Kosten aufzuerlegen, da bereits aus Rechtsgründen die Verfügungsklage abzuweisen gewesen wäre.
10 Die Verfügungsklägerin hat nämlich nicht gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB einen Anspruch auf Entfernung der beanstandeten Textteile. Zwar ist
der Verfügungsklägerin zuzugeben, dass sich auch Unternehmen auf den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen können (BGH
NJW 1994, 1281, 1282), eine aufgrund des Ranges der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 GG) vorzunehmende Güte- und Interessenabwägung
führt jedoch im Ergebnis dazu, dass im vorliegenden Fall dem Schutz des Persönlichkeitsrechts (Art. 1, 2 GG) jedenfalls kein höherer Wert als der
Meinungsäußerungsfreiheit zuzubilligen ist. Dies bereits deswegen, weil es sich bei dem beanstandeten Text um eine wahre
Tatsachenbehauptung handelt.
11 1. Der beanstandete Text stellt eine wahre Tatsachenbehauptung dar. Auch wenn von Seiten der Verfügungsklägerin nachvollziehbare Gründe
für die Versagung des Kredits vorgebracht werden, so räumt selbst die Verfügungsklägerin ein, dass ein Kredit nicht vergeben worden ist bzw.
nicht vergeben werden konnte.
12 Da es sich bei der Verfügungsklägerin unstreitig um ein Kreditinstitut handelt und anderweitige Bemühungen um das Projekt der
Verfügungsbeklagten nicht ersichtlich sind, ergibt sich daraus zwingend, dass das Projekt – wie in dem beanstandeten Textteil erwähnt –
tatsächlich ohne Unterstützung der Antragstellerin realisiert wird.
13 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Verfügungsklägerin, dass sich die Kreditanfrage möglicherweise nur auf einen Teil
des Projektes bezogen haben soll. Selbst wenn es sich so verhalten hätte, würde sich daraus nicht ergeben, dass die beanstandete Textpassage
unwahr ist. Nach unwidersprochenem Vortrag der Verfügungsbeklagten entstehen in dem "ganzen" Objekt tatsächlich Räumlichkeiten für 300
Arbeitsplätze. Ob von der Kreditvergabe tatsächlich nur ein Teil dieser Arbeitsplätze "profitiert" hätte, kann nach Auffassung des Gerichts bereits
wegen der Formulierung "Unterstützung" dahinstehen. Aus dieser gewählten Formulierung "Unterstützung" ist einem unvoreingenommenen
Durchschnittsleser auch ersichtlich, dass diese Unterstützung nicht notwendigerweise kausal für das gesamte Objekt zu sein haben muss.
Vielmehr hätten sich die Bemühungen der Verfügungsklägerin im Falle einer positiven Kreditverbescheidung auch als Unterstützung des Objekts
(und damit der Räumlichkeiten für 300 Arbeitsplätze) dargestellt, wenn nur ein Teil finanziert worden wäre.
14 2. Aus der Einordnung als wahre Tatsachenbehauptung ergibt sich, das die Verbreitung einer wahren (möglicherweise) ehrenrührigen Tatsache
nur dann ausnahmsweise rechtswidrig ist, wenn die Aussage die Intim-/, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre betrifft und sich nicht durch ein
berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt oder wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis
zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (BVerfG NJW 1999, 1322; BVerfG NJW 2000, 2413; BGH NJW 1999, 2893).
15 a) Die beanstandete Textpassage betrifft nicht die Vertraulichkeitssphäre der Verfügungsklägerin. Insbesondere enthält sie keinerlei Aussagen
über nicht mitteilungswürdige Vorgänge, betreffend etwa das Kreditvergabeverfahren bei der Verfügungsklägerin.
16 b) Auch droht das Transparent nicht einen Persönlichkeitsschaden anzurichten, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der
Wahrheit steht. Zwar ist der Verfügungsklägerin zuzugeben, dass die auf dem Transparent befindliche Äußerung durchaus geeignet sein kann,
bei dem einen oder anderen unvoreingenommenen Durchschnittsleser möglicherweise negative Assoziationen betreffend die
Verfügungsklägerin hervorzurufen. Möglicherweise mögen diese negativen Assoziationen auch dazu führen, dass dieser eine oder andere
unvoreingenommene Durchschnittsleser sich bei einer eigenen Kreditanfrage sich an ein Konkurrenzinstitut wendet. Nach Auffassung des
Gerichts ist die von der Verfügungsklägerin beanstandete Textpassage jedoch nicht geeignet, einen – über diese Einzelfälle hinausgehenden –
weitergehenden Rufschaden herbeizuführen, der sich dann letztendlich auch in finanziellen Einbußen niederschlagen könnte. Dies wird
insbesondere durch die Verwendung des Wortes "leider" durch die Verfügungsbeklagte verhindert. Aus Sicht eines unvoreingenommenen
Durchschnittsleser ist dieses "leider" auch ersichtlich nicht ironisch oder gar hämisch gemeint, sondern soll eine gewisse Enttäuschung zum
Ausdruck bringen. Durch die gewählte Formulierung wird die Verfügungsklägerin insbesondere gerade nicht in ein unseriöses Licht gerückt.
17 c) Das Interesse an der Beseitigung der Textpassagen überwiegt auch nicht aufgrund der von der Verfügungsbeklagten gewählten Form. So ist
der Verfügungsklägerin zuzugeben, dass bereits nach dem ersten Eindruck einem Durchschnittsleser eine Verbindung zwischen "300
Arbeitsplätze" und der Nennung der Verfügungsklägerin auffallen muss. Dies bereits aufgrund der (zumindest vergleichbaren) Größe des
Schriftbildes. Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin ergibt sich jedoch nicht daraus zwingend der Schluss, dass die
Verfügungsklägerin an der Schaffung von Arbeitsplätzen nicht interessiert sei bzw. sie nicht ausreichend berücksichtigt habe. Zwingend ergibt
sich lediglich der Schluss, dass ein beantragter Kredit nicht vergeben worden sei. Allein dieser Umstand stellt jedoch für ein Kreditinstitut keinen
ehrenrührigen Umstand dar.
18 3. Die beanstandete Tatsachenbehauptung ist auch nicht unvollständig. Zwar ist anerkannt, dass eine wahre Tatsachenbehauptung als unwahre
zu behandeln ist, wenn sich aus ihr eine ehrverletzende Schlussfolgerung ziehen lässt, soweit bewusst unvollständig berichtet wird und die
Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsachen naheliegend erscheint (BGH VersR 2000, 193).
19 Als mitteilungswürdiger Umstand kommt vorliegend lediglich die Information in Betracht, dass der beantragte Kredit nicht willkürlich abgelehnt
worden sei, sondern nach sorgfältiger Prüfung sämtlicher eingereichter Unterlagen nicht bewilligt habe werden können.
20 Nach Auffassung des Gerichts enthält jedoch die beanstandete Textpassage keinerlei Lücken, die durch mitteilungswürdige Umstände seitens
der Verfügungsbeklagten auszufüllen gewesen wären. Da – wie oben bereits dargestellt – der Text keinerlei Anhaltspunkte dafür enthält, dass
die Kreditvergabe an sachfremden Erwägungen seitens der Verfügungsklägerin scheiterte, ist nach Auffassung des Gerichts auch eine
Hinzufügung nicht notwendig, dass der Kredit gerade unter Hinzuziehung sachlicher Erwägungen verweigert wurde. Dies ergibt sich nach
Auffassung des Gerichts bereits aus dem Text. Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin war es auch nicht erforderlich, der Aufschrift auf
dem Transparent Satzteile wie etwa "... wegen nicht hinreichender Kreditwürdigkeit" oder "... wegen nicht hinreichender Sicherung der
Finanzierung ..." hinzuzufügen. Ganz abgesehen davon, dass dies von der Verfügungsbeklagten verlangt hätte, sich selbst in ein unseriöses
Licht zu stellen, sind derartige Textpassagen auch nicht mitteilungserforderlich. Nach Auffassung des Gerichts steht nämlich gerade nicht fest,
dass die Verfügungsbeklagte "nicht hinreichend kreditwürdig" ist. Insbesondere ergibt sich das bereits daraus, dass die Verfügungsbeklagte
schließlich ein anderes Kreditinstitut gefunden hat, das zu einer Finanzierung bereit war. Dieses Kreditinstitut hat offensichtlich die Frage der
Kreditwürdigkeit bzw. die Frage einer "ausreichenden Sicherung" abweichend von der Verfügungsklägerin beurteilt. Ganz abgesehen davon,
dass es für die Frage einer "Kreditwürdigkeit" bzw. "ausreichenden Sicherung" keine eindeutigen – für alle Kreditinstitute geltenden – detaillierten
Kriterien gibt. Allein aus den gesetzlichen Regelungen lassen sich derartige Kriterien nicht bereits ableiten.
III.
21 Nach alledem waren die Kosten des Rechtsstreits bereits aus Rechtsgründen der Verfügungsklägerin aufzuerlegen.