Urteil des LG Mannheim vom 27.05.2016

open source software, lizenz, nebenintervention, patentverletzung

LG Mannheim Entscheidung vom 27.5.2016, 7 O 210/15
Leitsätze
Das Interesse der Nebenintervenientin daran, eine Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin zu
verhindern, für die sie möglicherweise regresspflichtig sein könnte, begründet in der Regel ihr rechtliches
Interesse an der Unterstützung der Beklagten. In dieser Konstellation kann das rechtliche Interesse erst bei
sicherer Aussichtslosigkeit eines Regressanspruchs verneint werden.
Tenor
Das Interesse der Nebenintervenientin daran, eine Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin zu
verhindern, für die sie möglicherweise regresspflichtig sein könnte, begründet ihr rechtliches Interesse an der
Unterstützung der Beklagten. In dieser Konstellation kann das rechtliche Interesse erst bei sicherer
Aussichtslosigkeit eines Regressanspruchs verneint werden.
1. Die Nebenintervenientin wird zugelassen.
2. Die Kosten des Zwischenstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1 Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Verletzung eines Patents auf Unterlassung, Auskunft,
Vernichtung und Rückruf/Entfernung aus den Vertriebswegen in Anspruch und begehrt die Feststellung einer
Schadensersatzpflicht. Die Patentverletzung durch Mobilfunkgeräte der Beklagten sieht sie dabei darin, dass
diese mit dem Betriebssystem [...] ausgestattet sind und mit den darin implementierten Funktionalitäten von
der patentgemäßen Lehre Gebrauch machten.
2 Die Nebenintervenientin ist jedenfalls an der Entwicklung des Betriebssystem [...] beteiligt. Sie ist dem
Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten, ohne dass dem eine Streitverkündung vorangegangen
wäre.
3 Dagegen wendet sich die Klägerin. Die Nebenintervenientin habe kein unmittelbares oder auch nur
mittelbares rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Wenn sie eine Bindung an einen für die
Beklagte negativen Prozessausgang vermeiden wolle, könne sie dies dadurch erreichen, dass sie nicht
beitrete. Sie habe überdies nicht dargetan, dass sie für die Prozeduren des Betriebssystems verantwortlich
sei, auf die die Patentverletzung gestützt werde.
4 Abgesehen davon seien Ansprüche der Beklagten gegen die Nebenintervenientin in jedem Fall
ausgeschlossen, weil [...] eine Open-Source-Software sei, die von den Betreibern der […]-Software-Plattform,
darunter der Streithelferin, im Rahmen der Open-Source-Lizenz „[…]“ zur Verfügung gestellt werde und bei
der eine Haftung - auch für Patentverletzungen - der Anbieter gegenüber den Nutzern ausgeschlossen sei.
Daher bestünden weder Gewährleistungsansprüche der Nutzer der […]-Systeme gegen die Betreiber der
Plattform, noch Rückgriffsansprüche bzw. Ansprüche aus Gesamtschuldnerausgleich im Fall einer
gesamtschuldnerischen Haftung der Nebenintervenientin neben der Beklagten wegen Patentverletzung
gegenüber der Klägerin.
5 Die Klägerin beantragt, die Nebenintervention zurückzuweisen.
6 Die Nebenintervenientin beantragt, den Antrag der Klägerin zurückzuweisen.
7 Die Beklagte beantragt, die Nebenintervention zuzulassen.
8 Die Nebenintervenientin und die Beklagte sind der Auffassung, dass ein rechtliches Interesse i.S.d. § 66 ZPO
gegeben sei. Der Begriff sei weit auszulegen und ein rechtliches Interesse erst dann zu verneinen, wenn ein
Regressanspruch der unterliegenden unterstützten Partei von vornherein unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt in Betracht komme. Ein entsprechendes Interesse bestehe, weil die Nebenintervenientin
Betreiberin der Software-Plattform für [...] sei. Sie führe die jeweiligen Releases durch und stimme deren
Inhalt ab. Neben der […]-Lizenz habe die Beklagte noch weitere Lizenzen, insbesondere eine sog. […]-
Lizenz, so dass es auf den angeblichen Haftungsausschluss in der […]-Lizenz nicht ankomme. Ungeachtet
dessen könne ein angeblicher Haftungsausschluss im Verhältnis zwischen unterstützter Partei und
Nebenintervenient das rechtliche Interesse ohnehin nicht entfallen lassen, da ein solcher Haftungsausschluss
im Hauptrechtsstreit nicht mit Bindungswirkung zu Lasten der unterstützten Partei festgestellt werden
könne. Überdies erfasse der Haftungsausschluss der […]-Lizenz den Gesamtschuldnerausgleich nicht.
9 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
10 Die Nebenintervention war zuzulassen, da die notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere hat
die Nebenintervenientin ein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht.
11 1. Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs weit auszulegen (vgl. BGH, NJW 2016, 1018 Rn. 13 m.w.N.). Aus dem Erfordernis eines
rechtlichen Interesses folgt jedoch, dass ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse für die
Zulässigkeit einer Nebenintervention nicht ausreicht. Es ist erforderlich, dass der Nebenintervenient zu der
unterstützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die
Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur
mittelbar rechtlich einwirkt (BGH, NJW 2016, 1018 Rn. 13, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; NZG 2006, 545 =
WM 2006, 1252 Rn. 8; BGHZ 166, 18 = GRUR 2006, 438 Rn. 7). Entscheidend ist, dass eine rechtliche
Auswirkung der Entscheidung auf dieses Rechtsverhältnis bestehen kann. Bloße möglicherweise faktische
Auswirkungen der Entscheidung des Rechtsstreits etwa derart, dass in einem Rechtsverhältnis des
Nebenintervenienten dieselben Fragen zu entscheiden sein mögen und aus Sicht des Nebenintervenienten
eine für ihn ungünstige Beurteilung dieser Fragen auch ohne rechtliche Bindungswirkung der später
befassten Gerichte aus seiner Sicht faktisch ein negatives Vorzeichen für den späteren eigenen Prozess
begründen könnte, genügt hierfür nicht. Der bloße Wunsch eines Nebenintervenienten, der Rechtsstreit
möge zu Gunsten einer Partei entschieden werden, und die Erwartung, dass die damit befassten Gerichte
auch in einem künftigen eigenen Rechtsstreit mit einer Partei an einem einmal eingenommenen Standpunkt
festhalten und zu einer ihm günstigen Entscheidung gelangen, stellen mithin lediglich Umstände dar, die ein
tatsächliches Interesse am Obsiegen einer Partei zu erklären vermögen. Das genügt ebenso wenig wie der
denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über
gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (BGH, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; NZG 2006, 545 = WM
2006, 1252 Rn. 12). Es ist hingegen allgemein anerkannt, dass ein rechtliches Interesse zu bejahen ist,
wenn das streitige Rechtsverhältnis für die Frage eines Regressanspruchs bzw. Haftung des
Nebenintervenienten vorgreiflich ist (vgl. nur Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 66 Rn. 13 m.w.N.).
Insbesondere ist in diesem Zusammenhang von ausschlaggebender Bedeutung, dass nach deutschem
Sachrecht im Falle des Unterliegens der Beklagten und der Erfüllung der Schadenersatzverpflichtung
gegenüber der Klägerin gem. § 426 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 840 Abs. 1 BGB der Schadenersatzanspruch der
Klägerin gegen die Nebenintervenientin auf die Beklagte überginge, diese sich also als Gläubiger und
Schuldner nicht nur sekundär eines Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 Abs. 1 BGB, sondern gerade
auch primär eines Schadensersatzanspruchs wegen Patentverletzung gegenüberstünden. Hierdurch wirkt
die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zwischen den Hauptparteien (mit-)gestaltend auf das
Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin ein (vgl. Baumbach/Hartmann, 74.
Aufl., § 66, Rn. 8 „Rückgriff“ BeckOKZPO/Dressler, 20. Edition, § 66 Rn. 12 m.w.N.; Musielak/Weth, 13. Aufl.,
§ 66, Rn. 9; Prütting/Gehrlein, 6. Aufl., § 66, Rn. 10; Stein-Jonas/Bork, 21. Aufl., § 66, Rn.24; Thomas/Putzo,
36. Aufl., § 66, Rn. 6, der zutreffend vom praktisch wichtigsten Fall spricht; Zöller/Vollkommer, 31. Aufl., §
66, Rn. 13, der den [auch nur mit Sachgrund befürchteten] Regress zutreffend den Hauptfall der
Vorgreiflichkeit nennt). Eine innere Rechtskraftwirkung im Sinne von § 322 ZPO ist bei möglichen
Gesamtschuldnern gerade nicht erforderlich (Baumbach/Hartmann, a.a.O., R. 6). In dieser Konstellation kann
das rechtliche Interesse erst bei sicherer Aussichtslosigkeit eines Regressanspruchs verneint werden
(MüKoZPO/Schultes, 4. Aufl., § 66, Rn. 17). Durch diese Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen
Hauptpartei und Nebenintervenient in den Regressfällen unterscheidet sich die zur Beurteilung stehende
Qualität der befürchteten Beeinflussung der Interessen des Nebenintervenienten auch entscheidend von der
Situation in den Fällen des Streitbeitritts im selbständigen Beweisverfahren, wo es ein Obsiegen nicht gibt
und keine rechtlichen, sondern bloß tatsächliche Verhältnisse festgestellt werden können (BGH, Beschl. v.
18. 11.2015 – VII ZB 57/12, NJW 2016, 1018, Rn. 14 u. 15).
12 2. In Anwendung dieser Grundsätze ist ein Interesse der Nebenintervenientin am Streitbeitritt gegeben.
Denn die Entscheidung des hiesigen Rechtsstreits kann rechtliche Auswirkungen auf ein mögliches
Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin haben. Der von der
Nebenintervenientin befürchtete Regressanspruch kann jedenfalls nicht sicher ausgeschlossen werden.
13 a) Das Interesse der Nebenintervenientin daran, eine Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin zu
verhindern, für die sie möglicherweise regresspflichtig sein könnte, begründet ihr rechtliches Interesse an
der Unterstützung der Beklagten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine abschließende Prüfung der
Rechtsbeziehungen zwischen dem Nebenintervenienten und der unterstützten Partei nicht Aufgabe des
Zwischenstreits über die Zulassung der Nebenintervention ist. Nach dieser Maßgabe können Ansprüche der
Beklagten gegen die Nebenintervenientin nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Die
Nebenintervenientin hat glaubhaft gemacht, dass Ansprüche der Beklagten gegen sie in Betracht kommen.
14 1) Eine Zurechnung der […]-Software zum rechtlichen Verantwortungsbereich der Nebenintervenientin ist
nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Nebenintervenientin hat unter Bezugnahme auf einen Auszug aus
der einschlägigen Internetseite, auf die die Klägerin sich ebenfalls teilweise bezieht, aufgezeigt, dass sie
ungeachtet des Umstandes, dass es sich um eine Open-Source-Software handelt, zu der jeder beitragen
kann, jedenfalls den Release verantwortet, indem sie – ggf. in Abstimmung mit anderen Beteiligten –
auswählt, welche Weiterentwicklungen in den jeweiligen Release aufgenommen werden. Insoweit ist eine
rechtliche Zuordnung der […]-Software insgesamt zum Verantwortungsbereich der Nebenintervenientin
hinreichend glaubhaft gemacht. Wer die hier im hiesigen Rechtsstreit interessierenden Prozeduren
tatsächlich programmiert hat, ist aufgrund des Umstandes, dass es jedenfalls auch die Nebenintervenientin
war, die diese zum Gegenstand eines Releases gemacht hat, unerheblich. Selbst wenn unmittelbare
Rechtsbeziehungen der […]-Verwender nur zu der […] bestünden, wäre im Übrigen nicht von vornherein
ausgeschlossen, dass die Nebenintervenientin als Mitglied dieser [
Vereinigung] haften könnte.
15 2) Trotz des Haftungsausschlusses in den Lizenzierungsbedingungen […] kann eine Haftung der
Nebenintervenientin nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Der Haftungsausschluss steht
ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit dem jeweils einschlägigen Recht. Bereits deshalb
kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass eine Haftung trotz Haftungsausschlusses besteht, sofern
der formularmäßige Haftungsausschluss von der anwendbaren Rechtsordnung nicht für zulässig erachtet
wird. Zudem erscheint möglich, dass der Haftungsausschluss etwaige Ausgleichsansprüche nicht erfasst.
16 b) Es ist schließlich nichts dafür ersichtlich, dass die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung NJW 2016,
1018 Rn. 21, in anderem Zusammenhang aufgestellten Erwägungen eine andere Beurteilung tragen
könnten. Die vom Bundesgerichtshof entschiedene Konstellation betraf – soweit ersichtlich – nicht den Fall
einer möglichen Haftung des Nebenintervenienten gegenüber der unterstützten Partei im Falle ihres
Unterliegens und damit keinen Regressfall, sondern etwaige Ansprüche des Nebenintervenienten gegen die
unterstützte Partei, falls die Entscheidung zu ihren Gunsten ausfällt.
17 3. Da die Klägerin im Zwischenstreit unterlegen ist, fallen ihr auch die insoweit angefallenen Kosten zur
Last, § 91 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 71, Rn. 7). Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.