Urteil des LG Mönchengladbach vom 21.12.2007

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Landgericht Mönchengladbach, 1 O 170/03
Datum:
21.12.2007
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 170/03
Tenor:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an
den Kläger 2.081,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 65 % der Kläger und zu 35 % die
Beklagte.
Das Urteil ist für die Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110
% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger ist Eigentümer des aufgrund eines Wohnrechts von seinen Eltern bewohnten
Hausgrundstücks in . Hinsichtlich dieses Objekts hatte er mit der Beklagten eine
Wohngebäudeversicherung abgeschlossen, der die zugrunde gelegt wurden.
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Am 20. Dezember 2002 zeigte der Kläger der Beklagten den Austritt von
Leitungswasser im Keller an, ohne allerdings bereits die konkrete Leckstelle mitteilen zu
können. Unter Einschaltung der von der Beklagten vorgeschlagenen Firma , die
ihrerseits die Firma hinzuzog, wurde die Leckstelle im Bereich unter der Duschwanne
des Bades im Obergeschoss an einem dort verlegten Rohr vorgefunden. Mit den
Installationsarbeiten zur Behebung der Leckstelle beauftragte der Kläger den unter der
Bezeichnung handelnden Zeugen . Dieser stemmte die Duschtasse heraus, wobei
diese und die Fliesen im Umfeld zerstört wurden.
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Der Kläger macht auf der Grundlage des Angebots der Firma und der Rechnung des mit
der Neuverfliesung beauftragten Fliesenlegermeister Ansprüche auf
Versicherungsleistungen gegen die Beklagte geltend, hinsichtlich deren Bezifferung auf
Seite 5 und 6 der Klageschrift (Bl. 5, 6 GA) Bezug genommen wird.
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Der Kläger trägt vor, das austretende Wasser sei am 19. Dezember 2002 zunächst im
Büro im Keller aufgefallen. Der dann hinzugezogene Zeuge sei nicht in der Lage
gewesen, die Leckstelle genau zu orten. Daraufhin sei der Zeuge beauftragt worden, der
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das Leck unter der Dusche vermutet habe, wie sich später als richtig erwiesen habe. Der
Zeuge habe noch am 21. Dezember 2002 die bis dahin vorhandene Duschabtrennung
demontiert, die dabei zerstört worden sei, weil sie nicht nur mit Schrauben, sondern
auch mit Silikon befestigt gewesen sei. In der Zwischenzeit bis zur Fortsetzung der
Arbeiten hätten seine Eltern einen alten Duschvorhang montiert, um die Dusche
weiterhin nutzen zu können. Die Arbeiten seien ― nach exakter Ortung des Lecks am 8.
Januar 2003 ― vom Zeugen am selben Tage durch Beseitigung der Duschwanne und
vorherigen Stemmarbeiten fortgesetzt worden. Ein Herausnehmen der Duschtasse sei
unvermeidbar gewesen, weil die Leckstelle gegenüber der Revisionsöffnung auf der
anderen Seite gelegen habe. Ebenso sei die Zerstörung der Duschabtrennung, der
Brausetasse und der umgebenden Fliesen unvermeidbar gewesen. Eine partielle
Verfliesung sei nicht in Erwägung zu ziehen gewesen, zumal die Firma mitgeteilt habe,
Ersatzfliesen seien nicht erhältlich. Die Beklagte müsse deswegen die Kosten der
Neuverfliesung des Bades sowie die Erneuerung der Duschabtrennung und der
Duschwanne nebst den Kosten der Lecksuche und der Bescheinigung der Firma
entsprechend den eingereichten Unterlagen tragen.
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.872,52 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5
% über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
7
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor, sie sei gemäß § 21 Ziffer 1 VGB 88 wegen Verwirkung der
Ansprüche nicht zur Leistung verpflichtet. Der Kläger habe versucht, sie arglistig über
die Anspruchshöhe zu täuschen. Tatsächlich sei nämlich die vom Kläger aufgeführte
Duschabtrennung gar nicht vorhanden gewesen, wie man bei genauerer Betrachtung
der von dem Schadensregulierer ― dem Zeugen ― gefertigten Fotos habe erkennen
können. Dennoch habe der Kläger eine Duschabtrennung mit geltend gemacht. Eine
Entfernung der Duschwanne sei im Übrigen nicht erforderlich gewesen, da man den
Schaden auch durch die Revisionsöffnung habe reparieren können. In jedem Fall sei es
möglich gewesen, die Duschwanne, wenn man sich schon zu ihrem Ausbau
entschlossen habe, unbeschädigt herauszunehmen und dabei auch die Fliesen nicht
wegzustemmen oder zu zerstören. Schließlich sei der Kläger in jedem Fall gehalten
gewesen, alte Ersatzfliesen zu beschaffen oder ―sollten diese nicht mehr erhältlich
sein ― passende Fliesen nachbrennen zu lassen oder die Fehlstellen mit farblich
harmonierenden neuen Fliesen zu ergänzen, anstatt das gesamte Bad neu zu
verfliesen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung und Einholung der
Gutachten von Sachverständigen des Installateur- und Fliesenlegerhandwerks, wobei
der Fliesenlegersachverständige darüber hinaus mündlich angehört worden ist. Wegen
der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die
Schriftsätze nebst Anlagen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist teilweise begründet, im Übrigen hat sie keinen Erfolg.
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Dem Kläger steht gemäß § 1 Abs. 1 VVG in Verbindung mit §§ 2 und 15 Nr. 1 b VGB 88
ein Anspruch auf Versicherungsleistungen gegen die Beklagte in der zuerkannten Höhe
zu.
14
I.
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Im versicherten Gebäude ist ein Rohrbruchschaden im Sinne des § 7 Nr. 1 a VGB 88
aufgetreten, für den die Beklagte grundsätzlich leistungsmäßig einzustehen hat.
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Der Anspruch des Klägers ist insbesondere nicht nach § 21 Ziffer 1 VGB 88 verwirkt, so
dass die Beklagte nicht leistungsfrei geworden ist.
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Die Beklagte hat die Voraussetzungen der von ihr eingewandten Verwirkung nicht zu
beweisen vermocht; im Gegenteil, die Kammer ist nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme überzeugt davon, dass zum Zeitpunkt des Schadenseintritts eine
Duschabtrennung vorhanden war. Der Vorwurf der Beklagten, die Inrechnungstellung
einer neuen Duschabtrennung stelle einen Täuschungsversuch über die Schadenshöhe
dar, ist mithin nicht berechtigt.
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Hierzu im einzelnen:
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Sämtliche hierzu vernommenen Zeugen, die durchweg einen glaubwürdigen Eindruck
gemacht haben, haben bestätigt, dass in dem in Rede stehenden Bad ― bezogen auf
die Zeit bis zum Beginn der Reparaturarbeiten ― eine Duschabtrennung auf der
Duschwanne vorhanden gewesen war, die aus hellen ― entweder silbernen oder
weißen ― Metallteilen und geriffelten Kunststoffscheiben bestanden hatte. Diese
Abtrennung hatten die Zeugen zu unterschiedlichen Zeitpunkten anlässlich
verschiedener von ihnen beschriebener Aufenthalte oder Besuche im Hause gesehen,
zuletzt der Zeuge , der die Abtrennung nach seinem glaubhaften Bekunden am 21.
Dezember 2002 demontiert hat.
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Soweit die Beklagte den Zeugen für parteiisch hält, weil er in seinem Schreiben vom
18. März 2003 (Bl. 59 GA) eine seiner Meinung nach gebotene gerichtliche
Auseinandersetzung ankündigt, vermag sich die Kammer dieser Einschätzung nicht
anzuschließen. Vorausgegangen war nämlich der ― nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme ungerechtfertigte ― Vorwurf der Beklagten an den Kläger, sie durch
Abrechnung einer nicht vorhandenen Duschabtrennung betrügen zu wollen. Zutreffend
sah sich der Zeuge dadurch dem konkludenten Vorwurf der Beihilfe zum Betrug
ausgesetzt, den er ohne Gefährdung seiner Position als öffentlich bestellter und
vereidigter Sachverständiger nicht unwidersprochen stehen lassen konnte. Seine
erboste Reaktion ist deswegen ohne weiteres nachvollziehbar und tut der
Glaubwürdigkeit des Zeugen keinen Abbruch.
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Letztlich stützt die Beklagte ihren Vorwurf auch nur auf eine offensichtlich
unzureichende Auswertung der Lichtbilder des Zeugen , der als ihr Schadensregulierer
vor Ort tätig war. Der Zeuge hatte den Duschbereich ― wie er bei seiner Vernehmung
einräumen musste ― nicht so sorgfältig in Augenschein genommen, dass er überhaupt
eine konkrete Aussage dazu machen konnte, ob definitiv keine Löcher einer früheren
Duschabtrennung vorhanden waren oder nicht. Die anschließende Auswertung der
Fotos durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. hat klar ergeben, dass in dem
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maßgeblichen Bereich tatsächlich Bohrlöcher vorhanden waren, die einer demontierten
Duschabtrennung zuzuordnen waren.
Die Mutmaßung der Beklagten, es sei vielleicht früher einmal eine Duschabtrennung
vorhanden gewesen, die aber zum Zeitpunkt des Schadensereignisses schon nicht
mehr eingebaut gewesen sei, kann in Anbetracht der klaren und glaubhaften
Zeugenaussagen keinen Bestand haben. Ebenso wenig geben die von der Beklagten
im Schriftsatz vom 6. Januar 2005 (Bl. 163 ff. GA) aufgeführten Gründe Anlass zu einer
abweichenden Beurteilung. Dafür, dass der Zeuge am 21. Dezember 2002 zunächst nur
die Duschabtrennung demontiert und die weiteren Arbeiten, nämlich das
Herausnehmen der Duschwanne und Aufstemmen der Verfliesung, erst im neuen Jahr
vorgenommen hat, hat er bei seiner Vernehmung als Zeuge nachvollziehbar als Grund
aufgeführt, zunächst der Beklagten noch die Besichtigung des Schadensbereichs im
undemontierten Zustand ermöglichen zu wollen. Soweit die Beklagte meint, die
Duschabtrennung habe gar nicht demontiert werden müssen, übersieht sie, dass ohne
diese Arbeit die Duschwanne nicht herausgenommen werden konnte, deren Entfernung
wiederum notwendig war, weil die Schadensstelle nach dem unwiderlegten Vorbringen
des Klägers (Bl. 68 GA) gegenüber der Revisionsöffnung auf der anderen Seite der
Duschecke lag ― also an der Wand, wo typischerweise die Rohrleitungen verlegt zu
sein pflegen ― und deswegen eine Schadensbehebung durch die Revisionsöffnung
und ohne vorherige Demontage der Brausetasse nicht möglich war.
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II.
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Hinsichtlich der Schadensabrechnung sind indes erhebliche Einschränkungen geboten.
25
1)
26
Die Kosten für die neue Duschabtrennung und ihre Montage kann der Kläger nicht
verlangen.
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Wie der Sachverständige , der der Kammer für seine fundierten Fachkenntnisse und
überzeugenden Gutachten bekannt ist, bei seiner Anhörung am 8. Dezember 2006 (Bl.
309 ff. GA) in Vertiefung seines Gutachtens vom 7. Juli 2006 (Bl. 277 ff. GA) ausgeführt
hat, lässt sich eine mit Schrauben und zusätzlicher Verklebung mittels Silikon montierte
Duschabtrennung, wie sie hier nach den Angaben des Klägers gegeben war, ohne
weiteres ohne Beschädigung entfernen und anschließend wieder verwenden. Hierzu
sind zunächst die Schrauben heraus zu drehen. Anschließend wird die Silikonfuge mit
dem Cuttermesser geöffnet und mittels eines vorsichtig zwischen die Verfliesung und
den Abtrennungsrahmen getriebenen Holzkeils bei ständigem weiteren Aufschneiden
der Silikonverklebung die Ablösung der Abtrennung von der Wand bewerkstelligt. Dass
die zerstörungsfreie Demontage ohne weiteres möglich war, hat auch der
Sachverständige (Bl. 244 GA) bestätigt. Soweit der Zeuge zu diesem von beiden
Sachverständigen als praxisüblicher Standardfall beschriebenen Vorgehen zur
schadensfreien Ablösung fachlich nicht in der Lage gewesen sollte, trifft dieses
schuldhafte Fehlverhalten im Sinne einer unnötigen Vergrößerung des Schadens
gemäß § 278 BGB den Kläger, der hierfür nicht die Beklagte in Anspruch nehmen kann,
sondern nur den für ihn tätigen Handwerker zum Ersatz heranziehen kann.
28
2)
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Gleichfalls kann der Kläger von der Beklagten keine Leistung für den Ersatz der
Brausewanne verlangen.
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Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen und ebenso des
Sachverständigen wäre eine zerstörungsfreie Demontage der Duschwanne bei
sorgfältigem Entfernen der vorderen Abmauerung und Wegnehmen der Fliesen ohne
weiteres durchführbar gewesen.
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Soweit dennoch im eingemauerten, nicht sichtbaren Wandteil der Duschwanne
Schäden an der Emailoberfläche auftreten sollten, wie sie der Sachverständige
einkalkuliert hat (Bl. 243 GA) wäre dies unerheblich und stünde einer
Wiederverwendung nicht im Wege, weil die betroffenen Teile ohnehin wiederum in die
Wand eingemauert würden und damit in der Wand verschwunden und den Blicken
entzogen wären. Dass der Zeuge diesen Weg nicht gewählt hat, ist dem Kläger gemäß
§ 278 BGB wie eigenes schuldhaftes Handeln anzurechnen.
32
3)
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Soweit es die Verfliesung betrifft, kann sich die Beklagte gegenüber ihrer
grundsätzlichen Leistungspflicht nicht darauf berufen, die Fliesen hätten mit einem
sogenannten Oszilierer ebenfalls zerstörungsfrei entfernt und wieder verwendet werden
können. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen sind zur zerstörungsfreien
von Fliesen mit der Fugenschneidemaschine zumindest Fugenbreiten von 3 mm und
mehr erforderlich, da andernfalls die Fliesenkanten beschädigt werden. Im vorliegenden
Fall waren die Fugen nach den Feststellungen des Sachverständigen enger, so dass
die Möglichkeit, mit einem Oszillierer oder sonstigem Fugenschneidegerät die
Verfliesung abzulösen, ausschied.
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Allerdings kann der Kläger nicht die Kosten einer Neuverfliesung abrechnen, und zwar
unabhängig von der Frage, ob ein wirtschaftlich denkender Hauseigentümer, auf den
die Beklagte unter Bezugnahme auf von ihr eingereichte Fundstellen verweist, bereit ist,
sich aus Ersparnisgründen auf eine Zweifarbigkeit des bisher einheitlich gefliesten
Bades (Optik einer Baustoffmusterausstellung) umzustellen. Denn im konkreten Fall
hätte nach den Feststellungen des Sachverständigen bei fachgerechtem Vorgehen die
Möglichkeit bestanden, lediglich die rechtwinklige vordere Ummauerung der
Brausetasse zu demontieren und danach die Duschtasse nach vorne ohne
Beschädigung herauszuziehen (Gutachten vom 7. Juli 2006, hier Bl. 278 GA ―
Ergänzungsgutachten vom 7. Mai 2007, hier Bl. 320 GA). Wie der Sachverständige
ermittelt hat, wären in diesem Fall exakt 36 Fliesen beschädigt worden und zu ersetzen
gewesen. Diese konnten entweder aus alten Lagerbeständen der einschlägig
spezialisierten Händlern als Ersatz beschafft werden, zumal der Sachverständige ohne
Schwierigkeit sofort das Fabrikat "Servais" erkennen konnte und insoweit nur noch die
Artikelnummer herauszusuchen gewesen wäre. Zum anderen hätte nach den
überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auch die Möglichkeit bestanden,
diese Fliesen nachbrennen zu lassen. Selbst, wenn hierbei leichte Farbunterschiede
aufgrund des anderen Brandes aufgetreten wären, wären diese nicht störend und damit
zumutbar gewesen, weil die Duschtassenummauerung eine von den übrigen Flächen
abgesetzte Fliesenfläche darstellt. Nur den durch ein solches Vorgehen entstandenen
Reparaturaufwand hat deswegen die Beklagte dem Kläger zu ersetzen.
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Dass der vom Kläger beauftragte Installateur stattdessen die Verfliesung oberhalb der
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Brausetasse beschädigt hat und damit die Möglichkeit zu einer unauffälligen Ergänzung
der Verfliesung, wie sie bei schonendem Vorgehen im Sinne des Gutachtens in Gestalt
des alleinigen Abbruchs der Vormauerung und des Herausziehens der Brausewanne in
unfachmännischer Weise ungenutzt gelassen hat, muss sich der Kläger im Verhältnis
zur Beklagten gemäß § 278 BGB wie eigenes schuldhaftes Fehlverhalten anrechnen
lassen. Das gleiche gilt für den Umstand, dass der Fliesenleger die vom
Sachverständigen aufgezeigten Möglichkeiten zur Ersatzbeschaffung ungenutzt
gelassen hat und sich mit der alleinigen Anfrage bei dem Fliesenfachgeschäft nach dem
Vorhandensein von Ersatzfliesen begnügt hat. Demgemäss sind als Ersatz für die
Verfliesung nur die vom Sachverständigen im Gutachten vom 7. Juli 2006 ermittelten
478,50 € für die von ihm dargelegte schonende Arbeitsweise von der Beklagten zu
leisten.
Im Übrigen würde selbst eine Abrechnung auf der Grundlage der Rechnung des
Fliesenlegermeisters , der die Neuverfliesung des gesamten Bades vorgenommen hat,
keinen Ersatzanspruch in Höhe der berechneten 2.880,22 € nach sich ziehen. Denn
gemäß § 15 Ziffer 1 b VGB 88 ist der Entschädigungsanspruch um den Betrag zu
kürzen, um den der Versicherungswert der versicherten Sache gegenüber dem
vorherigen Wert gestiegen ist. Da eine Verfliesung nach spätestens 30 Jahren selbst bei
sorgfältiger Pflege eine nur noch als äußerst unansehnlich zu bezeichnende Verfugung
aufweist, wie der Kammer aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, und hier noch der
Umstand hinzu tritt, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen ein
Herausschneiden der alten Verfugung technisch nicht möglich ist, so dass auch eine
Aufbesserung der Optik durch Neuverfugung ausscheidet, würde sich hier der
Ersatzanspruch des Klägers auch dann, wenn man grundsätzlich von einer
Neuverfliesung des Bades ausgehen würde, auf allenfalls 1/3 des entstandenen
Aufwandes begrenzen. Denn die vorhandene Verfliesung war nach dem Vorbringen des
Klägers, wonach die Duschabtrennung und die Brausetasse vor 20 Jahren eingebaut
worden sind (Bl. 69 GA) gleichfalls mindestens 20 Jahre alt.
37
4)
38
Für die Abrechnung mit der Beklagten ergeben sich deswegen folgende ersatzfähige
Positionen:
39
Lecksuche gemäß Rechnung vom 7. Februar 2003 103,24 €
40
Lecksuche gemäß Rechnung vom 23. Januar 2003 356,12 €
41
Reparaturkosten hinsichtlich des Lecks gemäß Angebot der
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Firma vom 20. Januar 2003, soweit ersatzfähig 1.585,45 €
43
Verfliesungskosten gemäß Gutachten 478,50 €
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Kosten der Bescheinigung der Firma 17,40 €
45
2.081,35 €.
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Soweit es die Reparaturkosten hinsichtlich des Lecks betrifft, hat die Kammer nicht die
Rechnung vom 21. Januar 2003 zugrunde gelegt, sondern das Angebot vom 20. Januar
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2003, da letzteres sich hinsichtlich der Positionskosten im Ergebnis nicht von der
Rechnung unterscheidet, aber klar den auf die reine Reparatur berechneten
Kostenaufwand bezeichnet, von dem lediglich der Aufwand für die neue Brausewanne
(140,40 €) nebst dazu erforderlichen Montageteilen (29,30 €, 19,60 € und 39,50 €) sowie
die Kosten für die neue Duschabtrennung mit 573,00 € abzuziehen waren.
Demgegenüber ist die Rechnung, die auch eine weitergehende komplette
Neugestaltung des Bades zum Gegenstand hat, hinsichtlich der für die
Schadensabrechnung notwendigen Positionen nur mit Schwierigkeiten zuzuordnen. Die
Kammer geht deswegen gemäß § 287 Abs. 1 und 2 ZPO auf der Grundlage des im
Preisniveau vergleichbaren Angebots vor.
Soweit es die Kosten für die Beschaffung der Bescheinigung der Firma betrifft, durfte der
Kläger diese Kosten aus seiner Sicht für sachdienlich halten, und zwar unabhängig
davon, dass die Bescheinigung im Ergebnis inhaltlich unrichtig war.
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Der Zinsanspruch rechtfertigt sich im zuerkannten Umfang aus dem Gesichtspunkt der
Rechtshängigkeit.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 709 Satz ZPO.
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Streitwert:
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