Urteil des LG Münster vom 07.06.2010

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Landgericht Münster, 02 O 626/09
Datum:
07.06.2010
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
02 O 626/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung
i. H. v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert des Rechtsstreits wird festgesetzt auf 5.950,00 €.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist Unternehmensberater und hat sich auf die Beratung von Unternehmen
aus der Hörgeräteakustiker-Branche spezialisiert.
2
Die Parteien schlossen am 18.03.2009 einen Beratungsvertrag geschlossen, aufgrund
dessen der Kläger für die Beklagte Hörgeräteakustikgeschäfte für einen Erwerb
ausfindig machen und Personal vermitteln sollte. In dem Vertrag lautet es u. a. wörtlich
wie folgt:
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"Pauschale – Reisekosten
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Ab April 2009 zahlen wir 2.500,00 € plus Mehrwertsteuer - sowie Reisekosten und
Aufwendungen – projektbezogen."
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Für den weiteren Inhalt des Vertrags wird auf die zur Akte gereichte Abschrift (Anlage
K1, Bl. 4 f. d. A.) Bezug genommen.
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Vorangegangene Verhandlungen wurden auf Seiten der Beklagten zumindest auch
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durch einen Mitarbeiter, Herrn N, geführt.
Der Vertrag wurde von beiden Seiten im Oktober bzw. November 2009 gekündigt.
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Der Kläger stellte mit den Rechnung Nr. 63/2009 (K3) eine Reisekostenpauschale i. H.
v. 2.500,00 € zzgl. Mwst. für den Monat Juli 2009 in Rechnung. Mit anwaltlichem
Schreiben v. 12.10.2009 mahnte der Kläger die Beklagte unter Zahlungsaufforderung
zum 26.10.2009.
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Mit anwaltlichem Schreiben v. 09.10.2009 stellte der Kläger der Beklagten seine
Rechnung Nr. 67/2009 (K4) über eine Reisekostenpauschale für den Monat September
2009 in Rechnung und forderte zur Zahlung bis zum 23.10.2009 auf.
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Der Kläger ist der Ansicht, die Klausel des Vertrags begründe einen Anspruch auf eine
monatliche Pauschale i. H. v. 2.500,00 €. Jedenfalls habe er die Klausel so verstanden.
Auch in vorvertraglichen Gesprächen mit dem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn N, und
von diesem geschriebene E-Mails (E-Mail v. 24.11.2008, Bl. 31 d. A.) sei von einer
monatlichen Pauschale die Rede gewesen. Zudem seien die Rechnung für den Monat
Mai 2009 (Anlage K6, Bl. 42 d. A.) und Juni 2009 (Anlage K7, Bl. 43 d. A.), in der
ausdrücklich eine Pauschale i. H. v. 2.500,00 € zzgl. Mwst in Rechnung gestellt worden
sei, bezahlt worden.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.950,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.975,00 € seit dem 24.10.2009 und
aus 5.950,00 € seit dem 27.10.2009.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte behauptet, es sei eine projektbezogene Pauschale zzgl. Reisekosten
vereinbart worden. Andere Vereinbarungen habe es nicht gegeben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen
auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
19
I.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen
Pauschale aufgrund des geschlossenen Beratungsvertrags.
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Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass eine monatliche
Pauschale vereinbart wurde.
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Nach dem klaren Wortlaut des Vertrags hatte die Beklagte eine projektbezogene
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Pauschale i. H. v. 2.500,00 € zzgl. Mwst. sowie Reisekosten und Aufwendungen zu
zahlen. Eine andere Auslegung verbietet sich nach Einschätzung des Gerichts. Dieses
wird besonders deutlich, wenn man die Parenthese gedanklich weglässt. Es würde
auch keinen Sinn machen, das Merkmal "projektbezogen" auf die vorangestellten
Reisekosten und Aufwendungen zu beziehen. Denn solche Kosten werden
üblicherweise ohnehin nur bei Erforderlichkeit gezahlt, so dass Einschränkung in Form
einer Projektbezogenheit keinen Sinn ergeben würde.
Da beide Parteien den Vertrag unterschrieben bzw. durch digitale Signatur
unterschrieben haben, besteht eine tatsächliche Vermutung der Vollständigkeit und
Richtigkeit des unterschriebenen Vertragsinhalts. Es ist nämlich davon auszugehen,
dass sich beide Gedanken vor der Unterschrift umfassende Gedanken über den Inhalt
gemacht, diesen geprüft und schließlich auch verbindlich gewollt haben.
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Den Kläger trifft insoweit die Darlegungs- und Beweislast für eine Vereinbarung
anderen Inhalts. Diesen Beweis hat er nicht erbracht bzw. nicht einmal angetreten. Die
vor dem Vertrag geführten Gespräche mit dem Mitarbeiter der Klägerin, dem Zeugen X,
und ausgetauschten E-Mails, die möglicherweise eine Pauschale zum Gegenstand
hatten, sind für den Vertragsschluss nicht maßgeblich, da in erster Linie der Vertrag
selbst entscheidend ist. Auch eine tatsächlich erfolgte Zahlung und Prüfung der
Rechnungen für die Monate Mai und Juni kann nicht den Beweis für eine Abrede einer
monatlichen Pauschale erbringen. So sind unterschiedliche – hier nicht näher
auszuführende – Gründe vorstellbar, wieso die Rechnungen auch nach einer Prüfung in
zwei Fällen bezahlt wurden. Der Kläger hat sich - nach gerichtlichen Hinweisen zur
Beweislastverteilung und der Einräumung einer Frist zur weiteren Stellungnahme -
darüber hinaus nicht für die entscheidenden Tatsachen, nämlich die Vereinbarung einer
monatlichen Pauschale, auf den Mitarbeiter der Beklagten, Herrn X, als Zeugen berufen,
was aus Sicht des Gerichts – auch in Anbetracht der übrigen vorgetragenen Indizien –
erforderlich gewesen wäre. Das Gericht ging auch nicht davon aus, dass es sich hierbei
um ein Versehen des Klägers handelte, da es nach Einschätzung des Gerichts aus
Sicht des Klägers als durchaus nachvollziehbar erschien, für diese Tatsachen nicht
einen Mitarbeiter der Beklagten, also des Gegners, als Zeugen zu benennen.
Demzufolge stellte sich die Sache als entscheidungsreif dar mit der Folge, dass die
Klage abzuweisen war.
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II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
27
III.
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Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
29
IV.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 I GKG, § 3 ZPO
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