Urteil des LG Münster vom 02.02.2010

LG Münster (einstweilige verfügung, treuhänder, zpo, antragsteller, verfügung, haft, höhe, verschwiegenheit, dritter, liste)

Landgericht Münster, 014 O 60/10
Datum:
02.02.2010
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
014 O 60/10
Tenor:
Im Wege der einst¬wei¬li¬gen Ver¬fü¬gung wird auf Grund des dem
Be¬schluss bei¬ge¬füg¬ten An¬tra¬ges und der eidesstatt¬li¬chen
Ver¬si¬che¬rung vom 29.01.2010 ge¬mäß § 294 ZPO und we¬gen der
Dring¬lich¬keit des Fal¬les ohne voran¬ge¬gan¬ge¬ne Ver¬hand¬lung
an¬ge¬ord-net:
Der Antragsgegner wird verurteilt, an einen vom Antragsteller benannten
Treuhänder die E-Mail-Adressen der Mitglieder des Antragsgegners in
Form einer elektronischen Datei herauszugeben, wobei hinsichtlich des
Treuhänders folgende Vorgaben einzuhalten sind:
a)
der Treuhänder/die Treuhänderin ist durch den Antragsteller mit Namen
und Anschrift zu benennen und aus der Gruppe der Concicienleiter des
Antragsgegners auszuwählen, muss sich gegenüber beiden Parteien
verpflichten, die ihm zur freiwilligen Ausführung seiner Aufgabe als
Treuhänder zur Verfügung gestellten Daten nur zu diesem Zweck zu
verwenden und nicht an die jeweils andere Prozesspartei oder Dritte -
mit Ausnahme solcher gemäß lit.c - weiterzugeben,
b)
der Treuhänder/die Treuhänderin überprüft die Mitteilungen, die der
Antragsteller den Mitgliedern des Antragsgegners zukommen lassen
möchte, darauf, ob sie einen werbenden Inhalt (im Sinne von
kommerzieller Werbung und im Sinne einer Abwerbung) haben oder
gegen Strafvorschriften verstoßen,
c)
der Treuhänder/die Treuhänderin leitet die Mitteilungen sodann an die
Mitglieder gemäß der vom Antragsgegner oder seinen Beauftragten
erhaltenen Liste weiter, wobei er die ihm von einzelnen Mitgliedern
aufgegebenen Untersagungen oder Einschränkungen zu beachten hat;
er darf sich dabei der Hilfe Dritter, zum Beispiel professioneller
Versender von Poststücken oder E-Mails, bedienen, wenn diese sich ihr
gegenüber umfassend zur Verschwiegenheit verpflichtet haben.
Dem Antragsgegner wird im Fall der Zu¬wi¬der¬hand¬lung
an¬ge¬droht:
• die Fest¬set¬zung ei¬nes Ord¬nungs¬gel¬des in Höhe von bis zu
250.000,00 EUR er¬satz-wei¬se für den Fall, dass die¬ses nicht
bei¬ge¬trie¬ben wer¬den kann, die An¬ord¬nung von Ord¬nungs¬haft
oder
• die An¬ord¬nung un¬mit¬tel¬ba¬rer Ord¬nungs¬haft von bis zu 6
Mo¬na¬ten, bei meh¬re¬ren oder wie¬der¬hol¬ten
Zu¬wi¬der¬hand¬lun¬gen bis zu ins¬ge¬samt zwei Jah¬ren.
Die Kos¬ten des Ver¬fah¬rens wer¬den dem Antragsgegner
auf¬er¬legt.
Der Ver¬fah¬rens¬wert wird auf 10.000,00 Euro fest¬ge¬setzt.
Gründe:
1
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen wird.
2
Durch eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 29.01.2010 sind sowohl die
den Anspruch (§ 294 ZPO) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen
glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine
einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann
(§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
4
Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
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Münster, 02.02..2010 14. Zivilkammer
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