Urteil des LG Mosbach vom 22.11.2002

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LG Mosbach Urteil vom 22.11.2002, 3 Ns 26 Js 3195/02
Strafzumessung bei Trunkenheitsfahrt: Fahrverbot anstatt Fahrerlaubnisentziehung trotz Vorliegens eines Regelfalls
Tenor
Die Berufung des Angeklagten wird mit der Maßgabe kostenpflichtig verworfen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis entfällt und ein Fahrverbot
von drei Monaten angeordnet wird.
Gründe
I.
1
Das Amtsgericht Tauberbischofsheim verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 21.08.2002 wegen fahrlässiger Gefährdung des
Straßenverkehrs zu der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 25,00. Außerdem wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, sein
Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von noch sechs Monaten angeordnet.
2
Der Angeklagte legte gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung ein. Ziel des Rechtsmittels war in erster Linie ein Wegfall der Entziehung
der Fahrerlaubnis.
II.
3
Der am 12.05.1978 in P. geborene Angeklagte ist verheiratet und hat zwei Kinder. Die Ehefrau des Angeklagten ist Hausfrau und kümmert sich
um die beiden Kinder. Bis zur Beschlagnahme seines Führerscheins am 29.03.2002 war er als Kraftfahrer beschäftigt. Seit Anfang August geht er
einer Tätigkeit als Arbeiter nach. Er musste einen zweiten Wohnsitz begründen, um seine neue Arbeitsstelle erreichen zu können. Darüber
hinaus hat er durch den Arbeitsplatzwechsel ein um EUR 600,00 geringeres Einkommen.
4
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Das Verkehrszentralregister enthält jedoch eine Eintragung vom 09.03.2000 wegen fahrlässigen Führens
eines Kraftfahrzeugs mit einer BAK von 0,6 %o und einen Bußgeldbescheid vom 24.10.2000 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit.
III.
5
Am 29.03.2002 gegen 14.20 Uhr fuhr der Angeklagte mit seinem Opel Corsa auf der W. Straße in K., obwohl er infolge vorangegangenen
Alkoholgenusses fahruntüchtig war.
6
Infolge alkoholbedingter Enthemmung fuhr er zu schnell und kam in einer Rechtskurve nach links auf die Gegenfahrbahn und prallte
anschließend gegen eine Mauer. Ein entgegenkommender Pkw wich zur Vermeidung einer Kollision auf den Gehweg aus. Ein weiteres
Fahrzeug musste zur Vermeidung eines Zusammenstoßes ebenfalls nach links ausweichen. Die Fahrzeuginsassen waren an Leib und Leben
gefährdet.
7
Eine dem Angeklagten um 15.53 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,47 %o.
8
Der Angeklagte hätte bei kritischer Selbstprüfung erkennen können, dass er fahruntüchtig war und durch seine Fahruntüchtigkeit andere
Personen gefährden könnte.
IV.
9
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem Geständnis des Angeklagten.
V.
10 Der Angeklagte hat sich mithin einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung schuldig gemacht, § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2 StGB.
VI.
11 Bei der Strafzumessung im Strafrahmen des § 315 c Abs. 3 StGB wurde zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft und
geständig war. Für den Angeklagten sprach darüber hinaus, dass er den Schaden an seinem Fahrzeug selbst tragen muss und durch den
Führerscheinentzug seinen Arbeitsplatz verloren hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände einerseits, der vom Angeklagten begangenen
Ordnungswidrigkeiten andererseits erkannte die Strafkammer auf die Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 25,00.
12 Der Angeklagte hat zwar einen Regelfall gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht. Er war jedoch durch den bisherigen, vorläufigen Entzug der
Fahrerlaubnis sichtlich beeindruckt. Insbesondere die Beschwerlichkeiten durch den Arbeitsplatzwechsel und die Begründung eines zweiten
Wohnsitzes, von dem aus er seiner neuen Arbeit nachgehen musste, prägten den Angeklagten. Die Strafkammer konnte danach nicht mit
hinreichender Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte nach wie vor zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet war. Gegen ihn wurde daher
nur noch ein Fahrverbot von drei Monaten ausgesprochen, das durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis verbüßt war.
VII.
13 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 5 StPO.