Urteil des LG Mönchengladbach vom 06.08.2007

LG Mönchengladbach: entlassung aus dem amt, stimmrecht, persönliche eignung, gläubigerversammlung, rechtliches gehör, verwalter, ausnahme, verfahrensbeteiligter, interessenkollision, steuerrecht

Landgericht Mönchengladbach, 5 T 70/07
Datum:
06.08.2007
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 70/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Mönchengladbach, 19 IN 201/04
Tenor:
1.
Auf die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1., 3., 4., 6., 7., 8., 9.,
11. und 12. wird der Beschluss des Amtsge-richts Mönchengladbach
vom 17.11.2006 abgeändert.
Der in der Gläubigerversammlung vom 19.10.2006 gewählte
Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt wird unter gleichzeitiger Abberufung
von Rechtsanwalt zum Insolvenzverwalter bestellt.
2.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 13. wird auf seine Kosten verworfen.
Beschwerdewert: 30.000,00 €.
G r ü n d e :
1
I.
2
Am 28.12.2004 eröffnete das Amtsgericht Mönchengladbach das Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Schuldnerin und setzte Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter
ein.
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In dem ersten Berichts- und Prüfungstermin vom 14.03.2005 konnte bezüglich der
Festsetzung der Stimmrechte einzelner Gläubiger Einigkeit erzielt werden. Bei der
Beteiligten zu 1. kam eine Einigung jedoch zustande, so dass die zuständige
Rechtspflegerin ihre Stimmrechte per Beschluss festsetzte. Auch bei den Stimmrechten
der Beteiligten zu 6. scheiterte eine Einigung, so dass auch hier die Rechtspflegerin die
Festsetzung vornahm. Ebenso kam bezüglich der Stimmrechte der und der Beteiligten
zu 7. keine Einigung zustande. Bezüglich der Stimmrechtsentscheidung der
Rechtspflegerin für die Beteiligte zu 7. wurde für den Fall, dass sie sich auf die
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Rechtspflegerin für die Beteiligte zu 7. wurde für den Fall, dass sie sich auf die
Abstimmungsergebnisse auswirken sollte, ebenfalls eine richterliche Entscheidung
nach § 18 Abs. 3 RPflG beantragt. Bezüglich des Beteiligten zu 2. stellte die
Rechtspflegerin per Beschluss fest, dass er als nachrangiger Gläubiger nach § 77 InsO
nicht abstimmungsberechtigt sei.
Am 25.04.2005 wählte die Gläubigerversammlung mit Stimmenmehrheit Rechtsanwalt
zum Insolvenzverwalter.
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Der Abteilungsrichter setzte durch Beschluss vom 10.05.2005 die Stimmrechte der
Beteiligten zu 1., 2., 4. und 6. sowie der unter Ablehnung der Neufestsetzung im Übrigen
neu fest und ordnete die Wiederholung der Wahl zum Insolvenzverwalter mit den neuen
Stimmrechten an. Die anschließende Wahl mit den neu festgesetzten Anteilen führte zu
einer Beibehaltung des eingesetzten Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt , da die Wahl
von Rechtsanwalt nunmehr nicht mehr die nach § 57 InsO erforderliche Mehrheit
brachte. Für die Wahl von Rechtsanwalt hatten sich zwar nach wie vor dieselben
Gläubiger ausgesprochen, entscheidend war jedoch, dass nunmehr dem Beteiligten zu
2., der bislang kein Stimmrecht hatte, ein Stimmrecht von 4.487.927,45 € zuerkannt
wurde, während sich das Stimmrecht der Beteiligten zu 6. von 202.710,00 € auf
43.518,56 € und das der Beteiligten zu 1. von 5.250.000,00 € auf 4.544.509,45 €
verringert hatte.
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Mit Schriftsatz vom 25.05.2005 legten die Beteiligten zu 6. und 12. gegen den Beschluss
des Amtsgerichts vom 10.05.2005, in welchem dem Beteiligten zu 2. ein Stimmrecht in
Höhe von 4.487.927,45 € zugebilligt wurde, Gehörsrüge nach § 321 a ZPO ein. Ebenso
legten die Beteiligte zu 1. und die am 24.05.2005, ergänzt am 25.05.2005 Gehörsrüge
sowie Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 10.05.2005 ein.
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Mit Beschluss vom 20.06.2005 verwarf die Kammer die sofortige Beschwerde der
Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 10.05.2005 als
unzulässig.
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Am 29.11.2005 änderte die Abteilungsrichterin auf die erhobene Gehörsrüge den
Beschluss vom 10.05.2005 dahingehend ab, dass dem Beteiligten zu 2. ein Stimmrecht
in Höhe von 8.975.854,97 € und der Beteiligten zu 1. ein solches in Höhe von
6.048.323,00 € zustehe.
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Am 19.12.2005 fand erneut eine Gläubigerversammlung statt. In dieser wurde für die
Wahl des Gläubigerausschusses das Stimmrecht festgelegt. Die Rechtspflegerin legte
das Stimmrecht der Beteiligten zu 1. auf 6.048.323,00 € fest. Das Stimmrecht des
Beteiligten zu 2. legte die Rechtspflegerin auf 0,00 € fest. Sie begründete dies damit,
dass es sich um eine Forderung handele, die einer Rückforderung eines
kapitalersetzenden Darlehens gleichzustellen sei, zudem um eine solche, hinsichtlich
derer Rangrücktrittserklärungen vorlägen.
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Mit der entsprechenden Stimmrechtsverteilung wurde ein Gläubigerausschuss bestellt,
in den die Rechtsanwälte und (für die Beteiligte zu 1. ) und Rechtsanwalt (für die
Beteiligten zu 4., 7., und 9.) gewählt wurden.
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Auf die Gehörsrügen der Beteiligten zu 1., 6., 10. und 12. hob der Abteilungsrichter mit
Beschluss vom 10.09.2006 den Beschluss vom 29.11.2005 u.a. insoweit auf, als dem
Beteiligten zu 2. ein Stimmrecht gewährt wurde. Er ordnete die Neudurchführung der
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Abstimmungen der Gläubigerversammlung an, in der der Insolvenzverwalter gewählt
wurde.
Am 19.10.2006 fand eine erneute Gläubigerversammlung statt, in der Rechtsanwalt zum
Insolvenzverwalter gewählt wurde. Die Versammlung wurde am 17.11.2006 fortgesetzt.
In diesem Termin verkündete das Amtsgericht – Abteilungsrichter – einen Beschluss, in
dem dem gewählten Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt , die Bestätigung versagt wurde.
Das Amtsgericht führt im wesentlichen aus, dem Beteiligten zu 13. fehle die praktische
Erfahrung auf dem Feld der Insolvenzverwaltung. Der konkrete Fall setze dies voraus,
da es sich um ein schwieriges und komplexes Insolvenzverfahren handele. Er habe
nicht nachgewiesen, dass er Regelinsolvenzen als Insolvenzverwalter betreut habe.
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Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1., 3., 4., 6., 7., 8., 9., 11., 12. und 13. mit dem
Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde. Sie machen im wesentlichen geltend, es
handele sich nicht um ein schwieriges Insolvenzverfahren, da es nur knapp über 10
Gläubiger und keine Betriebsfortführung gebe. Die zu beurteilenden
insolvenzrechtlichen Fragen seien durchschnittlicher Natur. Im übrigen sei das
Verfahren bereits fortgeschritten und zu großen Teilen abgewickelt. Der Beteiligte zu 13.
verfüge als Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und vereidigter Buchprüfer über
die fachliche Eignung, das Verfahren zu führen. Gegebenenfalls könne er
Rechtsanwälte mit der Durchsetzung von Rechten, wie dies etwa bei Klageverfahren
üblich sei, beauftragen. Er sei bislang in 13 Regelinsolvenzverfahren als
Insolvenzverwalter tätig gewesen.
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Das Amtsgericht – Abteilungsrichter – hat den Rechtsmitteln nicht abgeholfen und die
Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
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II.
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Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 13. ist unzulässig, im Übrigen sind die
sofortigen Beschwerden zulässig und haben in der Sache Erfolg.
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Gemäß § 57 Satz 4 InsO steht jedem Insolvenzgläubiger gegen die Versagung der
Bestellung des gewählten Insolvenzverwalters die sofortige Beschwerde zu. Der
Beteiligte zu 13. ist kein Insolvenzgläubiger, sondern der von der
Gläubigerversammlung gewählte Insolvenzverwalter. Nach dem eindeutigen Willen des
Gesetzgebers, der in § 57 Satz 4 InsO zum Ausdruck kommt, ist es Sache der
Insolvenzgläubiger im Wege der sofortigen Beschwerde die Versagung der Bestellung
wegen fehlender Eignung zu rügen und überprüfen zu lassen, denn die Wahl des neuen
Verwalters ist letztlich ihre Entscheidung. Es geht alleine um die Durchsetzung einer
Entscheidung der Gläubiger, so dass der Gesetzgeber dem gewählten
Insolvenzverwalter bewusst kein Beschwerderecht eingeräumt hat (Uhlenbruck,
Insolvenzordnung, 12. Aufl., § 57 Rn. 23).
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Die sofortigen Beschwerden der übrigen Beteiligten sind gemäß § 57 Satz 4 InsO
zulässig, da sie Insolvenzgläubiger sind. In der Sache selbst führen die Rechtsmittel zur
Abänderung der angefochtenen Entscheidung und zur Bestellung des Beteiligten zu 13.
zum Insolvenzverwalter unter gleichzeitiger Abberufung von Rechtsanwalt.
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Das Amtsgericht hat die Bestellung des Beteiligten zu 13. zum Insolvenzverwalter zu
Unrecht versagt, da die Voraussetzungen des § 57 Satz 3 InsO nicht vorliegen.
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Die Regelung des § 57 InsO ist Ausfluss der Gläubigerautonomie. Den Gläubigern wird
das Recht eingeräumt, mehrheitlich einen ihnen genehmen Insolvenzverwalter zu
wählen, der – sofern kein Versagungsgrund im Sinne von § 57 Satz 3 InsO vorliegt –
von dem Insolvenzgericht zwingend zu bestellen ist (BGH, Beschuss vom 07.10.2004 –
XIX ZB 128/03 – Juris). Das bedeutet, dass die Bestellung des gewählten
Insolvenzverwalters der Regelfall und die Versagung der Bestellung die Ausnahme ist.
Das Insolvenzgericht kann nach § 57 Satz 3 InsO die Bestellung des in der ersten
Gläubigerversammlung Gewählten nur versagen, wenn dieser für die
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Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Das ist dann der Fall, wenn der Verwalter
nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder von den Verfahrensbeteiligten irgendwie
abhängig ist oder wenn ihm die erforderliche Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit
fehlt. Die Merkmale, die den Verwalter für das Amt als ungeeignet erscheinen lassen,
sind weitgehend die Negativmerkmale für die Auswahlkriterien des § 56 InsO.
Versagungsgründe sind zudem alle Gründe, die zu einer Entlassung aus dem Amt nach
§ 59 InsO führen können. Mangelnde persönliche oder fachliche Eignung ist im
Einzelfall gegeben bei fehlender Unabhängigkeit, mangelnder Geschäftskunde,
unzureichenden Rechtskenntnissen, unzulänglicher personeller oder technischer
Kanzleiausstattung, Vorstrafen vermögensrechtlicher Art, fehlender Bereitschaft, sich auf
die Arbeitsweise des Gerichts einzustellen, oder unzuverlässiger Abrechnungspraxis
bei Vergütung und Auslagen. In diesem Zusammenhang reichen ein bloßer Verdacht
des Gerichts oder Verdächtigungen sonstiger Verfahrensbeteiligter nicht aus, da die
Versagung der Ernennung des Gewählten nicht willkürlich sein darf. Entscheidend ist,
ob objektiv Anhaltspunkte vorhanden sind, die Zweifel an der persönlichen oder
fachlichen Eignung des gewählten Verwalters rechtfertigen (Uhlenbruck, a.a.O.,
Rn. 15 f.).
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Vorliegend hat das Amtsgericht die Versagung auf die fachliche Ungeeignetheit des
Beteiligten zu 13. gestützt. Dem folgt die Kammer nicht. Der Beteiligte zu 13. ist
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und vereidigter Buchprüfer. Er verfügt neben
seiner allgemeinen juristischen Qualifikation auch über steuerrechtliche und
betriebswirtschaftliche Fachkenntnisse. Anders als das Amtsgericht hält die Kammer
das vorliegende Insolvenzverfahren nicht für schwierig und komplex, sondern für
durchschnittlich. Richtig ist zwar, dass sowohl auf Aktiv- als auch auf Passivseite
erhebliche Forderungen zu berücksichtigen sind, Probleme bei der Abgrenzung der
Insolvenzgläubiger von nachrangigen Gläubigern bestehen und die Verwaltung durch
Klageverfahren belastet wird. Die Lösung solcher Probleme und Rechtsfragen gehört
aber zum üblichen Umfang der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters. Die Beurteilung,
dass es sich um ein Insolvenzverfahren durchschnittlicher Schwierigkeit handelt,
gründet sich insbesondere auch auf die begrenzte Anzahl der Gläubiger (12) und auf
den Umstand, dass der Betrieb der Schuldnerin nicht fortgeführt wird. Im Übrigen kann
sich der Beteiligte zu 13. gegebenenfalls fachlicher Hilfe durch die Beauftragung von
Rechtsanwälten, Steuerberatern etc. bedienen. Der Beteiligte zu 13. hat seine fachliche
Eignung im Beschwerdeverfahren darüber hinaus dadurch belegt, dass er in 13
Regelinsolvenzverfahren zum Insolvenzverwalter und in 24
Verbraucherinsolvenzverfahren zum Treuhänder bestellt worden ist sowie in
9 Verfahren als Gutachter tätig war. Der Beteiligte zu 13. hat damit zwar nicht
nachgewiesen, dass er eine langjährige und besondere Erfahrung als Verwalter von
Regelinsolvenzen besitzt. Dies ist jedoch vorliegend wegen der Durchschnittlichkeit des
Verfahrens nicht erforderlich.
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Keine Bedeutung für die Prüfung der Versagungsgründe hat der Umstand, dass sich ein
neu bestellter Insolvenzverwalter erst einarbeiten muss und dass ein Verwalterwechsel
mit Zusatzkosten verbunden ist (KG, Beschluss vom 16.10.2001 – 7 W 130/01 – Juris;
Uhlenbruck, a.a.O., Rn. 17). Ebenso wenig kommt dem Kriterium der Ortsnähe bzw.
Ortskenntnis angesichts der modernen Kommunikationstechnik ein besonderes Gewicht
bei der Frage der Eignung zu (OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.12.2005 – 19 VA 4/05 –
Juris, nur Leitsatz; Uhlenbruck, a.a.O., § 56 Rn. 16).
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Soweit der Beteiligte zu 2. einwendet, dem Beteiligten zu 13. fehle die persönliche
Eignung, da ihm die notwendige Unabhängigkeit wegen bestehender
Interessenkollision fehle, handelt es sich hierbei lediglich um behauptete, aber
unbewiesene Verdachtsmomente, die keine Versagung rechtfertigen. Allein der
Umstand, dass sich ein Schriftsatz des Beteiligten zu 13. inhaltlich teilweise mit einem
Schriftsatz der Beteiligten zu 6. deckt, rechtfertigt keine Interessenkollision. Der
Beteiligte zu 13. hat dies dadurch erklärt, dass er als nicht Verfahrensbeteiligter keine
Akteneinsicht hatte und daher Unterlagen von den Beteiligten zu 6. zur Verfügung
gestellt bekommen hat. Ein Interessenkonflikt ist dem nicht zu entnehmen, weil nicht
ersichtlich ist, dass der Beteiligte zu 13. hierdurch wirtschaftlich gegenläufige Interessen
vertreten hat, die der Schuldnerin oder einzelnen Gläubigern einen Schaden zufügen.
Im Übrigen entspricht es dem Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 57 InsO, dass das
Insolvenzgericht für den Fall, dass sich Verdachtsmomente hinsichtlich der persönlichen
Unzuverlässigkeit anhand objektiver Anhaltspunkte erhärten, später die Möglichkeit hat,
von Amts wegen gemäß § 59 InsO die Entlassung des Insolvenzverwalters zu
beschließen.
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Da der Beteiligte zu 13. von der Gläubigerversammlung am 19.10.2006 ordnungsgemäß
zum neuen Insolvenzverwalter gewählt worden ist (§ 57 Satz 2 InsO) und keine
Versagungsgründe im Sinne von § 57 Satz 3 InsO vorliegen, war er zum
Insolvenzverwalter zu bestellen. Gleichzeitig war der abgewählte Insolvenzverwalter,
Rechtsanwalt , abzuberufen (Uhlenbruck, a.a.O., Rn. 14).
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III.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird darauf hingewiesen, dass dem abgewählten
Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt , vor der Bestellung des Beteiligten zu 13. zum neuen
Insolvenzverwalter kein rechtliches Gehör gewährt werden musste, da der Beschluss für
ihn nicht anfechtbar ist (Uhlenbruck, a.a.O., Rn. 24).
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Die Kostenentscheidung hinsichtlich der sofortigen Beschwerde des Beteiligten zu 13.
beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 4 InsO.
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Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich insoweit aus §§ 3 ZPO, 28 Abs. 3,
23 Abs. 3 Satz 2 RVG (i.V.m. § 4 InsO). Das wirtschaftliche Interesse des Beteiligten zu
13. besteht in seinem Anspruch auf Insolvenzverwaltervergütung, der auf mindestens
30.000,00 € geschätzt wird.
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