Urteil des LG Mönchengladbach vom 29.05.2009

LG Mönchengladbach: betriebsgefahr, kollision, stillstand, geschwindigkeit, kennzeichen, gerichtsakte, vollstreckung, verschulden, abbiegen, verzug

Landgericht Mönchengladbach, 11 O 240/08
Datum:
29.05.2009
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
11. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 240/08
Tenor:
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
1.063,08 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 11. Juni 2008 zu zahlen.
2.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 80 % und die
Beklagten als Gesamtschuldner 20 %.
Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 120
% der jeweils zu vollstreckenden Forderung abwenden, wenn nicht die
jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in
Anspruch, der sich am 14.03.2008 gegen 15.30 Uhr auf der Hauptstraße in
Niederkrüchten-Elmpt in Höhe der Einmündung der Laurentiusstraße ereignet hat. Der
Kläger ist Eigentümer und Halter des Pkw Ford-Focus, amtliches Kennzeichen: x. Der
Beklagte zu 2. ist Halter des Fahrzeuges Renault mit dem amtlichen Kennzeichen x, das
am Unfalltage bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversichert war. Zum Unfalltag befuhr der
Beklagte zu 2. in dem vorgenannten Pkw die Hauptstraße mit der Absicht, nach rechts in
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Beklagte zu 2. in dem vorgenannten Pkw die Hauptstraße mit der Absicht, nach rechts in
die Laurentiusstraße einzubiegen. Der Kläger folgte dem Beklagten-Fahrzeug in einer
Entfernung von 50 m auf der Hauptstraße. In Höhe der Einmündung der
Laurentiusstraße kam es aus zwischen den Parteien streitigen Umständen zu einem
Zusammenstoß der Fahrzeuge, bei dem der Pkw des Klägers auf der Beifahrerseite
vom rechten Vorderrad bis zum Hinterrad beschädigt wurde. Mit dem vorliegenden
Verfahren macht der Kläger gegenüber den Beklagten die unfallbedingten
Reparaturkosten in Höhe von 4.279,31 € zuzüglich Gutachterkosten in Höhe von
411,11 €, einer Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 €, eine vom Sachverständigen
ermittelte merkantile Wertminderung in Höhe von 250,00 € sowie einen Nutzungsausfall
für 7 Tage á 50,00 €, mithin insgesamt 350,00 € geltend. Ferner verlangt er die
Erstattung der ihm vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten.
Die Beklagte zu 1. hatte mit vorprozessualem Schreiben vom 11.06.2008 die Ansprüche
des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.
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Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte zu 2. habe den Unfall allein schuldhaft
verursacht. Hierzu behauptet er, der Unfall habe sich dadurch ereignet, dass der
Beklagte zu 2., nachdem er rechts in die Laurentiusstraße eingebogen sei und sein
Fahrzeug zum Stehen gebracht habe, plötzlich wieder rückwärts in die Hauptstraße
hineingefahren und dabei mit seiner linken hinteren Fahrerseite in die rechte vordere
Beifahrerseite des Klägers hineingefahren sei.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.315,42 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2008 zu
zahlen.
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche
Vertretungskosten von 546,69 € zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behaupten, der Beklagte zu 2. habe, weil ihm ein Pkw aus der Laurentiusstraße
entgegengekommen sei und diese so schmal sei, dass zwei Pkw nicht aneinander
hätten vorbeifahren können, sein Fahrzeug auf der Hauptstraße zum Stillstand
abbremsen müssen. Der Kläger sei dann mangels Einhaltung des vorgeschriebenen
Sicherheitsabstandes in das stehende Fahrzeug des Beklagten zu 2. hineingefahren
und habe daher den Unfall seinerseits allein verschuldet.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens eines
Kraftfahrsachverständigen.
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Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des
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Sachverständigen Merdausl vom 02.02.2009 (Gerichtsakte Blatt 55 ff.) Bezug
genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Umfang begründet.
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Im Übrigen war sie als unbegründet abzuweisen.
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Der Kläger kann von den Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 2, 17 StVG in Verbindung mit
§ 115 Abs. 1 VVG, § 1 PflVG aufgrund des Unfallereignisses vom 14.03.2008 die
Erstattung von insgesamt 1.063,08 € verlagen.
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Weitergehende Ansprüche hingegen stehen ihm weder nach den oben genannten
Normen noch gemäß § 823 BGB.
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Dazu im einzelnen:
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Das Fahrzeug des Klägers wurde bei Betrieb des vom Beklagten zu 2. gehaltenen und
zum Unfallzeitpunkt gefahrenen sowie bei der Beklagten zu 1. pflichtversicherten
Fahrzeug beschädigt (§ 7 Abs. 1 StVG).
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Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat jedoch die durchgeführte Beweisaufnahme
nicht ergeben, dass das Unfallereignis von dem Beklagten zu 2. allein schuldhaft
verursacht wurde. Der hierzu hinzugezogene Sachverständige Merdausl hat in seinem
Gutachten vom 03.02.2009 hierzu ausgeführt, dass nach den an den Fahrzeugen
festgestellten Schadensbildern davon auszugehen ist, dass entgegen dem Vorbringen
des Klägers das Fahrzeug des Beklagten zu 2. zum Zeitpunkt der Kollision nicht
rückwärts gefahren ist, sondern gestanden hat.
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Das Gericht sieht auch keine Veranlassung, an den insoweit getroffenen Feststellungen
des Sachverständigen, die inhaltlich von den Parteien auch nicht angegriffen wurden,
zu zweifeln. Der Sachverständige hat das ihm zur Verfügung stehende Material zur
Rekonstruktion des Unfalls sorgfältig ausgewertet und anhand des Schadensbildes am
Kläger-Fahrzeug zweifelsfrei feststellen können, dass eine Rückwärtsbewegung des
Beklagten-Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Kollision auszuschließen sei. Die
Feststellungen des Sachverständigen sind anhand des Schadensbildes sorgfältig
begründet. Die Tatsache, dass der Sachverständige weiter ausführt, dass ihm nähere
Angaben zum Unfallablauf nicht möglich sind, ist auch nicht geeignet, Zweifel an den
o.g. Feststellungen aufkommen zu lassen. Vielmehr spricht die Zurückhaltung weiterer
Angaben zum Unfall durch den Sachverständigen gerade für eine sorgfältige und
gewissenhafte Analyse der nur spärlich vorhandenen Anknüpfungstatsachen.
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Im Falle einer Beteiligung mehrerer Fahrzeuge an einem Unfall kommt es für die Frage
der Schadensverursachung auf eine Abwägung der Verursachungsbeiträge der
beteiligten Fahrzeughalter gemäß § 17 Abs. 2 StVG an. Im Rahmen der hier gebotenen
Abwägung war zu berücksichtigen, dass aufgrund der Feststellungen des
Sachverständigen eine schuldhafte Verursachung durch den Beklagten zu 2. nicht als
bewiesen gelten konnte.
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Andererseits war aufgrund der Tatsache, dass nach dem Sachverständigengutachten
davon auszugehen ist, dass der Kläger auf ein stehendes Fahrzeug aufgefahren ist,
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davon auszugehen, dass der Kläger selbst das Unfallgeschehen wesentlich verursacht
hat. Insoweit spricht grundsätzlich bei entsprechenden Auffahrunfällen durch den
nachfolgenden Verkehr ein Anscheinsbeweis dafür, dass das nachfahrende Fahrzeug
den Unfall durch mangelnden Sicherheitsabstand, zu hohe Geschwindigkeit oder
mangelnder Aufmerksamkeit herbeigeführt hat. Diesen Beweis des ersten Anscheins
konnte der Kläger im Hinblick auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht
entkräften, da das Gutachten den von ihm geschilderten atypischen Geschehensablauf,
der Kläger habe sein Fahrzeug rückwärts in den fließenden Verkehr gesetzt, gerade
nicht bestätigt hat.
Die Beklagten müssen sich jedoch die Betriebsgefahr des von dem Beklagten zu 2.
geführten Fahrzeuges zurechnen lassen. Die Annahme eines Anscheinsbeweises führt
nämlich nicht bereits an sich dazu, dass auch auf Seiten des Beklagten die
Betriebsgefahr seines Fahrzeuges nicht anzurechnen wäre (vgl. dazu OLG Köln in NZV
2004, 29; OLG Naumburg, NZV 1995, 73; OLG Hamburg, VersR 1967, 886).
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann das Gericht auch nicht davon ausgehen,
dass der Unfall ein für den Beklagten zu 2. unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17
Abs. 3 StVG gewesen wäre. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass er lediglich habe feststellen können, dass zum Zeitpunkt der
Kollision das Beklagten-Fahrzeug nicht in einer Rückwärtsbewegung gewesen sei.
Ausdrücklich hat er zusätzlich darauf hingewiesen, dass aufgrund mangelnder weiterer
Anknüpfungstatsachen nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Fahrzeug
möglicherweise unmittelbar vor der Kollision aus einer Rückwärtsfahrt erst zum
Stillstand gekommen sei (vgl. dazu Blatt 20 des Gutachtens, Gerichtsakte Blatt 74).
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Etwas anderes ergibt sich aus dem Gutachten auch nicht etwa dadurch, dass der
Sachverständige auf Blatt 17 und 18 des Gutachtens (GA Bl. 71 f.) weiter ausführt, dass
dann, wenn man davon ausgehe, dass der Beklagte sein Fahrzeug aus einer
Geschwindigkeit von 40 km/h zum Stillstand abgebremst habe, dann den
Rückwärtsgang eingelegt und das Fahrzeug wieder angerollt habe und man ferner
davon ausgehe, dass der Kläger dem Beklagten-Fahrzeug in einem Abstand von 50 m
gefolgt sei, der Kläger das Beklagten-Fahrzeug bereits passiert haben müsse, ehe der
Beklagte angefahren wäre. Zwar geben die Ausführungen des Sachverständigen
erheblichen Anlass, an der vom Kläger geschilderten Sachverhaltsversion, nach der der
Beklagte nach Abbiegen sein Fahrzeug wieder rückwärts bewegt haben soll, zu
zweifeln. Dennoch hat der Sachverständige eindeutig klargestellt, dass diese
Erwägungen aufgrund der Tatsache, dass weder die Geschwindigkeiten der Fahrzeuge
noch die Abstände der Fahrzeuge zueinander nachträglich objektivierbar sind, lediglich
einer Plausibilitätsprüfung dienen, ohne daraus einen konkreten Unfallablauf herleiten
zu können. Die Erwägungen des Sachverständigen können daher nicht als sicher
unterstellt werden, da sie bereits dann, wenn die Geschwindigkeit des Beklagten-
Fahrzeuges weniger als 40 km/h betragen hätte, zu einem anderen, für den Beklagten
möglicherweise ungünstigeren Ergebnis gekommen wären. Damit muss bei der Frage
der Betriebsgefahr zu Lasten des Beklagten zu 2. berücksichtigt werden, dass das
Gutachten des Sachverständigen x letztlich die Sachverhaltsvariante des Klägers nicht
mit Sicherheit ausschließen konnte, so dass weder von einer Unabwendbarkeit des
Unfallereignisses auf Seiten des Beklagten ausgegangen werden kann, noch davon,
dass die Betriebsgefahr hinter einem möglicherweise überwiegenden Verschulden des
Klägers vollständig zurücktritt.
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Dem Beklagten zu 2. war damit aufgrund der von seinem Fahrzeuge ausgehenden
Betriebsgefahr ein Verursachungsbeitrag in Höhe von 20 % zuzurechnen. Da die vom
Kläger behaupteten Aufwendungen zur Beseitigung der Unfallschäden dem Grunde
nach erstattungsfähig und der Höhe nach von den Beklagten nicht bestritten worden
sind, sind die Beklagten verpflichtet, dem Kläger 20 % der ihm entstandenen
Aufwendungen, mithin einen Betrag von 1.063,08 € zu erstatten.
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Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.
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Nachdem die Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 11.06.2008 weitere Zahlungen
verweigert hat, hat sie sich ab diesem Zeitpunkt mit der geschuldeten Zahlung gemäß
§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug befunden, so dass der Kläger gemäß § 288 Abs. 1
BGB von den Beklagten Verzinsung des Betrages in der im Tenor ausgesprochenen
Höhe verlangen kann.
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Die Beklagten sind ferner verpflichtet, dem Kläger die ihm aufgrund des
Unfallereignisses entstandenen Anwaltskosten zu erstatten. Diese Kosten fallen im
Rahmen eines Anspruches nach § 7 StVG in den Schutzbereich der verletzten Norm
(vgl. BGH NJW 2006, 1065 sowie Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 249 Rdnr. 38).
Allerdings kann der Kläger Erstattung dieser Kosten nur aus einem Streitwert in Höhe
des in der Hauptsache zugesprochenen Betrages verlangen und nicht aus einem
Streitwert in Höhe des ursprünglich geltend gemachten Betrages von 5.315,42 €, da nur
insoweit die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes berechtigt war.
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Erstattungsfähig sind mithin aus einem Streitwert von 1.063,08 € eine Geschäftsgebühr
in Höhe von 1,3 gemäß Ziffer 2300 VVRVG (110,50 €) zuzüglich Pauschale für Post-
und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,00 € gemäß Ziffer 7002
VVRVG zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (Ziffer 7008 VVRVG) in Höhe von
19 %, mithin ein Gesamtbetrag von 155,30 €.
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II.
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Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu.
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Insbesondere scheidet eine Schadensersatzpflicht gemäß § 823 BGB aus, da der
Kläger nicht beweisen konnte, dass der Beklagte zu 2. den Unfall schuldhaft verursacht
hat.
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III.
34
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 Abs. 1
und 2 ZPO.
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Streitwert: 5.315,42 €
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