Urteil des LG Münster vom 17.01.2008

LG Münster: einstweilige verfügung, beitrag, verbraucher, grundrecht, meinungsfreiheit, auflage, kritik, hersteller, werturteil, eingriff

Landgericht Münster, 8 O 407/07
Datum:
17.01.2008
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 407/07
Tenor:
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts N (Kammer für
Handelssachen) vom 28.08.2007 (Aktenzeichen #######) wird
aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Verfügungsklägerin ist Herstellerin von Wasserbetten. Sie vertreibt europaweit
Wasserbetten über den Fachhandel. Der Verfügungsbeklagte betreibt unter der
Internetadresse www.wasserbetten-news.de eine Informationsplattform für
Wasserbetten, darunter auch ein moderiertes Internetforum.
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Am 15.08.2007 verfasste ein Nutzer unter dem Pseudonym "Bandscheibe" in diesem
Forum einen Beitrag, der sich kritisch mit einem Produkt der Verfügungsklägerin
auseinandersetzt. An der sich daran anschließenden Diskussion nahmen auch die
Moderatoren des Forums durch mehrere Beiträge teil.
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Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, die in der Folge der Diskussionsbeiträge
getroffenen Aussagen stellen einen Eingriff in ihr Recht an dem eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb und eine unlautere Wettbewerbshandlung dar.
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Ursprünglich hat die Verfügungsklägerin vor der Kammer für Handelssachen des
Landgerichts N beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen, dass der
Verfügungsbeklagter es zu unterlassen hat gegenüber Dritten nicht erweislich wahre
Tatsachen zu behaupten oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, welche die
Verfügungsklägerin beleidigen, verächtlich machen oder in der öffentlichen Meinung
herabwürdigen können und zwar im Internet unter der URL http://www.wasserbetten-
news.de folgende Aussagen wortgleich und/oder sinngemäß zu verbreiten und/oder
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verbreiten zu lassen:
"Wenn das Bett und der Service des Herstellers jedoch zweitklassig sind hat man
gelitten, deshalb gilt für uns: Wasserbetten von S., NIE WIEDER."
"Wenn du die Suchfunktion benutzt und nach dem Herstellernamen suchst, wirst du
einen Leidensgenossen finden."
"Wie du schon richtig sagst, wir sind ein Verbraucherforum und als Verbraucher macht
man nunmal (leider) auch mal schlechte Erfahrungen."
"…, damit wurde mir die nicht vorhandene Kooperationsbereitschaft von S. und deren
schlechter Service noch einmal bestätigt."
"…- und der Hersteller hat wohl tatsächlich ein Problem."
"In diesem Fall gehe ich jedoch von einem vorübergehenden und wahrscheinlich
schon behobenen Qualitätsproblem aus."
"…, das das Problem bei Betten von S. bekannt ist-aber wenn es so ist, warum steht
man nicht dazu? Wie lang war der Zeitraum, in dem fehlerhafte Betten geliefert
wurden?"
"Wir können keine Aussage treffen, was, wann, wie falsch gelaufen ist. Es bleibt nur
festzustellen, daß innerhalb von 6 Monaten zwei User vom gleichen Problem
berichten, und zwar in beiden Fällen rund 5 Jahre nach dem Kauf des Wasserbettes.
Juristisch verhält sich der Hersteller also in jedem Fall vollkommen korrekt! Ob eine
solche Markenpolitik imageträchtig und kundenfreundlich ist, sei dahingestellt."
"Bei Autos sind Rückrufaktionen normal. Ich kann mich immer noch über so ein freches
Verhalten aufregen."
"Richtig."
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Am 28.08.2007 erging die einstweilige Verfügung antragsgemäß.
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Gegen diese erhob der Verfügungsbeklagte Widerspruch.
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Die Verfügungsklägerin beantragt nunmehr,
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die einstweilige Verfügung des Landgerichts N (Kammer für Handelssachen) vom
28.08.2007 (AZ: ## O ###/##) aufrechtzuerhalten.
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Der Verfügungsbeklagte beantragt,
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die einstweilige Verfügung des Landgerichts N (Kammer für Handelssachen) vom
28.08.2007 (AZ: ## O ###/##) vom 28.08.2007 aufzuheben und den Antrag der
Verfügungsklägerin zurückzuweisen.
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Der Verfügungsbeklagte ist der Ansicht es handele sich bei den angegriffenen
Aussagen um Meinungsäußerungen, die wegen der grundrechtlich garantierten
Meinungsfreiheit aus Art 5 I 1 GG einem Verbot nicht zugänglich seien.
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Der Verfügungsbeklagte hat die Verweisung des Rechtsstreits an die allgemeine
Zivilkammer des Landgerichts N beantragt. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom
28.08.2007 durch die Kammer für Handelssachen des Landgerichts N (AZ: ## O ###/##)
entsprochen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
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Die Zuständigkeit des Landgerichts N ergibt sich aus § 32 ZPO, §§ 23, 71 GVG, da die
Web-Site des Verfügungsbeklagten auch im Bezirk des Landgerichts N
bestimmungsgemäß abgerufen werden kann (KG C NJW 1997, 3321) und der Streitwert
5000,- € übersteigt.
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Die Zuständigkeit der allgemeinen Zivilkammer ergibt sich aus § 102 ZPO.
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Die Klage ist unbegründet.
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Ein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 8, 3, 4 Nr. 8 UWG beziehungsweise §§ 824,
1004 analog BGB steht der Anspruchsstellerin nicht zu.
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Sowohl § 3, 4 Nr. 8 als auch § 824 BGB setzen die Behauptung oder Verbreitung einer
unwahren Tatsache voraus, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden
oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen. Vor
abwertenden Meinungsäußerungen und Werturteilen bieten §§ 3, 4 Nr. 8 UWG und §
824 I BGB keinen Schutz (Piper/Ohly, UWG, 4. Auflage 2006 § 4 Rn. 8/12; BGB
Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 § 824 Rn 9ff.).
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Die mit dem Antrag auf einstweilige Verfügung angegriffenen Aussagen stellen
entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin keine Tatsachen dar.
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Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und
Wirklichkeit charakterisiert, während für Werturteile und Meinungsäußerungen die
subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage kennzeichnend
ist (BVerfG, NJW 2000, 199, 200). Wesentlich für die Einstufung als
Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre
Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und
Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des
Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr
erweisen lassen (BVerfG NJW 1994, 1779; BGH NJW 2006, 830, 836). Bei
Äußerungen, die sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäußerungen oder
Werturteile enthalten, kommt es auf den Kern oder die Prägung der Aussage an,
insbesondere ob die Äußerung insgesamt durch ein Werturteil geprägt ist und ihr
Tatsachengehalt gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt oder aber
ob überwiegend, wenn auch vermischt mit Wertungen, über tatsächliche Vorgänge oder
Zustände berichtet wird (BVerfG NJW 1992, 1439; BGH NJW 2006, 830, 836).
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Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des
Aussageinhalts. Dabei darf nicht isoliert auf einzelne aus dem Kontext gerissene
Passagen der verschiedenen Beiträge abgestellt werden; vielmehr sind die Artikel der
Nutzer und Moderatoren insgesamt und im Zusammenhang zu deuten. Da es insoweit
auf die Erfassung des objektiven Sinns der Äußerung ankommt, ist entscheidend weder
die subjektive Absicht der Verfasser, noch das subjektive Verständnis der von der
Äußerung betroffenen Verfügungsklägerin, sondern das Verständnis, das ihr unter
Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs und der erkennbaren, den Sinn
der Äußerung mitbestimmenden Begleitumstände ein unvoreingenommenes,
verständiges und interessiertes Publikum zumisst (BVerfG NJW 2003, 1303; BGH NJW
2006, 830, 836).
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Danach stellt sich der initiierende Beitrag des Nutzers "Bandscheide" in seiner
Gesamtheit als ein Bericht über tatsächliche Vorgänge dar, der in seinem
Wahrheitsgehaltsgehalt von der Verfügungsklägerin nicht substantiiert bestritten wird.
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Aus diesen tatsächlichen Vorgängen schlussfolgernd schreibt er am Ende des Beitrags:
"Wenn das Bett und der Service des Herstellers jedoch zweitklassig sind hat man
gelitten, deshalb gilt für uns: Wasserbetten von S., NIE WIEDER."
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Diese Aussage ist als Meinungsäußerung zu deuten.
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Die vorher geschilderten Probleme mit dem Produkt der Verfügungsklägerin, sowie
deren Verhalten wertet er als zweitklassig. Damit soll eine Abwertung verdeutlicht
werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass es keine feststehenden
Abgrenzungsmerkmale zwischen erst-, zweit- und womöglich dritt- und niederklassiger
Leistung gibt. Eine Leistung beispielsweise als erstklassig zu bezeichnen, nur weil sie
in ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer schuldrechtlichen Verpflichtungen erbracht wurde,
würde dem Begriff nicht gerecht, da er ein Mehr voraussetzt. Sie aber deswegen nur als
zweitklassig zu bezeichnen, wäre genauso verfehlt. Insofern beruht die Einordnung
einer Leistung als erstklassig lediglich auf dem subjektiven Empfinden des
Leistungsempfängers.
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Der zweite Halbsatz der Äußerung wird unter der ausdrücklichen Beschränkung auf den
Haushalt des Nutzers "Bandscheibe" und in Bezug zu vorherigen Schilderungen
getroffen. Er ist somit ebenfalls als Meinungsäußerung zu deuten.
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Im Übrigen sind diese und alle weiteren Aussagen als Meinungskundgabe zu deuten,
da sie Auffassungen (Überzeugungen, Einschätzungen) der einzelnen Verfasser, also
deren Bewertung des Vorgangs sind. Dass die Verfügungsklägerin andere
Schlussfolgerungen aus dem Sachbericht und dem geschilderten Verhalten zieht, macht
die Äußerungen nicht zu Tatsachen, sondern ist geradezu charakteristisch für deren
Einordnung als Meinungsäußerung.
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Es besteht ebenfalls kein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 8, 3, 4 Nr. 7 UWG und
analog §§ 823 I, 1004 BGB.
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Es liegt weder eine unlautere Wettbewerbshandlung gemäß § 3, 4 Nr. 8 UWG, noch ein
rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor.
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Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt einen so
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genannten offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer
Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden
Interessensphäre anderer ergeben (BGH NJW 2006, 830, 840). Dabei sind vor allem
grundrechtlich geschützte Positionen der Beteiligten zu berücksichtigen.
Für die Verfügungsklägerin streiten keine grundrechtlich geschützten Positionen.
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Bei Informationen, die inhaltlich zutreffen und sachlich sind, und bei Werturteilen, die
nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und nicht herabsetzend formuliert sind,
gewährt das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 I 1 GG) keinen Schutz, auch wenn die
wirtschaftliche Position eines Unternehmens durch sie nachteilig beeinflusst wird
(BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1711). Als eigenständiges Schutzgut der
Eigentumsgarantie ist das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
bisher nicht anerkannt (BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712).
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Dagegen fallen die von der Verfügungsklägerin beanstandeten Äußerungen in den
Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Art. 5 I 1 GG gewährleistet, ohne ausdrücklich
zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung zu unterscheiden, jedermann das Recht,
seine Meinung frei zu äußern. Das Recht der freien Meinungsäußerung findet nach Art.
5 II GG zwar seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen
auch § 823 I BGB gehört. Dieser muss aber im Lichte der Bedeutung des Grundrechts
aus Art. 5 I 1 GG gesehen und so interpretiert werden, dass der besondere Wertgehalt
des Rechts der freien Meinungsäußerung auf jeden Fall gewahrt bleibt. Es findet also
eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass § 823 I BGB zwar dem Grundrecht
Schranken setzt, aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses
Grundrechts ausgelegt und in seiner das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst
wieder eingeschränkt werden muss (BVerfG, NJW 2000, 2413, 2414; st.Rspr.).
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In gleicher Weise können auch herabsetzende Meinungsäußerungen nach § 4 Nr. 7
UWG gerechtfertigt sein (Piper/Ohly, UWG, 4. Auflage 2006 § 4 Rn. 7/16)
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Somit stellt sich allein die Frage, wann eine Meinungsäußerung in diesem
Zusammenhang unzulässig ist.
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Der Gewerbebetrieb muss sich einer Kritik seiner Leistung stellen (BGH GRUR 1976,
268, 270). Die Grenzen zulässiger Kritik können im Einzelfall sehr weit gezogen sein.
Die Bedeutung des in Art. 5 Abs. 1, 2 GG gewährleisteten Grundrechts darf, auch bei
abfälligen Wertungen gewerblicher Leistungen oder Vorgänge nicht zu gering
eingeschätzt werden (BGH GRUR 1976, 268, 270).
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Handelt es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die
Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, so streitet die Vermutung für die
Zulässigkeit der "freien Rede" (BVerfG NJW 1995, 3303; BGH NJW 2006, 830, 840).
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Dieser Grundsatz trifft im Kern, wenn auch unter gebotener Beachtung aller Eigenheiten
und Unterschiedlichkeiten ebenfalls für die Äußerung über die Bewertung von Waren
und Leistungen zu (BGH GRUR 1976, 268, 270).
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In der öffentlichen Auseinandersetzung ist auch Kritik hinzunehmen, die in überspitzter
und polemischer Form geäußert wird (BVerfG NJW 1991, 95). Die Zulässigkeitsgrenze
ist jedoch überschritten, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache,
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sondern die Diffamierung des Betreffenden im Vordergrund stehe (BGH GRUR 1995,
270, 272)
Die äußersten Grenzen sind auch der gewerbliche Leistungen kritisierenden
Meinungsäußerung jedenfalls dann gezogen, wenn sie nicht im Zusammenhang mit
einer zum geistigen Meinungskampf gehörenden in einer die Öffentlichkeit wesentlich
berührenden Frage gemacht wird (BGH GRUR 1976, 268, 271).
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Dies ist jedoch weder in dem Beitrag des Nutzers "Bandscheibe" noch in den
nachfolgenden Artikeln anderer Nutzer und der Moderatoren der Fall.
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Die Herabwürdigung des Produktes der Verfügungsklägerin und deren Service als
zweitklassig, ist eine zwar polemische im Lichte des Grundrechts auf Meinungsfreiheit
jedoch nicht rechtswidrige Äußerung.
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Die Bezeichnung "Leidensgenosse" ist entgegen der Auslegung der
Verfügungsklägerin generell auf Verbraucher bezogen, die Probleme mit Waren oder
Dienstleistungen von Unternehmern haben. Der Verweis auf den Herstellernamen
resultiert daraus, dass sich der initiierende Beitrag mit Produkten und Dienstleistungen
der Verfügungsklägerin befasste. Diese Äußerung dahingehend auszulegen, dass ein
Verbraucher ausschließlich als Kunde der Verfügungsklägerin ein "Leidender" ist,
erscheint fernliegend.
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Die Äußerung der Moderatorin "amazone": "Wie du schon richtig sagst, wir sind ein
Verbraucherforum und als Verbraucher macht man nunmal (leider) auch mal schlechte
Erfahrungen" ist als neutral zu werten und steht in keinem Bezug zur
Verfügungsklägerin. Vielmehr dürfte es sich um eine generelle, ein Meinungsforum
gerade charakterisierende Aussage handeln. Dies vor allem unter der Berücksichtigung,
dass der Wahrheitsgehalt des Sachverhaltsberichts des Nutzers "Bandscheibe" von der
Verfügungsklägerin nicht substantiiert bestritten wurde.
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Die Aussage des Nutzers "Bandscheibe" in einem weiteren Beitrag: "…, damit wurde
mir die nicht vorhandene Kooperationsbereitschaft von S. und deren schlechter Service
noch einmal bestätigt", stellt sich als Meinungsäußerung des Nutzers, resultierend aus
seinen eigenen Erfahrungen und dem Lesen eines weiteren Berichts dar. Ebenso sind
die Wertungen der Moderatoren zu diesem Beitrag bezüglich vermeintlicher
Qualitätsprobleme einzuordnen.
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Auch diese überschreiten nicht die Grenze zur Schmähkritik, zumal der Leser dieser
Beiträge, die auf den geschilderten Erfahrungen der jeweiligen Nutzer beruhen, selbst
entscheiden kann, ob er das Verhalten der Verfügungsklägerin ebenso wertet.
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Da folglich die ergangene einstweilige Verfügung aufzuheben war und der Antrag
zurückzuweisen war, waren die Kosten des Verfahrens der Verfügungsklägerin gem. §
91 ZPO aufzuerlegen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 6 ZPO.
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