Urteil des LG Mainz vom 14.02.2007

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Bürgerliches Recht
Schadensersatz
LG
Mainz
14.02.2007
3 S 133/06
Der Geschädigte hat - wie nach durchgeführter Reparatur - bei Abrechnung auf Gutachterbasis Anspruch auf Ersatz der
Kosten für die Reparatur in einer markengebundenen Vertragswerkstatt, selbst wenn der Schädiger bzw. dessen
Haftpflichtversicherer konkret auf eine günstigere sonstige Fachwerkstatt hingewiesen haben.
Unabhängig hiervon muss sich der Geschädigte auf keinen Fall auf eine kostengünstigere sonstige Fachwerkstatt
verweisen lassen, die wesentlich weiter vom Wohnsitz des Geschädigten entfernt ist als die nächstgelegene
markengebundene Werkstatt (hier: 30 bzw. 45 km statt 5 km).
Geschäftsnummer:
3 S 133/06
72 C 95/06 AG Mainz
Br
Verkündet am: 14.02.2007
, JOSin
als Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
R. V., in K.
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte T. und Kollegen, in M.
gegen
A. Versicherungs AG, Betriebsstätte F., ges. vertr. d. d. Vorstand, d. v. d. Th. P., in F.
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte W. & Partner, in F.
hat die
3. Zivilkammer
Vorsitzenden Richter am Landgericht B., Richter am Landgericht Sch. und Richterin W.
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 06. Juni 2006 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt,
a.
an den Kläger 994,04 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2006 zu
zahlen.
b.
zu Händen der Rechtsanwälte T. und Kollegen, in M. außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 87,29 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2006 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall, der sich am 04.01.2006 in M. ereignete.
Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherin des Unfallgegners ist dem Grunde nach unstreitig.
Nach dem von dem Kläger eingeholten Schadensgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. C. (in Fotokopie Bl. 10 ff.
GA) belaufen sich die Kosten für die Reparatur seines Pkw´s vom Typ Mercedes A 170 CDI Elegance, Erstzulassung
25.01.2000, auf netto 5.250,63 €. Hierbei sind die Stundenverrechnungssätze der Daimler Chrysler AG, Niederlassung
M., zugrunde gelegt. Der Sachverständige kommt weiter zu einer merkantilen Wertminderung von 200,-- €. Die Beklagte
hat die von dem Kläger auf Basis dieses Gutachtens geltend gemachten Reparaturkosten ausgehend von den
Stundenverrechnungssätzen der Firma B., einer nicht markengebundenen Karosseriefachwerkstatt mit Sitz bzw.
Niederlassung in B. und R. lediglich in Höhe von 4.456,59 € reguliert (Schreiben der Beklagten vom 12.01. und
20.01.2006, in Fotokopie Bl. 21/23 GA).
Der Kläger hat das Fahrzeug nicht in einer Niederlassung der Daimler Chrysler AG reparieren lassen. Die Parteien
streiten darüber, ob er gleichwohl die dem Schadensgutachten zugrunde liegenden höheren Reparaturkosten der
Daimler Chrysler AG beanspruchen kann, ferner, ob trotz des Alters des Fahrzeugs und der in dem Schadensgutachten
angesprochenen Vorschäden ein merkantiler Minderwert von 200,-- € entstanden ist. Der Kläger begehrt darüber hinaus
Zahlung der nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltskosten zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten.
Mit Urteil vom 06.06.2006 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen und die
Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Gegen das ihm am 09.06.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger schriftsätzlich am 29.06.2006 Berufung eingelegt und
diese am 31.07.2006 (jeweils Eingang bei Gericht) begründet. Er ist weiterhin der Auffassung, auch bei Abrechnung
fiktiver Reparaturkosten sich nicht auf eine nicht markengebundene Werkstatt verweisen lassen zu müssen.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 994,04 € zu zahlen zzgl. 5 Prozentpunkte Verzugszinsen hieraus über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 01.02.2006 und
2.
die Beklagte zu verurteilen, zu Händen der Rechtsanwälte T. und Kollegen die hälftigen, nicht anrechenbaren
außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 87,59 € hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache vollen Erfolg.
Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der – allein noch in Streit stehenden – restlichen Reparaturkosten von 794,04 €
sowie der merkantilen Wertminderung von 200,-- €.
Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.
Gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (§ 249 Satz 2 BGB a.F.) hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der objektiv
erforderlichen Reparaturkosten, auch wenn er das beschädigte Fahrzeug nicht repariert hat. Hierbei genügt es im
Allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens
berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, den konkreten
Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenen Betrachters gerecht zu werden (BGH NJW 2003, 2086, 2087
m.w.N.). Das Gutachten des Sachverständigen C. begegnet insoweit keinen Bedenken. Die Beklagte bestreitet nicht,
dass die von dem Sachverständigen zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze bei einer Reparatur in der – dem
Wohnsitz des Klägers nächst gelegenen - Niederlassung der Daimler Chrysler AG in M. tatsächlich anfallen; sie hat
hinsichtlich der Reparaturkosten auch sonst Mängel des Gutachtens nicht gerügt.
Was die in Streit stehenden Stundenverrechnungssätze betrifft, so ist mit der höchst-richterlichen Rechtsprechung davon
auszugehen, dass der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt
bzw. Niederlassung des Herstellers anfallenden Reparaturkosten hat, und zwar unabhängig davon, ob er den Wagen
tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (BGH a.a.O, m.w.N.). Allerdings muss sich der
Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, auf
diese verweisen lassen. Wie der BGH (a.a.O., S. 2087) entschieden hat, genügt hierfür jedoch nicht die abstrakte
Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt. Die Beklagte
ist der Auffassung, im vorliegenden Fall gelte etwas anderes, weil sie mit der Firma B. in B. bzw. R. konkret andere
Karosseriefachbetriebe in der Umgebung des Klägers benannt habe, die in gleicher Weise zu einer fachgerechten
Reparatur des in Rede stehenden Schadens in der Lage seien. Der Kläger könne unter diesen Umständen bei
Abrechnung fiktiver Reparaturkosten nur deren Stundenverrechnungssätze und Lackierkosten ersetzt verlangen. Ein
Interesse an der Übernahme der höheren Kosten der Niederlassung der Daimler Chrysler AG sei nicht anzuerkennen,
zumal der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er auch die üblichen Wartungsarbeiten dort habe durchführen lassen.
Dem vermag die Kammer aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zu folgen (ebenso bereits Urteil der Kammer vom
31.05.2006 – 3 S 15/06 -, veröffentlicht bei Juris).
In Rechtsprechung und Literatur ist, soweit ersichtlich, anerkannt, dass der Geschädigte bei tatsächlich durchgeführter
Reparatur die hierbei entstehenden Kosten, mithin auch die in der Regel höheren Stundenverrechnungssätze einer
markengebundenen Vertragswerkstatt bzw. Niederlassung des Herstellers ohne Rücksicht auf die vorstehend genannten
Gesichtspunkte ersetzt verlangen kann. Hiervon geht anscheinend auch die Beklagte aus; in ihrem Schreiben vom
12.01.2006 (in Fotokopie Bl. 21 GA) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, wenn sich nach durchgeführter
Reparatur höhere unfallbedingte Reparaturkosten ergeben, diese bei Vorlage der Rechnung erstattet werden. Nach
Kenntnis der Kammer aus mehreren Verfahren bei ihr (u.a. dem bereits zitierten Verfahren 3 S 15/06), entspricht dies
auch der Regulierungspraxis anderer großer Haftpflichtversicherer. Billigte man dem Geschädigten demgegenüber bei
Abrechnung fiktiver Reparaturkosten nur Ersatz der bei Ausführung der Arbeiten in einer „sonstigen“ Fachwerkstatt
anfallenden, geringeren Kosten zu, so würde damit der Grundsatz unterlaufen, dass der Geschädigte sowohl in der Wahl
der Mittel zur Schadensbehebung als auch der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist.
Hiermit ist es unvereinbar, hinsichtlich der Höhe der ersatzfähigen Reparaturkosten zu differenzieren je nach dem ob
bzw. wie er das Fahrzeug reparieren lässt. Eine entsprechende Differenzierung wäre auch deswegen problematisch,
weil je nach Erfahrung der Werkstatt mit Reparaturen von Fahrzeugen des betreffenden Herstellers, Art und Umfang des
Schadens, Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, Bestehen einer Herstellergarantie u.a. der Geschädigte ein
berechtigtes Interesse haben kann, eine ihm vertrauenswürdig und kompetent erscheinende Vertragswerkstatt bzw.
Niederlassung des Herstellers mit der Reparatur zu beauftragen, zumal er in der Regel nicht wissen wird, ob eine
sonstige Fachwerkstatt über hinreichende Erfahrungen mit der Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke verfügt
(zu letzterem Gesichtspunkt s. BGH a.a.O. unter II. 2.b.aa.). Es liegt auf der Hand, dass das Einbeziehen derartiger
Kriterien vielfach zu Streit und Ungewissheit darüber führen kann, ob der Geschädigte sich im konkreten Fall auf eine ihm
von dem Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung benannte günstige Werkstatt verweisen lassen muss. Dies ist
mit dem Bedürfnis nach klaren Kriterien für die Abwicklung von Schadensfällen im Straßenverkehr als Massenphänomen
unvereinbar.
Unabhängig von den vorgenannten Erwägungen ist nach Auffassung der Kammer dem Kläger eine Reparatur bei der
von der Beklagten angegebenen Firma B. in B. bzw. R. auch deswegen nicht zumutbar, weil diese Orte wesentlich weiter
von dem Wohnsitz des Klägers entfernt sind als die Niederlassung in M. der Daimler Chrysler AG; die Entfernung nach B.
beträgt nach Kenntnis der Kammer ca. 30 km, nach R. ca. 45 km, zur Niederlassung von Daimler Chrysler in M. dagegen
nur rund 5 km. Andere Fachwerkstätten in der unmittelbaren Umgebung des Wohnsitzes des Klägers mit vergleichbar
niedrigen Preisen wie die Firma B. in B. bzw. R. hat auch die Beklagte weder vorgerichtlich noch im Rechtsstreit konkret
benannt.
Der Kläger kann weiter Ersatz der in dem Schadensgutachten mit 200,-- € bezifferten merkantilen Wertminderung
verlangen. Die Beklagte meint, bei einem fast sechs Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von rund 95.000 km sei unter
Berücksichtigung der in dem Gutachten festgehaltenen Vorschäden (Gebrauchsschäden) sei eine merkantile
Wertminderung nicht eingetreten. Angesichts der Tatsache, dass der Sachverständige nach den Ausführungen unter Ziff.
6 des Gutachtens insbesondere Fahrzeugalter und Erhaltungszustand bei dem Ansatz der Wertminderung ausdrücklich
berücksichtigt hat und die Beklagte die tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen nicht bestreitet, genügt das
pauschale Bestreiten einer Wertminderung, ohne nähere Darlegung, warum das Schadensgutachten insoweit falsch sein
soll, jedoch nicht. Berücksichtigt man die heute wesentlich höhere Lebenserwartung vergleichbarer Fahrzeuge,
insbesondere auch die Langlebigkeit eines Dieselmotors, ferner den nicht unerheblichen Schadensumfang
(Beschädigung insbesondere von Fondstür, Seitenteil und Radhausschale links, Reparaturkosten ca. 5.250,-- € netto)
sowie den immer noch beträchtlichen Wiederbeschaffungswert (der in dem Gutachten zwar nicht beziffert ist, nach den
Ausführungen des Sachverständigen jedoch von den Reparaturkosten „bei Weitem nicht erreicht“ wird), so erscheint es
ohne Weiteres nachvollziehbar, dass ein solches Fahrzeug im Gebrauchtwagengeschäft, auch bei fachgerechter
Instandsetzung des Unfallschadens nicht genauso bewertet wird wie ein unfallfreier Pkw. Aus der von der Beklagten
angeführten Entscheidung des BGH vom 23.01.2004 – VI ZR 357/03 – (NJW 2005, 277) ergibt sich nichts anderes. In der
genannten Entscheidung wird ausdrücklich offen gelassen, bis zu welchem Alter eines Fahrzeugs bzw. bis zu welcher
Laufleistung ein merkantiler Minderwert zuerkannt werden kann; der der BGH Entscheidung zugrunde liegende Fall ist
im Übrigen sowohl hinsichtlich der Laufleistung des Fahrzeugs (164.000 km) als auch des Alters (16 Jahre) und des
Wiederbeschaffungswerts (2.100,-- €) mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Die – eher gering bemessene –
Wertminderung ist mit 200,-- € auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (§ 287 ZPO).
Der Kläger kann schließlich Ersatz der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Anwaltskosten zu Händen seiner
Prozessbevollmächtigten verlangen. Die von der Beklagten vermisste Gebührenrechnung (§ 10 RVG) ist jedenfalls auf
Bl. 6 der Klageschrift enthalten. Die geltend gemachte 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV RVG ist im vorliegenden
Fall nicht zu beanstanden; insoweit erhebt auch der Beklagte keine Einwendungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr.
11, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da ein gesetzlicher Grund nicht vorliegt; die Sache hat insbesondere keine
grundsätzliche Bedeutung. Selbst wenn man der oben dargelegten Rechtsauffassung der Kammer zur
Erstattungsfähigkeit der Kosten einer markengebundenen Vertragswerkstatt bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten
nicht generell folgt, so ist ein Schadensersatzanspruch doch jedenfalls bei den Besonderheiten des vorliegenden Falls,
in dem die von der Beklagten nachgewiesene günstigere (sonstige) Fachwerkstatt wesentlich weiter von dem Wohnsitz
des Geschädigten entfernt gelegen ist als die nächst gelegene Vertragswerkstatt bzw. Niederlassung des Herstellers,
gerechtfertigt. Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit von dem Sachverhalt, der der bereits zitierten
Entscheidung der Kammer vom 31.05.2006 zugrunde liegt.
B. Sch. W.