Urteil des LG Mannheim vom 28.04.2015

vertragsstrafe, de lege ferenda, handelssache, wiederholungsgefahr

LG Mannheim Beschluß vom 28.4.2015, 2 O 46/15
Sachliche Zuständigkeit: Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen für
wettbewerbsrechtliche Vertragsstrafenklage
Leitsätze
Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einem Unterlassungsvertrag, der zum
Zweck der Unterwerfung gegenüber Ansprüchen wegen unlauteren Wettbewerbs
geschlossen worden ist, sind Ansprüche "auf Grund des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb" im Sinn der Zuständigkeitsregeln in § 13 UWG und § 95 Abs.
1 Nr. 5 GVG.
Tenor
Der Rechtsstreit wird an die Kammer für Handelssachen - im Hause - verwiesen.
Gründe
I.
1
Die Klägerin verlangt die Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die sie zur
Abmahnung der Beklagten wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb aufgewandt hat (Klageantrag zu 2).
Ferner verlangt sie die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 30.000 EUR; sie
stützt sich insoweit auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, welche die
Beklagte auf die Abmahnung hin abgegeben hatte, und macht mehrere
Zuwiderhandlungen gegen dieselbe geltend (Klageantrag zu 1).
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Die Beklagte beantragt die Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für
Handelssachen. Die Klägerin ist dem entgegengetreten.
II.
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Der Rechtsstreit ist auf den Antrag der Beklagten gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 GVG
an die Kammer für Handelssachen zu verweisen, weil es sich um eine nach § 94
dorthin gehörige Handelssache handelt. Dies sind nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG
insbesondere bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein
Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend
gemacht wird, wobei der Klagegenstand nach den auch für § 13 UWG geltenden
Maßstäben zu qualifizieren ist. Danach liegt eine Handelssache vor.
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1. Wie die Parteien zutreffend annehmen, erfüllt der Klageantrag zu 2 mit seinem
auf § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG gestützten Anspruch auf Erstattung von
Abmahnkosten wegen Verstoßes gegen § 3 UWG die Voraussetzungen einer
Handelssache nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 UWG.
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2. Die Einordnung der vorliegenden Klage hängt damit allerdings insgesamt davon
ab, ob dasselbe für den Klageantrag zu 1 gilt, mit dem die Klägerin die Zahlung
der Vertragsstrafe nach der auf die Abmahnung hin abgegebenen strafbewehrten
Unterlassungserklärung verlangt. Liegt nämlich - wie hier - eine objektive
Klagehäufung vor, so setzt die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen
nach allgemeiner Meinung voraus, dass - vorbehaltlich einer Trennung nach § 145
ZPO - jeder prozessuale Anspruch Handelssache im Sinn des § 95 GVG ist
(Zöller/Lückemann, ZPO, 30. Aufl., GVG § 95 Rn. 2 mwN). Diese Voraussetzung
ist auch mit Blick auf den Klageantrag zu 2 gegeben.
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Nach Ansicht der Kammer sind Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus
einem Unterlassungsvertrag, der zum Zweck der Unterwerfung gegenüber
wettbewerblichen Ansprüchen geschlossen worden ist, als solche aufgrund des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinn des § 13 UWG und des § 95
Abs. 1 Nr. 5 GVG anzusehen.
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a) Dies ist allerdings in Rechtsprechung und Literatur umstritten und
höchstrichterlich bisher nicht geklärt (siehe BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 23 -
Bauheizgerät; BGH, MDR 2015, 51 Rn. 10 mit Anm. Vollkommer).
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aa) Teilweise wird die Anwendung der Zuständigkeitsregel in § 13 UWG auf eine
Vertragsstrafenklage mit der Begründung verneint, ihr stehe deren Wortlaut -
insbesondere im Vergleich mit den Formulierungen der parallelen Vorschriften in §
140 Abs. 1 MarkenG und § 104 Abs. 1 UrhG - entgegen, weil eine
Vertragstrafenforderung nicht auf Grund des Gesetz gegen unlauteren
Wettbewerb erhoben, sondern auf eine vertragliche Vereinbarung gestützt würde,
die den gesetzlichen Unterlassungsanspruch gerade ersetzen sollte. Der Zweck
der Zuständigkeitskonzentration gebiete keine erweiternde Auslegung von § 13
UWG, weil es in der Sache gerade nicht um wettbewerbsrechtliche Ansprüche,
sondern um allgemeine vertragsrechtliche Fragen, insbesondere der
Vertragsauslegung, und die Anwendung von § 339 BGB gehe (OLG Rostock,
GRUR 2014, 304; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl, § 13 Rn. 2;
Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 45 Rn. 5; Retzer in: Harte-Bevendamme/Henning-
Bodewig, UWG, 3. Aufl., § 13 Rn. 9; Ahrens/Bähr, 6. Aufl., Kap. 17 Rn. 37; Hess in
Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl. 2013, § 13 UWG Rn. 11; Rieble, JZ 2009, 716; s.a.
OLG Köln, Beschluss vom 5. Juni 2014 - I-8 AR 68/14, juris Rn. 10; weitere
Nachweise bei BGH, aaO - Bauheizgerät). Gegen die Anwendung von § 13 UWG
auf die Vertragstrafenforderung wird zudem eingewandt, dass § 14 Abs. 2 UWG
dann genauso auszulegen sei, letzteres aber nicht haltbar wäre (Teplitzky, 10.
Aufl., Kap. 45 Rn. 5 mit Fn. 48).
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bb) Nach anderer Ansicht soll § 13 UWG auch auf die Einforderung der
Vertragsstrafe angewandt werden, um - gemäß den vom Gesetzgeber verfolgten
Zielen - die Amtsgerichte von einer Befassung mit spezifischen Fragen des
Wettbewerbsrechts, die sich auch bei der Beurteilung der Verwirkung einer
Vertragsstrafe stellen könnten, zu entlasten und einen inhaltlichen Gleichklang mit
anderen Zuständigkeitsvorschriften im gewerblichen Rechtsschutz herzustellen.
Im Übrigen könne durch eine streitwertunabhängige Zuständigkeit der
Landgerichte der Anreiz vermieden werden, die Vereinbarung zur Höhe einer
Vertragsstrafe sachwidrig an Zuständigkeitsgrenzen, insbesondere durch die
Wahl eines Betrags von 5.001 EUR auszurichten. Dieses weite Verständnis sei
auch mit dem Wortlaut vereinbar, weil die strafbewehrte Unterlassungserklärung
dazu diene, die Wiederholungsgefahr bezüglich des gesetzlichen
Unterlassungsanspruchs entfallen zu lassen und auch Eingang in § 12 Abs. 1
UWG gefunden habe, so dass der Vertragsstrafeanspruch auf einen Anspruch auf
Grund des UWG zurückzuführen sei (OLG Jena, GRUR-RR 2011, 199 mwN;
Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 13 Rn. 7 f; Ottofülling in MünchKomm UWG, 2.
Aufl, § 12 Rn. 270; Ehricke in: MünchKomm UWG, 2. Aufl., § 13 Rn. 10; Zöllner in
Cepl/Voß, ZPO, § 1 Rn. 103; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 13 Rn. 2
mwN; Goldbeck, WRP 2006, 37, 38 ff; s.a. Deichfuß, jurisPR-WettbR 3/2011 Anm.
3).
10 b) Die Kammer schließt sich der letzten Ansicht an.
11 aa) Zwar liegt in der Forderung einer Vertragsstrafe nicht die Geltendmachung
eines gesetzlichen Anspruchs (hier aus dem Gesetz gegen unlauteren
Wettbewerb), sondern eines vertraglichen Zahlungsanspruchs (BGH, GRUR
2008, 929 Rn. 13 - Vertragsstrafeneinforderung). Auch dieser kann aber im
Wortsinn von § 13 UWG als ein „auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht[er]“
Anspruch verstanden werden. Der Wortlaut der Vorschrift lässt dies ebenso zu wie
die Formulierung in den entsprechenden Bestimmungen anderer Gesetze zum
Schutz des geistigen Eigentums.
12 (1) So ist jedenfalls im Bereich des geistigen Eigentumsschutzes anerkannt, dass
die Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe den jeweiligen besonderen
Zuständigkeitsregelungen - § 104 UrhG, § 140 Abs. 1 MarkenG, § 143 Abs. 1
PatG, § 27 Abs. 1 GebrMG, § 52 Abs. 1 DesignG - unterfällt (OLG München,
GRUR-RR 2004, 190; OLG Karlsruhe, ZLR 1997, 181 [jeweils zu § 140 MarkenG];
LG Oldenburg ZUM-RD 2011, 315, 316 [zu § 104 UrhG]; OLG Düsseldorf, GRUR
1984, 650 [zu § 19 GebrMG aF]; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 45 Rn. 8; siehe auch
BGH, GRUR 2004, 622 - ritter.de [obiter u.a. zu Vergleichsverträgen zur Beilegung
von Verletzungsprozessen]). Dies entspricht der Praxis der Kammer (LG
Mannheim, InstGE 12, 240 zu § 143 PatG) und beruht auf der gebotenen weiten
Auslegung der genannten spezialgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen, die
gewährleisten sollen, dass der besondere Sachverstand der jeweils spezialisierten
Gerichte zum Zuge kommt (vgl. BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 9 - Patentstreitsache I
[zu § 143 PatG]; GRUR 2013, 757 Rn. 8 mwN - urheberrechtliche Honorarklage;
ZUM 1990, 35 [jeweils zu § 104 UrhG]).
13 Danach ist etwa der Begriff der Patentstreitsache grundsätzlich weit auszulegen;
er umfasst alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer
Erfindung zum Gegenstand haben oder sonstwie mit einer Erfindung eng
verknüpft sind (BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 9 - Patentstreitsache I). Dazu gehören
auch Klagen, deren Anspruchsgrundlage sich nicht aus dem Patentgesetz ergibt
und bei denen das den Klagegrund bildende Rechtsverhältnis auch keine
sonstige Regelung durch das Patentgesetz erfährt, wenn Sinn und Zweck der
Zuständigkeit gemäß § 143 PatG es gebieten, dass insbesondere das zur
Entscheidung berufene Gericht über den besonderen technischen (und
patentrechtlichen) Sachverstand der in Patentstreitsachen erfahrenen Richter
verfügt (vgl. BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 10 - Patentstreitsache I; GRUR 2013, 756
Rn. 10 ff - Patentstreitsache II zu patentanwaltlichen Honorarklagen; vgl. aber
auch BGH, GRUR 2013, 757 Rn. 8 f - urheberrechtliche Honorarklage).
14 (2) Die von den Vertretern einer engen Auslegung im Rahmen eines
Wortlautvergleichs angestellten Überlegungen zu § 13 UWG überzeugen
demgegenüber nicht. Sie müssten für die Zuständigkeitsbestimmungen der
anderen Gesetze ebenso gelten, die einen „Anspruch aus einem der in diesem
Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse“ voraussetzen. Der Unterlassungsvertrag
selbst als das Rechtsverhältnis, auf das die Vertragsstrafenforderung gestützt ist,
ist gerade nicht in den jeweiligen Gesetzen geregelt. Mit dem Wortlaut noch
vereinbar ist es aber, es genügen zu lassen, dass der Unterlassungsvertrag
aufgrund der vorangegangen Geltendmachung von - im jeweiligen Gesetz
geregelten - Verletzungsansprüchen und insoweit zur Beseitigung einer
Wiederholungsgefahr zustande gekommen ist. Dies gilt gleichermaßen - nach
Ansicht der Kammer sogar umso mehr - für die Formulierung von § 13 UWG. Denn
die Vertragsstrafe wird mittelbar „auf Grund dieses Gesetzes“ geltend gemacht,
weil das vertragliche Rechtsverhältnis gerade aufgrund vom Gläubiger zuvor
erhobener (angeblicher) wettbewerbsrechtlicher Ansprüche von den Parteien
begründet worden war.
15 Unerheblich ist (zumindest im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden
Vertragsstrafe), dass es im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb an
Regelungen zu wettbewerbsrechtlichen Verträgen fehlt, während andere Gesetze
solche Regelungen, wie etwa § 15 PatG enthalten (aA Köhler, aaO). Diese
besonderen vertragsrechtlichen Regelungen in anderen Gesetzen betreffen
nämlich gerade nicht Unterlassungsverträge, sondern Lizenzverträge.
16 Eine am Wortlaut anknüpfende Unterscheidung zwischen den
Zuständigkeitsregelungen der verschiedenen Gesetze wäre danach nur dann
angezeigt, wenn der Gesetzgeber mit der gewählten Formulierung einen solchen
Unterschied zum Ausdruck bringen wollte. Wie nachstehend (bb 2) ausgeführt
wird, ist das Gegenteil der Fall.
17 (3) Hinzu kommt, dass die „mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrte
Unterlassungsverpflichtung“ in § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG als Mittel zur
vorgerichtlichen Beilegung eines Streits um Ansprüche aus dem Gesetz gegen
unlauteren Wettbewerb gerade in demselben zumindest Erwähnung gefunden
hat. Die Behandlung der Vertragsstrafe als Anspruch im Sinn der besonderen
Zuständigkeitsregelung des Gesetzes liegt unter diesem Aspekt sogar näher als
bei den meisten anderen zum Vergleich herangezogenen Gesetzen, wo eine § 12
UWG entsprechende Regelung fehlt.
18 bb) Der objektive Zweck und der aus der Entstehungsgeschichte von § 13 UWG
ersichtliche Wille des Gesetzgebers sprechen entscheidend für die Einbeziehung
von Vertragsstrafen.
19 (1) Die verabschiedete Fassung von § 13 UWG war vom Bundesrat
vorgeschlagen worden, um eine streitwertunabhängige Konzentration der UWG-
Sachen bei den Landgerichten zu erreichen, wo wegen der meist 5.000 EUR
überschreitenden Streitwerte in Wettbewerbssachen Sachverstand und
Erfahrungswissen für diesen Bereich versammelt sind, und die Amtsgerichte von
unverhältnismäßigem Einarbeitungsaufwand für vereinzelte UWG-Sachen zu
entlasten (BT-Drucks. 15/1487, S. 36, 44). Der Gesetzgeber hatte dabei zwar in
erster Linie „kleine Wettbewerbsverfahren“ um die Forderung von Abmahnkosten
im Auge, für die das Gesetz selbst - allerdings erst mit § 12 UWG nF - eine
besondere Anspruchsgrundlage enthält. Die Frage nach einer in Einzelfällen in
Betracht kommenden Zuständigkeit der Amtsgerichte stellt sich aber auch bei
Vertragsstrafen, deren angemessene Höhe in einer Unterwerfungserklärung je
nach den Umständen weniger als 5.001 EUR betragen kann (vgl. BGH, GRUR
2012, 730 Rn. 24 - Bauheizgerät). Diese Überlegungen gelten auch im Hinblick
darauf, dass § 13 Abs. 2 UWG eine weitere örtliche Konzentration innerhalb der
Landgerichtsebene ermöglicht.
20 Der Zweck, die Erfahrung der hauptsächlich mit UWG-Verfahren befassten
Gerichte zu nutzen und insbesondere Amtsgerichte von solchen Verfahren zu
entlasten, greift auch bei Streitigkeiten um die Verwirkung einer Vertragsstrafe und
deren Höhe. Bei Ansprüchen aus wettbewerbsrechtlichen
Unterwerfungsvereinbarungen treten nicht selten ähnliche spezifische Probleme
wie bei originären Ansprüchen nach dem Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb auf (insoweit und de lege ferenda zustimmend Teplitzky, aaO mit Fn.
46, 50; aA Rieble, aaO S. 717, der allerdings auf S. 718 Ausnahmen eingesteht).
21 Der spezifische Sachverstand des Wettbewerbsgerichts kann beispielsweise bei
der Vertragsauslegung zum Zug kommen, etwa bei der Bestimmung der
Reichweite der Unterlassungspflicht, bei der im Einzelfall zu berücksichtigen sein
kann, wie weit die für kerngleiche Handlungen begründete Wiederholungsgefahr
im Sinn des § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG aufgrund der vorangegangenen (angeblichen)
Verletzungshandlung ging. Freilich sind die Parteien bei der inhaltlichen
Ausgestaltung eines Unterlassungsvertrages frei; seine Auslegung richtet sich
deshalb nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen.
Ein unmittelbarer Rückgriff auf die Grundsätze, die für die Auslegung eines in
gleicher Weise formulierten Unterlassungstitels gelten, kommt danach nicht in
Betracht. Zur Auslegung sind neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die
beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des
Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Wettbewerbsbeziehung
zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen. Nach
diesen Grundsätzen spricht allerdings der regelmäßig anzunehmende Zweck
eines Unterlassungsvertrages, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung
der Wiederholungsgefahr auszuräumen und eine darauf gestützte Klage zu
vermeiden, erfahrungsgemäß dafür, dass die Vertragsparteien durch ihn auch im
Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen wollten (BGH, GRUR 1997, 931,
932 - Sekundenschnell).
22 (2) Als weiteren Vorzug der Neufassung von § 13 UWG sah es der Bundesrats an,
dass - insbesondere im Hinblick auf die Alleinzuständigkeit der Landgerichte - ein
inhaltlicher Gleichklang mit § 140 Abs. 1 MarkenG, § 15 Abs. 1 GeschmMG aF, §
27 Abs. 1 GebrMG, § 143 Abs. 1 PatG und § 6 Abs. 1 UKlaG hergestellt werde.
Dem liefe eine enge Auslegung zuwider, die hinter der schon zum Zeitpunkt des
Gesetzgebungsverfahrens begründeten und jedenfalls inzwischen verbreiteten
Praxis zurückbliebe, wonach Vertragsstrafenklagen den besonderen
Zuständigkeitsvorschriften anderer Gesetze unterfallen.
23 cc) Alledem steht nicht entgegen, dass für die Vertragsstrafenklage im Bereich
gewerblicher Schutzrechte nach der Rechtsprechung der Kammer nicht der
besondere örtliche Gerichtsstand des allgemeinen Prozessrechts in § 32 ZPO
eröffnet ist, weil sie - als Durchsetzung vertraglicher Ansprüche - keine Klage aus
unerlaubter Handlung im Sinn dieser Vorschrift ist (LG Mannheim, InstGE 12, 240
zu einer Patentstreitsache; Zöllner in Cepl/Voß, ZPO, § 32 Rn. 5), während ein
weites Verständnis der Klagen „auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb“ unter Einschluss von Vertragsstrafenklagenzur Folge haben dürfte,
dass wegen der insoweit identischen Formulierung in § 14 UWG auch in örtlicher
Hinsicht für die Vertragsstrafe derselbe besondere Gerichtsstand des
Begehungsorts wie für gesetzliche Ansprüche besteht.
24 Diese Abweichung vom sonstigen gewerblichen Rechtsschutz ergibt sich daraus,
dass nur das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eine eigenständige (nach
h.M. ausschließliche, vgl. nur Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 14
Rn. 1) örtliche Zuständigkeitsregelung und damit einen eigenen „fliegenden“
Gerichtsstand für alle UWG-Verfahren unabhängig vom Vorliegen einer
unerlaubten Handlung im Sinn des § 32 ZPO begründet. Sie kann hingenommen
werden (ebenso Deichfuß, aaO; Ottofülling, aaO; Goldbeck, aaO 42; aA wohl
Teplitzky, aaO); insbesondere wollte der Gesetzgeber Unterschiede, die sich
aufgrund der anstelle der §§ 12 ff ZPO tretenden eigenständigen Gerichtsstände
nach § 14 UWG ergeben, (anders als bei den Maßstäben für die Zuordnung zur
jeweiligen Spezialmaterie der verschiedenen Gesetze) gerade nicht einebnen (vgl
BT-Drucks. 15/1487, S. 36 f, 44).
25 Im Übrigen werden die jeweils geltenden besonderen örtlichen
Zuständigkeitsvorschriften in anderen Gesetzen zum Immaterialgüterschutz (dort
freilich jeweils nur zur Konzentration bereits allgemein begründeter
Gerichtsstände) bei einer Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe ebenfalls
angewendet (s.o.).