Urteil des LG Mönchengladbach vom 20.11.2007

LG Mönchengladbach: rücknahme der klage, klagerücknahme, hauptsache, bedürfnis, zugehörigkeit, prozess, beweisverfahren, datum, beweisergebnis

Landgericht Mönchengladbach, 5 T 341/07
Datum:
20.11.2007
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 341/07
Schlagworte:
Beweisverfahren, Kostenentscheidung, Rücknahme der
Hauptsacheklage
Normen:
ZPO § 269, ZPO § 494a
Leitsätze:
Die Kosten des abgeschlossenen selbständigen Beweisverfahrens
werden von der Kostengrundentscheidung nach Rücknahme der
Hauptsacheklage gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO erfasst, wenn die
Parteien und der Gegenstand des selbständigen Be-weisverfahrens
(teil-)identisch sind. Daraus folgt, dass für eine analoge Anwendung des
§ 494a Abs. 2 ZPO kein Bedürfnis besteht
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird a b g e ä n d e r t .
Der Antrag des Antragsgegners vom 3. Mai 2007, dem Antragstel-ler die
Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgeg-ner
auferlegt.
Beschwerdewert: bis 2.000,00 €.
I.
1
Auf Antrag des Antragsgegners hat das Amtsgericht dem Antragsteller mit dem
angefochtenen Beschluss vom 21. Mai 2007 gemäß § 494a Abs. 2 ZPO die Kosten des
Verfahrens auferlegt, nachdem der Antragsteller die nach Fristsetzung erhobene
Hauptsacheklage (AG Mönchengladbach – 5 C 452/06) zurückgenommen hat. Das
Amtsgericht hat ausgeführt, in einem solchen Fall sei § 494a Abs. 2 ZPO analog
anzuwenden, da der Kostenausspruch im Hauptsacheverfahren nach Klagerücknahme
nicht die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens umfasse. Hiergegen wendet sich
der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde, der das Amtsgericht nicht
abgeholfen hat.
2
II.
3
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt unter Abänderung
der angefochtenen Entscheidung zur Zurückweisung des Kostenantrags.
4
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2006 (XII ZB 176/03 -
Juris; bestätigt durch Beschluss vom 10. Januar 2007 – XII ZB 231/05 – Juris)
entschieden, dass die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens von der
Kostenentscheidung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO im Hauptsacheverfahren auch nach
Rücknahme der Klage mitumfasst werden, wenn die Parteien und der Gegenstand des
selbständigen Beweisverfahrens und des Hauptsacheverfahrens (teil-)identisch sind.
Das folgt aus dem Grundsatz, dass über die Kosten des selbständigen
Beweisverfahrens stets im Hauptsacheverfahren zu entscheiden ist und nur
ausnahmsweise, wenn trotz Fristsetzung keine Hauptsacheklage erhoben worden ist,
eine Kostenentscheidung gemäß § 494a Abs. 2 ZPO ergehen darf (BGH a.a.O.).
5
Die Vorschrift ist im vorliegenden Fall daher weder direkt noch analog anwendbar. Die
vom Amtsgericht zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NJW-
RR 2006, 1028) ist überholt, da sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom
13. Dezember 2006 (a.a.O.) ausdrücklich gegen die dort vertretene Auffassung gewandt
hat.
6
Eine Einbeziehung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in die Kosten des
Hauptsacheverfahrens nach Klagerücknahme steht auch nicht entgegen, dass der
Kläger erneut Klage erheben kann und die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens
dort entsprechend in der Entscheidung in der Hauptsache aufgeteilt werden können.
Gleiches gilt für die Kosten einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht. Auch diese
Kosten bleiben nach Klagerücknahme Kosten des Rechtsstreits, obwohl das
Beweisergebnis in einem späteren über denselben Streitgegenstand geführten Prozess
von den Parteien erneut verwertet werden kann.
7
Auch die Fiktion des § 269 Abs. 3 ZPO, wonach der Rechtsstreit bei Klagerücknahme
als nicht anhängig geworden anzusehen ist, kann an der Zugehörigkeit der Kosten des
selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten der Hauptsache nichts ändern. Denn
der Rechtsstreit bleibt wegen der Kosten anhängig (§ 269 Abs. 3 S. 2, Abs. 4, Abs. 5
ZPO). Die bis dahin entstandenen Kosten werden von der Kostenentscheidung deshalb
stets umfasst (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2007, a.a.O.).
8
Ausgehend von diesen Grundsätzen gehören im vorliegenden Fall die Kosten des
selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens AG
Mönchengladbach – 5 C 452/06, so dass sie dort festsetzbar sind und für eine analoge
Anwendung des § 494a Abs. 2 ZPO kein Bedürfnis besteht. Denn sowohl der
Streitgegenstand als auch die Parteien des selbständigen Beweisverfahrens und des
Hauptsacheverfahrens sind identisch.
9
III.
10
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
11
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574
Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
12
Fuchs
13