Urteil des LG Mönchengladbach vom 03.05.2006

LG Mönchengladbach: vergleich, leasingvertrag, meinung, abgeltung, teilklage, datum

Landgericht Mönchengladbach, 5 T 138/06
Datum:
03.05.2006
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
15 Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 138/06
Schlagworte:
Terminsgebühr, Wert, Vergleich
Normen:
Nr. 3104 RVG VV
Leitsätze:
In den Wert für eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG VV sind auch
die Ansprüche einzubeziehen, die Gegenstand eines im Termin
geschlossenen Vergleiches sind.
Tenor:
Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Greven-broich
vom 17.01.2006 sind aufgrund des Vergleichs vor dem Amtsgericht
Grevenbroich vom 06.09.2005 von der Beklagten an Kosten weitere
216,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro-zentpunkten über dem
Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20.09.2005 an die Klägerin zu
erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Beschwerdewert: 216,20 Euro.
I.
1
Die Klägerin nahm die Beklagte im Wege der Teilklage aus einem beendeten
Leasingvertrag auf Zahlung von 3.000,00 Euro in Anspruch. Nach der Berechnung in
der Klageschrift stand der Klägerin gegen die Beklagte noch eine Gesamtrestforderung
8.119,36 Euro zu.
2
In der mündlichen Verhandlung schlossen die Parteien nach Erörterung über die
Gesamtansprüche einen Vergleich dahingehend, dass die Beklagte zur Abgeltung der
Klageforderung sowie sämtlicher weiterer Ansprüche aus dem Leasingvertrag an die
Klägerin einen Betrag von 6.096,24 Euro zahlt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach
der Vereinbarung die Beklagte. Die Kosten des Vergleichs wurden gegeneinander
aufgehoben. Der Streitwert für das Verfahren wurde von Seiten des Amtsgerichts
Grevenbroich auf 3.000,00 Euro, der Streitwert für den Vergleich auf 8.119,00 Euro
festgesetzt.
3
Unter dem 16.9.2005 hat die Klägerin einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt. Sie
macht unter anderem eine Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert von 3.000,00
Euro und eine Terminsgebühr aus einem Gegenstandswert von 8.119,00 Euro geltend.
Das Amtsgericht Grevenbroich hat durch den angefochtenen Beschluss vom 17.1.2006
die zu erstattenden Kosten auf 677,30 Euro nebst Zinsen festgesetzt. Eine
Terminsgebühr hat es lediglich aus einem Gegenstandswert von 3.000,00 Euro
berücksichtigt.
4
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.
Sie macht geltend, dass die Terminsgebühr aus einem Gegenstandswert von 8.119,00
Euro berechnet werden müsse, da Gegenstand der Erörterungen im Termin die
Gesamtforderung der Klägerin gewesen sei.
5
Zusätzlich hat die Klägerin einen ergänzenden Kostenfestsetzungsantrag über
38,00 Euro gestellt, über den das Amtsgericht noch nicht entschieden hat.
6
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der
Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
7
II.
8
Die gem. § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
9
Die unstreitig angefallene Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG VV ist aus einem
Gebührenstreitwert von 8.119 € angefallen. Die neu geschaffene Terminsgebühr deckt
einmal Tätigkeiten ab, die nach der BRAGO durch die Verhandlungs-, Erörterungs- und
Beweisgebühr abgegolten waren. Sie umfasst aber auch Besprechungen zur Beilegung
oder Vermeidung von Verfahren.
10
Die Höhe der Terminsgebühr richtet sich nach dem Wert des Gegenstandes, auf den
sich der Termin bezog. Der Wertberechnung sind zunächst die Werte der
rechtshängigen Ansprüche zugrunde zulegen. Werden Gespräche auch über nicht
rechtshängige Ansprüche geführt, so sind diese in die Berechnung des
Gegenstandswertes der Terminsgebühr mit einzubeziehen. Dies stellt eine Änderung
zur Rechtslage nach der BRAGO dar. Zu dieser war es herrschende Meinung, dass
hinsichtlich der im Verfahren nicht rechtshängigen Ansprüche weder eine
Verhandlungs- noch eine Erörterungsgebühr anfallen konnte. Der Gesetzgeber hat
diese Rechtslage durch Einfügung von Nr. 3104 Abs. 2 RVG VV geändert. Dort ist
bestimmt, dass eine Terminsgebühr auch für nicht rechtshängige Ansprüche entsteht,
wenn über diese Einigungsgespräche geführt werden (vgl. zum Ganzen:
Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, Kommentar zum RVG, VV 3104 Rn. 69
ff.). Dies war hier unstreitig der Fall.
11
Die festzusetzende Terminsgebühr erhöht sich damit um den Betrag von 216,20 €.
12
III.
13
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
14
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Sache hat keine grundsätzliche
Bedeutung. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Sicherung
15
einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich.
Dr. Biermann
16