Urteil des LG Limburg vom 24.07.2008

LG Limburg: einstellung des verfahrens, beschlagnahme, einziehung, wohnung, auflage, marihuana, durchsuchung, anklageschrift, strafverfahren, orange

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Gericht:
LG Limburg 1.
Strafkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 Qs 104/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 74 Abs 2 Nr 1 StGB, §§ 74ff
StGB, § 94 StPO, § 98 StPO, §
111b StPO
(Strafverfahren gegen einen betäubungsmittelabhängigen
Anklagten: Beschlagnahme von Gegenständen aus einer
eingestellten Straftat)
Tenor
Auf die Beschwerde der Angeschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts
Wetzlar vom 30.06.2008 insoweit aufgehoben, als dort auch die Beschlagnahme
eines Sony Ericsson Mobiltelefons weiß/orange mit Ladegerät sowie eines
Samsung Mobiltelefons silber/schwarz mit Ladegerät angeordnet wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen
der Angeschuldigten hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.
Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen die Angeschuldigte wegen des
Verdachts des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln wurde am 21.05.2008
aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Amtsgerichts Wetzlar die
Wohnung der Angeschuldigten durchsucht und unter anderem die beiden im Tenor
genannten Mobiltelefone sichergestellt.
Die Angeschuldigte legte Widerspruch gegen die Sicherstellung der Mobiltelefone
ein.
Mit Anklageschrift vom 23.06.2008 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen
die Angeschuldigte wegen Veräußerung von Marihuana an den gesondert
verfolgten M. in 10 Fällen sowie wegen Besitzes von Marihuana. Zugleich
beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschlagnahme der im Rahmen der
Durchsuchung bei der Angeschuldigten sichergestellten Gegenstände zum
Zwecke der späteren Einziehung anzuordnen.
Mit Beschluss vom 30.06.2008 ordnete das Amtsgericht Wetzlar die
Beschlagnahme der im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände
an. Die Beschlagnahme der beiden Mobiltelefone wurde darauf gestützt, dass der
Besitz zweier Mobiltelefone darauf schließen lasse, dass über diese Telefone
Drogengeschäfte abgewickelt würden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Angeschuldigten, soweit
in ihm auch die Beschlagnahme der beiden Mobiltelefone angeordnet wird.
Das Amtsgericht Wetzlar hat der Beschwerde nicht abgeholfen und zur
Begründung ausgeführt, aus der Zeugenaussage der C. ergebe sich, dass die
Angeschuldigte Drogengeschäfte über ihre Mobiltelefone abwickele.
Tatsächlich sagte die Zeugin C. im Ermittlungsverfahren aus, die Angeschuldigte
habe für sie "Gras unter die Leute gebracht" und nannte im Rahmen ihrer
Vernehmung auch zwei Handy-Nummern der Angeschuldigten.
Hinsichtlich der Taten im Zusammenhang mit der Zeugin C. erhob die
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Hinsichtlich der Taten im Zusammenhang mit der Zeugin C. erhob die
Staatsanwaltschaft keine Anklage, sondern stellte das Verfahren insoweit gemäß §
154 StPO ein.
II.
Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde der Angeschuldigten hat auch
in der Sache Erfolg.
1.
gemäß §§ 111 b, 111e StPO i. V. m. § 74 StGB, § 33 BtMG beschlagnahmt werden,
da keine Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass hinsichtlich dieser
Gegenstände die Voraussetzungen für ihre Einziehung vorliegen.
Zwar unterliegen Mobiltelefone, mit denen Verabredungen zum Drogenhandel
ermöglicht werden, grundsätzlich der Einziehung (Weber, BtMG, 2. Auflage 2003, §
33 Rdnr. 209), dies jedoch nur dann, wenn diese Mobiltelefone tatsächlich zur
Verabredung von Drogengeschäften bestimmt waren und diese (begangenen oder
jedenfalls strafbar versuchten) Geschäfte Gegenstand der Anklage sind und
sodann in der Hauptverhandlung festgestellt werden (Weber, BtMG, 2. Auflage
2003, § 33 Rdnr. 208). Zwingend erforderlich für eine Einziehung nach § 74 Abs. 2
Nr. 1 StGB ist damit, dass die Anknüpfungstat Gegenstand der Anklage ist
(Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage 2006, § 74 Rdnr. 43).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Gegenstand der Anklage sind lediglich Straftaten
der Angeschuldigten im Zusammenhang mit dem gesondert verfolgten M.. Dieser
hat jedoch angegeben, den Kontakt zu der Angeschuldigten jeweils dadurch
hergestellt zu haben, dass er sie persönlich in ihrer Wohnung aufsuchte. Ob dem
gesondert verfolgten M. die telefonische Erreichbarkeit der Angeschuldigten
überhaupt bekannt war, ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht.
Zwar lässt sich aus der Aussage der Zeugin C., die die Telefonnummern der
Angeschuldigten explizit anführte, folgern, dass diese den Kontakt zu der
Angeschuldigten zwecks Durchführung von Drogengeschäften auch über die
Mobiltelefone der Angeschuldigten hergestellt hat, jedoch sind die Straftaten im
Zusammenhang mit der Zeugin C. gerade nicht Gegenstand der Anklage, da
insoweit eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 StPO erfolgte.
2.
Angeschuldigten nicht gerechtfertigt, da nicht ersichtlich ist, inwieweit den
Mobiltelefonen im Hinblick auf die Vorwürfe der Anklageschrift Beweisbedeutung
zukommen könnte, nachdem keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der
gesondert verfolgte M. telefonisch Kontakt zu der Angeschuldigten aufgenommen
hätte, dieser vielmehr bekundet hat, er habe die Angeschuldigte stets persönlich
in ihrer Wohnung aufgesucht.
3.
StPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.