Urteil des LG Münster vom 19.02.2010

LG Münster (schlüssiges verhalten, antrag, verzicht, einstellung des verfahrens, zuschlag, schuldner, zpo, beschwerde, protokoll, zustimmung)

Landgericht Münster, 5 T 772/09
Datum:
19.02.2010
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 772/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Lüdinghausen, 2 K 32/08
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beteiligten zu 1.) b)
zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 177.500,00 Euro
festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
1
Auf Antrag der Beteiligten zu 2) vom 24.10.2008 ordnete das Amtsgericht mit Beschluss
vom 29.10.2008 wegen eines dinglichen Anspruchs von 200.000,00 Euro nebst Zinsen
die Zwangsversteigerung des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes an.
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Mit Schriftsatz vom 05.11.2008 beantragten die Beteiligten zu 1.) a) und b) die
einstweilige Einstellung des Verfahrens gem. § 30 a ZVG. Der Antrag wurde mit
Beschluss des Amtsgerichts vom 02.12.2008 zurückgewiesen.
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Das Amtsgericht beauftragte sodann unter dem 02.03.2009 den Sachverständigen C mit
der Erstellung eines Wertgutachtens über das Versteigerungsobjekt. Dieser erstattete
unter dem 20.03.2009 sein Gutachten und ermittelte einen Verkehrswert von 300.000,00
Euro. Nach Anhörung der Beteiligten setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom
08.06.2009 den Verkehrswert auf 300.000,00 Euro fest.
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Sodann beraumte das Amtsgericht mit Beschluss vom 01.09.2009 einen
Versteigerungstermin für den 30.10.2009 an, der mit Beschluss vom 04.09.2009 auf den
28.10.2009 verlegt wurde. Die Veröffentlichung des Versteigerungstermins durch
Aushang an der Gerichtstafel und im Internet unter www.zvg-portal.de erfolgte am
07.09.2009.
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Im Versteigerungstermin vom 28.10.2009 beantragte die Beteiligte zu 2.) gem. § 63
ZVG, alle Grundstücke sowie alle Miteigentumsanteile unter Verzicht auf
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Einzelausgebote nur gemeinsam auszubieten. Im Protokoll (Blatt 204 ff. der Akten) ist
sodann folgender Text enthalten: "Die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der
Feststellung des geringsten Gebotes nicht zu berücksichtigen sind, stimmten dem
Verzicht auf Einzelausgebote zu." Daraufhin verkündete das Amtsgericht den
Beschluss, dass in der folgenden Versteigerung nur Gebote gemäß dem betreffenden
Ausbietungsantrag zugelassen würden. Meistbietende blieben die Beteiligten zu 3.) a)
und b) zu je ½ Anteil mit einem Gebot von 177.500,00 Euro. Die Gläubigerin beantragte,
den Zuschlag sofort zu erteilen. Sodann wurde der im Termin überreichte Antrag der
Beteiligten zu 1.) a) und b) erörtert, den Zuschlag für zwei Wochen auszusetzen, da sie
seit dem 23.10.2009 im Kontakt mit einer Finanzierungsgesellschaft stehen würden, um
eine Umfinanzierung vorzunehmen. Diese habe aber aufgrund der Kürze der Zeit die
Unterlagen noch nicht prüfen können. Die Gläubigerin gab hierzu keine Stellungnahme
ab.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom selben Tage hat das Amtsgericht den Antrag der
Beteiligten zu 1.) a) und b) auf Anberaumung eines Zuschlagsverkündungstermins
zurückgewiesen und den Beteiligten zu 3.) a) und b) den Zuschlag unter den im
Beschluss in Einzelnen aufgeführten Bedingungen zu je ½ Anteil erteilt. Zur
Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Beteiligten zu 1.) a) und b) hätten sich
zu einem früheren Zeitpunkt um eine Umfinanzierung bemühen können. Der jetzt
gestellte Antrag sowie die Bescheinigung der T GmbH würden keine konkreten Zahlen
oder Prognosen enthalten, sondern nur eine Absichtserklärung. Ein weiteres Zuwarten
sei der Gläubigerin daher nicht zuzumuten, § 87 ZVG. Da sonstige Versagungsgründe
nicht ersichtlich seien, sei der Zuschlag zu erteilen.
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Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1.) b) mit seiner sofortigen Beschwerde vom
04.11.2009. Zur Begründung führt er aus, die Grundstücksbruchteile hätten einzeln
ausgeboten werden müssen, da keine Zustimmung seitens der Mutter bzw. Ehefrau der
Miteigentümer, die mit der Terminswahrnehmung bevollmächtigt worden sei, vorgelegen
habe. Sie sei nicht einmal gefragt worden. Wenn sie gefragt worden wäre, hätte sie auf
Einzelausgeboten bestanden. Außerdem sei der Grundsatz des fairen Verfahrens
verletzt, indem der Antrag auf Aussetzung der Zuschlagsverkündung zurückgewiesen
worden sei. Der Gläubigerin wäre hierdurch kein Schaden entstanden. Die Schuldner
hätten aber die Möglichkeit erhalten, ihren Grundbesitz zu erhalten. Es liege auch keine
lange Verfahrensdauer vor. Das Verfahren laufe erst seit einem Jahr. Frühere
Bemühungen um eine Umfinanzierung seien nicht möglich gewesen, da der Beteiligte
zu 1.) b) schwer herzkrank und erst vor einem halben Jahr am Herzen operiert worden
sei. Die Zuschlagserteilung sei gem. § 83 Nr. 2 und 6 ZVG unzulässig.
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Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur
Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Vorschrift
des § 63 Abs. 1 S. 1 ZVG sei im Termin erläutert worden, woraufhin die Gläubigerin den
Verzicht auf Einzelausgebote, und zwar sowohl bezüglich aller Grundstücke als auch
aller Miteigentumsanteile, beantragt habe. Danach habe das Gericht mit Blickkontakt zur
Terminsvertreterin gefragt, ob zu diesem Antrag Einverständnis bestehe, woraufhin
diese genickt habe. Die Terminsvertreterin habe demnach durch schlüssiges Verhalten
ihren Verzicht zu Protokoll erklärt, was ausreichend sei. Der Grundsatz des fairen
Verfahrens sei ebenfalls nicht verletzt. Die Erkrankung des Vaters sei erst mit der
Beschwerdeschrift vorgetragen worden. Nachweise seien nicht vorgelegt worden.
Zudem hätte der Beteiligte zu 1.) b) sich auch allein um die Umfinanzierung kümmern
können.
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Mit Schriftsatz vom 30.11.2009 hat der Beteiligte zu 1.) b) außerdem
Protokollberichtigung dahingehend beantragt, dass Frau I nicht gefragt worden sei, ob
sie einer Ausbietung unter Verzicht auf Einzelausgebote zustimme und dass ein solcher
Verzicht auch nicht erklärt worden sei. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss
vom 14.01.2010 zurückgewiesen. Der Beschluss ist rechtskräftig.
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Der Beteiligte zu 3.) a) bestreitet den Vortrag des Beschwerdeführers und bestätigt die
Ausführungen des zuständigen Rechtspflegers im Nichtabhilfebeschluss zum Ablauf
des Versteigerungstermins.
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Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 96 ff. ZVG, 567, 569, 793 ZPO zulässig. In der
Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
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Gemäß § 100 ZVG kann die sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss nur
darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85 a ZVG verletzt
oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zu Grunde gelegten
Bedingungen erteilt ist.
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Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, es liege ein Verstoß gemäß § 83 Nr. 2
ZVG vor, indem die Miteigentumsanteile und die Grundstücke entgegen § 63 ZVG nicht
einzeln ausgeboten worden seien. Soweit der Beschwerdeführer hierzu behauptet,
seine Mutter als seine Terminsvertreterin sei nicht gefragt worden, ob sie zustimme und
habe auch keinen Verzicht auf Einzelausgebote erklärt, kann dem jedoch nicht gefolgt
werden.
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Das ausschließliche Gesamtausgebot der Miteigentumsanteile und der Grundstücke
war zulässig, da die Voraussetzungen hierfür gemäß § 63 Abs. 4 ZVG vorlagen.
Ausweislich des Protokolls vom 28.10.2009 (Blatt 204 ff. der Akten) hat die Beteiligte zu
2) beantragt, alle Grundstücke sowie alle Miteigentumsanteile unter Verzicht auf
Einzelausgebote nur gemeinsam auszubieten. Die anwesenden Beteiligten, deren
Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht zu berücksichtigen sind,
haben dem Verzicht auf Einzelausgebote zugestimmt. Anschließend hat das
Amtsgericht den Beschluss verkündet, dass in der folgenden Versteigerung nur Gebote
gemäß dem vorgenannten Ausbietungsantrag zugelassen werden. Die
Beschwerdekammer ist gem. § 80 ZVG an das Protokoll gebunden (Stöber,
Zwangsversteigerungsgesetz, 18. Auflage, § 78 Rn. 3.1 und § 80 Rn. 2.2). Der
Protokollberichtigungsantrag wurde rechtskräftig zurückgewiesen.
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Daran ändert nach Auffassung der Kammer auch der Umstand nichts, dass die
Zustimmungserklärung ausweislich des Protokolls nicht noch einmal vorgelesen und
genehmigt wurde. Denn nach § 162 ZPO ist die Genehmigung nur für die explizit
aufgeführten Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 ZPO oder zu Protokoll
erklärte Anträge erforderlich. Die Zustimmungserklärung zum Verzicht auf
Einzelausgebote ist hierin nicht erwähnt. Auch im ZVG findet sich diesbezüglich keine
Regelung.
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Soweit sich aus der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts konkret ergibt, dass die
Terminsvertreterin des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich, sondern durch
Kopfnicken ihre Zustimmung erklärt hat, ändert dies nach Auffassung der Kammer nichts
an deren Wirksamkeit. Insoweit ist schon fraglich, ob dies zusätzlich zu dem Protokoll, in
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dem die Zustimmung der Beteiligten ohne Einschränkung festgehalten ist, berücksichtigt
werden kann. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde dies aber zu keiner anderen
Beurteilung führen.
Richtig ist zwar, dass in der Rechtsprechung und Literatur teilweise vertreten wird, dass
der Verzicht der anwesenden Beteiligten auf Einzelausgebote ausdrücklich erklärt
werden muss (so Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 18. Auflage, § 63 Rn. 2.1;
Hornung, Änderungen des Zwangsversteigerungsrechts, NJW 1999, Seite 460;
Thüringer OLG, Beschluss vom 10.07.2000, Az. 6 W 433/00, RPfleger 2000, Seite 509).
Anders haben dies aber das OLG Saarbrücken und das Landgericht Aurich beurteilt, die
eine Erklärung durch schlüssiges Verhalten für möglich erachten (vgl. OLG
Saarbrücken, Beschluss vom 26.08.1991, Az. 5 W 124/91, RPfleger 1992, Seite 123;
AG Aurich, Beschluss vom 26.02.1980, 3 T 16/80, RPfleger 1980, Seite 306). Während
Stöber und Hornung ihre Auffassung nicht näher begründet haben, ist der Fall, den das
Thüringer OLG zu entscheiden hatte, mit dem vorliegenden Fall schon nicht
vergleichbar. Denn das Thüringer OLG hatte einen Sachverhalt zu beurteilen, in dem
überhaupt keine Erklärung eines Verfahrensbeteiligten vorlag und nur aus dem
Gesamtverhalten ein Rückschluss auf einen konkludenten Verzicht in Betracht kam.
Diese Konstellation ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da ein Kopfnicken
auf eine konkrete Frage hin nach der Verkehrsauffassung und nach dem
Empfängerhorizont eindeutig und ohne Zweifel als Zustimmung, wenn auch ohne
Worte, zu verstehen ist. Es handelt sich um schlüssiges Verhalten in Form einer Geste,
nicht bloßes Schweigen, was möglicherweise nicht ausreichend wäre. Das Nicken ist
aber nach Meinung der Kammer einer wortwörtlichen Zustimmung gleichzustellen.
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Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf § 83 Nr. 6 ZVG wegen einer
Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens stützt, kann er hiermit ebenfalls nicht
durchdringen. Die Verletzung des fairen Verfahrens soll darin begründet sein, dass dem
Antrag der Schuldner auf Anberaumung eines Verkündungstermins für die
Entscheidung über den Zuschlag nicht stattgegeben wurde. Gemäß § 87 Abs. 1 ZVG ist
es Sache des Vollstreckungsgerichts, welche Möglichkeit der Verkündung es wählt, es
muss aber nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob es einen
Verkündungstermin ansetzen will (Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 18. Auflage, §
87 Rn. 2). Als einziger Gesichtspunkt, der vorliegend für einen Verkündungstermin
sprechen könnte, ist der im Termin überreichte Antrag der Schuldner auf Aussetzung
des Zuschlags (Blatt 212 der Akte) zu werten. Diesen haben die Schuldner damit
begründet, sie würden im Kontakt mit einer Finanzierungsgesellschaft stehen, die aber
noch keine abschließende Prüfung habe vornehmen können, da noch Unterlagen
fehlen würden. Die Ermessensentscheidung des Amtsgerichts ist im Ergebnis nicht zu
beanstanden, da es an jeglicher Glaubhaftmachung dazu fehlt, dass die Anberaumung
eines Verkündungstermin letztlich zu einer Vermeidung der Zwangsvollstreckung führen
könnte. Zur Glaubhaftmachung haben die Schuldner nur ein Schreiben der T GmbH
vom 27.10.2009 (Blatt 213) vorgelegt, wonach eine Prüfung der Umfinanzierung noch
nicht möglich gewesen sei wegen der kurzfristigen Kontaktierung. Die bloße Absicht,
eine Prüfung vorzunehmen, ohne jede Angabe von Prognosen oder Zahlen, hat das
Amtsgericht, auch unter Berücksichtigung Eigentumsgarantie gem. Art. 14 GG, aber
auch der Gläubigerinteressen, ermessensfehlerfrei als nicht hinreichenden Grund für die
Verschiebung der Entscheidung über den Zuschlag gewertet. Insbesondere war auch
nicht zu erwarten, dass eine Befriedigung der Gläubigerin kurzfristig hätte erreicht
werden können (vgl. auch Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 18. Auflage, § 30 a
ZVG, Rn. 3.2).
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Ebenso gut hätten die Schuldner ihren Antrag auf § 765 a ZPO stützen können oder er
könnte als solcher ausgelegt werden. Auch dann hätte dieser aber keinen Erfolg, da es
sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt, wo ein allgemeiner
Hinweis auf eine geplante Umschuldung ebenfalls nicht ausreichend ist (vgl. Stöber,
Zwangsversteigerungsgesetz, 18. Auflage, Einleitung Rn. 55.1). Inhaltlich handelt es
sich im Grunde um einen Antrag nach § 30 a ZVG, da die Schuldner geltend machen,
dass durch die Verschiebung des Zuschlages eine Ablösung der Schulden möglich sei
und dadurch die Zwangsversteigerung vermieden werden könne. Ein solcher Antrag
kann aber keinen Erfolg haben, da er nicht innerhalb der Notfrist des § 30 b ZVG (zwei
Wochen ab Zustellung der Belehrung über das Recht des Einstellungsantrages) gestellt
bzw. der seinerzeit rechtzeitig gestellte Antrag zurückgewiesen wurde. Ansonsten ist
eine Einstellung nur gem. § 30 ZVG mit Bewilligung des Gläubigers möglich. Diese
Bewilligung hat die Gläubigerin im vorliegenden Fall aber nicht erteilt. Bloßes
Schweigen genügt nicht. Zudem hatte sie zuvor bereits beantragt, den Zuschlag sofort
zu erteilen. Damit kann eine Einstellung gem. § 30 ZVG nicht bewilligt werden, auch
nicht über § 765 a ZPO. Der Grundsatz der engen Auslegung gilt umso mehr, wenn die
Voraussetzungen der §§ 30 ff ZVG durch § 765 a ZPO oder schlicht Anberaumung
eines Zuschlagsverkündungstermins umgangen werden sollen.
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Die Zwangsvollstreckung ist nicht aus anderen Gründen gemäß § 83 Nr. 6 ZVG
unzulässig. Als Vollstreckungshindernis im Sinne des § 83 Nr. 6 ZVG käme hier
allenfalls der Nachweis der Befriedigung des betreibenden Gläubigers vor der
Zuschlagsentscheidung in Betracht. Ein solcher Nachweis liegt allerdings nicht vor.
Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das Amtsgericht einen Einstellungs- oder
Versagungsgrund nicht beachtet hätte.
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Sonstige Zuschlagsversagungsgründe im Sinne der §§ 81, 83 bis 85 a ZVG hat der
Schuldner nicht geltend gemacht. Nach § 100 Abs. 3 ZVG sind die in § 83 Nr. 6, 7 ZVG
bezeichneten Gründe allerdings von Amts wegen zu berücksichtigen.
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Zu § 83 Nr. 6 ZVG hat die Kammer bereits Ausführungen gemacht.
Zuschlagsversagungsgründe im Sinne der § 83 Nr. 7 ZVG liegen ebenfalls nicht vor.
Die Vorschriften der §§ 43 Abs. 1, 73 Abs. 1 ZVG sind nicht verletzt.
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Ein Verstoß gegen § 43 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 39 ZVG liegt nicht vor. Der
Versteigerungstermin für den 28.10.2009 wurde mit Beschluss vom 04.09.2009
anberaumt und am 07.09.2009 an der Gerichtstafel ausgehängt sowie im Internet unter
www.ZVG-portal.de veröffentlicht. Die erforderliche Frist von mindestens sechs Wochen
ist damit gewahrt.
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Auch ein Verstoß gegen § 73 Abs. 1 ZVG ist nicht ersichtlich. Die Bieterstunde hat
gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 ZVG 30 Minuten anzudauern. Diese Voraussetzung ist hier
erfüllt. Die Bieterstunde dauerte ausweislich des Protokolls von 10.29 Uhr bis 11.04 Uhr.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde gem. §§ 96 ZVG, 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, Abs.
2 Nr. 1 ZPO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
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