Urteil des LG Mönchengladbach vom 03.11.2005

LG Mönchengladbach: vergütung, wechsel, heim, abrechnung, datum, alter

Landgericht Mönchengladbach, 5 T 445/05
Datum:
03.11.2005
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 445/05
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert und wie folgt
neu gefasst:
Die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung des Be-treuers für
seine Tätigkeit in dem Zeitraum vom 1. Juli bis zum 12. August 2005
wird auf insgesamt 123,20 € festge-setzt.
Im Übrigen wird der Vergütungsantrag des Betreuers vom 24. August
2005 zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 154,00 €.
Die Betroffene ist mittellos und lebt in einem Heim. Die Betreuung ist im Jahre 2002
eingerichtet worden. Betreuerin war zunächst die Tochter der Betroffenen als
ehrenamtliche Betreuerin. Mit Beschluss vom 13. Mai 2005 erfolgte der
Betreuerwechsel.
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Mit Schriftsatz vom 24. August 2005 hat der Beteiligte zu 1) seine Vergütung für den
Zeitraum 19. Mai bis 30. Juni 2005 sowie für den Zeitraum 1. Juli bis zum 12. August
2005 geltend gemacht. Die dem Betreuer nach alter Rechtslage zustehende Vergütung
für den Zeitraum vom 19. Mai bis 30. Juni 2005 in Höhe von 340,18 € ist zwischen den
Beteiligten außer Streit und bereits im Verwaltungswege angewiesen worden.
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Bezüglich des Zeitraumes 1. Juli bis 12. August 2005 beansprucht der Betreuer eine
Stundenpauschale von 4,5 Stunden pro Monat, weil nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 des seit dem
1. Juli 2005 gültigen Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern der
Stundenansatz des Betreuers "in den ersten drei Monaten der Betreuung" 4 1/2 Stunden
im Monat beträgt. Der Beteiligte zu 1) steht auf dem Standpunkt, dass die Vorschrift
dahin auszulegen sei, dass es sich hierbei um die Zeit seiner Bestellung als Betreuer für
die Betroffene handelt. Diesem Vergütungsantrag ist der Beteiligte zu 2) entgegen
getreten. Er ist der Auffassung, dass der Beteiligte zu 1) nur eine Pauschale von
2 Stunden pro Monat nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 VBVG abrechnen könne, weil auf die Zeit der
Einrichtung der Betreuung abzustellen sei.
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Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Vergütung für den Zeitraum
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1. Juli bis 12. August 2005 antragsgemäß mit einem Betrag von 277,20 € festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2), der beantragt hat,
die dem Betreuer zustehende Vergütung auf nur 123,20 € festzusetzen.
Das Amtsgericht hat daraufhin der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die
Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Das nach § 56 g Abs. 5 FGG zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Der
angefochtene Beschluss war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange abzuändern,
weil die dem Beteiligten zu 1) als Berufsbetreuer nach § 1836 Abs. 1 BGB zustehende
Vergütung für den Zeitraum 1. Juli bis 12. August 2005 nur 123,20 € beträgt.
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§ 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB verweist hinsichtlich der Höhe der Vergütung auf das am
1. Juli 2005 in Kraft getretene Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (abgekürzt
VBVG), das nunmehr für die Vergütung der Betreuer monatliche Stundenpauschalen
festlegt. Da in dem vorliegenden Verfahren die Betroffene mittellos ist und in einem
Heim lebt, ist § 5 Abs. 2 VBVG einschlägig, wonach der Stundensatz in den ersten drei
Monaten der Betreuung 4 1/2, im vierten bis sechsten Monat 3 1/2, im siebten bis
zwölften Monat 3 und danach 2 Stunden im Monat beträgt. Für den hier
streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juli bis 12. August 2005 kann der Beteiligte
zu 1) nach Auffassung der Kammer gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 VBVG einen pauschalen
Stundensatz von lediglich 2 Stunden im Monat abrechnen, weil die vorliegende
Betreuung mehr als 12 Monate besteht. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1) ist
im Entscheidungsfalle nicht § 5 Abs. 2 Nr. 1 VBVG einschlägig, wonach in den ersten
drei Monaten der Betreuung ein Stundensatz von 4 1/2 Stunden im Monat abgerechnet
werden kann. Denn nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist für die
Höhe des Stundenansatzes gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 VBVG auf die erstmalige Bestellung
eines Betreuers für den Betroffenen abzustellen. Denn das Gesetz spricht von der
"Betreuung" und nicht von der "Betreuerbestellung". Dafür, dass sich an der
Berechnung der Stundenpauschale nichts ändert, wenn anstelle des ursprünglichen
Betreuers ein anderer bestellt wird, spricht auch der Umstand, dass in § 5 Abs. 5 VBVG
der Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer ausdrücklich
geregelt wird. Hieraus folgt, dass für den Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer
zu einem Berufsbetreuer eine besondere Regelung für die Bemessung des
Zeitaufwandes nicht beabsichtigt war. Der von der Kammer vertretene Standpunkt wird
bestätigt durch den Willen des Gesetzgebers, der allein auf die erstmalige Bestellung
eines Betreuers abstellen wollte und den Wechsel des Betreuers vom ehrenamtlichen
auf den Berufsbetreuer bei der Bemessung des Zeitaufwandes für unerheblich erachtete
(vgl. BT-Dr 15/2494 Seite 33 und 34 und Richter am AG Georg Dodegge, Das zweite
Betreuungsrechtsänderungsgesetz in NJW 27/2005, Seite 1896 ff. m. w. N.).
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Für die Abrechnung folgt daraus, dass der Beteiligte zu 1) gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 VBVG
für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2005 nur eine Stundenpauschale von 2 Stunden pro
Monat ansetzen kann, da – wie bereits ausgeführt - die vorliegende Betreuung mehr als
12 Monate besteht. Der von dem Betreuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 VBVG in Ansatz
gebrachte Stundensatz von 44,00 € ist zwischen den Beteiligten außer Streit. Dieser
Stundensatz erfasst nach § 4 Abs. 2 VBVG auch Ansprüche auf Ersatz entstandener
Aufwendungen sowie anfallende Mehrwertsteuer. Der Beteiligte zu 1) kann somit für
den Zeitraum vom 1. Juli bis 12. August 2004 lediglich eine Vergütung in Höhe 123,20 €
beanspruchen.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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Für die Zulassung der weiteren Beschwerde besteht keine Veranlassung, weil die
Sache aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht von grundsätzlicher
Bedeutung ist.
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Jopen zum Bruch Fuchs
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