Urteil des LG Mönchengladbach vom 03.11.2005

LG Mönchengladbach: beweisverfahren, ratenzahlung, unterbrechung, erfüllung, aussetzung, auflage, verweigerung, verfügung, datum

Landgericht Mönchengladbach, 5 T 393/05
Datum:
03.11.2005
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 393/05
Schlagworte:
Verweigerung der Einlassung wegen fehlender Kostenerstattung des
Vorverfahrens, selbstständiges Beweisverfahren
Normen:
ZPO § 269 Abs. 6
Leitsätze:
Der Einwand, die Einlassung zu verweigern wegen fehlender
Kostenerstattung gem. § 269 Abs. 6 ZPO ist auch im selbstständigen
Beweisverfahren zulässig.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 4.000,00 Euro
I.
1
Die Antragstellerin beabsichtigt gegen den Antragsgegner die Durchführung eines
selbständigen Beweisverfahrens und beantragte vorab zu diesem Zwecke unter dem
6.7.2005 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Der Antragsgegner erhob die Einrede
mangelnder Kostenerstattung. Die Antragstellerin hat in dem selbständigen
Beweisverfahren AG Viersen 2 H 9/04, das den selben Streitgegenstand wie das
vorliegende Verfahren betrifft, den Antrag zurückgenommen. Der Antragsgegner hat
seinen außergerichtlichen Kostenerstattungsanspruch gerichtlich geltend gemacht.
Hieraus war ein Betrag in Höhe von 242,66 Euro offen.
2
Das Amtsgericht hat der Antragstellerin mit Verfügung vom 8.8.2005 erfolglos eine Frist
zum Nachweis der Kostenerstattung gesetzt. Mit der angefochtenen Entscheidung hat
das Amtsgericht den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Es
hat ausgeführt, der beabsichtigte Antrag auf Durchführung des selbständigen
Beweisverfahrens biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da ein solcher Antrag
wegen der Einrede mangelnder Kostenerstattung in entsprechender Anwendung von §
269 Abs. 6 ZPO unzulässig sei.
3
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
4
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der
Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
5
II.
6
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen
Erfolg.
7
Das Amtsgericht hat zu Recht eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114
Abs. 1 ZPO für den beabsichtigten Antrag auf Durchführung eines selbständigen
Beweisverfahrens verneint. Die Kammer hält mit dem Amtsgericht eine analoge
Anwendung von § 269 Abs. 6 ZPO für gerechtfertigt, da die Vorschrift einen allgemeinen
Rechtsgedanken, nämlich den Schutz des Beklagten vor der Belästigung durch
mehrfache Klagen bezüglich desselben Streitgegenstandes enthält, der auch für das
selbständige Beweisverfahren gilt. Dies rechtfertigt sich auch daraus, dass die ganz
herrschende Rechtsprechung § 269 Abs. 3 ZPO bei der Antragsrücknahme im
selbständigen Beweisverfahren entsprechend anwendet, so dass der Antragsgegner in
diesem Fall einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch hat (vgl. Zöller/Herget,
ZPO, 23. Auflage, § 91 Rn. 13 Stichwort "selbständiges Beweisverfahren" m.w.N. zur
Rechtsprechung).
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Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner aus
dem selbständigen Beweisverfahren AG Viersen 2 H 9/04, das den selben
Streitgegenstand wie das vorliegende Verfahren betrifft, einen Betrag in Höhe von
242,66 Euro schuldet, so dass der Antrag auf Durchführung des selbständigen
Beweisverfahrens als unzulässig zu verwerfen wäre. Auch der Vortrag der
Antragstellerin im Schriftsatz vom 24.10.2005, sie habe auf die Hauptforderung 192,66
Euro gezahlt, ändert hieran nichts. Denn die Antragstellerin hat die Kosten des
Vorverfahrens nach ihrem eigenen Vortrag nicht in voller Höhe ausgeglichen. Dass es
sich hierbei lediglich um Gerichtkosten und Zinsen handelt, ist unerheblich.
9
Entgegen dem Einwand der Antragstellerin hat das Amtsgericht auch eine Frist zum
Nachweis für die Erfüllung des Kostenerstattungsanspruches gesetzt. Im Übrigen war
das Amtsgericht nicht gehalten, bei der Entscheidung über den
Prozesskostenhilfeantrag so lange zu warten, bis die Kosten durch monatliche
Ratenzahlung vollständig getilgt sind. Der Prozesskostenhilfeantrag war
entscheidungsreif, nachdem die Antragstellerin die ihr gesetzte Frist zum Nachweis der
Kostenerstattung fruchtlos verstreichen ließ.
10
Der weitere Vortrag der Antragstellerin im Schriftsatz vom 24.10.2005, der
Antragsgegner sei am 03.09.2005 verstorben, führt nicht zur Unterbrechung des
Verfahrens gemäß § 239 Abs. 1 ZPO, da der Antragsgegner durch einen
Verfahrensbevollmächtigten vertreten ist (§ 246 Abs. 1 HS 1 ZPO). Weder der
Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners noch die Antragstellerin haben die
Aussetzung des Verfahrens beantragt (§ 246 Abs. 1 HS 2 ZPO).
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III.
12
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).
13
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Sache hat keine grundsätzliche
Bedeutung. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich.
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Fuchs
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