Urteil des LG Mönchengladbach vom 14.07.2006

LG Mönchengladbach: obmann, schiedsverfahren, schiedsrichtervertrag, vergütung, gebühr, ermessen, zustellung, beendigung, prozessfähigkeit, einzahlung

Landgericht Mönchengladbach, 2 O 134/05
Datum:
14.07.2006
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 134/05
Normen:
BGB § 675, 611; ZPO § 1030
Leitsätze:
Honoraranspruch der Schiedsrichter bei wegen mangelnder Mitwirkung
abgebrochenen Schiedsgerichtsverfahren
Tenor:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu
1. einen Betrag von 2.246,47 € sowie an die Kläger zu 2. und 3. jeweils
einen Betrag von 1.920,00 €, jeweils zuzüg-lich Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2005 zu
zahlen.
Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.
Der Kläger zu 1. trägt 61 % seiner außergerichtlichen Kosten sowie 27
% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten;
die Kläger zu 2. und 3. tragen je die Hälfte ihrer eigenen
außergerichtlichen Kosten sowie jeweils 14 % der Gerichtskosten sowie
der außergerichtlichen Kosten der Beklagten; die weiteren Kosten des
Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur jeweils
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages; die Kläger können die Zwangsvollstreckung
durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die
Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Die Kläger machen Honoraransprüche aus ihrer Tätigkeit im Rahmen eines
gesellschaftsvertraglich vereinbarten Schiedsgerichtsverfahren geltend.
1
Die Beklagten sind – die Beklagte zu 1. als Kommanditistin, ihre Tochter als persönlich
haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 2. - aufgrund des Gesellschaftsvertrages
vom 14. Dezember 1988 in der verbunden.
2
§ 20 dieses Gesellschaftsvertrages enthält eine Schiedsgerichtsklausel, wonach
3
"zur Entscheidung über alle Streitigkeiten, die sich zwischen der Gesellschaft auf
der einen Seite und den Gesellschaftern auf der anderen Seite sowie zwischen
Gesellschaftern untereinander aufgrund des Gesellschaftsvertrages ergeben, unter
Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht zu berufen ist".
4
Gleichfalls unter dem 14. Dezember 1988 haben die Beklagten und ein damals weiterer
Gesellschafter einen Schiedsgerichtsvertrag geschlossen, wegen dessen Einzelheiten
auf die Anlage K 2 zur Klageschrift verwiesen wird.
5
Zwischen den Beklagten ist Streit über die Versorgungsansprüche der Beklagten zu 1.
aus § 17 des Gesellschaftsvertrages vom 14. Dezember 1988 entstanden.
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Unter dem 15. Dezember 2004 hat die Beklagte zu 1. - die bereits seit März 2004 vor der
erkennenden Kammer des Landgerichts Mönchengladbach - 2 O 04 - eine
Zahlungsklage gegen die Beklagte zu 2. aufgrund derselben gesellschaftsvertraglichen
Regelung führte - der Beklagten zu 2. mitgeteilt, dass sie das Schiedsgericht anrufe und
benannte zugleich den Kläger zu 2. als Schiedsrichter.
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Mit Anwaltsschriftsatz vom 23. Dezember 2004 hat die Beklagte zu 2. ihrerseits die
Klägerin zu 3. als Schiedsrichterin benannt; die Kläger zu 2. und 3. haben
übereinstimmend den Kläger zu 1. zum Obmann des Schiedsgerichts bestimmt und dies
den Beklagten mit Schreiben vom 7. Januar 2005 mitgeteilt.
8
Der Kläger zu 1. teilte unter dem 10. Januar 2005 die Annahme des Amtes als Obmann
des Schiedsgerichts mit und übermittelte den Beklagten unter dem 17. Januar 2005
einen von allen Schiedsrichtern bereits unterzeichneten Vertragsentwurf zur
Unterschrift, in dessen Ziffer 14. vereinbart wurde, dass die Vergütung der
Schiedsrichter sich nach § 40 nebst Anlage der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen
Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) vom 1. Juli 1988 richte.
9
Die Beklagte zu 1. leitete die von ihr unterschriebenen Exemplare an die Beklagte zu 2.
weiter, die indes eine Unterschrift verweigerte und zunächst einen Antrag auf
Ablehnung des Klägers zu 2. als Schiedsrichter stellte sowie auf förmlicher Zustellung
der Antragsschrift bestand.
10
Nach Stellungnahme des Klägers zu 2. und der Beklagten zu 1. zum
Befangenheitsantrag sowie förmlicher Zustellung der Antragsschrift hat die Beklagte
zu 2. ihren Befangenheitsantrag zurückgenommen.
11
Mit Schriftsatz vom 2. März 2005, wegen dessen Einzelheiten auf Anlage K 14 zur
Klageschrift Bezug genommen wird, hat die Beklagte zu 2. auf die Schiedsklage
erwidert und insbesondere die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts sowie im Hinblick
auf das bei der erkennenden Kammer bereits anhängige Zivilverfahren die Einrede der
anderweitigen Anhängigkeit erhoben. Auch hat sie die Parteifähigkeit der
Schiedsklägerin wegen fehlender Prozessfähigkeit in Abrede gestellt.
12
Durch Beschluss vom 22. März 2005 hat das Schiedsgericht nach entsprechender
Anhörung der Beklagten den Gegenstandswert des Schiedsverfahrens auf 70.000,00 €
festgesetzt und die Beklagten zur Einzahlung eines Gebührenvorschusses in Höhe von
13
jeweils 6.695,00 € aufgefordert.
Durch Zwischenschiedsspruch vom 26. April 2005 hat das Schiedsgericht die
Zuständigkeitsrüge ebenso wie den Aussetzungsantrag der Beklagten zu 2.
zurückgewiesen.
14
Nach erfolgloser Erinnerung an die Einzahlung des Gebührenvorschusses mit
Schreiben vom 3. Juni 2005 hat das Schiedsgericht die Beendigung des
schiedsrichterlichen Verfahrens festgestellt und die Kosten des Verfahrens
gegeneinander aufgehoben (vgl. Anlage K 18).
15
Die Kläger machen geltend, ihnen stünden aufgrund eines zwischen den Parteien
abgeschlossenen Schiedsrichtervertrages in Verbindung mit den Regelungen der
Schiedsgerichtsordnung der DIS Honoraransprüche in Höhe von jeweils 3.850,00 €
(betreffend die Kläger zu 2. und 3.) sowie in Höhe von 5.640,00 € (betreffend den Kläger
zu 1.) zu. Darüber hinaus habe der Kläger zu 1. – der Höhe nach unstreitige -
Aufwendungen in Höhe von 86,47 € für die Errichtung eines Sonderkontos
"Schiedsverfahrens " sowie Porti etc. gehabt, die erstattet werden müssten.
16
Wegen der Honorarberechnung wird auf Blatt 8 und 9 der Klageschrift Bezug
genommen.
17
Die Kläger sind der Auffassung, ihnen stehe der vollständige Gebührensatz aus der
Anlage zu § 40.5 der Schiedsgerichtsordnung zu, da sie aufgrund ihrer beruflichen
Qualifikation als überdurchschnittlich qualifiziertes Schiedsrichtergremium angesehen
werden müssten, das nicht wie ein "einfacher Anwalt" entlohnt werden dürfe; außerdem
seien sie in dem streitgegenständlichen Schiedsverfahren bereits in erheblichem
Umfang tätig geworden, so dass eine Unterschreitung oder Kürzung des
Honorarbetrages aus der Tabelle der DIS nicht in Frage komme.
18
Die Kläger beantragen,
19
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 1. 5.726,47
€ sowie an die Kläger zu 2. und 3. jeweils einen Betrag von 3.850,00 €, jeweils
zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 16. November 2005 zu zahlen.
20
Die Beklagten beantragen,
21
die Klage abzuweisen.
22
Die Beklagte zu 1. wendet sich lediglich gegen die Angemessenheit der
Schiedsrichtervergütung. Sie ist zum einen der Auffassung, die Schiedsgerichtsordnung
der DIS sei jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar, da der von den Klägern vorbereitete
Schiedsrichtervertrag nicht von allen drei Beteiligten unterzeichnet worden sei.
Insbesondere sei es unangemessen, die vollen Gebühren zu berechnen, als ob das
Schiedsverfahren vollständig durchgeführt und erfolgreich abgeschlossen worden sei.
Die Beklagte hält vielmehr den Ansatz eines Bruchteils zwischen 20 und 25 % der von
den Kläger geltend gemachten Gebühren für angemessen und ausreichend.
23
Die Beklagte zu 2., die jegliche Ansprüche der Kläger ablehnt, ist der Auffassung, ein
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Schiedsrichtervertrag sei bereits deshalb nicht zustande gekommen, weil sie es
abgelehnt habe, den Schiedsrichtervertrag zu unterzeichnen; sie habe sich auch nicht
auf das Schiedsverfahren eingelassen. Bereits die Einleitung des Verfahrens durch die
Beklagte zu 1. sei, da diese ― unstreitig ― nicht geschäftsfähig ist, unwirksam
gewesen; die insoweit vorgelegte Vollmacht des Betreuers der Beklagten zu 1. reiche
wegen des beschränkten Umfanges der Betreuung nicht aus.
Weiter ist sie der Auffassung, die Schiedsgerichtsvereinbarung im Gesellschaftsvertrag
sei durch Einreichung der Zahlungsklage im März 2004 und ihrer eigenen rügelosen
Einlassung in diesem Verfahren aufgehoben worden; auch fielen die von der Beklagten
zu 1. formulierten Fragen, die zur Entscheidung des Schiedsgerichts gestellt worden
seien, nicht in die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes, da sie sämtlich nicht
schiedsfähig im Sinne des § 1030 ZPO seien. Darüber hinaus erhebt auch die Beklagte
zu 2. Einwendungen gegen die Höhe der Vergütung und schließt sich insoweit
weitgehend den Ausführungen der Beklagten zu 1. an.
25
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten
Schriftsätze und die hierzu überreichten Anlagen, insbesondere das mit der Klageschrift
eingereichte Anlagenkonvolut K 1 bis K 21, Bezug genommen.
26
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Urteilsausspruch ersichtlichen Umfang begründet.
27
I.
28
Den Klägern steht gemäß §§ 675 Abs. 1, 611 Abs. 1 2. Halbs. BGB in Verbindung mit
der Schiedsgerichtsvereinbarung und dem Schiedsgerichtsvertrag vom 14. Dezember
1988 ein Anspruch auf Schiedsrichterhonorar in Höhe von jeweils 1.920,0 € (Kläger
zu 2. und 3.) sowie in Höhe von 2.160,00 € (Kläger zu 1.) zu; darüber hinaus hat der
Kläger zu 1. einen Anspruch auf Erstattung der der Höhe nach unstreitig gebliebenen
Aufwendungen in Höhe von 86,47 € gemäß § 670 BGB.
29
1.
30
Die Kläger sind wirksam zu Mitgliedern eines Schiedsgerichts entsprechend des
Gesellschaftsvertrages zwischen den Beklagten vom 14. Dezember 1988 berufen
worden, insbesondere hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2004 wirksam
die Einberufung eines Schiedsgerichts veranlasst und den Kläger zu 2. als
Schiedsrichter benannt. Insoweit kann dahinstehen, ob – wofür indes einiges spricht -
die durch das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt zu eingerichtete Betreuung für die
Beklagte zu 1. mit dem Aufgabenkreis "Prozessführung gegen Firma KG" mit der in
diesem Verfahren erfolgten Betreuerbestellung des Herrn auf das diesem Rechtsstreit
zugrundeliegende Schiedsgerichtsverfahren umfasste.
31
Jedenfalls ist die durch den Betreuer erfolgte Bevollmächtigung der anwaltlichen
Vertreter der Beklagten zu 1. durch die zugunsten von Herrn erteilte notarielle
Generalvollmacht (UR-Nr. des Notars Dr. in Mönchengladbach-
32
) gedeckt; die Beklagte zu 2. behauptet nicht, dass die Beklagte zu 1. auch schon zum
Zeitpunkt der Erteilung dieser Generalvollmacht geschäftsunfähig gewesen sei oder der
Umfang der Vollmacht die Prozessführung nicht decke.
33
Umfang der Vollmacht die Prozessführung nicht decke.
Im Übrigen argumentiert die Beklagte zu 2. insoweit widersprüchlich, als sie einerseits
darauf abhebt, die Einrichtung der Betreuung für die "Prozessführung" erstrecke sich
nicht auf die Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens, andererseits aber an die
"Prozessfähigkeit" der Beklagten zu 1. im Rahmen eben dieses Schiedsverfahrens die
Anforderungen aus dem Zivilprozess stellen will.
34
2.
35
Die Beklagte zu 2. hat sich auch mit einer die Wirkungen der §§ 675, 611 ff. BGB
auslösenden Weise auf das von der Beklagten zu 1. eingeleitete
Schiedsgerichtsverfahren eingelassen.
36
So hat sie zum einen mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2004 (Anlage K 4) ohne jegliche
Vorbehalte gegen die Einleitung des Verfahrens eine eigene Schiedsrichterin – die
Klägerin zu 3. – benannt und auch auf die Mitteilungen der Kläger zu 2. und 3., sich auf
den Kläger zu 1. als Obmann geeinigt zu haben, nicht geäußert. Auf die Mitteilung des
Klägers zu 1., dass er das Amt des Obmanns annehme, hat die Beklagte zu 2. mit ihrem
Schriftsatz vom 24. Januar 2005 zunächst den Kläger zu 2. als Schiedsrichter wegen
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, es aber erst mit Schriftsatzes vom 2. März 2005
ausdrücklich abgelehnt, den Schiedsrichtervertrag zu unterzeichnen, obwohl dieser ihr
bereits unter dem 17. Januar 2005 übermittelt worden ist.
37
Zudem hatte sie im Schriftsatz vom 24. Januar 2005 ausdrücklich auf förmlicher
Zustellung der Antragsschrift bestanden und damit auf die formell ordnungsgemäßen
Einleitung des Schiedsverfahrens hingewirkt. Jedenfalls konkludent haben die Parteien
somit einen Schiedsvertrag abgeschlossen, aus dem sich wechselseitige
Verpflichtungen – hinsichtlich der Beklagten insbesondere die Pflicht zur
Honorarzahlung an die Schiedsrichter – ergeben.
38
3.
39
Die Beklagte zu 2. kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Schiedsgericht für die
mit Schriftsatz der Beklagten zu 1. aufgeworfenen Fragen nicht zuständig und daher das
Schiedsverfahren bereits als solches unzulässig gewesen sei. Schiedsfähig sind nach §
1030 ZPO alle vermögensrechtlichen Ansprüche, d.h. solche, die auf einem
vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis beruhen, und darüber hinaus alle auf Geld oder
geldwerte Sachen oder Rechte gerichteten Ansprüche, wobei nach allgemeiner
Auffassung (vgl. Zöller-Geimer, § 1030 ZPO, Rdnr. 1, m.w.N.) die Grenzen weit zu
ziehen sind.
40
Insbesondere der von den Parteien im Jahre 1988 abgeschlossene
Schiedsgerichtsvertrag, nach dem "alle Streitigkeiten, die sich zwischen den
Gesellschaftern untereinander ergeben, sowie etwaige Meinungsverschiedenheiten
über die in dem Gesellschaftsvertrag besonders hervorgehobenen Punkte" durch ein
Schiedsgericht entschieden werden sollen, lassen Zweifel an der Schiedsfähigkeit des
geltend gemachten Anspruches nicht zu. Hinzu kommt, dass keine der Beklagten,
insbesondere nicht die Beklagte zu 2., gemäß § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO binnen
Monatsfrist nach Zugang des Zwischenschiedsspruchs vom 26. April 2005 eine
gerichtliche Entscheidung des Oberlandesgerichts beantragt hat; somit ist sie mit
diesem Einwand ausgeschlossen.
41
4.
42
Auch die Rechtshängigkeit des Zivilverfahrens 2 0 18/04, in dem die Beklagte zu 1.
gegen die Beklagte zu 2. und deren phG, ihre Tochter, Versorgungsansprüche in Höhe
von zuletzt 35.082,19 € geltend machte, stand der Zulässigkeit des
Schiedsgerichtsverfahrens nicht entgegen, § 1032 Abs. 3 ZPO.
43
II.
44
Steht den Klägern danach dem Grunde nach ein Honoraranspruch gegen die Beklagten
zu, ist dieser der Höhe nach jedoch nicht in dem geltend gemachten Umfang
gerechtfertigt.
45
1.
46
Dabei ist allerdings der von den Klägern zur Grundlage der Ermittlung ihres
Honoraranspruches festgesetzte Streitwert von 70.000,00 € als angemessen zugrunde
zu legen.
47
Insoweit ist ohne Bedeutung, dass ein Schiedsgericht die Vergütung seiner Mitglieder
weder unmittelbar noch mittelbar durch eine Entscheidung über den Streitwert des
Schiedsgerichtsverfahrens festsetzen kann (vgl. BGH, DB 1977, 1502, 1503) und damit
die in dem Beschluss vom 22. März 2005 getroffene Streitwertfestsetzung unwirksam ist.
48
Die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorzunehmende Streitwertschätzung
ergibt nämlich, dass - entsprechend den Regelungen des § 9 ZPO sowie unter
angemessener Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei den zur
Entscheidung an das Schiedsgericht herangetragenen Fragestellungen um
Feststellungsanträge handelte - die Streitwertfestsetzung auf 70.000,00 € billigem
Ermessen entsprach. Dieser Festsetzung dieses Streitwerts hat im Übrigen die Beklagte
zu 1. ausdrücklich zugestimmt, während die Beklagte zu 2. ihr jedenfalls nicht
ausdrücklich oder mit nachvollziehbarer Begründung widersprochen hätte.
49
2.
50
Die Kläger können – gestützt auf diesen Streitwert – indes keine vertraglichen Gebühren
gemäß der Anlage zu § 40.5 der DIS Schiedsgerichtsordnung verlangen, da die
Anwendung dieser Schiedsgerichtsordnung und der in dieser enthaltenen
Gebührenordnung nicht Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den
Parteien geworden ist.
51
a)
52
Wie oben unter I 2. bereits näher ausgeführt, ist es zum Abschluss des dreiseitigen
Vertrages auf der Grundlage des von den Klägern unter dem 17. Januar 2005
übermittelten Vertragsentwurfes gerade nicht gekommen, so dass, da
schiedsrichterliche Tätigkeit andererseits üblicherweise nicht unentgeltlich entfaltet wird,
für den konkludent zustande gekommenen Schiedsvertrag gemäß §§ 611, 612 BGB
eine übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist, wobei auf die Grundsätze des §
53
315 BGB zurückgreifen ist (vgl. BGH a.a.O.).
b)
54
Die von den Klägern geltend gemachten Gebühren entsprechen indes nicht billigem
Ermessen, da die Kläger nicht in angemessener Weise berücksichtigt haben, dass das
Verfahren sich noch in seinem Anfangsstadium befand, als es mangels Zahlung des
angeforderten Kostenvorschusses durch den Beschluss vom 5. Juli 2005 beendet
worden ist. Zwar weisen die Kläger zutreffend darauf hin, dass ein Schiedsrichtervertrag
entworfen wurde und die Schiedsrichter sich bereits mit dem Ablehnungsgesuch sowie
dem Aussetzungsantrag der Beklagten zu 2. im Rahmen ihres Beschlusses vom 26.
April 2005 befasst haben. Darüber hinaus haben sie den soeben genannten
verfahrensbeendenden Beschluss gefasst.
55
c)
56
Bei der Ermittlung eines angemessenen Honorars ist jedoch zu berücksichtigen, dass
die Kläger weder in die Sachverhaltsermittlung eingetreten sind - deren Umfang sich
annähernd aus den mit Schreiben vom 4. Februar 2005 angeforderten Unterlagen
erahnen lässt - und daher auch noch keine materiell-rechtlichen Erwägungen anstellen
mussten, somit der überwiegende Teil der schiedsgerichtlichen Tätigkeit bis zur
Beendigung des Schiedsverfahrens noch nicht erbracht worden ist.
57
d)
58
Das Gericht hält es daher für geboten, aber auch angemessen, von dem seitens der
Kläger in Ansatz gebrachten Honorar erhebliche Abschläge vorzunehmen, wobei im
Ergebnis dahinstehen kann, ob diese Ermäßigung in Anlehnung an die Regelung des §
40.3 der Schiedsgerichtsgerichtsordnung der DIS "bei einer vorzeitigen Erledigung des
Verfahrens entsprechend dem Verfahrensstand nach billigem Ermessen" erfolgt oder
dadurch, dass – unter entsprechender Anwendung - auf die Regeln der
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (bzw. nunmehr der
Rechtsanwaltsvergütungsordnung, RVG) für die Schiedsrichtervergütung
zurückgegriffen wird (vgl. Buchwaldt, NJW 1994, 638 f).
59
e)
60
In Fortentwicklung der unter der Geltung der BRAGO entwickelten ständigen Übung auf
der Basis einer Vereinbarung zwischen dem DAV und dem Deutschen Richterbund (vgl.
Glossner/Bredow/Bühler, Das Schiedsgericht in der Praxis) hält es die Kammer für
angemessen, nach dem Inkrafttreten des Rechtanwaltsvergütungsgesetzes vor
Anhängigkeit des vorliegenden Schiedsverfahrens die von Bischof, SchiedsVZ 2004,
Seite 252 ff. vorgeschlagene Regelung zugrunde zu legen, wonach die Schiedsrichter
die Gebühren eines Anwaltes in der Berufungsinstanz erhalten sollen, wobei
Terminsgebühren doppelt anfallen und die Gebühren des Vorsitzenden jeweils um 0,2
erhöht werden sollen.
61
Insbesondere, da Schiedsgerichtsverfahren nach Kenntnis der Kammer in aller Regel
gerade in Bezug auf die mündlichen Verhandlungen und Beweisaufnahmen sowie
deren Vorbereitung sehr arbeitsintensiv sind, erscheint eine solche Handhabung und
Verfahrensweise sachgerecht.
62
Dies führt dazu, dass – eine vollständige Abwicklung des Schiedsverfahrens
unterstellt ― der Vorsitzende oder Obmann des Schiedsgerichts eine (Verfahrens-)
Gebühr von 1,8 und zwei ( Prozess-)Gebühren von je 1,4 sowie die Beisitzer jeweils
eine Gebühr von 1,6 sowie zwei Gebühren zu je 1,2 beanspruchen können.
63
f)
64
Da es im vorliegenden Schiedsverfahren weder zu einer mündlichen Verhandlung noch
zu einer Beweisaufnahme gekommen ist und die Tätigkeit des Schiedsgerichts, vor
allem des Klägers zu 1. als dessen Obmanns, sich in verfahrenseinleitenden
organisatorischen Maßnahmen sowie der Fassung lediglich eines einzigen etwas
längeren, allerdings auf Fragen der Zuständigkeit und Zulässigkeit des
Schiedsverfahrens beschränkten Beschlusses erschöpft hat, erscheint es angemessen,
aber auch ausreichend, die Terminsgebühren noch nicht in Ansatz zu bringen, sondern
lediglich eine Verfahrensgebühr entsprechend Nr. 3200 des Vergütungsverzeichnisses
mit einem Satz von 1,6 zuzüglich des angesprochenen Zuschlages von 0,2 für den
Obmann zu berechnen.
65
Bei einem Betrag der einfachen Gebühr von 1.200,00 € bei einem Gegenstandswert von
bis zu 80.000,00 € errechnet sich somit die 1,6-fache Gebühr für die Kläger zu 2. und 3.
mit
1.920,00 €
66
g)
67
Eine Vergleichsrechnung mit der von den Klägern zugrundegelegten Gebührentabelle
nach den Regeln der DIS ergibt die Billigkeit dieser Berechnung.
68
Ausgehend von den Gesamtgebühren von 4.885,00 € für den Obmann und 3.850,00 €
für jeden der Beisitzer erscheint eine Ermäßigung auf 40 % der Gebührenansprüche bei
Beendigung des Verfahrens zu einem solch frühen Zeitpunkt geboten (vgl. hierzu Dietz,
Mitt. d. Bayerischen Notarkammer 2000, 349, 356; MK-Münch vor § 1034, Anm. 17).
69
Diese Reduzierung auf 40 % führte auf Seiten des Klägers zu 1. zu einem
Gebührenanspruch von 1.954 €, auf Seiten der Kläger zu 2. und 3. zu einem Betrag von
jeweils 1.540,00 €, läge mithin noch unter dem auf der Grundlage der RVG-
Gebührensätze ermittelten angemessenen Honorar.
70
3.
71
Darüber hinaus steht dem Kläger zu 1. der sowohl dem Grunde nach gemäß § 670 BGB
berechtigte als auch der Höhe nach von den Beklagten nicht bestrittene Betrag für
Aufwendungen in Höhe von 86,47 € zu.
72
4.
73
Sämtliche Ansprüche können die Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner
gemäß §§ 421, 427 BGB ohne Rücksicht darauf geltend machen, wer welchen
Schiedsrichter benannt hat (vgl. BGHZ 55, 344, 347; MK - Münch, a.a.O.; Zöller-Geimer,
§ 1035 ZPO, Rdnr. 24).
74
III.
75
Zinsen auf ihren Gebührenanspruch stehen den Klägern aus dem Gesichtspunkt des
Verzuges nach §§ 286, 288 BGB in geltend gemachter gesetzlicher Höhe zu.
76
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709,
711 ZPO.
77
Der Streitwert wird auf 13.426,47 € festgesetzt.
78