Urteil des LG Krefeld vom 12.07.2006

LG Krefeld: stand der technik, wartungsvertrag, deponie, gas, garantie, anhörung, schlechterfüllung, einfluss, parteigutachten, reparatur

Landgericht Krefeld, 11 O 151/04
Datum:
12.07.2006
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 151/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 Euro
vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 115.446,30 Euro.
Tatbestand :
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Die Klägerin ist Maschinenversicherer ihrer heute als X firmierenden
Versicherungsnehmerin, die vormals unter X auftrat. Sie klagt aus abgetretenem,
hilfsweise übergegangenem Recht auf Regress für einen von ihr bezahlten
Maschinenschaden.
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Die Beklagte lieferte der Versicherungsnehmerin der Klägerin auf der Grundlage des
Liefervertrages vom 15.11.2001 einen Deponiegasmotor, wobei die Beklagte die
Funktionsfähigkeit des Motors bei einem erhöhten Siliziumgehalt von 17 Milligramm pro
Kubikmeter Deponiegas und einem Gesamtschwefelgehalt von ca. 1.500 Milligramm
pro Kubikmeter Deponiegas garantierte. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den
Vertrag sowie die in dem Vertrag in Bezug genommenen Unterlagen verwiesen.
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Am 22.07. / 02.08.2002 schlossen die Versicherungsnehmerin und die Beklagte darüber
hinaus einen Wartungsvertrag für die Anlage, worin die Beklagte gleichzeitig eine 5-
jährige Garantie auf die Anlage gab. Die Parteien regelten, dass Mehrkosten für
häufigere Ölwechsel bei Überschreitung des Inhaltstoffgehaltes von Gesamtschwefel
von maximal 1.552 Milligramm pro Kubikmeter sowie Silizium von 7,5 Milligramm pro
Kubikmeter zusätzlich bei Unterschreitung von 500 Betriebsstunden vergütet würden.
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Am 12.09.2003 schaltete sich die Anlage aufgrund einer Störungsmeldung ab.
Mitarbeiter der Beklagten wechselten am 13. September 2003 den Schrittmotor aus, der
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die Gas-/Luft-Gemisch-Aufbereitung regelt. Eine Wartung war am 09.09.2003 erfolgt.
Der Deponiegasmotor ließ sich indes wegen starker Beschädigungen nicht mehr
anfahren. Er mußte neu aufgebaut werden. Hierfür entstanden Kosten in Höhe von
120.446,30 Euro, die die Klägerin abzüglich einer Selbstbeteiligung von 5.000,-- Euro
der Versicherungsnehmerin erstattete. Sie nahm die Beklagte mit Schreiben vom
01.09.2004 unter Fristsetzung bis zum 15.09.2004 auf Erstattung in Anspruch. Die
Beklagte wies die Forderung mit Schreiben vom 08.09.2004 zurück.
Zuvor waren bereits im Zeitraum vom 12.03.2003 bis 14.03.2003 aufgrund überhöhter
Schadstoffwerte alle Zylinderköpfe, der Turbolader und der Ladeluftkühler ersetzt
worden, wobei die Versicherungsnehmerin und die Beklagte vereinbarten, die Kosten
jeweils zu 50 % zu übernehmen.
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Die Klägerin behauptet, der Schaden sei entweder auf eine mangelhafte Durchführung
der Instandsetzungsarbeiten vom 13.09.2003 oder auf eine schuldhafte
Schlechterfüllung des Wartungsvertrages zurückzuführen. Der kapitale Motorschaden
habe sich durch eine Erhöhung des Drucks sowie der Temperaturen im
Schmierölkreislauf angekündigt. Bei sorgfältiger Beobachtung dieser Parameter
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hätte der Motorschaden vermieden werden können. Im Übrigen sei die Beklagte
verpflichtet gewesen, vor möglichen Beschädigungen des Deponiegasmotors aufgrund
schlechter Gasqualität hinzuweisen. Möglicherweise sei die Anlage auch nicht
entsprechend dem Stand der Technik hergestellt worden. Darüber hinaus vertritt sie die
Ansicht, dass die Beklagte aufgrund der übernommenen Garantie im Wartungsvertrag
hafte. Da die Parteien im Übrigen im Wartungsvertrag die Möglichkeit des Betriebes der
Anlage mit erhöhten Schadstoffkonzentrationen gesehen hätten, könne ein derartiger
Betrieb nicht unzulässig sein, zumal diese erhöhten Werte der Beklagten bekannt
gewesen seien.
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Im Übrigen behauptet sie, eine Überschreitung der vereinbarten Grenzwerte habe nicht
vorgelegen. Die Beklagte habe sie zudem auf das Erfordernis einer vorgeschaltenen
Gasreinigungsanlage hinweisen müssen.
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Ihr seien vorgerichtliche Aufwendungen für den Verfahrensbevollmächtigten in Höhe
von 1.683,16 Euro entstanden. Wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit sei der
Ansatz der zweifachen Gebühr gerechtfertigt.
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Sie beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 115.446,30 Euro nebst 5 % Zin-
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sen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 15.09.2004
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sowie weitere 1.683,16 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins-
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satz seit dem 10.11.2004 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behauptet, Schadensursache des Motorschadens sei ausschließlich der dauerhafte
Betrieb des Deponiegasmotors unter Überschreitung der vereinbarten
Schadstoffgehalte im Deponiegas gewesen. Dies stelle einen Verstoß gegen die
seitens der Versicherungsnehmerin übernommene Verpflichtung dar, die Anlage nur
entsprechend der von der Beklagten erstellten Anleitung zu betreiben. Die
Überschreitung sei der Versicherungsnehmerin aufgrund einer Gasanalyse seit dem
21.02.2003 bekannt gewesen. Sie habe von der dauerhaften Überschreitung erst nach
Schadenseintritt Kenntnis erlangt. Die Verantwortung für den Betrieb der Anlage unter
den vertragsgemäßen Bedingungen obliege allein dem Anlagenbetreiber. Im Übrigen
habe sie bereits im März 2003 im Rahmen einer vorgezogenen
Instandhaltungsmaßnahme darauf hingewiesen, dass Ursache hierfür der zeitweilige
Betrieb mit überhöhten Schadstoffwerten sei.
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Die Kammer hat vorbereitend Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom
12.05.2005 (GA 75). Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Sachverständigengutachten vom 04.10.2005 sowie das ergänzende Gutachten vom
14.02.2006 (GA 241) sowie das Protokoll der Sachverständigenanhörung vom
07.12.2005 (GA 187) und vom 17.05.2006 (GA 308) verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage der Klägerin hat in sachlicher Hinsicht keinen Erfolg. Der geltend
gemachte Anspruch steht ihr unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, da die
Beweisaufnahme kein Fehlverhalten der Beklagten ergeben hat.
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1.
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Der der Versicherungsnehmerin der Klägerin gelieferte Motor war nach den
Ausführungen des Sachverständigen, die nachvollziehbar, in sich schlüssig und von
Sachkunde getragen sind und denen die Kammer sich daher anschließt, mängelfrei. Er
entsprach den vertraglichen Vereinbarungen. Dies hat der Sachverständige festgestellt,
indem er das Leistungsverzeichnis geprüft und eine Übereinstimmung des
Leistungsverzeichnisses einerseits mit der gelieferten Anlage und andererseits mit den
Anforderungen der Technik festgestellt hat. Er hat desweiteren festgestellt, dass der
Deponiegasmotor auch ohne Gasreinigungsanlage für den Betrieb mit Deponiegas
geeignet ist, sofern die vereinbarten Grenzwerte für die Brenngasbegleitstoffe
eingehalten werden. Diese hat er unter Berücksichtigung des Hinweises der Kammer
vom 12.05.2005 für Silizium bis 7,5 Milligramm pro Kubikmeter und für Schwefel bis
1.500 Milligramm pro Kubikmeter angenommen. Diese Werte haben sowohl die
Versicherungsnehmerin der Klägerin als auch die Beklagte übereinstimmend
verbindlich als Grundlage des Vertrages angenommen. Bis zu dieser Höchstgrenze hat
die Beklagte den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage garantiert. Dies ergibt sich aus
Seite 2 des Aktenvermerkes des Bietergespräches vom 07.11.2001 in Verbindung mit
dem Gutachten des XInstitutes für Umwelt-, Sicherheit- und Energietechnik vom 14.
November 2001. Beide Unterlagen sind in der Auftragserteilung vom 15.11.2001 in
Bezug genommen.
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Die Grenzwerte wurden auch nicht abgeändert durch den zu einem späteren Zeitpunkt
abgeschlossenen Vollwartungsvertrag. Dieser konnte auf die vertraglichen
Vereinbarungen bezüglich des Kaufvertrages keinen Einfluss mehr haben. Soweit hierin
enthalten ist, dass die Versicherungsnehmerin die Mehrkosten für häufigere Ölwechsel
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bei Überschreitung der Inhaltsstoffe zu tragen hat, ist damit lediglich eine
Kostentragungsregelung für verkürzte Intervalle unter Berücksichtigung eventueller
Schwankungsbereiche der Inhaltsstoffe des Deponiegases getroffen und keine
Erhöhung der Grenzwerte, die nochmals explizit – leicht erhöht gegenüber dem
Kaufvertrag – festgelegt sind.
2.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht ebenso wenig fest, dass die Beklagte
die Reparatur vom 13.09.2003 fehlerhaft ausgeführt hat. Unstreitig ist, dass sie zu
diesem Zeitpunkt den defekten Schrittmotor des Gasmischers ausgetauscht hat. Dieser
Austausch ist nach den Feststellungen des Sachverständigen ordnungsgemäß erfolgt.
Der Sachverständige hat des weiteren ausgeschlossen, dass durch den Austausch des
Schrittmotors der weitere Motorschaden verursacht wurde. Weitere Arbeiten, die die
Beklagte etwa sorgfaltswidrig unterlassen hätte, waren zu diesem Zeitpunkt nach den
Feststellungen des Sachverständigen nicht veranlasst.
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3.
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Des weiteren hat die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für eine Schlechterfüllung
des Wartungsvertrages durch die Beklagte ergeben. Die Wartung lag erst wenige Tage
zurück. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass auch ein dauerhafter Betrieb mit
überhöhten Schadstoffgehalten nicht zu überhöhtem Druck und überhöhter Temperatur
des Schmieröles führt. Lediglich erforderlich werden kürzere Schmierölwechselzeiten,
die beachtet würden. Dies ist im vorliegenden Fall von den Parteien des
Wartungsvertrages jedoch bereits im Vorfeld gesehen und geregelt worden. Zudem hat
der Betrieb mit stark überhöhten Schadstoffwerten unstreitig
Notwendigkeit einer vorgezogenen Reparaturmaßnahme mit Austausch aller
Zylinderköpfe, des Kugellagers und des Ladeluftkühlers des Motors geführt. Dass diese
Reparatur etwa nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, hat die Klägerin selbst
nicht behauptet. Dagegen spricht auch der ordnungsgemäße Lauf der Anlage bis zu
dem eingetretenen Schaden.
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Damit hat die Beklagte alle durch den Betrieb mit erhöhten Schadstoffwerten
notwendigen Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt. Wie der Sachverständige festgestellt
hat, waren weitere Arbeiten, etwa die Öffnung des Hauptlagers des Motors, nicht
angezeigt.
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4.
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Vielmehr steht nach den Untersuchungen des Sachverständigen fest, dass der
Motorschaden auf einen Lagerkorrosionsschaden zurückzuführen ist, der durch einen
langzeitlichen Betrieb mit überhöhten Begleitschadstoffen im Gas verursacht wurde.
Dabei spielte der überhöhte Schwefelgehalt in Verbindung mit dem überhöhten
Siliziumanteil eine wesentliche Rolle. Diese – verbunden mit dem anhand der
Schmierölanalysen nachgewiesenen zu niedrigen PH-Wert – bewirkte, dass der
Schmierölfilm nach und nach zerstört wurde, da die Löschfunktion des Öles nicht mehr
gegeben war. Wenn der Schmierölkeil nicht mehr vorhanden ist, tritt der Schaden
innerhalb von wenigen Minuten ein, weshalb die Beklagte auch bei der durchgeführten
Wartung am 09.09.2003 den Schaden nicht erahnen konnte.
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Der Betrieb der Anlage mit Gasen mit überhöhten Begleitschadstoffen liegt allein im
Verantwortungsbereich der Klägerin bzw. ihrer Versicherungsnehmerin, da diese – wie
der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat – alleine in der Lage ist, vor
Verstromung des Gases das aus verschiedenen Quellen stammende Gas zu mischen
und zu untersuchen. Die nicht vor Ort befindliche Beklagte hat dies Möglichkeiten der
Überprüfung nicht.
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Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihre
Versicherungsnehmerin habe keine Kenntnis davon gehabt, dass bei dem Betrieb mit
überhöhtem Silizium- und Schwefelgehalten eine Gefährdung der Anlage gegeben sei.
Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Zum einen ergibt sich schon aus den
Verhandlungen, die dazu führten, dass ein Gutachten des Frauenhofer Institutes
eingeholt wurde, dass auch die Versicherungsnehmerin hinsichtlich der Schadstoffe
Problembewusstsein hatte. Dies wird manifestiert durch den Vollwartungsvertrag, in
dem nochmals die Grenzwerte festgelegt werden und zusätzlich eine Regelung für den
Fall getroffen wurde, dass Mehrkosten für häufigere Ölwechsel bei der Überschreitung
der Inhaltsstoffe anfallen. Damit war auch der Betreiberin bewusst, dass eine
Überschreitung dieser Grenzwerte Folgen nach sich ziehen würde. Zudem betrieb die
Versicherungsnehmerin nicht nur die Deponie X, sondern auch eine andere Deponie
und ist insoweit als fachkundig anzusehen.
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Die Kammer hat keine Bedenken, den Bewertungen und fachkundigen Ausführungen
des Sachverständigen zu folgen. Er stützt seine Feststellungen auf die ihm vorliegenden
Schmierölanalysen sowie das Gutachten des Sachverständigen Haake vom 26. April
2004 sowie dem Schadensbericht vom 20. Oktober 2003. Darin ist festgehalten, dass
die Inspektionen mit stark verkürzten Wartungsintervallen durchgeführt wurden. Der
Sachverständige X vermutet als Ursache einen stark erhöhten Siliziumgehalt im
Deponiegas, wobei er von einem Ist-Wert von 90 bis 160 mg pro Kilogramm bei einem
Soll-Wert von 15 mg pro Kilogramm ausgeht. Dieser erhöhte Gehalt fördert den
abrasiven Verschleiß an Lagern und Wellen.
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Bestätigt wird diese Annahme zudem durch die weiteren Schadensfälle im Jahre 2004.
Hierüber verhalten sich die Berichte des Motorherstellers X und der X GmbH. Im
Untersuchungsbericht vom 13.09.2004 wurde Schwefel als Rückstand nachgewiesen.
Zudem war ein relativ hoher Siliziumgehalt feststellbar, der eine abrasive Wirkung nach
sich zog. Die Befundberichte der X GmbH greift dies auf und spricht davon, dass die
Schwefelsäurenverbindungen korrosiv wirken. Diese massiven Korrodierungen sind an
Turbinen und am Lagergehäuse festgestellt worden. Die Korrosion ist anhand der von X
gefertigten Bildern feststellbar.
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Zudem ist zu berücksichtigen, dass bereits im März des Jahres 2003 ein erheblicher
Schaden aufgetreten war, der umfangreiche Instandsetzungsmaßnahmen notwendig
machte. Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass Ursache hierfür überhöhte
Schadstoffwerte waren.
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Den Erkenntnissen steht auch nicht der Bericht der Firma X vom 24.09.2003 entgegen,
der die genaue Schadensursache aufgrund der starken Beschädigungen als nicht
nachvollziehbar ansieht. Dies lässt nicht den Rückschluss zu, dass nicht andere
Sachverständige mit größerer Erfahrung durchaus in der Lage sind, die
Schadensursache zu finden, zumal sich der Bericht im wesentlichen auf eine
Beschreibung der vorgefunden Bilder beschränkt.
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Eine andere Ursache ist für den Sachverständigen nicht denkbar. Dem steht nicht
entgegen, dass der Sachverständige auf eine entsprechende Frage der Klägerin in
seiner letzten Anhörung nicht ausschließen konnte, dass eine mögliche Ursache für die
Lagerkorrosion ein häufiges An- und Abschalten der Anlage ist. Hier hätte es der
Klägerin oblegen darzulegen, ob die Anlage tatsächlich häufig an- und ausgeschaltet
wurde. Ferner hätte sie darlegen müssen, wie häufig dies geschehen ist. Ohne diese
konkreten Angaben war der Sachverständige nicht in der Lage, nähere Angaben hierzu
zu machen. Insoweit handelt es sich bei der von der Klägerin angeführten möglichen
Ursachen um eine Behauptung ins Blaue hinein. Dies ist ihr auch vorzuwerfen, soweit
sie sich auf mögliche andere Ursachen beruft, ohne sie zu konkretisieren. Einziger
konkreter Anhaltspunkt sind die Ausführungen in dem von ihr vorgelegten
Parteigutachten, die nach Ansicht der Kammer jedoch auf den vorliegenden Fall nicht
anwendbar sind, da der Sachverständige ein Merkblatt für Walzlager zugrunde gelegt
hatte.
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6.
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Die Klägerin geht auch fehl in der Annahme, dass es der Beklagten oblegen hätte, in
ihrem Angebot darauf hinzuweisen, dass eine Rohgasaufbereitung erforderlich sei. Zum
einen hat der Sachverständige hierzu ausgeführt, dass ein Betrieb der Anlage ohne eine
Reinigungsanlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Gasgrenzwerte
unproblematisch möglich gewesen wäre. Die einzuhaltenen Grenzwerte waren der
Versicherungsnehmerin aus dem Gutachten des X-Institutes und den vertraglichen
Vereinbarungen bekannt. Zudem war sie als Betreuerin der Deponie für die Auswahl
des Gases verantwortlich, da nur sie auf das Mischverhältnis Einfluss nehmen konnte.
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7.
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Eine Haftung der Beklagten aus der von ihr im Wartungsvertrag übernommenen
Garantie scheitet ebenfalls aus, da – wie ausgeführt – der Schaden auf ein schuldhaftes
Verhalten des Betriebes der Anlage durch die Versicherungsnehmerin zurückzuführen
ist. Für diesen in den Verantwortungsbereich des Käufers fallenden Umstand greift die
Garantieerklärung nicht (vgl. Putzo in Palandt, BGB, 64. Aufl., § 443 Rdnr. 25 m.w.N.
aus der Rechtsprechung). Insoweit ist die Beklagte der ihr obliegenden Beweislast,
dass der Käufer den gekauften Gegenstand nicht sachgemäß gebraucht hat,
nachgekommen.
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Da das Gutachten des Sachverständigen vollständig, in sich schlüssig und von
Sachkunde getragen ist sowie durch die aufgeführten Untersuchungsberichte im
Ergebnis bestätigt wird, hat die Kammer keine Zweifel an der Plausibilität des
Gutachtens. Es besteht daher keine Notwendigkeit, ein weiteres Gutachten einzuholen,
zumal das von der Klägerseite vorgelegte Parteigutachten wenig fachliche
Ausführungen enthält, die den Feststellungen des Sachverständigen entgegenstehen.
Vielmehr beschränkt sich das Gutachten im Wesentlichen darauf, vermeintliche
methodische Fehler aufzuzeigen bzw. die Technik der Anlage mit anderweitiger
Technik zu vergleichen.
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Das Gutachten ist auch nicht deshalb unvollständig, weil der Sachverständige nicht als
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weitere Ursache ein häufiges An- und Abschalten der Anlage aufgeführt hat.
Hierfür lagen keine Anhaltspunkte vor. Die Klägerin hatte bis zur letzten mündlichen
Verhandlung nicht vorgetragen, dass die Anlage überhaupt häufig an- und abgeschaltet
wurde. Im Übrigen lässt ihr Vortrag auch jegliche Angaben zu einer Häufigkeit
vermissen. Angesprochen wurde dieses Thema erst in der letzten mündlichen Anhörung
des Sachverständigen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte dieser überhaupt keine
Veranlassung, über die in dem Beweisbeschluss gestellten Fragen hinaus Stellung zu
nehmen. Zu einer Erweiterung des Beweisbeschlusses bestand auch für die Kammer
keine Veranlassung, da es an einem entsprechenden Sachvortrag der Klägerin
mangelte.
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Eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist nicht
ersichtlich, da ein Verzug der Beklagten nicht vorliegt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 709 ZPO.
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