Urteil des LG Mönchengladbach vom 05.04.2006
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Landgericht Mönchengladbach, 5 T 90/06
Datum:
05.04.2006
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 90/06
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts
Normen:
BRAGO § 126, RVG § 46, ZPO § 121 Abs. 3
Leitsätze:
Obwohl in § 46 Abs. 1 RVG eine dem früheren § 126 Abs. 1 S. 2
BRAGO entsprechende Regelung fehlt, wonach die Mehrkosten nicht zu
vergüten sind, die dadurch entstehen, dass der Rechtsanwalt seinen
Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das
Prozessgericht oder eine auswärtige Abteilung dieses Gerichts befindet,
kann die Prozesskostenhilfe auf die Bedingungen eines ortsansässigen
Rechtsanwaltes beschränkt werden. Dies folgt unmittelbar aus § 121
Abs. 3 ZPO
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen erfolgt nicht.
Die Klägerin nahm den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Erstattung von
Heilbehandlungskosten in Anspruch.
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Mit Schriftsatz vom 13.01.2006 beantragte der Beklagte die Gewährung von
Prozesskostenhilfe für das Verfahren unter Beiordnung seines
Prozessbevollmächtigten. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten ist nicht beim
Amtsgericht Viersen zugelassen.
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In der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2006 schlossen die Parteien einen
Vergleich. Zudem gewährte das Amtsgericht Viersen durch den angefochtenen
Beschluss vom 08.02.2006 dem Beklagten für die Verteidigung gegen die Klage mit
Wirkung vom 17.01.2006 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines
Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines im Amtsgerichtsbezirk Viersen
ansässigen Rechtsanwalts.
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Gegen den Beschluss hat der Beklagte fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt,
soweit die Beiordnung nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts
erfolgte. Er ist der Meinung, für eine eingeschränkte Beiordnung sei keine
Rechtsgrundlage vorhanden. § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO sei ersatzlos weggefallen.
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Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der
Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
5
II.
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Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen
Erfolg.
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Grundlage der eingeschränkten Beiordnung ist § 121 Abs. 3 ZPO. Nach dieser
Vorschrift kann ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt
beigeordnet werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen. Diese
Voraussetzung ist nicht gegeben. Die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten zum
Verhandlungstermin wären nach § 46 Abs. 1 RVG ersatzfähig, da Reisekosten zur
Wahrnehmung von Terminen vor dem Prozessgericht grundsätzlich zur sachgemäßen
Durchführung der Angelegenheit erforderlich sind (Gerold/Schmidt/Eicken/Madert,
Kommentar zum RVG, § 46 Rn. 23). Diese Kosten wären nicht angefallen, wenn der
Prozessbevollmächtigte beim Amtsgericht Viersen zugelassen wäre.
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Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Beiordnung eines auswärtigen
Rechtsanwalts trotz erhöhter Kosten nur dann gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen
für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur in
diesem Fall darf die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts trotz erhöhter Kosten
nicht abgelehnt werden (BGHZ 159, 370; zuletzt OLG Braunschweig, Beschluss vom
14.02.2006, zitiert nach JURIS KORE 445372006).
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Bei der Prüfung, ob die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4
ZPO wegen besonderer Umstände erforderlich ist, ist auf die rechtlichen und
tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits und die subjektiven Fähigkeiten der
Parteien abzustellen. Solche besonderen Umstände können etwa dann vorliegen, wenn
die Partei schreibungewandt ist und ihr auch eine Informationsreise zu ihrem
Rechtsanwalt am Sitz des Prozessgerichts nicht zugemutet werden kann. Gleiches ist
der Fall, wenn der Partei eine schriftliche Information wegen des Umfangs, der
Schwierigkeit oder der Bedeutung der Sache nicht zuzumuten ist und eine mündliche
Information unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde (BGH, a.a.O.). Derartige
Umstände hat der Beklagte nicht dargetan und sind auch aufgrund der Aktenlage nicht
ersichtlich.
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Auch die Aufhebung der BRAGO und das Inkrafttreten des RVG hat an dieser
Rechtslage nichts geändert. Nach § 126 Abs. 1 BRAGO waren Auslagen, insbesondere
Reisekosten, nicht zu vergüten, wenn sie zur sachgemäßen Wahrnehmung der
Interessen der Partei nicht erforderlich waren. Insbesondere waren nach Satz 2 dieser
Vorschrift die Mehrkosten nicht zu vergüten, die dadurch entstanden, dass der
Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich
das Prozessgericht befindet. § 46 Abs. 1 RVG bestimmt jetzt allgemein, dass Auslagen,
insbesondere Reisekosten, nicht vergütet werden, wenn sie zur sachgemäßen
Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren. Die explizite Nennung der
Reisekosten eines auswärtigen Anwalts ist entfallen. Daraus kann aber nicht
geschlossen werden, dass nunmehr entgegen § 121 Abs. 3 ZPO die Beiordnung eines
auswärtigen Anwalts immer uneingeschränkt zulässig ist. Nach der
Gesetzesbegründung ist die Regelung des § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nicht
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übernommen worden, weil diese Vorschrift gerade wegen § 121 Abs. 3 ZPO entbehrlich
sei (BT-Drucksache 15/1971, Seite 200). Dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber den §
126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO im Hinblick auf § 121 Abs. 3 ZPO als überflüssig angesehen
und deshalb nicht mehr in den Gesetzestext des RVG aufgenommen hat.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.
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Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat in Anbetracht der
deutlichen Gesetzesbegründung keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung
des Bundesgerichtshofes ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts notwendig.
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Jopen Dr. Biermann Fuchs
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