Urteil des LG Limburg vom 04.05.2010

LG Limburg: fahrzeug, fahrspur, unfall, marke, fahrtkosten, sachverständigenkosten, kennzeichen, halter, mithaftung, anschrift

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Gericht:
LG Limburg 4.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 O 9/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 823 Abs 1 BGB, § 7 Abs 1
StVG, § 17 StVG, § 18 Abs 1
StVG, § 3 PflVG
Anspruch auf Schadensersatz wegen der
Unfallverursachung aufgrund eines groben
Verkehrsverstoßes
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 7.378,00 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.540,48
Euro seit dem 22.09.2007 und aus 837,52 Euro seit dem 21.01.2008 zu zahlen. Im
Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger befuhr am 25.08.2007 mit seinem PKW der Marke VW Passat Kombi
(amtliches Kennzeichen …) die A3 zwischen Limburg Süd und Bad Camberg auf
der mittleren Fahrspur, als er gegen 18:30 Uhr zum Überholen des auf der rechten
Fahrspur vom Beklagten zu 2 gesteuerten Transporters der Marke DAF (amtliches
Kennzeichen …), der bei der Beklagten zu 1 pflichtversichert und dessen Halter
der Beklagte zu 3 ist, ansetzte und schließlich mit seinem Fahrzeug gegen die
Mittelleitplanke prallte und mit einem dritten Fahrzeug der Marke Opel Agila
kollidierte. Der Sachverständige … veranschlagte in seinem Privatgutachten vom
10.09.2007 (Bl. 39 d. A.) den Widerbeschaffungswert des beschädigten
klägerischen Fahrzeugs mit 13.800,00 Euro, den Restwert mit 4.900,00 Euro und
berechnete dem Kläger für die Erstellung des Gutachtens einen Betrag von
1.099,32 Euro. Mit Anwaltsschreiben vom 29.10.2007 forderte der Kläger das
Schadensregulierungsbüro der Beklagten zu 1 zur Zahlung von 12.078,48 Euro auf
(Bl. 35 d. A.).
Der Betrag errechnet sich wie folgt:
Sachschaden 8.900,00 Euro, Sachverständigenkosten 1.099,32 Euro, Fahrtkosten
zweimal 38,00 Euro, Unterstellgebühren 98,16 Euro, Nutzungsausfall 1.550,00
Euro, Wegfall der Steuerersparnis 330,00 Euro, Auslagen 25,00 Euro. Das
Schadensregulierungsbüro der Beklagten zu 1 übersandte dem Kläger mit
Schreiben vom 04.12.2007 (Bl. 38 d. A.) einen Verrechnungsscheck über einen
Schadensbetrag von 5.500,00 Euro.
Der Kläger behauptet, der Transporter sei mit seinem Fahrzeug kollidiert. Die
Fahrzeugberührung sei die Folge davon, dass der Beklagte zu 2 den Transporter
nach links gesteuert habe, als sich der Kläger mit seinem Fahrzeug ungefähr auf
gleicher Höhe befunden habe. Der Unfall sei für den Kläger ein unabwendbares
Ereignis gewesen.
Der Kläger hat mit Mahnbescheid vom 21.11.2007 (zugestellt am 26.11.2007)
gegenüber der Beklagten zu 1 eine Hauptforderung von 12.078,48 Euro geltend
gemacht. Mit seiner Anspruchsbegründungsschrift, die der Beklagten zu 1 am
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gemacht. Mit seiner Anspruchsbegründungsschrift, die der Beklagten zu 1 am
21.01.2008 zugestellt wurde, hat er seine Hauptforderung gegen die Beklagte zu 1
auf 6.578,48 Euro ermäßigt. Mit Schriftsatz vom 05.03.2008 hat er seine Klage
gegen die Beklagten zu 2 und zu 3 erweitert.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn
1. 6.578,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit 12.09.2007 zu zahlen,
2. 837,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 01.07.2008 (Bl. 132 d. A.).
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift
vom 16.09.2008 (Bl. 146 d. A.) Bezug genommen.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 19.03.2009 (Bl. 194 d. A.) die Vernehmung des
Zeugen … durch das für seinen Wohnsitz zuständige Amtsgericht angeordnet. Das
Amtsgericht … hat am 16.10.2009 verfügt, dass der Zeuge unter der
angegebenen Anschrift nicht vorgeführt werden kann. Eine erneute Ladung des
Zeugen ist am Fehlen einer Zustellungsfähigen Anschrift gescheitert.
Die Akten der Staatsanwaltschaft Limburg 6 Js 13485/07 sind beigezogen worden
und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist weitgehend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten als
Gesamtschuldner Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 7.378,00
Euro (12.878,00 Euro – gezahlter 5.500,00 Euro; §§ 7 I, 18 I StVG, § 3 PflVersG).
Wegen der weitergehenden Hauptforderung von 38,00 Euro ist die Klage
unbegründet.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts
fest, dass das Fahrzeug des Klägers beim Betrieb des vom Beklagten zu 2
gesteuerten DAF Transporters, der bei der Beklagten zu 1 pflichtversichert ist und
dessen Halter der Beklagte zu 3 ist, beschädigt worden ist. Der Sachverständige
…hat in seinem Gutachten vom 29.01.2008, das er im Rahmen des
Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Limburg erstellte, eine
Fahrzeugberührung festgestellt. Auf Seite 7 seines Gutachtens führt er mit Blick
auf das klägerische Fahrzeug aus: „Auf der rechten Seite ist auf Höhe des
Rücklichtes eine Anprallstelle zu erkennen, in der sich helle bis weiße
Anstreifspuren erkennen lassen. Dabei handelt es sich um die Berührstelle zu dem
Transporter“. Die Beklagten haben die Feststellungen des Sachverständigen nicht
angegriffen. Zwischen dem Betrieb und dem eingetretenen Schaden besteht ein
Ursachenzusammenhang, denn ohne die Anwesenheit des DAF Transporters an
der Unfallstelle wäre der VW Passat nicht gegen die Mittelleitplanke geraten und
nicht mit dem unfallbeteiligten Opel Agila kollidiert. Auf Seite 11 des Gutachtens
heißt es: „Der Auslöser des Gesamtverlaufes war die Kollision zwischen dem VW
Passat und dem DAF Transporter“. Die Beklagten haben diese Feststellung des
Sachverständigen nicht angegriffen.
Die vom Kläger und vom Beklagten zu 2 gesetzten Schadensursachen sind gemäß
§ 17 StVG gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung führt zu dem Ergebnis,
dass die Beklagten den unfallbedingten Schaden in vollem Umfang zu tragen
haben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des
Gerichts fest, dass der Schaden durch einen groben Verkehrsverstoß des
Beklagten zu 2 verursacht worden ist. Der Beklagte zu 2 hat einen Schlenker auf
die mittlere Spur gemacht, während der Kläger ihn überholte. Das ergibt sich zwar
nicht aus dem Gutachten des Sachverständigen Burg. Der Sachverständige ist
vielmehr zu dem Ergebnis gelangt, dass sich nicht hinreichend genau
rekonstruieren lässt, ob der DAF Transporter auf die mittlere Fahrspur geraten ist
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rekonstruieren lässt, ob der DAF Transporter auf die mittlere Fahrspur geraten ist
oder ob der Kläger in eine Fahrsituation gekommen ist, in der er nach rechts
gegen den Transporter geriet. Für die erste Alternative spricht jedoch die Aussage
der Zeugin …, der Beifahrerin des Klägers. Die Zeugin hat bekundet, dass sie sich
schon längere Zeit auf der mittleren Fahrspur befunden hätten, als der DAF
Transporter ohne zu Blinken zu ihrem Schrecken ganz dicht an ihr Fahrzeug
herangekommen sei. Die Zeugin hat sich verantwortungsvoll und widerspruchsfrei
geäußert. Das Gericht sieht keinen Anhalt für die Annahme, sie wolle mit ihrer
Aussage dem Kläger zu einem nicht gerechtfertigten Vorteil verhelfen. Ihre
Bekundungen werden nämlich durch die Angaben des Zeugen … bestätigt, die
dieser am 25.08.2007 auf dem Zeugen-Fragebogen des Polizeipräsidiums
Westhessen gemacht hat („Plötzlich sah ich wie der Lieferwagen auf der rechten
Spur nach links setzte, und streifte den Passat der am Überholen war“). Das der
Zeuge in dem daran anschließenden, den weiteren Hergang betreffenden Satz die
Begriffe rechts und links verwechselt, macht seine vorausgegangenen klaren und
bestimmten Angaben nicht zunichte.
Es kann dahinstehen, ob der Unfall für den Kläger ein unabwendbares Ereignis
gewesen ist mit der Folge, dass eine Mithaftung des Klägers nach § 17 III StVG
entfällt. Angesichts des groben Verkehrverstoßes des Beklagten zu 2 scheidet
eine Mithaftung des Klägers wegen der vom VW Passat ausgehenden
Betriebsgefahr aus.
Der Fahrzeugschaden von 8.900,00 Euro und die Sachverständigenkosten von
1.099,32 Euro sind zwischen den Parteien unstreitig.
Fahrtkosten kann der Klägers lediglich in Höhe von 38,00 Euro verlangen, den er
hat nur eine Fahrtkarte (erste Gültigkeitstag: 19.09.2007) als Beleg zu den Akten
gereicht (Bl. 29 d. A.).
Die Unterstellkosten von 98,16 Euro sind durch die Rechnung des
Abschleppdienstes Baumann vom 19.09.2007 (Bl. 28 d. A.) belegt.
Zugunsten des Kläger ist ein Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsschadens von
1.550,00 Euro (= 31 Tage mal 50 Euro) entstanden.
Der Sachverständige … hat in seinem von den Parteien nicht angegriffenen
Privatgutachten die Wiederbeschaffungsdauer auf voraussichtlich 14 Kalendertage
und den Nutzungsausfall auf 50,00 Euro pro Tag veranschlagt. Der Kläger hat mit
Schriftsatz vom 05.03.2008 dargelegt, warum ihm die Beschaffung eines
gleichwertigen Ersatzfahrzeugs nur innerhalb eines längeren Zeitraums, der die
übliche Dauer von 1 – 3 Wochen übersteigt, möglich war. Die Beklagten sind dem
nicht entgegen getreten.
Zu Gunsten des Klägers ist ein Anspruch auf Ersatz eines Schadens von 330,00
Euro entstanden. Der Kläger hat schlüssig dargelegt, dass sein durch den Unfall
beschädigtes Fahrzeug für die Zeit vom 03.04.2007 bis 18.05.2008 von der Steuer
befreit war (Steuerbescheid vom 25.04.2007, Bl. 34 d. A.) und dass diese Ersparnis
weggefallen ist.
Der Kläger kann eine Unkostenpauschale von 25,00 Euro geltend machen.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der unstreitigen Kosten von 837,52 Euro
für den mit der Schadensregulierung beauftragten Rechtsanwalt. Es handelt sich
hierbei um adäquate Folgekosten des Sachschadens, also nicht um einen
Verzugsschaden (BGH JW 1970,1122).
Die Schadenspositionen summieren sich auf 12.878,00 Euro. Hiervon ist der
bereits gezahlte Betrag von 5.500,00 in Abzug zu bringen.
Der zugesprochene Zinsanspruch gründet in §§ 286 I, III, 288 I BGB.
Die Kostenentscheidung gründet in §§ 92 II Nr. 1, 269 III 3 ZPO, der Ausspruch über
die vorläufige Vollstreckbarkeit in § 709 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.