Urteil des LG Mainz vom 27.07.2000

LG Mainz: einstweilige verfügung, die post, leistungsverfügung, versicherung, unternehmen, tochtergesellschaft, bevölkerung, fax, privatisierung, quelle

Bürgerliches Recht
LG
Mainz
27.07.2000
12 HK. O 40/00
1. Die mit der Deutschen Post AG geschlossenen „Partnerverträge" zum Betrieb von Postfilialen sind nicht
sittenwidrig, wenn die Vertragsschließenden bei Abschluss des Vertrages vollkommen frei waren und
wenn zwischen den Vertragsschließenden keine wirtschaftliche Abhängigkeit festzustellen ist.
2. Es besteht auch ein sozialstaatlich begründetes Interesse der Allgemeinheit an der Erfüllung der auf
den Betrieb von Postfilialen gerichteten Verträge. Deshalb besteht ein besonders zu gewichtendes
Gläubigerinteresse an der sofortigen Erfüllung dieser Verträge.
3. Die auf den Betrieb der Postfiliale gerichtete einstweilige Verfügung ist gem. § 888 ZPO vollstreckbar.
Z u m S a c h v e r h a l t:
Nach der Privatisierung des Postwesens in der Bundesrepublik Deutschland verfügt die Verfügungskl. in
Deutschland über 14000 Postfilialen. Wie mit verschiedenen anderen Vertragspartnern auch schloss sie
mit der Verfügungsbekl. einen Post-Agenturvertrag. Es handelt sich hierbei um den Partnervertrag „Shop
in Shop" vom 30. 4. 1998. Gem. § 1 I des Partnervertrages übernimmt die Verfügungsbekl. ab 17. 8. 1998
den stationären Vertriebspunkt der Deutschen Post AG in K. Gem. § 1 II des Partnervertrages bietet die
Verfügungsbekl. („Partner") im Postfilialbetrieb alle von der Deutschen Post AG für dieses Filialformat im
Einzelnen festgelegten Verkaufsprodukte und Dienstleistungen an. § 2 des Partnervertrages regelt im
Einzelnen die Verpflichtungen des Partners hinsichtlich der Art und Weise der Erfüllung der
Verpflichtungen, die Postdienstleistungen und Postprodukte den Kunden anzubieten und zur Verfügung
zu stellen. § 4 V des Partnervertrages regelt die Verpflichtung der Verfügungsbekl. zum ganzjährigen
Betrieb der Postfiliale und dazu, die von der Post vorgegebenen Öffnungszeiten auch einzuhalten. Die
Parteien haben in § 11 II geregelt, dass der Partnervertrag auf fünf Jahre fest geschlossen ist (ab
tatsächlichem Eröffnungstermin) und dass eine beiderseitige Kündigungsfrist von 18 Monaten zum
Vertragsende vertraglich eingeräumt ist. Der Verfügungskl. wurde gem. § 11 II a darüber hinaus ein
besonderes Beendigungskündigungsrecht eingeräumt.
Zunächst betrieb die Verfügungsbekl. vertragsgemäß die Postfiliale in ihrem Ladengeschäft in K. in der
Erwartung, dass sich der Umsatz des Ladengeschäftes durch die Postfiliale erhöht. Diese Erwartung hat
sich nicht bestätigt, die Ertragslage wurde zunehmend schlechter, und ab Februar 2000 teilte die
Geschäftsführung der Verfügungsbekl. mit, noch im Jahre 2000 600 bis 700 TFilialen zu schließen,
darunter 15 Filialen, die T für die Post AG betreibt. Die Schließung auch dieser Postfilialen war für die Zeit
bis Ende Juni 2000 vorgesehen. Mit Fax vom 16. 3. 2000 teilte eine Tochtergesellschaft der
Verfügungsbekl. der Verfügungskl. mit, der Schließungstermin für die Postagentur in K. sei der 31. 3. 2000.
Dem schloss sich eine streitige Korrespondenz zwischen den Parteien an, worin die Verfügungskl. auf
Einhaltung des Partnervertrages bestand. Am 20. 3. 2000 gab es ein Gespräch zwischen den Parteien,
worin die Verfügungsbekl. einen Notbetrieb für die Postfiliale in K. und einen Sozialplan für die zu
entlassenen Mitarbeiter anbot. Am 21. 3. 2000 schloss die Verfügungsbekl. die Postfiliale in C. und später
auch weitere Postfilialen, unter anderem in S.
Die Verfügungskl. trägt vor: Der auf Offenhalten und. Betrieb der Postfiliale K. gerichtete
Verfügungsanspruch ergebe sich aus §§ 1 und 4 des Partnervertrages. Hierin habe sich die
Verfügungsbekl. vertraglich verpflichtet, für die Laufzeit bis August 2003, mithin für fünf Jahre, die
Postfiliale zu betreiben und für den Kundenverkehr offen zu halten. Die angekündigte Schließung der
Postfiliale sei als einseitiger, ungerechtfertigter Vertragsbruch zu qualifizieren. Sie, die Verfügungskl.,
habe, da sie an den Infrastrukturauftrag des Grundgesetzes gebunden sei, ein besonders starkes
Interesse daran, dass die Verfügungsbekl. die vertragliche Verpflichtung einhalte und nicht einseitig
breche. Daher sei auch hier eine Leistungsverfügung/Regelverfügung statthaft und sachlich geboten.
Auf den Antrag der Verfügungskl. hat das Gericht am 30. 3. 2000 eine einstweilige Verfügung des Inhalts
erlassen, dass der Verfügungsbekl. bei Meidung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft aufgegeben wird,
die von ihr betriebene Postfiliale in K. bis zum 17. 8. 2003 montags bis freitags zumindest in der Zeit von
8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr sowie samstags zumindest in der Zeit von 8.00 Uhr
bis 12.30 Uhr für den Kundenverkehr offen zu halten und zu betreiben. Die Verfügungsbekl. hat gegen
diese einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt.
Die Verfügungskl. beantragt, die einstweilige Verfügung für den Zeitraum bis 30. 9. 2001, hilfsweise bis
30. 9. 2000, aufrecht zu erhalten.
Die Verfügungsbekl. beantragt die Aufhebung der einstweiligen Verfügung.
Sie meint, der zwischen den Parteien geschlossene Partnervertrag vom 30. 4. 1998 sei ein sittenwidriger
Knebelungsvertrag, da sich die Verfügungskl. hierin zu weitreichende Kontrollbefugnisse zu ihren, der
Verfügungsbekl., Lasten ausbedungen habe. Überdies sei die einstweilige Verfügung nicht
vollstreckungsfähig, da eine Vollstreckung des Handlungsgebotes weder als vertretbare Handlung, noch
als unvertretbare Handlung, noch als Unterlassung bzw. Duldung möglich sei. Auch beinhalte die
erlassene Regelungsverfügung/Befriedigungsverfügung eine unzulässige Vorwegnahme einer
Hauptsache.
Der Widerspruch blieb überwiegend ohne Erfolg: Die einstweilige Verfügung wurde für einen Zeitraum bis
30. 6. 2001 aufrechterhalten.
A u s d e n G r ü n d e n:
A. Verfügungsanspruch
Der Verfügungsanspruch der Verfügungskl. gegen die Verfügungsbekl., gerichtet auf Offenhalten und
Betreiben der Postfiliale in K. findet seine Grundlage in §§ 1 I, II, 4 I, V des zwischen den Parteien
geschlossenen Partnervertrages („Shop in Shop") vom 30. 4.1998.
Der den Betrieb der Postfiliale regelnde Partnervertrag ist keine die Verfügungsbekl. in sittenwidriger
Weise knebelnde Regelung. Eine sittenwidrige Knebelung kann in einer vertraglichen Regelung nur dann
angenommen werden, wenn die wirtschaftliche Entfaltung einer Vertragspartei in einem Maße beschnitten
wird, dass diese ihre Selbstständigkeit und wirtschaftliche Entschließungsfreiheit im Ganzen oder in einem
wesentlichen Teil einbüßt (vgl. BGH, NJW 1993, 1587 [1588] = LM § 19 BNotO Nr. 53 m. w. Nachw.). Nur
bei Vorliegen von besonderen, einen Vertragspartner knebelnden Vertragsklauseln kann von einer
Aufhebung oder wesentlichen Einschränkung der Entschließungsfreiheit bei Vertragsabschluss und in der
Zeit danach ausgegangen werden. Eine solche Fallkonstellation ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Zwar trägt die Verfügungsbekl. zutreffend die einzelnen Regelungen des Partnervertrages vor, worin der
Verfügungskl. weite Kontroll- und Überwachungsbefugnisse, was die Betreibung der Postfiliale anbetrifft,
eingeräumt werden. So sind die Preise und Konditionen von der Verfügungskl. reglementiert (§2 II des
Partnervertrages), die Verpflichtung der Verfügungsbekl., mittels Postemblemen auf die Post AG und auf
die Postdienstleistung hinzuweisen (§ 3), täglich Abrechnungs- und Buchungsunterlagen bereitzulegen (§
4), Qualitätsprüfungen zuzulassen (§ 8), und Mitarbeiter zu Schulungszwecken abordnen zu lassen (§ 9).
Trotz derartiger Befugnisse der Verfügungskl., die Umsetzung des Partnervertrages sicherzustellen und zu
überwachen, liegt keine Knebelung vor. Denn die Verfügungsbekl. ist ein der Verfügungskl. wirtschaftlich
gleichrangiger starker Konzern, der bei Abschluss des Vertrages vollkommen entschließungsfrei war und
der Verfügungskl. wirtschaftlich weder unterlegen war noch im Verhältnis zur Verfügungskl. in einem
wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis sich befunden hat. Anders als bei der. Fallgestaltung der
Bierlieferverträge, bei denen die Gaststätteninhaber Kredite erhalten und im Gegenzug hierzu langfristige
Bierbezugsverträge zu unterzeichnen gehalten sind, liegt im Verhältnis zwischen den Parteien des
vorliegenden Verfahrens keinerlei wirtschaftliche Abhängigkeit oder Ungleichgewichtigkeit vor. Beide
Vertragsschließenden waren bei Abschluss des Partnervertrages vollkommen frei. Die Verfügungsbekl.
war weder durch eine rechtliche Gebundenheit an die Verfügungskl. noch durch eine wirtschaftliche
Abhängigkeit oder Unterlegenheit der Verfügungskl. gegenüber faktisch gehalten oder gezwungen, den
Partnervertrag zu schließen. Es handelte sich vielmehr um eine vollkommen freie
Unternehmerentscheidung der Verfügungsbekl., welche diese infolge einer erhofften erhöhten Rendite
getroffen hat. Eine sittenwidrige „Knebelung" der Verfügungsbekl. kann bei dieser Sachlage nicht
angenommen werden.
Schließlich überwacht die Verfügungskl. lediglich in den Vertragsgestaltungen, dass die Verfügungsbekl.
nach außen hin die Post AG wirksam vertritt, so dass dem Kunden gegenüber erkennbar die
Postserviceleistungen angeboten werden. Zur Überwachung und Kontrolle dieser Serviceleistungen ist
die Verfügungskl. im Hinblick auf die sie treffenden Verpflichtungen gem. §§ 10, 12, 13 PostG auch
verpflichtet und hat insoweit ein berechtigtes Interesse hieran. Überdies liegt es auch im öffentlichen
Interesse, dass die Postdienstleistungen entsprechend dem Infrastrukturauftrag des Art. 87 f GG
ausgeführt werden.
Bei dieser Sachgestaltung kann eine die Verfügungsbekl. einseitig belastende sittenwidrige „Knebelung"
durch den Partnervertrag vom 30. 4. 1998 nicht erblickt werden.
B. Verfügungsgrund
I. Die Regelungsverfügung (Leistungsverfügung; Befriedigungsverfügung) ist im vorliegenden Fall gem. §
940 ZPO zulässig. Die auf Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung gerichtete einstweilige Verfügung
(Befriedigungsverfügung/ Leistungsverfügung) setzt neben der Bejahung eines Verfügungsanspruches
voraus, dass die besondere Voraussetzung, dass der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend
angewiesen ist (Verfügungsgrund), dargetan und glaubhaft gemacht worden ist (vgl. Zöller/Vollkommer,
ZPO, 21. Aufl., § 940 Rdnr. 6 m. w. Nachw.). Die Leistungsverfügung (Befriedigungsverfügung) ist
insbesondere dann statthaft, wenn die geschuldete Handlung so kurzfristig oder ununterbrochen zu
erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im regulären Klageverfahren nicht mehr ausreichend ist (vgl.
Zöller/Vollkommer, § 940 Rdnr. 6).
Die Verfügungskl. ist indessen auf die Erfüllung des Partnervertrages durch die Verfügungsbekl. dringend
und unbedingt angewiesen. Bei Nichterfüllung des Partnervertrages durch die Verfügungsbekl. würden
der Verfügungskl. nicht unerhebliche Geldbußen bis zu einer Million Deutsche Mark gem. § 49 I PostG
drohen. Nach dieser Vorschrift handelt nämlich ordnungswidrig (Geldbuße bis zu 1 Mio. DM), wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 I oder II 1 oder 2 PostG Postdienstleistungen nicht in rechtlich
selbstständigen Unternehmen erbringt oder die Nachvollziehbarkeit der finanziellen Beziehungen nicht
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gewährleistet (§ 49 I Nr. 2 PostG) oder wer einer vollziehbaren
Anordnung nach § 13 PostG, die Universaldienstleistungen zu erbringen, zuwider handelt. Infolge dieser
die Verfügungskl. - und auch die Verfügungsbekl. treffenden besonderen Verpflichtungen, deren
Einhaltung bußgeldbewehrt sind, muss von einem besonderen Gläubigerinteresse an der sofortigen und
beanstandungslosen Erfüllung der entsprechenden vertraglichen Verpflichtung ausgegangen werden.
Dieses Interesse findet letztlich seine verfassungsrechtliche Begründung in Art. 87 f GG. Denn die
infrastrukturelle Sicherung der Bevölkerung ist eine sozialstaatliche Aufgabe, so dass die im Zuge der
Privatisierung des Postwesens erfolgte Delegierung dieser Staatsaufgabe auf private Unternehmen nichts
daran ändert, dass es sich bei den entsprechenden Lizenzverträgen nicht lediglich um eine
Angelegenheit zwischen zwei privaten Vertragsschließenden handelt, sondern dass auch das sozial-
staatlich begründete Interesse der Allgemeinheit an der Vertragserfüllung berücksichtigt werden muss
(vgl. Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 87 f Rdnrn. 72, 73, Rdnr. 14 m. w. Nachw.). Diese sozialstaatliche
Garantie des Grundgesetzes, dass die Bevölkerung flächendeckend angemessen und ausreichend mit
den Post- und Telekomleistungen versorgt wird, führt dazu, dass das Interesse der Verfügungskl. an der
Einhaltung des Partnervertrages besonders groß zu gewichten ist und dass eine entsprechende auf
einstweilige Erfüllung des Vertrages gerichtete einstweilige Verfügung (Befriedigungsverfügung) zulässig
ist.
Da allerdings eine endgültige Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung der Verfügungsbekl., mithin eine
Vorwegnahme eines möglichen Hauptsacheverfahrens durch die einstweilige Regelung nicht erfolgen
darf (vgl. Zöller/Vollkommer, § 940 Rdnr. 6), hält die Kammer eine zeitliche Begrenzung der angeordneten
Regelungsverfügung bis 30. 6. 2001 für angemessen und interessengerecht. Innerhalb dieses Zeitraums
besteht, sofern eine vergleichsweise Einigung zwischen den Parteien nicht zu Stande kommen sollte die
Möglichkeit, Hauptsacheklage zu erheben und zu betreiben.
II. Es besteht auch hier der Verfügungsgrund der Sicherung der Verfügungskl. durch die getroffene
Regelung, weil die Verfügungskl. die konkrete Androhung der einseitigen Vertragsaufhebung durch die
Verfügungsbekl. glaubhaft gemacht hat. Dem Fax-Schreiben vom 16. 3. 2000 ist zu entnehmen, dass die
Tochtergesellschaft der Verfügungsbekl. an die Verfügungskl. geschrieben hat, dass die Schließung der
Postagentur in K. zum 31. 3. 2000 erfolge. Zusammen mit den Schließungsterminen anderer Postfilialen
wird daher der Verfügungskl. die einseitige, nicht auf eine gemeinsame Vertragsaufhebung
zurückzuführende Loslösung vom Vertrag angekündigt. Wenn aber die einseitige und vor Ablauf des
Vertrages erfolgende Schließung von Postfilialen konkret angekündigt wird, besteht ein sofortiges
Regelungsbedürfnis.
Auch anlässlich des Gespräches vom 20. 3. 2000 erfolgte zwischen den Parteien keine mit
Rechtsbindungswillen versehene einvernehmliche Vertragsbeendigung, welche die Ankündigung der
Verfügungsbekl., die Postfiliale zu einem bestimmten Zeitraum zu schließen, erklärbar und plausibel
gemacht hätte. Auch die eidesstattliche Versicherung des Herrn S belegt lediglich eine einseitige
Absichtserklärung der Verfügungsbekl., aus dem Vertrag aussteigen zu wollen und die hiermit
zusammenhängenden „Probleme" mit der Verfügungskl. zu erörtern. Eine auch von der Verfügungskl.
mitgetragene einvernehmliche beiderseitige Vertragsbeendigung beinhaltet die genannte eidesstattliche
Versicherung nicht. Im Hinblick auf diese Sachlage besteht ein sofortiges Regelungsbedürfnis.
C. Vollstreckbarkeit über § 888 ZPO
Die erlassene einstweilige Verfügung ist gem. § 888 ZPO vollstreckbar: Die auf den Betrieb und das
Offenhalten der Postfiliale gerichtete Regelungsverfügung bezieht sich auf eine nicht vertretbare, lediglich
von der Verfügungsbekl. erfüllbare Handlung. Denn die Handlung, also der Betrieb und das Offenhalten
der Postfiliale, hängt ausschließlich von dem Willen der Verfügungsbekl. ab. Selbst wenn, wovon die
Kammer ausgeht, die Verfügungsbekl. eigene Mitarbeiter oder in einer anderen Vertragsbeziehung zu ihr,
der Verfügungsbekl., stehende Geschäftspartner mit dem Betrieb der Postfilialen beauftragt hat, ändert
dies nichts an dem Umstand, dass die Entscheidung, ob die Postfiliale betrieben wird oder geschlossen
wird, ausschließlich von dem Willen der Verfügungsbekl. abhängt. Ausschließlich die Verfügungsbekl.
entscheidet faktisch darüber, ob der Partnervertrag mit der Verfügungskl. erfüllt oder durch einseitige
Schließung von Postfilialen verletzt wird (vgl. auch OLG Celle, NJW-RR 1996, 585 [586]; Zöller/Stöber,
ZPO, 21. Aufl., § 888 Rdnr. 3 „Betrieb eines Ladengeschäfts"). Die Verfügungsbekl. als Schuldnerin der
Handlungsverpflichtung muss daher alle ihre Arbeitnehmer und Mitarbeiter anhalten, und notfalls
klageweise zwingen, dass die Postfiliale weiterbetrieben und offen gehalten wird.