Urteil des LG Mönchengladbach vom 07.04.2009

LG Mönchengladbach: verein, tierschutz, leistungsfähigkeit, firmenwahrheit, unternehmen, irreführung, firma, haft, datum, kundenkreis

Landgericht Mönchengladbach, 5 T 96/09
Datum:
07.04.2009
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
5. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 96/09
Schlagworte:
Vereinsname, Regionalzusatz, Rheinland, Firmenwahrheit
Normen:
§ 18 Abs. 2 HGB
Leitsätze:
Der Regionalzusatz „Rheinland“ in einem Vereinsnamen ist unabhängig
davon statt-haft, ob der Verein im Rheinland führend oder besonders
leistungsfähig ist oder nicht. Die Funktion dieses geographischen
Zusatzes liegt in der Beschreibung der geographischen Lage des
Vereinssitzes und des Wohnsitzes der Mitglieder sowie des
Schwerpunktes der praktischen Vereinstätigkeit.
Tenor:
Unter Aufhebung des Beschlusses vom 26.02.2009 wird das Amts-
gericht angewiesen, von seinen Bedenken gegen die Namensge-bung
des Antragstellers abzusehen.
Für eine Kostenentscheidung besteht keine Veranlassung.
Beschwerdewert: 3.000,00 €
Gründe:
1
I.
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Der Antragsteller beantragt die Eintragung des Vereins "Tierfreunde Rheinland e.V." in
das Vereinsregister. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 26.02.2009
zurückgewiesen, weil durch den Regionalzusatz "Rheinland" der unzutreffende
Eindruck entstehen könne, der Verein würde eine alleinige oder zumindest führende
Rolle in dieser Region spielen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde
eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur
Entscheidung vorgelegt hat.
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II.
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Die sofortige Beschwerde ist gem. § 160a Abs. 1 FGG zulässig und fristgerecht
eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Denn den Bedenken des
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Amtsgerichts gegen den Regionalzusatz "Rheinland" im Vereinsnamen vermag die
Kammer nicht zu folgen.
Die Rechtsprechung wendet auf Vereinsnamen die Vorschrift des § 18 Abs. 2 HGB über
die Firmenwahrheit entsprechend an. Danach darf die Firma keine Angaben enthalten,
die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen
Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Daraus hat die Rechtsprechung den
Grundsatz abgeleitet, dass gebietsbezogene Zusätze in Unternehmensnamen nur
zulässig sind, wenn die Unternehmen in dem fraglichen Gebiet eine Sonderstellung
einnehmen, weil sie im Rahmen ihres Geschäftszweiges führend sind, eine
überragende Bedeutung haben und besonders leistungsfähig sind (so OLG Frankfurt in
OLGZ 1980, 291, 294; BayObLG, Rpfleger 1983, 404 m.w.N.; BayObLG, Rpfleger 1976,
433). Diese auf Fälle von gewerblichen Unternehmen, insbesondere auch von Banken,
abgestellten Grundsätze können nicht ohne Weiteres auf alle Unternehmens- oder
Vereinsnamen übertragen werden. Denn geographische Namenszusätze können je
nach der Art des Geschäftsbetriebes oder Vereinszwecks unterschiedliche
Bedeutungen haben (so BayObLG, Rpfleger 1978, 218; OLG Köln, Rpfleger 1988,
149,150).
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Welche Bedeutung einem geographischen Vereinszusatz zukommt, ist jeweils nach den
Umständen des Einzelfalles zu ermitteln. Während die Größe, insbesondere der
Umsatz, der Kundenkreis und das Einzugsgebiet z.B. einer Bank allgemein als
Wertmaßstab für die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Unternehmens
angesehen werden, sind nicht alle diese Umstände bei einem Verein, der sich dem
Tierschutz verschrieben hat, in gleicher Weise von Bedeutung. Es gibt keine
Anhaltspunkte dafür, dass Tierschutzvereine überörtlich in einem Konkurrenzverhältnis
zu anderen Vereinen stehen und der bloße Regionalzusatz einen Hinweis darauf geben
könnte, dass dieser Verein führend oder besonders leistungsfähig sei. Eine Irreführung
der Öffentlichkeit über Leistungsfähigkeit und Bedeutung durch den Regionalzusatz
"Rheinland" erscheint deshalb fernliegend. Die Funktion dieses geographischen
Zusatzes dürfte in der Beschreibung der geographischen Lage des Vereinssitzes und
des Wohnsitzes der Mitglieder sowie des Schwerpunktes der praktischen
Vereinstätigkeit liegen. Denn praktischer Tierschutz wird entscheidend durch den
Einsatz der im Verein handelnden Personen, die – wie hier – im Rheinland wohnen,
geprägt.
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Dass bei einem Tierschutzverein der Regionalzusatz nicht zwingend auf eine führende
Rolle in der Region verweist, hat das Amtsgericht selbst in Abweichung zum zweiten
Absatz des Beschlusses dadurch zu erkennen gegeben, dass es im vorletzten Absatz
auf die "Tierfreunde Kreta" hinweist, bei denen niemals der Eindruck entstehen könnte,
sie wollten auf Kreta einen führenden Anspruch durchsetzen können oder wollen.
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Für eine Kostenentscheidung besteht kein Anlass, da Gerichtskosten bei Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung nicht erhoben werden und eine Erstattung der
außergerichtlichen Kosten nicht in Betracht kommt (vgl. § 13a Abs. 1 FGG).
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Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 30 Abs. 2 KostO.
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