Urteil des LG Münster vom 23.09.2010

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Landgericht Münster, 5 T 577/10
Datum:
23.09.2010
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 577/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Münster, 33 M 267/09
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers
nach einem Wert von 707,07 EUR zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, so dass sie mit der
Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen war. Das Amtsgericht hat den
Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners zu Recht zurückgewiesen. Auf die
zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und der
Nichtabhilfeentscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
2
Ebenso wie das Amtsgericht geht auch die Kammer davon aus, dass die
Drittschuldnerin die Auszahlung der am 30.08.2010 für den Monat September 2010
eingegangenen Sozialleistungen nicht verweigern darf, ohne dass es insoweit einer
gesonderten Freigabe durch das Vollstreckungsgericht bedürfte. Die Kammer schließt
sich insoweit den Ausführungen im Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom
25.08.2010 (440 M 20050/10) und im Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 24.08.2010
(4 C 412/10) sowie der Kommentierung von Stöber zu § 850 k ZPO n.F. (Stöber,
Forderungspfändung, 15. Auflage, Rn. 1300c, 1300f, 1300g) an. Danach sind
Guthabenbeträge auf dem P-Konto gem. § 850k I 2 ZPO unabhängig vom Zeitpunkt der
Gutschrift monatsweise geschützt. Das Guthaben des Kalendermonats umfasst auch
Guthaben, die durch bargeldlose Zahlung von Dienst- und Versorgungsbezügen,
Renten usw. am Ende (auch am letzten Tag) des Kalendermonats für die
Erwerbstätigkeit oder Versorgung im Folgemonat auf dem Konto gutgebucht worden
sind. Der unpfändbare Betrag, über den der Schuldner in einem solchen Fall im
Kalendermonat der Gutschrift nicht verfügt hat, kann daher auf den Folgemonat
übertragen werden, für den die (vorausbezahlten) Einkünfte "bestimmt" sind (allerdings
nicht auch noch auf einen weiteren Kalendermonat).
3
Sollte die Drittschuldnerin die Auszahlung an den Schuldner gleichwohl verweigern,
wird der Schuldner gegebenenfalls den Zivilrechtsweg beschreiten und eine
4
entsprechende einstweilige Verfügung gegen die Drittschuldnerin beantragen müssen.
Auf das bereits zitierte Urteil des Amtsgerichts Bremen, mit dem in einem vergleichbaren
Fall der beklagten Bank im Wege der einstweiligen Verfügung die Auszahlung des
entsprechenden Geldbetrages aufgegeben wurde, wird verwiesen.