Urteil des LG Krefeld vom 09.12.2005

LG Krefeld: arglistige täuschung, haus, erwerb, kellergeschoss, anfechtung, bordellbetrieb, versicherungsvertrag, gespräch, gewissheit, begriff

Landgericht Krefeld, 5 O 414/04
Datum:
09.12.2005
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 O 414/04
Rechtskraft:
Das Urteil ist rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien schlossen im Juli 2002 einen Gebäudeversicherungsvertrag, den Haus-
und Grundbesitz der Klägerin, M Straße in W betreffend. Wegen des genauen Inhaltes
des Versicherungsantrages vom 15.07.2002 und des Versicherungsscheines vom
30.07.2002 wird auf deren zu den Gerichtsakten gereichten Kopien (Blatt 8 f. d.A.)
Bezug genommen. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die
Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser- und
Sturmschäden, VGB 88 (Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagtenseite vom
27.01.2005) zu Grunde. Bei Abschluss des Versicherungsvertrages war die Klägerin
durch einen Mitarbeiter der Agentur S dem Zeugen D, betreut und beraten worden,
wobei der Versicherungsantrag nicht am Ort des Gebäudes, sondern mit Herrn D in der
Wohnung der Klägerin aufgenommen wurde.
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In dem Objekt war seit 1999 ein Bordell untergebracht. Die Klägerin hatte es durch
notariellen Vertrag vom 08.06.2000 (Blatt 123 ff. d.A.) von dem vorherigen Eigentümer,
dem Zeugen B, gekauft. Mit dem Erwerb des Objektes übernahm die Klägerin auch
sämtliche bestehende Mietverträge. In diesem Zusammenhang bestand seit dem
01.12.1999 ein Gewerberaummietvertrag mit Frau Sch über einen Gewerberaum von 12
qm Größe (vormals Kiosk). Ebenfalls bestand seit diesem Zeitpunkt ein
Wohnraummietvertrag mit ihr über eine Wohnfläche von 140 qm nebst Garten und
Garagen. Am 16.01.2001 wurde über dieselben Räumlichkeiten ein
Wohnungsmietvertrag mit Herrn L abgeschlossen. Vor dem Erwerb hatte die Klägerin
das Objekt besichtigt und dabei festgestellt, dass sich an dem Haus zur Straßenfront ein
Schild mit einer Breite von ca. 40 bis 50 cm mit einem weißen Pferd befand, auf dem
jedenfalls "White Horse" stand. In einem zur Straßenseite gelegenen Fenster stellte sie
eine Leuchtreklame in Form eines roten Mundes fest. Im Zeitraum von Dezember 2000
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bis Ende Mai/Anfang Juni 2003 betrat die Klägerin das Hausgrundstück jedenfalls
viermal.
Am 04.05.2004 kam es in dem Objekt zu einem erheblichen Brandschaden. Am
06.05.2004 wurde ein Ortstermin durchgeführt, an dem die Zeugen P, C, R sowie die
Klägerin persönlich teilnahmen. Wegen des Zustandes und des Aussehens der Räume
nach dem Brand wird auf die als Anlage B 3 zu den Gerichtsakten gereichten Fotos
(Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom 27.01.2005) Bezug genommen. Noch vor Ort
kam es zwischen dem Zeugen P und der Klägerin zu einer Unterredung, deren Inhalt im
einzelnen zwischen den Parteien streitig ist.
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Mit Schreiben vom 14.05.2004 (Anlage B 5 zum Beklagtenschriftsatz vom 27.01.2005)
kündigte die Beklagte das Versicherungsverhältnis wegen Gefahrerhöhung. Mit
Schreiben vom 06.10.2004 (Anlage B 11 zum Beklagtenschriftsatz vom 27.01.2005)
erklärte die Beklagte darüber hinaus die Anfechtung.
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Seit dem 19.08.2004 besteht für das Objekt eine Wohngebäudeversicherung bei der P-
versicherung.
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Hinsichtlich eines Bordells besteht bei der Beklagten ein absolutes Zeichnungsverbot.
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Die Klägerin behauptet, ihr sei es nicht bekannt gewesen, dass in dem Objekt ein
Bordell betrieben wurde; sie habe vor Abschluss des Versicherungsvertrages mit der
Beklagten lediglich von der Immobilien GmbH erfahren, dass dort ein "Saunaclub"
betrieben werde; dies habe sie dem Zeugen D beim Ausfüllen des
Versicherungsantrages mitgeteilt; bei ihren Besuchen seien in den Gebäuden keinerlei
bordelltypische Besonderheiten vorhanden gewesen. Im Erdgeschoss habe sich eine
Küche, ein Wohnzimmer und ein Badezimmer befunden; im Obergeschoss habe sich
ein Schlafzimmer, ein Wohnzimmer, ein Badezimmer befunden; im Kellergeschoss
habe sich die Sauna befunden; hierbei habe es sich um eine Sauna normaler Größe
gehandelt; insgesamt hätten sich im Kellergeschoss drei Räume befunden; als sie, die
Klägerin, nach dem Brand das Objekt wieder betreten habe, hätte sie erhebliche
bauliche Veränderungen festgestellt, die sie vorher nicht gekannt habe; wenn man das
Gebäude betreten habe, habe sich in diesem Raum eine riesige Theke befunden; die
tragende Wand sei dadurch ersetzt worden, dass kleine Mauerreste am Rand stehen
gelassen worden seien und ein großer Holzbalken unter die Decke auf diese
Mauerreste gelegt worden sei. Dabei ist dieser Zustand des Objektes zum Zeitpunkt des
Brandes zwischen den Parteien unstreitig.
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Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie gemeinsam mit der LBS Münster (zu Darlehen-Nr.
..., CpD-Nr. ..., West-LB Münster, Konto ..., BLZ ...) 130.288,51 € nebst Zinsen in Höhe
von 1 % unter dem Basiszinssatz im Sinne von § 1 DÜG mindestens jedoch 4 % und
höchstens 6 % seit dem 17.05.2004 bis zum 24.08.2004 und 5 % über dem
Basiszinssatz seit dem 25.08.2004 zu zahlen.
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2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin gemeinsam mit
der LBS Münster (zu Darlehen-Nr. .., CpD-Nr. ..., West-LB Münster, Konto ..., BLZ ....) für
Mietausfallschäden monatlich 1.533,87 €, beginnend mit dem 01.11.2004 für maximal
weitere 18 Monate, längstens jedoch bis zur Wiederherstellung des Gebäudes M Straße
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in W zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten unter dem 14.05.2004 erklärte
Kündigung des Versicherungsvertrages Nr. ... gemäß §§ 6 und 23 ff. VVG und § 10 der
VGB unwirksam ist.
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4. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten unter dem 06.10.2004 wegen
arglistiger Täuschung erklärte Anfechtung des Versicherungsvertrages Nr. ... unwirksam
ist.
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Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin habe bei Abschluss des Versicherungsvertrages einen Bordellbetrieb
bewusst verschwiegen, um auf diesem Wege Versicherungsschutz zu erlangen; bei
dem Gespräch zwischen dem Zeugen P und der Klägerin am 06.05.2004 vor Ort habe
die Klägerin zwar zunächst angegeben, nicht gewusst zu haben, dass es sich um einen
Bordellbetrieb handele; als der Zeuge P jedoch darauf hingewiesen habe, dass dies
offenkundig nicht stimmen könne, habe die Klägerin herumgedruckst; nach mehrfachem
Nachfragen habe sie eingeräumt, dass ihr positiv bekannt gewesen sei, dass es sich um
einen Saunaclub gehandelt habe, bei dem auch weitergehende Wünsche der Kunden
erfüllt würden; auf Grund der Einrichtung sei die Nutzung des Objektes als
Bordellbetrieb unschwer erkennbar gewesen; im Erd- und Kellergeschoss hätten die
Räumlichkeiten gelegen, in denen sich die Freier die Prostituierten aussuchen; im
Obergeschoss hätten sich einzelne Räume befunden, in die sich die Gäste mit den
Prostituierten zurückziehen hätten können. In den einzelnen Räumen seien ferner
Videorecorder und Fernseher angebracht gewesen; dort wären die Gäste mit
pornographischen Filmen unterhalten worden; dass es sich - unstreitig - um ein Bordell
gehandelt habe, sei stadtbekannt gewesen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 09.06.2005 (Blatt
112 ff. d.A.) und vom 11.10.2005 (Blatt 156 d.A.).
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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom
04.11.2005 (Blatt 194 ff. d.A.) Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten und zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage hat keinen Erfolg. Während die Klageanträge zu 1. und 2. unbegründet sind,
sind die Klageanträge zu 3. und 4. bereits unzulässig.
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I.
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Hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. ist die Klage unbegründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Zahlungsansprüche aus dem zwischen den
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Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag.
Die Beklagte hat den Versicherungsvertrag nämlich mit ihrem Schreiben vom
06.10.2004 wirksam gemäß § 123 Abs. 1 BGB, 22 VVG angefochten.
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Die Klägerin hat die Beklagte bei Abschluss des Versicherungsvertrages über die
tatsächliche Nutzung des versicherten Objektes als Bordell getäuscht.
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Dass das Gebäude seit 1999, also bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als
Bordell genutzt worden ist, ist zwischen den Parteien unstreitig.
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Die Klägerin bestreitet nur hiervon Kenntnis gehabt zu haben.
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Dass die Klägerin indessen diese Kenntnis hatte, steht zur Überzeugung des Gerichtes
nach der durchgeführten Beweisaufnahme unter Berücksichtigung des gesamten
Akteninhaltes fest.
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Dabei hat das Gericht die zu § 286 ZPO in der höchstrichterlichen Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze berücksichtigt. Der Begriff der richterlichen Überzeugung
schließt die Möglichkeit eines anderen als des festgestellten Sachverhaltes nicht aus;
denn im Bereich der vom Tatrichter zu würdigenden Tatsachen ist der menschlichen
Erkenntnis ein absolut sicheres Wissen über den Hergang verschlossen.
Ausschlaggebend für die Beurteilung des Streitfalles ist daher allein, dass der obige
Geschehensablauf für das Gericht von so hoher Wahrscheinlichkeit ist, dass es die
Gewissheit gerade dieses Herganges erlangt hat. Da es für die Tatsachenfeststellung
nach § 286 ZPO allein auf diese persönlichen Gewissheit des erkennenden Richters
ankommt und danach von obigem Geschehensablauf auszugehen ist, musste das
Vorliegen der Anfechtungsvorraussetzungen bejaht werden.
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Der Zeuge P hat in diesem Zusammenhang bekundet, nach seiner Begehung des
Objektes nach dem Brandfall mit der Klägerin gesprochen zu haben; dabei habe er ihr
seinen Eindruck, dass es sich um ein Bordell handele, geschildert; er, der Zeuge, hätte
dabei den Eindruck gehabt, dass sich die Klägerin irgendwie ertappt fühlte und gedacht
habe, mein Gott, jetzt wisse Herr P ja auch, dass es sich nicht um einen Saunabetrieb
mit rein medizinischem Hintergrund handelt; sein Eindruck, so der Zeuge, sei es
gewesen, dass die Klägerin irgendwie schon gedacht habe, dass dies irgendeine
Reaktion des Versicherers auslösen könne; er, der Zeuge, könne sich genau an seine
Worte, die er an die Klägerin gerichtet habe, erinnern; sie hätten gelautet: "War Ihnen
bekannt, dass in dieser Sauna auch weitergehende Wünsche der Kunden erfüllt worden
sind ?"; dies habe die Klägerin letztlich bejaht, nachdem sie zuvor etwas
"herumgedruckst" habe.
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Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Sie ist in sich geschlossen, nachvollziehbar und
widerspruchsfrei. Für ihre Überzeugungskraft spricht insbesondere, dass sich der Zeuge
im Detail an den Geschehensablauf, insbesondere den Inhalt der Äußerungen der
Klägerin, erinnern konnte. Darüber hinaus wusste er dem Gericht auch seine
subjektiven Eindrücke während dem Gespräch mit der Klägerin zu vermitteln, was der
Aussage eine besondere Überzeugungskraft vermittelt.
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Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Zeuge als Mitarbeiter der Beklagten
durchaus ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreites hat. Dieser Umstand ist
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für sich alleine genommen jedoch nicht geeignet, die Überzeugungskraft seiner
Aussage in Zweifel zu ziehen. Dieser Überzeugungskraft stehen auch nicht die
Bekundungen des Zeugen R entgegen. Dieser Zeuge konnte sich nämlich daran, was
bei dem Gespräch erörtert wurde, nicht mehr genau erinnern, wie er selbst ausgeführt
hat. Soweit er bekundet hat, er könne sich nicht vorstellen, dass seine Frau eingeräumt
habe, dass sie gewusst habe, dass es ein bordellartiger Betrieb gewesen sei, denn das
habe sie gar nicht gewusst, handelt es sich letztlich um eine bloße Mutmaßung des
Zeugen, zumal es ohne weiteres denkbar ist, dass die Klägerin von der Bordellartigkeit
des Betriebes wusste, ohne dies dem Zeugen mitgeteilt zu haben. Dies liegt dabei
schon deshalb nah, weil der Zeuge bekundet hat, er habe mit dem Objekt nichts zu tun,
er habe nur die handwerklichen Sachen gemacht, alles andere habe seine Frau
gemacht.
Steht nach allem daher fest, dass die Klägerin von dem bordellartigen Betrieb gewusst
hat, ist das Gericht auch davon überzeugt, dass sie diese Kenntnis bereits bei
Abschluss des Versicherungsvertrages gehabt hat. Hierfür spricht zunächst die
glaubhafte Aussage des Zeugen B, der bekundet hat, er gehe davon aus, dass die
Klägerin gewusst habe, was dort betrieben wird; sie, also die Klägerin und der Zeuge
seien zusammen in dem Objekt gewesen und das Haus sei auch von der
Inneneinrichtung her nicht so gewesen, wie ein normales Haus. Dabei spricht für diese
Betrachtung auch, dass die Klägerin in ihrer mündlichen Anhörung im Termin vom
09.06.2005 selbst bekundet hat, sie habe auf der Leuchtreklame einen roten Mund
gesehen. Dass die Klägerin sich hierum nicht weiter gekümmert hat und der Art der
betrieblichen Nutzung nicht auf den Grund gegangen ist, erscheint dem Gericht
schlechthin nicht nachvollziehbar, zumal sie, wie die Zeugin B glaubhaft bekundet hat,
sich auf der anderen Seite sämtliche Originalmietverträge hat vorlegen lassen. Es
erscheint dem Gericht aber nicht nachvollziehbar, dass sich die Klägerin einerseits
genauestens mit der Mietsituation in dem Objekt beschäftigt hat, sie aber andererseits
trotz eines großen Kussmundes im Fenster hinsichtlich der Nutzung des Objektes nicht
auf der Hand liegende Erwägungen bzw. nicht unter diesem Gesichtspunkt Ermittlungen
angestellt hat.
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Schließlich kommt hinzu, dass sich die Einrichtung des Objektes nach eigenem Vortrag
der Klägerin seit der ersten Besichtigung bis zum letzten Besuchstermin 2003 nicht
verändert hat. Steht aber nach dem oben Gesagten fest, dass die Klägerin von dem
Betrieb als Bordell Kenntnis hatte, kann dies bei lebensnaher Betrachtung nach
Auffassung des Gerichtes nur den Schluss darauf zulassen, dass sie diese Kenntnis
jedenfalls im Zusammenhang mit der ersten Besichtigung erlangt hat, bestand doch
letztlich gerade im Zusammenhang mit dem Erwerb des Objektes besonderer Anlass,
sich mit der Objektnutzung zu beschäftigen.
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Ebenfalls sind die subjektiven Voraussetzungen für eine arglistige Täuschung durch die
Klägerin gegeben. In der Rechtsprechung ist es zwar anerkannt, dass wissentlich
falsche Angaben allein hierzu nicht ausreichen (OLG Köln, Recht und Schaden, 1991,
S. 138). Liegen aber objektive Falschangaben, wie hier vor, ist es Sache des
Versicherungsnehmers, substantiiert plausibel zu machen, warum und wie es zu den
objektiv falschen Angaben gekommen ist (OLG München, Recht und Schaden, 2001,
85; OLG Hamm, VersR 1990, 765).
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Hieran fehlt es indessen. Die arglistige Täuschung war auch kausal für den
Annahmeentschluss des Versicherers. Mit Schriftsatz vom 17.10.2005 hat die
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Beklagtenseite nämlich - von der Klägerseite unbestritten - vorgetragen, ein Bordell
werde von ihr nicht gezeichnet; diesbezüglich bestehe ein absolutes Zeichnungsverbot.
Daß der Zeuge D bei Abschluß des Vertrages Kenntnis vom Vorhandensein eines
Bordells hatte, die der Beklagten zugerechnet werden müsste, steht nicht fest. Selbst
wenn die Klägerin gegenüber dem Zeugen angegeben haben sollte, dass es sich um
einen Saunaclub handelt, was zwischen den Parteien streitig ist, ergebe sich hierraus
noch keine Kenntnis. Schließlich hatte die Klägerin nach eigenem Vortrag, obwohl sie
wusste, dass ein Saunaclub in Rede steht, keine Kenntnis davon, dass es sich
tatsächlich um ein Bordell handelt. Der Begriff "Saunaclub" ist nämlich, wie auch die
Beklagtenseite vorträgt nicht eindeutig. Dann steht auch bei –unterstellter- Verwendung
des Begriffes gegenüber dem Zeugen D keine Kenntnis vom Vorliegen eines Bordelles
fest.
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II.
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Die gestellten Anträge zu 3. und 4. sind bereits mangels Feststellungsinteresse
unzulässig. Ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO besteht nur, wenn der
Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat (LAG Hamm, MDR, 1999,
1391). Hierüber muss das Gericht in freier, weiter, nicht förmelnder Auslegung
entscheiden, also nach dem Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit (OLG Koblenz, BB,
1980, 855). Nach diesen Grundsätzen ist das Feststellungsinteresse hinsichtlich der
Anträge zu 3. und 4 aber zu verneinen. Ein Interesse an der Feststellung der
Unwirksamkeit der erklärten Anfechtung bzw. Kündigung ist nämlich nicht ersichtlich.
Insoweit wird klägerseits zwar argumentiert, es bestehe die Möglichkeit, dass die
Klägerin im Hinblick auf einen zukünftigen Gebäudeversicherungsvertrag höhere
Prämien zu entrichten hat. Mit Schriftsatz vom 31.05.2005 hat die Beklagte jedoch
unwidersprochen vorgetragen und dies durch die Kopie eines Versicherungsscheines
belegt (Blatt 103 d.A.), dass bereits seit dem 19.08.2004 eine neue
Gebäudeversicherung bei der P-Vers. besteht. Dann ist aber ein berechtigtes Interesse
an den begehrten Feststellungen nicht ersichtlich, zumal die Klägerseite nicht einmal
die Höhe der an die P-Vers. zu zahlenden Prämien mit der Prämienhöhe den
Versicherungsvertrag mit der Beklagten betreffend vergleicht.
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III.
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Die prozessualen Nebenentscheidung folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.
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Streitwert: 141.491,73 €.
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