Urteil des LG Krefeld vom 06.01.2001

LG Krefeld: gefahr, bestreitung, verfügungsgewalt, datum

Landgericht Krefeld, 6 T 435/00
Datum:
06.01.2001
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 435/00
Vorinstanz:
Amtsgericht Krefeld, 31 (32) XVII J 4583
Tenor:
Die Beschwerde des Betreuers gegen die Verfügung des
Rechtspflegers des Amtsgerichts Krefeld vom 09.10.2000 wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 500,00 DM
G r ü n d e :
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Der Beschwerdeführer ist durch Beschluss des Landgerichts Krefeld vom 26.05.1998
zum Betreuer der Betroffenen, seiner Mutter, auch für Vermögensangelegenheiten
bestellt worden.
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Durch Verfügung des Rechtspflegers vom 09.10.2000 ist dem Beschwerdeführer
mitgeteilt worden, es sei unbedingt erforderlich, dass die Betroffene ein eigenes
Girokonto unterhält, um eine Vermögenstrennung zwischen Betreuer und Betroffener zu
erreichen.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Betreuers, mit der er geltend macht, eine
getrennte Kontenführung entspreche nicht der üblichen Verfahrensweise bei
Verwandten. Zudem habe seine Mutter kein Vermögen, so dass sich ihr Konto ständig
im Soll befinden würde. Die Einrichtung eines eigenen Kontos für die Betroffene würde
somit nur Kosten verursachen. Die auf sein Privatkonto eingehenden Rentenzahlungen
für die Betroffene seien auch gem. § 771 ZPO ausreichend geschützt.
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Die zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers hat keinen Erfolg.
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Gem. §§ 1908 i, 1806 BGB hat der Betreuer das Vermögen des Betreuten verzinslich
anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist. Das zur
Bestreitung von Ausgaben bereitzustellende Geld, wie hier im vorliegenden Fall die
Rentenzahlungen an die Betroffene, darf gem. § 1805 BGB nicht vom Betreuer für sich
verwendet werden. Hieraus folgt, dass das Vermögen von Betreuer und Betreutem
getrennt voneinander anzulegen ist. Dies dient dem Schutz des Betreuten. Dieser
Schutz ist bei einer Anlage des Geldes auf dem Privatkonto des Betreuers nicht
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gewährleistet. Vielmehr besteht die Gefahr, dass Gläubiger des Betreuers
Pfändungsmaßnahmen treffen, die zunächst abgewehrt werden müssten. Dies stellt
aber bereits eine Gefahr für das Vermögen des Betreuten dar. Zudem würden sich dann
Schwierigkeiten mit evtl. Nachteilen für den Betroffenen ergeben, wenn ein
Betreuerwechsel erforderlich würde. In diesem Fall stünde das der Betroffenen
zustehende Vermögen nicht sofort in der Verfügungsgewalt des neuen Betreuers,
sondern dieses müsste zunächst gegen den früheren Betreuer geltend gemacht werden
(vgl. KG NJW 1967, 883, 884). Da auch die mit der Einrichtung eines Kontos für die
Betroffene entstehenden Kosten nicht unverhältnismäßig hoch sind, ist die Einrichtung
eines gesonderten Kontos auch nicht unzumutbar. Die Beschwerde war daher
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
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